{"status":"available","doknr":"OLD263027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.1A5162.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"1 A 5162/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des \nBundeswehrsanitätszentrums Bonn vom 9. Dezember 2003 und des \nBeschwerdebescheids des Sanitätskommandos II vom 5. März 2004 verpflichtet, \ndem Kläger die von Frau O. -L. in Rechnung gestellten Aufwendungen für die \nim Zeitraum vom 16. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erbrachten \nosteopathischen Therapiemaßnahmen zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 31. Dezember 2004 als \nBerufssoldat im Dienste der Beklagten. Er leidet an fortgeschrittenem Morbus \nBechterew. Wegen dieser Erkrankung ließ er sich u. a. am 30. Juli 2003, 31. Oktober \n2003, 6. November 2003, 2. Januar 2004, 18. Februar 2004, 12. März 2004, 22. April \n2004, 14. Mai 2004, 22. Juni 2004, 9. Juli 2004, 10. September 2004, 17. November \n2004 und 20. Dezember 2004 von der Physiotherapeutin, Heilpraktikerin und \ngraduierten Osteopathin L1. O. -L. , I. , osteopathisch behandeln.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 16. Juni 2003 im Bundeswehrkrankenhaus in L2. durch \nOberfeldarzt Dr. I. , Arzt für Orthopädie, untersucht. Der Untersuchungsbericht \nvom selben Tag enthält folgenden Therapievorschlag:\n\n4\n\n„Es muss natürlich bei dem bekannten chronischen Krankheitsbild eine \nkontinuierliche physikalisch-therapeutische Behandlung durchgeführt werden. Diese \nsollte neben einer zielgerichteten Krankengymnastik auch mit Bewegungsbädern \nerfolgen. Die vom Patienten als sehr positiv empfundenen osteopathischen \nBehandlungen ließen sich auch im Bereich der Krankengymnastik durchführen. Es \ngibt inzwischen eine Vielzahl von Krankengymnasten, die auch eine Ausbildung zum \nOsteopathen bzw. zum Therapeuten in diesem Bereich abgeschlossen haben. Die \nAbrechnung selbst müsste dann entweder unter dem Begriff einer \nkrankengymnastischen Doppelbehandlung erfolgen (die osteopathische Behandlung \ndauert ja etwa so lange wie eine krankengymnastische Doppelbehandlung) bzw. ggf. \ndie Kostenübernahme mit der WBV im Voraus geklärt werden. Nach Durchführung \nvon 6 - 10 solcher Behandlungen sollte dann eine Bestandsaufnahme durchgeführt \nund über die weitergehende Rezeptierung nachgedacht werden.\"\n\n5\n\nIn der truppenärztlichen Sprechstunde am 16. Juli 2003 beantragte der Kläger \nmündlich, ihm im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine \nosteopathische Therapie durch einen nichtärztlichen Therapeuten zu gewähren. \nDiesen Antrag ergänzte er schriftlich unter dem 18. Juli 2003 unter Hinweis darauf, \ndass Frau O. -L. graduierte Osteopathin und berechtigt sei, entsprechende \nBehandlungen durchzuführen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 2003 legte der Truppenarzt II, Oberfeldarzt Dr. S. , \nBundeswehr-Sanitätszentrum C. , den Antrag des Klägers dem Sanitätskommando \nII mit der Bitte um Entscheidung bzw. weitere Veranlassung vor. Die Genehmigung \neiner osteopathischen Therapie - auch durch einen qualifizierten nichtärztlichen \nTherapeuten - werde von Seiten des Truppenarztes beantragt und ausdrücklich \nbefürwortet. Am 8. August 2003 übersandte das Sanitätskommando II den Antrag \nvom 31. Juli 2003 an das Sanitätsamt der Bundeswehr mit der Bitte um \nEinzelfallprüfung der Kostenübernahme. Unter dem 3. November 2003 teilte das \nSanitätsamt der Bundeswehr dem Sanitätskommando II mit, einer osteopathischen \nTherapie durch eine Heilpraktikerin werde von Seiten des Bundesministeriums der \nVerteidigung nicht zugestimmt. Ein Abweichen von der ZDv 60/7 Anmerkung 4 zu \nKapitel 2 sei nicht möglich. Unter dem 11. November 2003 übersandte das \nSanitätskommando II das Schreiben vom 3. November 2003 dem \nBundeswehrsanitätszentrum C. zur Auswertung und weiteren Bearbeitung. Mit \nSchreiben vom 9. Dezember 2003 teilte der Truppenarzt II dem Kläger mit, der \nAntrag auf Genehmigung zur Durchführung einer osteopathischen Therapie im \nzivilen Bereich sei seitens des BMVg abgelehnt worden.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger am 15. Dezember 2003 Beschwerde ein, zu deren \nBegründung er ausführte: Nach jahrelangen Versuchen mit konventionellen \nMethoden sei die von ihm in seiner Freizeit und auf eigene Kosten inzwischen sieben \nMal durchgeführte osteopathische Therapie die bislang einzige, die - soweit noch \nmöglich - die Mobilität von Wirbelsäule und Thorax nachhaltig gewährleiste, die \nBegleiterscheinungen seiner Erkrankung in erheblichem Maße mindere und so zur \nErhaltung der Dienstfähigkeit beitrage. Die von ihm konsultierte Therapeutin O. -\nL. verfüge über eine Ausbildung zur Physiotherapeutin und Heilpraktikerin und \nhabe nach fünfjähriger Ausbildung die Qualifikation einer graduierten Osteopathin \nerworben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er auf einen Arzt mit einer \nZusatzausbildung in Osteopathie verwiesen werden solle. Einen solchen Arzt gebe \nes nach seinen Kenntnissen weder an seinem Wohn- noch an seinem