{"status":"available","doknr":"OLD262966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0704.12A1266.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"12 A 1266/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.187,87 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, der Erstattungsanspruch scheitere an dem \nFehlen eines Antrages des Hilfesuchenden auf Gewährung von \nJugendhilfeleistungen in Gestalt von Eingliederungshilfe. \n\n4\n\nGrundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch \nder Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats \ngeklärt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n\n6\n\n- 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW,\n\n7\n\nUrteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September \n2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283.\n\n8\n\nDanach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die \nGewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten \nbzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils \nLeistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung \neinverstanden ist.\n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O.\n\n10\n\nDieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im \nKostenerstattungsstreit etwa nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung \nrechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. \n\n11\n\nVgl. hierzu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 \n-, JAmt 2005, 364; offen-gelassen: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005 - 12 A \n4342/03, 12 A 4384/03 (jeweils in juris) und 12 A 606/05 -.\n\n12\n\nFehlt es an dem erforderlichen Antrag (oder dem Einverständnis) ist die \ngleichwohl gewährte Leistung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann auch nicht \nvernachlässigt werden. Das Antragserfordernis besitzt nicht nur formale Bedeutung, \n\n13\n\nvgl. dazu Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 122a Rdnr. 23, m. w. N.,\n\n14\n\nes schützt vielmehr die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des \nLeistungsberechtigten. Dieses Selbstbestimmungsrecht muss erst recht einem \njungen Heranwachsenden - wie dem Hilfeempfänger im vorliegenden Fall - zuerkannt \nwerden. Der Antrag ist damit unverzichtbare Voraussetzung der \nLeistungsgewährung.\n\n15\n\nVgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts im Erstattungsverfahren: BSG, Urteil \nvom 28. April 1999 \n\n16\n\n- B 9 V 8/98 R -, BSGE 84, 61, m. w. N. sowie BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4a \nRJ 21/84 -, FEVS 35, 39 (41); Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57/88 -, FEVS 41, 39 \n(44).\n\n17\n\nFehlt es an dem erforderlichen Antrag, weil der Leistungsempfänger die \nHilfeleistung nicht in Anspruch nehmen will, darf die Jugendhilfe nicht gegen diesen \nWillen geleistet werden.\n\n18\n\nVgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 35a Rdnr. 14.\n\n19\n\nBeachtliche Gründe dafür, im Verhältnis verschiedener Sozialleistungsträger die \ndurch einen gravierenden Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht und damit \ndurch rechtwidriges Handeln entstandenen Kosten gleichwohl als erstattungsfähig \nanzusehen, sind in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Der \nUmstand allein, dass der Erstattungsanspruch eigenständiger Natur ist, kraft \nGesetzes entsteht und ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen zwei \nLeistungsträgern begründet, lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass \nein Leistungsträger in diesem Rechtsverhältnis verpflichtet ist, Kosten einer \nLeistungsgewährung zu erstatten, die wegen der Missachtung des \nSelbstbestimmungsrechts des Leistungsempfängers rechtswidrig ist. Eine \nausdrückliche gesetzliche Regelung, die (auch) die Erstattung derartiger Kosten \nanordnet, besteht nicht. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die \nErstattungsregelungen konkludent auch rechtswidriges Verhalten erfassen, wie es \nhier in Rede steht. Dem steht schon die verfassungsmäßige Bindung der \nvollziehenden Gewalt aus Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), mithin auch an das \nLeistungsrecht und die die in diesem Rahmen geltenden formellen und materiell-\nrechtlichen Leistungsvoraussetzungen entgegen.\n\n20\n\nEine substantiierte Darlegung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil die \nZielsetzung einer gesetzlichen Konzeption sich nicht allein aus den - weitgehend \nisoliert nebeneinanderstehenden - Bestimmungen der Leistungsansprüche einerseits \nund der Erstattungsansprüche andererseits erschließt. Vielmehr ist die Gesamtheit \nder einschlägigen Regelungen in den Blick zu nehmen. Zu diesen gehört \n\n21\n\nu. a. § 86 SGB X, der für alle Bereiche des vom SGB X erfassten Sozialrechts \ndie im Rahmen des gegliederten und auf Aufgabenverteilung ausgerichteten \nSozialleistungssystems notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den \nSozialleistungsträgern diesen zur verbindlichen Pflicht macht. Das generelle \nErfordernis der engen Zusammenarbeit umfasst auch die Verpflichtung, bei \nwiderstreitenden Interessen die Belange des anderen Sozialleistungsträgers \nangemessen mit zu berücksichtigen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 \n\n23\n\n- 12 A 2094/05 -, NWVBl. 