{"status":"available","doknr":"OLD262993","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.6A4337.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"6 A 4337/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten \nLandes abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem beklagten \nLand allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht \ndurch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 - \n6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nAusgehend davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.\n\n7\n\nDie am 00.00.1962 geborene Klägerin steht als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis - seit dem 1. August 2000 unbefristet - \nim Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage \nstattgegeben: Das beklagte Land habe der Klägerin zu Unrecht \ndie Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Sinne des § 6 Abs. 1 in \nVerbindung mit § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) \nentgegengehalten. Vielmehr gelte in ihrem Falle die \nHöchstaltersgrenze von 55 Jahren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz \n1 LVO. Die Klägerin sei seit dem 1. Februar 1999 \nPlanstelleninhaberin an einer Ersatzschule gewesen. Sie habe \nden Ersatzschuldienst zum 1. August 1999 nur verlassen, um in \nden öffentlichen Schuldienst des Beklagten einzutreten. Dass \nder Beklagte sie in das Lehrereinstellungsverfahren einbezogen \nund ihr dabei zunächst nur eine befristete Anstellung für die Zeit \nvom 2. August 1999 bis 31. Juli 2000 - allerdings bei \ngleichzeitiger Inaussichtstellung eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses ab dem Schuljahr 2000/2001 - \nangeboten habe (sog. Vorgriffseinstellung), könne sich nicht zu \nihrem Nachteil auswirken. Vielmehr sei sie so zu behandeln, als \nob sie bereits am 2. August 1999 dauerhaft in den öffentlichen \nSchuldienst eingestellt worden wäre. \n\n9\n\nMit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hat das \nbeklagte Land keine Gesichtspunkte dargelegt, die im Ergebnis \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen \nkönnten.\n\n10\n\nDas beklagte Land trägt vor, § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO greife \nnur ein, wenn der Bewerber nach dem Ausscheiden aus dem \nErsatzschuldienst unmittelbar in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst \nübernommen werde, nicht aber, wenn er - wie hier - im Wege \neiner Vorgriffseinstellung zunächst nur in ein befristetes \nBeschäftigungsverhältnis eingetreten sei. Dieser Vortrag lässt - \nseine grundsätzliche Richtigkeit unterstellt - die Besonderheiten \ndes Streitfalles außer acht. Das Verwaltungsgericht hat diese \nnäher dargelegt. Sie lassen sich dahin zusammenfassen, dass die \nKlägerin in allen übrigen Punkten, insbesondere auch nach ihrer \nVorbildung und Vortätigkeit, einem Bewerber, der aus dem \nErsatzschuldienst unmittelbar in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst \nübernommen worden ist, gleichsteht. Der alleinige Unterschied, \ndass der letztgenannte Bewerber noch als \"Planstelleninhaber\" \n(an einer Ersatzschule) im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO \nbezeichnet werden kann, die Klägerin hingegen im Zeitpunkt \nihrer Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis diesen \nStatus bereits eingebüßt hat, rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis \nkeine unterschiedliche Behandlung. Das gilt um so mehr, als es \nunbestrittene Verwaltungspraxis des beklagten Landes ist, \nVorgriffseinstellungen und von vornherein unbefristete \nEinstellungen in anderen Zusammenhängen, nämlich in \nAnwendung des sog. Mangelfacherlasses (Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW \nvom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -), gleich zu \nbehandeln. Das Verwaltungsgericht ist aus diesen Gründen zu \nder Feststellung gelangt, die Klägerin sei \"so zu behandeln, als \nob sie bereits am 2. August 1999 dauerhaft in den öffentlichen \nSchuldienst eingestellt worden sei\". Hierfür bedarf es weder \neiner Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO noch einer \nerweiternden Auslegung dieser Vorschrift. Vielmehr ergibt sich \ndieselbe Rechtsfolge bei Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 LVO. Die Erteilung einer Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nach dieser Vorschrift hätte sich dem \nbeklagten Land hier aufdrängen müssen. Zugleich war ein \nnennenswerter Spielraum, der gleichwohl eine Ablehnung des \nVerbeamtungsantrags gerechtfertigt hätte, nicht mehr \nvorhanden. Das eine wie das andere folgt aus den vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten und vorstehend \nzusammengefassten Besonderheiten des Streitfalls. Das beklagte \nLand hat all dies nicht erkannt und von der Vorschrift überhaupt \nkeinen Gebrauch gemacht. Die Ablehnung des \nVerbeamtungsgesuchs der Klägerin war daher rechtswidrig. Die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsstreit \nspruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO sei, hat das \nbeklagte Land in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung \nnicht angegriffen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-03/6-a-4337-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-03/6-a-4337-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262993","retrieved":"2026-07-09 02:29:35.849951+00:00"}}