{"status":"available","doknr":"OLD263020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.21A1154.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"21 A 1154/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung vom 00.00.00 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 verpflichtet, bei der Berechnung der \nVersorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. August 1997 \nbis zum 31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden zu bewerten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des noch streitgegenständlichen Teils des \nVerfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beteiligte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1954 geborene Klägerin stand als Studienrätin im Dienst des \nbeklagten Landes. Seit 1985 war sie mit einer Pflichtstundenzahl von 14 Stunden \nwöchentlich teilzeitbeschäftigt. In der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 \nhatte sie zu der ihr obliegenden Pflichtstundenzahl eine weitere wöchentliche \nPflichtstunde als sogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 der Verordnung zur \nAusführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes abzuleisten. Statt die wöchentliche \nVorgriffsstunde zu erbringen, ließ sie ihre Besoldung anteilig (mit 14/25,50) kürzen. \nMit Ablauf des Monats Mai 2002 versetzte das beklagte Land die Klägerin wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand.\n\n3\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) setzte mit Bescheid vom \n00.00.00 die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung eines \nVersorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG mit \neinem Ruhegehaltssatz von 53,32 % fest. Das LBV legte bei der Berechnung der \nanteiligen Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Teilzeitbeschäftigung in der \nZeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 mit dem Verhältnis 14,00/25,50 \nWochenstunden zugrunde. \n\n4\n\nHiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch und machte unter \nanderem geltend: Die für die Berechnung der anteiligen Kürzung maßgebliche \nPflichtstundenzahl betrage 24,50 Wochenstunden. Die sogenannte Vorgriffsstunde \nkönne nicht zu einer Reduzierung ihres Pensionsanspruches führen. Im \nWiderspruchsbescheid verwies das LBV darauf, dass die regelmäßige Arbeitszeit der \nKlägerin im maßgeblichen Zeitraum auf 25,50 Pflichtstunden festgelegt worden sei. \n\n5\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie im Hinblick auf die Berechnung ihrer \nruhegehaltfähigen Dienstzeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 \nAbs. 1 GG gerügt: Störungen bei der Abwicklung der sogenannten \nVorgriffsstundenregelungen würden nicht ausreichend berücksichtigt. Nachteile \nentstünden bei dem Bezug von Ruhegehalt dadurch, dass eine Teilzeitbeschäftigung \nwährend der Phase der Vorgriffsstundenregelung geringer bewertet werde als \naußerhalb dieser Phase.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung vom 00.00.00 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, bei der Berechnung der \nVersorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum 1. August 1997 bis \n31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden zu bewerten und die \nVersorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag festzusetzen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine gesetzliche Grundlage bestehe \nfür den von der Klägerin geltend gemachten erhöhten Versorgungsanspruch \nnicht.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen \nund hinsichtlich Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Klägerin \nausgeführt: Mangels Rechtsgrundlage bestehe kein Anspruch darauf, dass bei der \nErmittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Zeit der Teilzeitbeschäftigung vom \n1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 im Verhältnis von 14 zu 24,50 Wochenstunden \nbewertet werde. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl von Lehrkräften an \nKollegschulen habe sich im relevanten Zeitraum um eine Stunde auf 25,50 \nWochenstunden erhöht.\n\n12\n\nDer Senat hat die Berufung zugelassen, soweit der Antrag die anteilige Kürzung \nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit betrifft; im Übrigen hat der Senat den Antrag auf \nZulassung abgelehnt.\n\n13\n\nDie Klägerin hält im Berufungsverfahren an ihrer Rechtsauffassung fest und\n\n14\n\nbeantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom \n00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, \nbei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den \nZeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden \nzu bewerten.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des \nSenats ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist im noch \nstreitigen Umfang zulässig und begründet. Der Bescheid des LBV vom 00.00.00 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2002 ist teilweise \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit \nvom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 einen Anspruch auf Berechnung ihrer \nruhegehaltfähigen Dienstzeit im Verhältnis von 14 zu 24,50 Wochenstunden.