2006, 43 ff.\n\n24\n\nDafür, dass es trotz dieser Pflichtenstellung gerechtfertigt ist, einen \nSozialleistungsträger zur Kostenerstattung für eine Leistung zu verpflichten, die - wie \noben dargelegt - in Ermangelung des erforderlichen Antrags gar nicht hätte erbracht \nwerden dürfen, fehlt es in der Begründung des Zulassungsantrags an jeglicher \nsubstantiierter Darlegung. Diese wird auch nicht dadurch ersetzt, dass der Kläger \nseine Rechtsauffassung äußert (\"Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es im \nErstattungsverfahren grundsätzlich nicht auf das Vorliegen eines formellen Antrags \nankommt\") oder auf Kommentarstellen verweist, denen sich durchgreifende \nArgumente ebenfalls nicht entnehmen lassen. \n\n25\n\nVor dem Hintergrund der oben beschriebenen Funktion, die der Antragstellung \nhier zukommt, hat das Verwaltungsgericht die Erklärung des Hilfeempfängers vom \n5. März 2002 auch zu Recht und mit zutreffenden Argumenten nicht als Antrag auf \nJugendhilfeleistungen i. S. v. § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII ausreichen lassen. Dies \nsteht insbesondere nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senates, nach \nder die Anforderungen an den Antrag auf Jugendhilfeleistungen nicht zu hoch \nangesetzt werden dürfen und es unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 1 und \nSatz 2 SGB I genügen kann, dass ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt wird. \nKommen nach einem Lebenssachverhalt mehrere Leistungsansprüche - etwa nach \ndem Sozialhilferecht sowie dem Jugendhilferecht - in Betracht, sollen dem \nLeistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an \nalle in Betracht kommenden Leistungsträger gerichtet ist. Der Einzelne soll mit \nseinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen \ninnerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern.\n\n26\n\nSo etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 \n\n27\n\n- 12 A 4342/03 -, m. w. N.\n\n28\n\nDiese Überlegungen haben in dem entschiedenen Fall aber lediglich zur \nRechtfertigung der Annahme gedient, der Sozialhilfeträger sei \"unzuständige Stelle\" \ni. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB I gewesen, und sind davon \nausgegangen, dass bei wertender Betrachtung der mit dem Antrag geltend gemachte \nHilfebedarf nicht auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt war, sondern auch \nLeistungen der Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII erfasste. Dazu hat der \nSenat seinerzeit gefordert, dass der Antrag in erkennbarer Weise zum Ausdruck \nbringt, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Gerade dies hat das \nVerwaltungsgericht hier verneint, wenn es der Erklärung des Hilfeempfängers vom 5. \nMärz 2002 vorliegend die Bedeutung bemisst, dass er Jugendhilfeleistungen in der \nvorgeschriebenen Form nicht erstrebe, es ihm vielmehr (nur) um die Sicherung des \nLebensunterhalts, sowie um Hilfe bei der Erlangung einer Wohnung und einer \nArbeitsstelle gehe. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der - seinerzeit bereits \nvolljährige - Hilfesuchende sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung im klaren war; \nhierfür spricht auch nichts. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, der \nHilfesuchende habe ausdrücklich einen Antrag auf \"Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 \nff./Eingliederungshilfe gemäß § 35a i. V. m. § 41 KJHG\" gestellt und sich mit seiner \nUnterschrift im Antragsformular u. a. bereit erklärt, die Hilfe zur Erziehung durch gute \nZusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Einrichtung in jeder Hinsicht zu fördern \nsowie an der Beratung des Hilfeplans teilzunehmen (Punkt 1.01 des Formulars), \nweckt keine durchgreifenden Zweifel an der gegenläufigen Bewertung des \nVerwaltungsgerichts. Denn hierbei handelt es sich um im Formulartext vorgegeben \nErklärungen, die nicht dem Willen des Hilfesuchenden entsprachen, wie er in seiner \nhandschriftlichen Erklärung in dem Formular deutlich in Erscheinung getreten ist.\n\n29\n\nAuf die Fragen des Nachrangs der Sozialhilfe bzw. des vorrangigen Hilfebedarfs \nund eines Ausschlusses des Erstattungsanspruches aufgrund der bestandskräftigen \nAblehnung der Jugendhilfe gegenüber dem Hilfeempfänger kommt es für die \nBegründung ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO danach nicht an. \n\n30\n\nAus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die Rechtssache hier keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO aufweist und die Rechtssache auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, die ihr der Kläger beimisst. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/12-a-1266-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/12-a-1266-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262966","retrieved":"2026-07-09 02:29:33.877521+00:00"}}