Dienstort. \n\n8\n\nMit Beschwerdebescheid vom 5. März 2004 wies das Sanitätskommando II die \nBeschwerde zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. April 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nausgeführt hat, er habe Anspruch auf Gewährung einer osteopathischen Therapie \ndurch einen nichtärztlichen Therapeuten. Diese sei vom zuständigen Truppenarzt \nausdrücklich befürwortet worden. Die Konkretisierung der Fürsorgepflicht allein durch \nVerwaltungsvorschriften sei im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen \nVersorgung ebenso unzulässig wie im Rahmen der Beihilfe. Deshalb könne sich die \nBeklagte nicht allein darauf berufen, dass die Heilfürsorgerichtlinien eine Therapie \ndurch nichtärztliche Therapeuten nicht vorsähen. Maßgeblich sei vielmehr, ob der \nvom Soldaten ausgewählte Therapeut über die notwendige Qualifikation verfüge. In \ndiese Prüfung sei die Beklagte jedoch gar nicht eingetreten, so dass der Bescheid \nschon deshalb rechtswidrig sei. Nach den Beihilferichtlinien des Landes Rheinland-\nPfalz sei eine osteopathische Behandlung auch bei einem Heilpraktiker \nbeihilfefähig.\n\n10\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2003 in der \nGestalt des Beschwerdebescheides vom 5. März 2004 zu verpflichten, ihm im \nRahmen der freien Heilfürsorge eine osteopathische Therapie bei der Heilpraktikerin \nL1. O. -L. zu gewähren.\n\n12\n\nNachdem der Kläger zum 31. Dezember 2004 in den Ruhestand versetzt worden \nwar, hat er unter Hinweis auf die spätere Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten beantragt\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Verweigerung der Gewährung einer osteopathischen \nTherapie bei der Heilpraktikerin L1. O. -L. im Rahmen der freien \nHeilfürsorge rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Verwaltungsvorschriften zu \n§ 69 Abs. 2 BBesG und die hierzu ergangene ZDv eine Versorgung durch \nHeilpraktiker nicht vorsähen. Die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers sei nur in \nNotfällen zur Leistung erster Hilfe zulässig. Die Aufwendungen seien auch nicht \nbeihilfefähig, da dem Kläger gemäß § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche \ntruppenärztliche Versorgung zustehe.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der \nBegründung abgewiesen, dass gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, § 69 Abs. 2 BBesG \ni. V. m. der nach § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25. Juli 2001 (VMBl Seite 173) - im Folgenden: VwV - die \nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Behandlung durch Heilpraktiker \numfasse, sondern - wie sich im Übrigen auch aus dem in § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, § 69 \nAbs. 2 BBesG verwendeten Begriff der truppenärztlichen Versorgung ergebe - auf \ndie ärztliche Versorgung beschränkt sei. Zwar würden nach Nr. 7 VwV auch \nphysikalisch-medizinische Leistungen in Einrichtungen der Bundeswehr bzw. auf \närztliche Verordnung unter Inanspruchnahme von frei praktizierenden Angehörigen \nder medizinischen Hilfsberufe oder anderen geeigneten Einrichtungen gewährt. \nHeilpraktiker übten jedoch ohne ärztliche Approbation selbstständig die Heilkunde \naus; damit gehörten sie nicht zu dem Personenkreis, an den gemäß Nr. 7 VwV eine \ntruppenärztliche Überweisung möglich sei. \n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, der für ihn \nzuständige Truppenarzt habe die Notwendigkeit einer osteopathischen Therapie \nanerkannt. Diese Therapie habe durch bundeswehreigene Kräfte nicht erbracht \nwerden können. Da der Truppenarzt keine Überweisung zu einem zivilen Arzt erteilt \nhabe, habe er die Heilpraktikerin und Physiotherapeutin O. -L. zum Zwecke \nder osteopathischen Behandlung aufgesucht. Der Ausschluss der \nErstattungsfähigkeit einer Heilbehandlung durch einen Heilpraktiker im Rahmen der \nfreien Heilfürsorge sei zumindest dann rechtswidrig, wenn keine höheren Kosten \ngeltend gemacht würden als die, die ein privat liquidierender Arzt abrechnen würde. \nDie Leistungen seien auch deswegen zu übernehmen, weil es sich bei der \nbehandelnden Person um eine Physiotherapeutin handele. Der generelle Ausschluss \nvon Leistungen durch Heilpraktiker könne nicht auf das Urteil des erkennenden \nGerichts vom 16. Dezember 1994 gestützt werden. Die Erstattungspraxis im Bereich \nder Beihilfe, auf die seinerzeit abgestellt worden sei, sei geändert worden. Im \nRahmen der Beihilfe würden nunmehr auch die Kosten für eine Behandlung durch \neinen Heilpraktiker übernommen. Eine Schlechterstellung der Soldaten, bei denen \ndie Gewährung freier Heilfürsorge nicht ein „zusätzliches Bonbon\" sei, sondern \ndeshalb vorgesehen sei, weil der Soldat zur Gesunderhaltung verpflichtet sei, sei \ninsofern nicht gerechtfertigt. Die Begründung, Kosten für einen Heilpraktiker seien \ndeswegen nicht zu erstatten, weil dessen Leistungen qualitativ schlechter seien als \ndie eines studierten Mediziners, greife nicht durch; die Kosten für einen \nPhysiotherapeuten, bei dem es sich ebenfalls nicht um einen Mediziner mit \nHochschulabschluss handele, würden übernommen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids des Bundeswehrsanitätszentrums C. vom 9. Dezember 2003 und des \nBeschwerdebescheids des Sanitätskommandos II vom 5. März 2004 zu verpflichten, \nihm die von Frau O. -L. in Rechnung gestellten Aufwendungen für die im \nZeitraum vom 16. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erbrachten osteopathischen \nTherapiemaßnahmen zu erstatten.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung führt sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens aus, die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewähre dem \naktiven Soldaten eine auf die speziellen Anforderungen des Dienstes ausgerichtete \närztliche Versorgung. Der Beamte habe dagegen lediglich Anspruch auf eine \nteilweise Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch Inanspruchnahme eines von \nihm selbst ausgewählten Arztes oder einer anderen zur Ausübung der Heilkunde \nberechtigten Person entstanden seien. Das Beihilferecht sei dadurch geprägt, dass \ndie Dienstbezüge des Beamten dazu bestimmt seien, grundsätzlich den gesamten \nLebensbedarf, also auch die Aufwendungen aus Anlass von Krankheits- und \nGeburtsfällen, abzudecken und der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht nur \nergänzend eingreife. Diese Unterschiede würden einen sachlichen Grund für den \nunterschiedlichen Umfang der erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Beihilfe und \nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung darstellen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) sowie der von \nder Beklagten vorgelegten ZDv 60/7 verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den Anforderungen des § 124a \nAbs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO entsprechend begründet worden. Die Berufung hat auch \nin der Sache Erfolg.\n\n27\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO \nzulässig. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts \nim Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Die erstrebte Verpflichtung der Beklagten, dem \nKläger die im Rahmen der von ihm durchgeführten osteopathischen Therapie \nentstandenen Kosten zu erstatten, erfüllt die diesbezüglichen Voraussetzungen. \nInsbesondere nimmt der Truppenarzt im Verfahren, soweit es zunächst um die \nBewilligung der Therapiemaßnahme selbst geht, eine hoheitliche Aufgabe wahr. \nSelbst die ärztliche Behandlung eines Soldaten durch ihn erfolgt in Wahrnehmung \neiner hoheitlichen Aufgabe.\n\n28\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88 -, BGHZ 108, 230.\n\n29\n\nErst recht gilt dies für die Entscheidung darüber, ob physikalisch-medizinische \nLeistungen in Einrichtungen der Bundeswehr oder, sofern dies nicht möglich ist, auf \närztliche Verordnung unter Inanspruchnahme von frei praktizierenden Angehörigen \nder medizinischen Hilfsberufe oder anderen dafür geeigneten Einrichtungen gewährt \nwerden (Nr. 7 Abs. 1 VwV). Die Entscheidung über diese Gewährung trifft der \nTruppenarzt gegenüber dem Soldaten (vgl. Anm. 12 zu Kapitel 1 ZDv 60/7) im Wege \neines - rechtsmittelfähigen - Bescheids. Dementsprechend ist auch die Ablehnung \nder Therapiemaßnahme durch den Truppenarzt vom 9. Dezember 2003 in der Form \neines Bescheids mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung ergangen. Ebenso auf \nWahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe durch die Beklagte mittels \nEinzelfallregelung mit Außenwirkung gerichtet ist die nunmehr vom Kläger \nangestrebte Bewilligung einer Kostenerstattung für die bereits in Anspruch \ngenommenen therapeutischen Maßnahmen.\n\n30\n\nDem Kläger ist mit einer gerichtlichen Entscheidung über sein Begehren \nweiterhin gedient; sein Verpflichtungsbegehren hat sich nicht erledigt. Ein \nerledigendes Ereignis stellt insbesondere nicht der Eintritt des Klägers in den \nRuhestand zum 31. Dezember 2004 dar. Zwar kann der Kläger den Erlass des \nVerwaltungsakts, wie er ihn im gerichtlichen Verfahren erster Instanz zunächst \nwörtlich beantragt hat („zu verpflichten, ihm... eine osteopathische Therapie... zu \ngewähren\"), nicht (mehr) verlangen, weil er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat und mit Blick auf die Zukunft keinen Anspruch mehr auf \nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung hat. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2000 - 12 A 5545/98 -, Juris.\n\n32\n\nMit dem Eintritt in den Ruhestand wird dem Kläger diese Versorgung im Sinne \ndes § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht mehr gewährt, da sein Dienstverhältnis als \nBerufssoldat beendet ist (§ 43 Abs. 1 SG) und er keinen Anspruch auf Besoldung hat \n(Nr. 1 Abs. 1 VwV). Diese Änderung der Rechtslage wirkt sich grundsätzlich auch auf \ndie prozessuale Lage aus. Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- \noder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage \nbegehrten Verwaltungsakt hat. Diesen Anspruch des materiellen Rechts\n\n33\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, IÖD 1999, 226 -\n\n34\n\nhat der Kläger, soweit er aktuell die Bewilligung einer osteopathischen Therapie \nbegehren würde, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr. Doch ist die \nBewilligung der Therapie auch nicht mehr Gegenstand seines \nRechtsschutzbegehrens, wie er es in der Antragstellung vor dem Senat nunmehr - im \nWege der Klarstellung - präzise zum Ausdruck gebracht hat. Der Kläger verfolgt auf \nder Grundlage der Nr. 7 Abs. 1 VwV einen Anspruch auf Erstattung der ihm wegen \nder noch im Status eines aktiven Soldaten durchgeführten Therapie entstandenen \nKosten. Unabhängig von der Frage, ob Nr. 7 VwV (auch) einen solchen \nKostenerstattungsanspruch begründet, bleibt der in dieser Weise verstandene und \ngerichtlich verfolgte Anspruch von dem Umstand, dass der Kläger nach der \nInanspruchnahme der therapeutischen Maßnahme zwischenzeitlich in den \nRuhestand getreten ist, offensichtlich unberührt.\n\n35\n\nGegen die (erneute) Antragsänderung durch den Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ist nichts zu erinnern. Der Kläger hat seinen \nursprüngliches, in erster Instanz formulierten Verpflichtungsantrag auf einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Ob darin eine Klageänderung im Sinne \ndes § 91 VwGO lag oder ob § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO \nAnwendung fand, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist es sachdienlich, wenn der \nKläger nach dem rechtlichen Hinweis des Senats, das Begehren habe sich nicht \nerledigt, seinen Klageantrag erneut ändert und überdies sein im Grunde von Anfang \nan verfolgtes - mithin auch dem Vorverfahren zugeführtes - Begehren auf Erstattung \nder Kosten für eine osteopathische Behandlung, die ihm nach Antragstellung bei der \nBeklagten bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand entstanden sind, sprachlich \npräzisiert.\n\n36\n\nDer Prozessstoff ist einer streitigen Entscheidung durch den Senat nicht durch \neine beiderseitige Erledigungserklärung der Beteiligten entzogen worden. Zwar hat \nder Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2005 an das \nVerwaltungsgericht vortragen lassen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache \nerledigt, weil er zum 31. Dezember 2004 in den Ruhestand getreten sei. Die Beklagte \nhat hierauf mit Schriftsatz vom 18. März 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt. Gleichwohl korrespondieren vorliegend keine \nHauptsachenerledigungserklärungen miteinander. Der Senat versteht die durchaus \nzu Missverständnissen Anlass gebende Erklärung des Klägers - offenbar ebenso wie \ndas Verwaltungsgericht - dahingehend, dieser habe mit seiner \n„Erledigungs\"erklärung nur seiner rechtlichen Auffassung Ausdruck verleihen wollen, \nmit Eintritt in den Ruhestand stehe ihm nunmehr eine unentgeltliche truppenärztliche \nVersorgung nicht mehr zu. Der Rechtsstreit selbst sollte mit dieser Erklärung nicht in \nder Hauptsache für erledigt erklärt werden, wie sich dem Umstand entnehmen lässt, \ndass der Kläger im Schriftsatz vom 9. März 2005 zugleich die Feststellung beantragt \nhat, die Verweigerung der Gewährung der Therapie sei rechtswidrig gewesen. Die \nHauptsachenerledigungserklärung der Beklagten geht danach ins Leere.\n\n37\n\nDie Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Sanitätszentrums C. vom 9. Dezember \n2003 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Sanitätskommandos vom 5. März \n2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm \nnach seinem Antrag vom 16./18. Juli 2003 dadurch entstanden sind, dass ihm Frau \nO. -L. Aufwendungen für erbrachte osteopathische Behandlungen im Zeitraum \nvom 16. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Rechnung gestellt hat.\n\n38\n\nDer Kläger kann sein Erstattungsbegehren mit Erfolg auf die einschlägige VwV \nstützen. Diese Verwaltungsvorschrift gestaltet „quasi-normativ\"\n\n39\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, ZBR 2004, 268; \nClemens/Millack u. a., BBesG, § 69 Anm. 2 -\n\n40\n\nden gesetzlichen Anspruch auf freie Heilfürsorge näher aus und konkretisiert die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts in zulässiger und \nbindender Weise. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 C 36.00 -, ZBR 2001, 412, m. w. \nN.\n\n42\n\nDies gilt auch in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Rechtsqualität von \nBeihilfevorschriften.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\n\n44\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der auf einer \nunzureichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden \nBeihilfevorschriften für eine Übergangszeit für zulässig erklärt. Eine entsprechende \nÜbergangszeit war in dem Zeitraum, in welchem der Kläger diejenigen \nosteopathischen Behandlungen durch Frau O. -L. erhalten hat, für welche er \nseinen Kostenerstattungsanspruch verfolgt, nicht abgelaufen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 2 B 27.05 -, Buchholz 11 \nArt. 33 Abs. 5 GG Nr. 85; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A \n1048/05 -, Juris.