\n\n22\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versorgung \nder Beamten allein durch Gesetz geregelt wird (§ 3 Abs. 1 BeamtVG). Zeiten einer \nTeilzeitbeschäftigung sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu dem Teil \nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit \nentspricht.\n\n23\n\nFür den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 \nbestimmt sich die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer Lehrkraft nach Maßgabe \nder Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW S. 88). Danach \nbetrug gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 5 SchFG die wöchentliche Pflichtstundenzahl \nfür Lehrkräfte an einem Berufskolleg 24,50 Stunden. Diese Pflichtstundenzahl hat \neine Erhöhung aufgrund der sogenannten Vorgriffsstundenregelung des § 4 Satz 1 \nVO zu § 5 SchFG nicht erfahren. \n\n24\n\nNach dem Wortlaut des § 4 Satz 1 VO zu § 5 SchFG erhöht sich zwar die Zahl \nder wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen \nSchuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht \nvollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um \neine Stunde, und zwar an Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03. Als \nAusgleich hierfür sieht § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG die Ermäßigung der \nPflichtstundenzahl ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden \nZeitraum um eine Stunde vor. Der Sache nach handelt es sich bei der \nVorgriffsstundenregelung aber um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen \nLehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und nicht um eine allgemeine \nPflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der \nUnterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht \nverändert worden ist.\n\n25\n\nVgl. hierzu mit eingehender Begründung OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober \n2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl 2004, 320.\n\n26\n\nSoweit es zu Störungen im Ablauf dieses Konzepts kommt, weil Lehrkräfte in der \nsogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienste des \nBeklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der \nvorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, bedarf es rechtlich wirksamer \nLösungen. So verletzt etwa das beklagte Land durch seine Weigerung, eine \nRegelung über einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich \nkompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, Lehrkräfte in ihrem Grundrecht aus \nArt. 3 Abs. 1 GG, die eine als Ausgleich für die Vorgriffsstunde vorgesehene spätere \nPflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können.\n\n27\n\nVgl. OVG a.a.O.\n\n28\n\nMit der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach \nder VO zu § 5 SchFG vom 8. Juni 2004 (GV. NRW S. 379) ist der Beklagte seiner \nVerpflichtung zur insoweit notwendigen rechtlichen Gleichbehandlung von \nLehrkräften nachgekommen und gewährt nach Maßgabe dieser Verordnung \nAusgleichszahlungen. \n\n29\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um den finanziellen Ausgleich für \nmehr geleistete Lehrerarbeit in Form einer Vergütung, wenn der zeitliche Ausgleich \nfür zusätzliche Pflichtstunden ganz oder teilweise unmöglich wird, sondern um die \nAnwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, der die geringere Arbeitsleistung \nwährend bestimmter Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nberücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist allein die Frage der regelmäßigen \nArbeitszeit einer Lehrkraft von Bedeutung. Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit \nwird für Lehrkräfte hier von § 3 VO zu § 5 SchFG bestimmt. Dies hat zur Folge, dass \ndie Berechnung der anteiligen Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weder in der \nPhase, in der Vorgriffsstunden zu erbringen waren, noch in der Ausgleichsphase mit \ndem Verhältnis der um eine Stunde verlängerten oder gekürzten Pflichtstundenzahl \nnach § 4 Satz 1 und 2 VO zu § 5 SchFG erfolgt. Vielmehr bleibt es bei einer \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Maßgabe des § 3 VO zu § 5 SchFG als \nregelmäßiger Lehrerarbeitszeit. Auf dieser Grundlage bestimmt sich gemäß § 6 Abs. \n1 Satz 3 BeamtVG die ruhegehaltfähige Dienstzeit für Zeiten einer \nTeilzeitbeschäftigung. Vorliegend steht daher die auf 14 Stunden ermäßigte \nArbeitszeit der Klägerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 24,50 Stunden (§ 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 6 VO zu § 5 SchFG) gegenüber.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n31\n\nEinen Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 \nBRRG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/21-a-1154-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/21-a-1154-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263020","retrieved":"2026-07-09 02:29:38.070448+00:00"}}