{"status":"available","doknr":"OLD263022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.6A1053.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"6 A 1053/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat nicht in einer den Anforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils \nbestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger trägt lediglich vor, das Alimentationsprinzip sei \ndadurch verletzt, dass Zuzahlungen und Kosten, die ihm nach \nLeistungserbringung durch seine gesetzliche \nKrankenversicherung verblieben waren, nicht beihilfefähig seien \nund die Beamtenschaft im Übrigen zuletzt eine Vielzahl von \nfinanziellen Einschnitten habe hinnehmen müssen. Er setzt sich \njedoch weder mit dem angegriffenen Urteil und der dort \nangeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander \nnoch begründet er näher, worin die Verletzung des \nAlimentationsprinzips durch den ablehnenden Beihilfebescheid \nim Einzelnen liegen soll. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein \nAnspruch auf Beihilfe besteht, wenn der Beamte sich freiwillig \nin der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, die \ngrundsätzlich die notwendige medizinische Versorgung durch \nSachleistungen gewährleistet. Mit der Wahl des \nVersicherungssystems hat der Beamte eine Entscheidung \ngetroffen, die es ihm einerseits ermöglicht, die Vorteile der \ngewählten Versicherungsart zu nutzen, ihn andererseits \nverpflichtet, die dort anzutreffenden Nachteile (Zuzahlungen \nund dergleichen) hinzunehmen. Erhöht der Beamte seine \nKrankheitskosten durch eigenen Entschluss, indem er benötigte \nMedikamente nicht als Sachleistungen der gesetzlichen \nKrankenversicherung entgegennimmt, sondern sich \nPrivatrezepte ausstellen lässt, die von dieser nicht vollständig \nerstattet werden, kann er dies dem Dienstherrn nicht \nvorhalten.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, \nBVerwGE 123, 21; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 \nA 3510/04 - (juris).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, \n40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/6-a-1053-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/6-a-1053-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263022","retrieved":"2026-07-09 02:29:38.231051+00:00"}}