\n\n46\n\nZwar gibt die VwV für einen Kostenerstattungsanspruch ihrem Wortlaut nach \nnichts her. Insbesondere ist der Anspruch nach Nr. 7 Abs. 1 VwV zunächst nur auf \ndie Gewährung von physikalisch-medizinischen Leistungen u. a. unter \nInanspruchnahme von frei praktizierenden Angehörigen der medizinischen \nHilfsberufe gerichtet; von einer Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene \nMaßnahme ist nicht die Rede. Dieser Anspruchsinhalt ist Nr. 7 Abs. 1 VwV jedoch \nzwingend beizulegen; der Anspruch auf Bewilligung der Therapiemaßnahme wandelt \nsich in dem Fall, in welchem der Dienstherr die Bewilligung ablehnt und der Soldat \ndie entsprechende Leistung zunächst ohne Bewilligung in Anspruch nimmt, in \nseinem Anspruchsinhalt auf Erstattung der hierbei entstehenden Kosten. Dieses \nVerständnis der Anspruchsnorm wird durch die normative Grundentscheidung einer \nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung vorgezeichnet und bedingt. Dem \nSoldaten steht ein Anspruch auf Sachleistungen - im Regelfall die Inanspruchnahme \närztlicher Behandlung durch den Truppenarzt - zu (Nr. 1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 Abs. 1, \nNr. 4 Satz 1 VwV); Aufwendungen, die durch den Dienstherrn zu erstatten wären, \nentstehen dem Soldaten dabei nicht. Nur für den Ausnahmefall, dass die \nnotwendigen - sprich: medizinisch indizierten - Leistungen durch den Truppenarzt \noder sonstige Angehörige der Bundeswehr nicht erbracht werden können, hat der \nSoldat Anspruch darauf, dass ihm eine Behandlung durch Außenstehende bewilligt \nwird (vgl. z. B. Nr. 4 Satz 4, Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VwV). Dies gilt auch für den Fall, \ndass physikalisch-medizinische Leistungen in Einrichtungen der Bundeswehr nicht \nerbracht werden können (Nr. 7 Abs. 1 VwV). In einem solchen Fall entstehen \nAnsprüche seitens der behandelnden Dritten gegenüber dem Soldaten aus den \njeweiligen Behandlungsverträgen, welche der Dienstherr für diesen erfüllt. Im \nRegelfall erfolgt dies - abweichend von den üblicherweise in den Beihilfesystemen \nvorgesehenen Verfahrensweisen - in der Weise, dass entweder der in Anspruch \ngenommene Dritte seine Liquidation unmittelbar an die Abrechnungsstelle der WBV \nübersendet oder der Soldat die bei ihm eingegangene Liquidation an diese \nweiterleitet (vgl. zu diesem Verfahren Anm. 724 zu Kapitel 7 ZDv 60/7). Auf diese \nWeise ist sichergestellt, dass der Soldat nicht - auch nicht vorübergehend - finanziell \nbelastet wird. Dieses Abrechnungsverfahren kann - selbstredend - dann nicht \neingehalten werden, wenn der Truppenarzt bereits die Bewilligung der Maßnahme \nablehnt. Dieser Umstand kann dem Soldaten aber dann nicht \nanspruchsausschließend entgegen gehalten werden, wenn sich später - sei es durch \nRevidierung der Ansicht des Truppenarztes, sei es durch gerichtliche Verpflichtung - \nentgegen der ursprünglichen truppenärztlichen Beurteilung erweist, dass die \nbeantragte Therapiemaßnahme, hier die Erbringung physikalisch-medizinischer \nLeistungen im Sinne der Nr. 7 Abs. 1 VwV, hätte bewilligt werden müssen. Der \nAnspruch des Soldaten richtet sich dann nicht mehr auf die - ins Leere gehende - \nrückwirkende Bewilligung der Maßnahme, sondern auf Erstattung der von ihm \nerfüllten Honorarforderungen. Der Soldat ist so zu stellen, als wäre die Bewilligung \nvon vornherein erteilt und das entsprechende Abrechnungsverfahren durchgeführt \nworden. Dieses Ziel kann nur im Wege eines Kostenerstattungsanspruchs erreicht \nwerden.\n\n47\n\nJedes andere Verständnis des Anspruchsinhalts der Nr. 7 Abs. 1 VwV würde \neine wirksame, auch mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 \nAbs. 4 GG effektive Durchsetzung dieses Anspruchs in nicht mehr vertretbarer, \nfürsorgepflichtwidriger Weise erschweren. Der Kläger wäre nämlich, sofern ihm \nBehandlungskosten bereits entstanden sind, auch bei unberechtigter Ablehnung der \nTherapiemaßnahme stets darauf verwiesen, diese Kosten im Wege des \nSchadensersatzes aus Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung ersetzt zu verlangen. \nAls zusätzliche Hürde für die Durchsetzung seines Anspruchs träte sodann u. a. das \nErfordernis des Verschuldens des Dienstherrn hinzu. Auch müsste der Soldat \nerwägen, ob er seinen Anspruch vorläufig im Wege der gerichtlichen einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO zu sichern versucht, um sich nicht dem Vorwurf \nauszusetzen, er hätte durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes den \nSchadenseintritt verhindern können (§ 839 Abs. 3 BGB). Mit solchen Erwägungen \nhat die im Kern zu beurteilende Frage, ob der Soldat Anspruch auf Bewilligung einer \nTherapiemaßnahme hatte, in deren Folge er von den hierbei entstehenden Kosten \nfreizustellen ist, nichts zu tun.\n\n48\n\nWird Nr. 7 Abs. 1 VwV in der dargelegten Weise als Kostenerstattungsanspruch \nverstanden, wenn eine beantragte und zunächst abgelehnte physikalisch-\nmedizinische Leistung bereits erbracht worden ist, so ist für die weitere Beurteilung \ndie Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der \nanspruchsbegründenden Voraussetzungen zwingend vorgezeichnet. Ebenso wie im \nBeihilferecht, bei dem es bei der materiell-rechtlichen Würdigung der Rechtslage auf \nden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt, für die Beihilfen verlangt \nwerden,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2006 - 2 C 11.06 -, BVerwGE 127, 91, \nm. