{"status":"available","doknr":"OLD262996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.12A1278.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"12 A 1278/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. des als \nZulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin \nerstmals am 28. Februar 1997 davon erfahren hat, dass ihre Mutter möglicherweise \ndie deutsche Staatsangehörigkeit besaß, nicht in entscheidendem Maße zu \nerschüttern.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu dieser Feststellung gelangt, weil es den Angaben \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung und insbesondere der seinerzeitigen \nzeugenschaftlichen Aussage ihrer Mutter Glauben geschenkt hat. Die Mutter der \nKlägerin hatte bekundet, entgegen den Andeutungen im Schriftwechsel der in ihrem \nAufnahmeverfahren bevollmächtigten Frau C. - ihrer Cousine - mit dem \nBundesverwaltungsamt von dieser nicht schon 1996 von ihrer möglichen \nEinbürgerung zusammen mit ihren Eltern erfahren zu haben, sondern erstmals durch \neinen Telefonanruf ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 1997 mit der Existenz \neiner entsprechenden Einbürgerungsurkunde konfrontiert worden zu sein. Wenn das \nGericht dabei nicht der gegenteiligen Auffassung der Beklagten zur Glaubhaftigkeit \nder Zeugenaussage folgt, die Aussagen anders als diese gewichtet und dem \nSchriftwechsel aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die von der \nBeklagten angenommene Bedeutung bemisst, begründet dies allein keine \nernstlichen Zweifel, sondern liegt im Rahmen der dem Gericht eingeräumten freien \nrichterlichen Beweiswürdigung (§ 86 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDass deren Grenzen - etwa durch Verletzung der allgemein gültigen Regeln der \nBeweiswürdigung - überschritten worden wären, wird im Zulassungsantrag nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt. Namentlich ergibt sich aus dem gegenläufigen \nInhalt des Schriftwechsels der Frau C. mit dem Bundesverwaltungsamt kein \nunüberbrückbarer Widerspruch, wenn die Mutter der Klägerin Kopien der Unterlagen \nund Dokumente erst nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im \nJahre 1998 erhalten und zuvor lediglich rudimentär auf telefonischem Wege \nunterrichtet worden sein will. Denn der im Schreiben der Bevollmächtigten an das \nBundesverwaltungsamt vom 12. Februar 1997 zitierten schriftlichen Reaktion der \nMutter der Klägerin auf den ihr durch die Bevollmächtigte übersandten \nAblehnungsbescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die Bevollmächtigte - wie in \nihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 4. November 1996 angegeben - \nder Mutter der Klägerin neben dem Ablehnungsbe-scheid tatsächlich auch die \"Kopie \ndieses Widerspruchs\" übersandt hat, in dem auf die Einbürgerung der Mutter der \nKlägerin in N. -D. hingewiesen wird. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden auch nicht durch das \nVor-bringen geweckt, das Verwaltungsgericht Köln habe deshalb nicht von der \nRechts-widrigkeit des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 22. \nJuli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 \nausgehen dürfen, weil es nach § 121 VwGO an das diese Bescheide bestätigende \nrechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2002 - 8 \nK 7871/99 - gebunden sei. Denn nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist die im Prozess obsiegt habende Behörde nicht durch \n§ 121 VwGO gehindert, den rechtskräftig dem Kläger abgesprochenen Anspruch im \nWege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG später doch noch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch \ntatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 2004 = \njuris, Rn. 17, m. w. N., und vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 = \njuris, Rn. 22; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 121 Rn. 13, 21, \n21a; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 Nr. 81 f. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-03/12-a-1278-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-03/12-a-1278-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262996","retrieved":"2026-07-09 02:29:36.076303+00:00"}}