{"status":"available","doknr":"OLD263024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.6B2767.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"6 B 2767/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren\nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten\nGründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4\nSatz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das\nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch\nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben\nmüssen.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren\nkeinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in\nVerbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der\ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu\nsichern wäre.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die\nAntragstellerin keinen Anspruch auf Genehmigung des\nRücktritts von der schriftlichen Prüfung im Fach\nVerkehrslehre/Verkehrsrecht glaubhaft gemacht habe. Zwar\nspreche Vieles dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Anfertigung\nder Klausur prüfungsunfähig gewesen sei. Einen Rücktritt von\nder Klausur könne sie darauf jedoch nicht stützen, weil sie sich\nan ihrer auf einer bewussten Risikoübernahme beruhenden\nEntscheidung, die Prüfung gleichwohl abzulegen, festhalten\nlassen müsse. Unabhängig davon komme eine Genehmigung des\nRücktritts nicht in Betracht, weil sie den Rücktritt nicht\nunverzüglich erklärt habe.\n\n6\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin\ntatsächlich in Kenntnis ihrer krankheitsbedingt verminderten\nLeistungsfähigkeit die Prüfung angetreten hat und sie schon aus\ndiesem Grund keinen Anspruch auf die Genehmigung des\nRücktritts hat.\n\n7\n\nDenn der Genehmigung des Rücktritts steht jedenfalls\nentgegen, dass die Antragstellerin die Rücktrittserklärung nicht\nunverzüglich abgegeben hat. Die gegen diese Annahme des\nVerwaltungsgerichts mit der Beschwerde geltend gemachten\nEinwände greifen nicht durch.\n\n8\n\nNach § 21 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und\ndie II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des\nLandes Nordrhein-Westfalen können Kandidatinnen oder\nKandidaten in besonderen Fällen mit Genehmigung des\nPrüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist -\nauch wenn dieses Erfordernis in der zitierten Regelung nicht\nausdrücklich genannt ist - unverzüglich zu erklären. Diese\nObliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren\nRechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden\nGrundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot\nder Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -,\nBVerwGE, 80, 282, und Beschlüsse vom 3. Januar 1994 - 6 B\n57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327, sowie vom 27.\nJanuar 1994 - 6 B 12.93 -, DVBl. 1994, 640.\n\n10\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die\nVoraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Rücktritts zu\nstellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits\ngebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise\ndie Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von\nerheblichen Beeinträchtigungen unbeeinflusste\nLeistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der\nPrüfling mit dem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen\nMitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich\neine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance\nverschafft.\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O.\n\n12\n\nEin Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich,\nwenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm\nzumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt\nallein davon ab, wann der Prüfling den Rücktritt ohne\nschuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein\nPrüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter\nBerücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls\nfestgestellt werden.\n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 und Beschluss vom 3.\nJanuar 1994, jeweils a.a.O.\n\n14\n\nMüssen sich bei dem Prüfling nachträglich Zweifel\nhinsichtlich seiner Prüfungsfähigkeit in einer zurückliegenden\nPrüfung einstellen, so ist er verpflichtet, sich unverzüglich\nKlarheit über seine damalige Prüfungsfähigkeit zu verschaffen\nund im Falle der Bestätigung dieser Zweifel umgehend den\nRücktritt von der Prüfung zu erklären. Diese Verpflichtung\nergibt sich aufgrund der auf dem Grundsatz von Treu und\nGlauben beruhenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der\nPrüfung, zu der gehört, dass er sich im Krankheitsfall selbst um\ndie Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell\nerforderlichen Rücktritts kümmert.\n\n15\n\nVgl. entsprechend zu Zweifeln an früheren ärztlichen\nÄußerungen zur Prüfungsfähigkeit aufgrund einer neuen\närztlichen Diagnose: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 -\n6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442.