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, a. a. O.; \nUrteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, NVwZ-RR 1995, 453,\n\n50\n\nist im Rahmen des auf Nr. 7 Abs. 1 VwV beruhenden \nKostenerstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Soldat \ndie therapeutische Behandlung (jeweils) in Anspruch genommen hat.\n\n51\n\nNach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch \ngegenüber der Beklagten zu. Der Kläger hatte im jeweiligen Zeitpunkt der von Frau \nO. -L. erbrachten Leistungen als aktiver Soldat Anspruch auf unentgeltliche \ntruppenärztliche Versorgung (Nr. 1 Abs. 1 VwV). Diese Versorgung umfasst die zur \nBehandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen \n(Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VwV). Unter Erkrankung sind u. a. alle regelwidrigen \nKörperzustände zu verstehen, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie \nzugänglich sind (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VwV). \n\n52\n\nDer Kläger war (und ist) erkrankt. Er leidet ausweislich des Berichts des \nOberfeldarztes Dr. I. vom 16. Juni 2003 an fortgeschrittenem Morbus \nBechterew. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig \n(gewesen). Nach dem vorgenannten ärztlichen Bericht muss bei dem chronischen \nKrankheitsbild, das beim Kläger vornehmlich zu Beschwerden in der \nLendenwirbelsäule geführt hat, eine kontinuierliche physikalisch-therapeutische \nBehandlung durchgeführt werden. Diese Erkrankung selbst ist zwar auch mittels \neiner Therapie keiner Heilung zugänglich. Hierauf kommt es bei der Beurteilung der \nFrage, ob eine Erkrankung einer Behandlung bedürftig ist, auch nicht an. Es ist kein \nnotwendiges Merkmal des Begriffs der Behandlung, dass eine Krankheit dauerhaft \ngeheilt bzw. dass der regelwidrige Körperzustand vollständig wiederhergestellt \nwird.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2006 - 2 C 11.06 -, a. a. O., m. w. N.\n\n54\n\nIm Fall des Klägers konnte das Ausmaß der Beschwerden durch eine \nosteopathische Therapie positiv beeinflusst werden. Der Kläger selbst hat eine \nbereits vor Antragstellung durchgeführte entsprechende Therapie als sehr positiv \nempfunden. Dr. I. hat sich dieser Einschätzung in dem vorgenannten Bericht \nvollumfänglich angeschlossen. Bedenken hinsichtlich des therapeutischen Nutzens \neiner osteopathischen Therapie sind damit nicht aufgeworfen; auch die Beklagte \nberuft sich hierauf nicht. Die Behandlung des Klägers durch eine solche Therapie war \ndanach spezifisch erforderlich (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VwV; vgl. auch Anm. 705 zu \nKapitel 7 ZDv 60/7).\n\n55\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen eines auf Nr. 7 Abs. 1 VwV beruhenden \nKostenerstattungsanspruchs liegen vor. Die Durchführung einer osteopathischen \nTherapie als physikalisch-medizinische Leistung in Einrichtungen der Bundeswehr \nwar nicht möglich. Dies lässt sich der Stellungnahme des Truppenarztes Dr. S. \nvom 31. Juli 2003 entnehmen. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu in der \nmündlichen Verhandlung keine gegenteiligen Erkenntnisse vorgetragen. Hiernach \nkam eine - medizinisch angezeigte - osteopathischen Therapie (nur) durch frei \npraktizierende Angehörige der medizinischen Hilfsberufe in Betracht. Der Kläger hat \nsein diesbezügliches Begehren bereits von Beginn an auf Frau O. -L. \nkonkretisiert. Ein solcher Anspruch, durch eine bestimmte Person behandelt zu \nwerden, steht dem Soldaten im Regelfall allerdings nicht zu. Nr. 7 Abs. 1 VwV \nbegründet keinen Anspruch des Soldaten, durch eine bestimmte Person behandelt \nzu werden. Dies bedingt das System der unentgeltlichen truppenärztlichen \nVersorgung, die grundsätzlich (nur) auf das Tätigwerden eines Truppenarztes \ngerichtet ist. So besitzt der Soldat insbesondere nicht das Recht der freien \nArztwahl.\n\n56\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88 -, a. a. O.\n\n57\n\nDiese normative Grundentscheidung liegt erkennbar auch der ZDv 60/7 \nzugrunde. Nach Anm. 716 ff. zu Kapitel 7 ZDv 60/7 ist das Verfahren bei der \nbeabsichtigten Inanspruchnahme von frei praktizierenden Angehörigen der \nmedizinischen Hilfsberufe wie folgt geregelt: Die physikalisch-medizinischen \nLeistungen werden durch den Truppenarzt verordnet. Innerhalb von drei Wochen \nnach Ausstellung der Verordnung hat sich der Soldat in Behandlung zu begeben. \nHierbei hat der Soldat die freie Wahl unter den von den Standortärzten (zuvor) \nermittelten staatlich geprüften Masseuren, Krankengymnasten usw. ihres Bereichs, \ndie bereit sind, Soldaten bis zur Höhe der Ersatzkassensätze zu behandeln. \n\n58\n\nIm konkreten Fall ist allerdings bereits nichts dafür ersichtlich, dass für die \nBehandlung des Klägers