{"status":"available","doknr":"OLD262995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.12A969.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"12 A 969/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.010,24 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts, es \nsei für den streitbefangenen Zeitraum von einer Behinderung körperlicher Art der \nL. Q. auszugehen, nicht zu erschüttern. Der Kläger legt schon nicht dar, aus \nwelchen Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, Frau \nProf. Dr. I. -E. habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom \n6. September 1999 nicht nur eine lediglich körperliche Erkrankung der \nHilfeempfängnis diagnostiziert, sondern wegen der Auswirkungen dieser Erkrankung \nauch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für erforderlich gehalten. \nSein Vortrag beschränkt sich nämlich darauf, der - im einzelnen anhand des Textes \nder gutachterlichen Stellungnahme begründeten - Auffassung des \nVerwaltungsgerichts eine andere Auffassung entgegenzusetzen. Mit Blick auf diese \nmangelnde Darlegung kann auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung des § 3 \nNr. 2 EinglhVO (bzw. bis zum 30. Juni 2001: § 3 Satz 2 Nr. 2 EinglhVO) keine \nernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Denn dieser \nRegelung ist lediglich die Aussage zu entnehmen, dass eine - hier aber nicht \nfestgestellte - seelische Störung auch Folge von Krankheiten oder Verletzungen des \nGehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen \nBeeinträchtigungen sein kann. Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 - 12 B 03.1068 - führt \nnicht zu ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne. Denn der VGH war in jener Entscheidung \nfür die Annahme einer seelischen Behinderung maßgeblich davon ausgegangen, \ndass die Symptome der Funktionsstörung des Gehirns als Auswirkungen einer \nkörperlichen Schädigung - anders als im vorliegenden Fall - eine drohende seelische \nBehinderung darstellten, während eine körperliche Behinderung, an die die \nHilfeleistungen anknüpfen könnten, gerade nicht feststellbar sei. \n\n4\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf und \nkommt ihr auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-03/12-a-969-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-03/12-a-969-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262995","retrieved":"2026-07-09 02:29:36.000890+00:00"}}