\n\n16\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die\nRücktrittserklärungen der Antragstellerin (vom 14. August 2006\noder vom 11. September 2006) hinsichtlich der am 26. Juni\n2006 im Fach Verkehrslehre/Verkehrsrecht angefertigten\nKlausur nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Dabei\nunterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin, dass sie\naufgrund der akuten Entzündung eines unteren Backenzahns\neinschließlich des umgebenden Knochengewebes sowie der\nEinnahme starker, mit erheblichen Nebenwirkungen\nverbundener Schmerzmittel im Wege der Selbstmedikation (vgl.\ndie zahnärztliche Mitteilung des Zahnarztes Dr. H. J. O.\nvom 22. August 2006) am Prüfungstag nicht in der Lage war,\nihren Gesundheitszustand realistisch wahrzunehmen und\nentsprechend zu handeln. Infolgedessen durfte unter\nZumutbarkeitsgesichtspunkten die Erklärung des Rücktritts\nbereits am Prüfungstag nicht von ihr verlangt werden. Der\nAntragstellerin hätten sich aber nach dem Abklingen der\nSchmerzen sowie der (Neben-)Wirkungen der Medikamente\nZweifel aufdrängen müssen, ob ihre am Prüfungstag getroffene\nEinschätzung über die eigene Prüfungsfähigkeit zutreffend war.\nAusweislich ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren war die\nAntragstellerin zwei Tage nach dem fraglichen Klausurtag, das\nheißt am 28. Juni 2006, wieder in der Lage, Prüfungen zu\nabsolvieren, weil bis dahin die Schmerzen und die\nNebenwirkungen (Benommenheit, Störung der\nWahrnehmungsfähigkeit, \"nahezu euphorische Stimmung\")\nabgeklungen waren. Mit der Normalisierung ihres\nGesundheitszustandes hätte sie sich Klarheit über ihre\nPrüfungsfähigkeit am Klausurtag verschaffen müssen. Dies wäre\nihr auch möglich und zumutbar gewesen. Dem steht nicht\nentgegen, dass sie sich nach ihrem subjektiven Empfinden am\nPrüfungstag gesundheitlich für voll leistungsfähig gehalten\nhatte. Denn ihr waren die wesentlichen, ihre mutmaßliche\nPrüfungsunfähigkeit begründenden Umstände bekannt, so dass\nsie nach dem Abklingen der Nebenwirkungen zu einer\nabweichenden Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit am\nPrüfungstag hätte gelangen müssen. Sie wusste schon zu diesem\nZeitpunkt, dass sie während der Anfertigung der Klausur unter\neiner schweren Entzündung des Backenzahns gelitten und\nbereits in der Nacht vor der Prüfung verschiedene starke\nSchmerzmittel eingenommen hatte. Ferner konnte sie offenbar\nerinnern, dass ihr ein Dozent der Fachhochschule, ihr Zahnarzt\nsowie ihr Freund von der Teilnahme an der Prüfung dringend\nabgeraten hatten. Angesichts dieser besonderen Umstände hätten\nsich der Antragstellerin im Nachhinein Bedenken hinsichtlich\nihrer Leistungsfähigkeit aufdrängen müssen. Soweit sie\npersönlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, die\nAuswirkungen der genannten Umstände auf ihre\nPrüfungsfähigkeit im Einzelnen richtig einzuschätzen, wäre sie\nverpflichtet gewesen, dem nachzugehen und sich um\nAufklärung zu bemühen. Das war ihr auch zuzumuten und wäre\nmit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen. Nach\ndem Abklingen der Krankheitssymptome und dem Nachlassen\nder Nebenwirkungen hatte sie genügend Zeit, sich über die\nAuswirkungen von Krankheit und Medikamenten Klarheit zu\nverschaffen. Zu diesem Zweck hätte sie lediglich ihren Zahnarzt\nzu Rate ziehen müssen. Stattdessen hat sie, obwohl sie Zweifel\nhätte haben müssen, zunächst das Ergebnis der Prüfung\nabgewartet. Dass der Antragstellerin ausweislich ihrer\neidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2007 erst am Tag\nder Bekanntgabe der Klausurergebnisse tatsächlich \"erstmals\nbewusst geworden\" ist, dass sie am 26. August 2006 nicht in der\nLage gewesen war, an einer Klausur teilzunehmen, ist daher\nnicht von Belang.\n\n17\n\nDie im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche\nStellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zu\nden Auswirkungen des Medikamentes \"Tramadol\" verlangt\nkeine andere Einschätzung. Sie bescheinigt zwar, dass die selten\nauftretenden Nebenwirkungen zu einem realitätsabgehobenen\nVerhalten und in der Folge zu einer geminderten\nRealitätseinsicht und einer Realitätsverkennung führen können.\nDass dieses realitätsabgehobene Verhalten auch noch (mehrere\nTage) nach dem Abklingen der eigentlichen Wirkungen des\nMedikaments fortdauern kann, lässt sich weder der\nStellungnahme entnehmen, noch sind dafür sonstige\nAnhaltspunkte ersichtlich.\n\n18\n\nDa die Antragstellerin mithin schon einige Tage nach dem\nAblegen der fraglichen Prüfung ihren Rücktritt hätte erklären\nmüssen, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie entsprechend\nihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2007 ihre\nPrüfungsunfähigkeit schon am 14. August 2006 unmittelbar\nnach der Bekanntgabe der Klausurergebnisse geltend gemacht\nhat oder erst mit ihrem Widerspruch vom 11. September 2006\nund ob diese Rügen den an ihre Form und ihren Inhalt zu\nstellenden Anforderungen entsprechen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2\nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf\nden vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu\nhalbieren ist.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/6-b-2767-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/6-b-2767-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263024","retrieved":"2026-07-09 02:29:38.381377+00:00"}}