ein anderer behandlungsbereiter Osteopath als Frau O. \n-L. zur Verfügung gestanden hätte, der für den Kläger in einer ihm zumutbaren \nEntfernung von seinem Wohn- oder Dienstort aus zu erreichen gewesen wäre. Der \nKläger hat sich auf diese Umstände nachdrücklich berufen und dabei sogar Ärzte mit \nentsprechender Zusatzausbildung eingeschlossen; die Beklagte hat diesem Vortrag \nzu keinem Zeitpunkt widersprochen, sondern ihn ihrer eigenen Beurteilung zugrunde \ngelegt, wie sich z. B. dem Schreiben des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom \n3. November 2003 entnehmen lässt. Steht allerdings fest, dass der Kläger Anspruch \nauf Gewährung einer osteopathischen Therapie hat, und kommt überhaupt nur eine \nPerson in Betracht, die diese Therapie erbringen kann, reduziert sich das \n(Auswahl)Ermessen der Beklagten zwangsläufig auf diesen einzigen zur Verfügung \nstehenden Angehörigen des für eine erfolgreiche Behandlung benötigten \nmedizinischen Hilfsberufs, hier desjenigen eines Osteopathen.\n\n59\n\nUnabhängig hiervon sind vorliegend die Besonderheiten zu beachten, die sich \naus dem Umstand ergeben, dass der Kläger nicht mehr die Bewilligung der \nTherapiemaßnahme selbst, sondern die Kostenerstattung für die bereits \ndurchgeführten Behandlungen begehrt. Diese Konstellation setzt notwendig voraus, \ndass die Behandlung durch eine bestimmte Person in Anspruch genommen worden \nist. Wird die Bewilligung der Maßnahme abgelehnt, bleibt dem Soldaten keine andere \nMöglichkeit, als eine von ihm ausgewählte, zur Behandlung bereite Person mit der \nbenötigten fachlichen Qualifikation in Anspruch zu nehmen. Erweist sich die \nAblehnung der Bewilligung in der Folge als rechtswidrig, kann sich die Beklagte nicht \ndarauf berufen, es hätte ihr im Falle der Bewilligung freigestanden, für den Kläger \neinen anderen Therapeuten auszuwählen.\n\n60\n\nDie Beklagte durfte ihre Ablehnung einer osteopathischen Therapie durch Frau \nO. -L. von vornherein nicht auf den Umstand stützen, dass diese (auch) \nHeilpraktikerin ist. Demgemäß lässt sich dieser Einwand auch nicht gegen den \nKostenerstattungsanspruch des Klägers führen. Insbesondere wird die ablehnende \nEntscheidung nicht durch Anmerkung 4 zu Kapitel 2 ZDv 60/7 getragen. Diese \nVorschrift ist bereits nicht geeignet, den Anspruch des Klägers aus Nr. 7 Abs. 1 VwV \nzu beschränken. Diese Dienstvorschrift, auf welche die Beklagte während des \nVerfahrens im Wesentlichen zur Begründung ihrer ablehnenden Ansicht abgehoben \nhat, hat keine den gesetzlichen Anspruch aus §§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, 69 Abs. 2 \nBBesG näher konkretisierende Regelungsqualität und muss für die Betrachtung, ob \ndem Soldaten ein Anspruch zusteht, außer Betracht bleiben. \n\n61\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 69 BBesG Anm. 3; \nVG Sigmaringen, Urteil vom 8. November 2001 - 1 K 874/00 -, Juris; a. A. VG \nAugsburg, Urteil vom 11. Juli 2002 - Au 2 K 01.1311 -, Juris.\n\n62\n\nDie ZDv ist eine im Innenverhältnis verbindliche Anweisung für den mit der \nBearbeitung von Fürsorgeleistungen befassten Sachbearbeiter der Beklagten. \nInsoweit „konkretisiert\" sie die VwV im Sinne einer Arbeitshilfe für die mit der \nBewilligung und Abrechnung befassten Stellen der Bundeswehr. Selbst den Soldaten \ngegenüber - z. B. bei der Erteilung von Bescheiden - ist nach der Vorbemerkung \nNr. 3 Satz 3 zur ZDv 60/7 nur auf die VwV und nicht auf die Dienstvorschrift Bezug \nzu nehmen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang den Soldaten Ansprüche auf \nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung zustehen, misst sie sich \ndementsprechend selbst keine Bedeutung bei und verweist ausschließlich auf die \nVwV (Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 zur ZDv 60/7).\n\n63\n\nDoch selbst unterstellt, die Beklagte hätte ihre Ablehnung wirksam auf eine \nRegelung der ZDv 60/7 stützen können, gibt diese von der Beklagten konkret in \nBezug genommene Anmerkung 4 zu Kapitel 2 für eine ablehnende Entscheidung \nnichts her. Auch den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelungen der \n§§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, 69 Abs. 2 BBesG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass \nder Anspruch des Klägers auf der Grundlage der Nr. 7 VwV eine therapeutische \nBehandlung durch Frau O. -L. nicht umfasst. Der Kläger hat Frau O. -L. \nin ihrer Eigenschaft als frei praktizierende Angehörige eines medizinischen \nHilfsberufs, nämlich desjenigen eines Osteopathen, in Anspruch genommen. Eine \nsolche Inanspruchnahme sieht die in Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigung der \n§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, § 69 Abs. 2 BBesG ergangene Nr. 7 Abs. 1 VwV ausdrücklich \nvor. Diese Norm trifft eine Regelung für den Fall, dass ein truppenärztliches \nTätigwerden zur Behandlung einer Erkrankung nicht angezeigt ist, weil keine \närztliche, sondern eine physikalisch-medizinische (also typischerweise nicht-\närztliche) Behandlung zu erbringen ist. Kann diese in Einrichtungen der Bundeswehr \nnicht erbracht werden, ist die Leistung von frei praktizierenden Angehörigen der \nmedizinischen Hilfsberufe (also ebenfalls nicht von Ärzten) zu gewähren.