{"status":"available","doknr":"OLD263023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.6A213.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"6 A 213/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren auf die\nWertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben\nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des\nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas amtsärztliche Gutachten, auf dessen Grundlage der\nBeklagte die Ermessensentscheidung über die Entlassung des\nKlägers getroffen hat, stellt die Dienstunfähigkeit des Klägers\nfür den Dienst als Lehramtsanwärter fest. Die Erteilung auch\nmehrerer Unterrichtsstunden an einem Tag prägt bereits das\nAmt eines Lehramtsanwärters. Die Dienstunfähigkeit des\nKlägers ergäbe sich daher auch bei der von ihm beantragten\nHalbierung des Ausbildungsunterrichtsdeputats von zwölf auf\nsechs Stunden pro Woche. Ob er für außerunterrichtliche\nTätigkeiten dienstfähig ist, fällt daneben nicht entscheidend ins\nGewicht.\n\n5\n\nFehler bei der Beteiligung des Personalrats und der\nSchwerbehindertenvertretung bzw. der Hauptfürsorgestelle sind\nnicht dargelegt. Der Personalrat hat der Entlassung ausdrücklich\nzugestimmt. Auch die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten\nhat der Einschätzung des Beklagten zugestimmt, der Kläger\nkönne seine Lehrerausbildung aus gesundheitlichen Gründen\nnicht fortführen. Unabhängig davon, ob den\nBeteiligungspflichtigen tatsächlich ein Grad der Behinderung\nvon 80 statt 100 mitgeteilt worden ist, lässt sich nicht feststellen,\ndass über die spezifische Erkrankung und die daraus folgende\nSchwerbehinderung hinaus der genaue Grad der Behinderung\neine Rolle gespielt hätte.\n\n6\n\nSoweit der Kläger meint, eine erneute Anhörung wäre nach\nder Beteiligung der Mitwirkungsorgane nötig gewesen, ist nicht\ndargelegt, zu welchen neuen Tatsachen die Anhörung hätte\nerfolgen sollen. Ein eventueller Anhörungsmangel wäre zudem\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch das\nWiderspruchsverfahren geheilt worden. \n\n7\n\nDie Darlegungen zur verlangten schriftlichen Mitteilung der\n\"aktenkundigen Einwendungen der\nSchwerbehindertenvertretung\" sind nicht mehr\nverständlich.\n\n8\n\nDa durchgreifende Einwendungen gegen die\nordnungsgemäße Durchführung des Entlassungsverfahrens\neinschließlich der zu beteiligenden Stellen nicht vorgetragen\nsind, lassen sich besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder\ntatsächlicher Hinsicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) insofern nicht feststellen.\n\n9\n\nDaraus, dass die erkennende Kammer des\nVerwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1\nNr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, kann nicht\nauf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO geschlossen werden. Zum einen handelt es sich bei der\nÜbertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1\nNr. 1 VwGO um eine Sollvorschrift, zum anderen kann das\nerstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer\ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs.\n2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das\nRechtsmittelgericht entscheiden. Schließlich ist der maßgebliche\nZeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten\nbei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ein\nanderer als bei der möglichen Entscheidung über die\nÜbertragung auf den Einzelrichter.\n\n10\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom\n28. April 2004 - 6 A 3732/03 - und vom 30. November 2004 -\n3733/03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 3\nB 2861/97 -, NWVBl 1999, 350 mit weiteren Nachweisen von\nRechtsprechung und Literatur.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47\nAbs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar\n(§ 152 Abs. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/6-a-213-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/6-a-213-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263023","retrieved":"2026-07-09 02:29:38.306845+00:00"}}