\n\n64\n\nVgl. allgemein Clemens/Millack u. a., BBesG, § 69 Anm. 2.\n\n65\n\nZwar handelt es sich bei dem - von Frau O. -L. auch ausgeübten - Beruf \ndes Heilpraktikers um keinen medizinischen Hilfsberuf.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW; Urteil vom 14. November 1983 - 1 A 2577/81 -, ZBR 1984, 195 \n(nur Ls.); hieran anknüpfend die Anmerkung 4 zu Kapitel 2 der ZDv 60/7.\n\n67\n\nDer Kläger hat aber nicht die Bewilligung einer heilkundlichen Behandlung durch \nFrau O. -L. begehrt, wie sie der Heilpraktiker - einer ärztlichen Behandlung \nvergleichbar - in selbstständiger Weise und insbesondere unabhängig von \nAnordnungen eines Arztes erbringt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG). Eine solche \nwäre, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, mit dem in § 30 Abs. 1 Satz 2 \nSG, § 69 Abs. 2 BBesG verwendeten Begriff der unentgeltlichen truppenärztlichen \nVersorgung, die eine Behandlung nur durch Ärzte vorsieht, schwerlich vereinbar.\n\n68\n\nVgl. Urteil des Senats vom 23. März 1987 - 1 A 798/84 -, Juris (nur Ls.); VG \nAugsburg, Urteil vom 7. Juni 2001 - Au 2 K 00.1446 -, Juris.\n\n69\n\nIn Rede steht vielmehr die Durchführung einer osteopathischen Therapie auf - \nhier letztlich zu Unrecht verweigerte - (truppen)ärztliche Verordnung durch einen \nnichtärztlichen Therapeuten, wie sie bereits in der Stellungnahme des Truppenarztes \nDr. S. vom 31. Juli 2003 befürwortet worden ist. Der Senat hat bereits in der oben \nzitierten Entscheidung ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein \nHeilpraktiker den medizinischen Hilfsberufen obliegende Leistungen erbringe und \nhierzu berechtigt sei, und dass die insoweit entstandenen Kosten im Rahmen der \nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zu erstatten seien. Ein solcher Fall liegt \nhier vor: Eine auch als Heilpraktikerin tätige Person erbringt spezifische physikalisch-\nmedizinische Leistungen eines medizinischen Hilfsberuflers, zu denen sie aufgrund \nihrer (sonstigen) Ausbildung qualifiziert ist. Bereits dem Wortlaut der Nr. 7 Abs. 1 \nVwV nach ist nur auf die konkret zu erbringende physikalisch-medizinische Leistung \nabzustellen und nicht auf die Frage, ob der nichtärztliche Behandler auch in der Lage \nwäre, andere Leistungen - hier diejenigen eines Heilpraktikers - zu erbringen. Es \nwiderspräche auch dem Sinn der Nr. 7 Abs. 1 VwV, dem Soldaten eine wirkungsvolle \nHeilbehandlung zu gewähren, wenn eine zusätzliche Qualifikation des \nLeistungserbringers zum Ausschluss des Anspruchs führen würde. Von der \nBeklagten nicht bestritten ist schließlich, dass Frau O. -L. die fachliche \nQualifikation zur Erbringung der physikalisch-medizinischen Leistung „Osteopathie\" \naufweist.\n\n70\n\nAn dieser Einschätzung ändert auch die bereits vom Verwaltungsgericht in \nBezug genommene Entscheidung des Senats nichts,\n\n71\n\nvgl. Urteil vom 16. Dezember 1994 - 1 A 2246/90 -, ZBR 1995, 281,\n\n72\n\nwonach davon auszugehen sei, dass jedenfalls in der Regel die Behandlung \ndurch Heilpraktiker nicht den gleichen Erfolg verspreche wie diejenige durch Ärzte. \nUnabhängig davon, ob diese Entscheidung in dieser Form auch heute noch zutrifft, \nsteht sie der Anwendung der Nr. 7 Abs. 1 VwV im vorliegenden Fall nicht entgegen. \nSowohl die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als auch die Entscheidung des \nSenats betreffen nicht die Auslegung der Verwaltungs- oder Beihilfevorschriften, \nsondern die - letztlich verneinte - Frage, ob aus Gründen der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn eine Heilpraktikerbehandlung - anstelle einer ärztlichen Behandlung - im \nRahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder der freien \nHeilfürsorge gewährt werden muss. Überdies verhält sich die Entscheidung des \nSenats nicht zu dem hier in Rede stehenden Fall der Erbringung von medizinischen \nHilfsleistungen durch einen auch als Heilpraktiker tätigen Osteopathen. Es ist nichts \ndafür ersichtlich, dass die Erbringung dieser physikalisch-medizinischen Therapie \ndeswegen weniger Erfolg verspricht, weil die behandelnde Person zugleich \nHeilpraktiker ist.\n\n73\n\nDementsprechend ist es auf der anspruchsbegründenden Seite letztlich auch \nunerheblich, dass Frau O. -L. die von ihr erbrachten osteopathischen \nLeistungen auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (dort Nr. \n35) abgerechnet hat. Der Annahme einer medizinisch-physikalischen Leistung, wie \nsie regelmäßig durch einen Angehörigen der medizinischen Hilfsberufe erbracht wird, \nsteht es nicht entgegen, dass diese Leistung durch einen \nOsteopathen/Physiotherapeuten erbracht wird, der auch als Heilpraktiker tätig sein \nund auf der Grundlage des speziell für seine Berufsgruppe anwendbaren \nGebührenverzeichnisses abrechnen darf.\n\n74\n\nUnerheblich ist hiernach die zwischen den Beteiligten im Detail streitige Frage, \nob die Therapiemaßnahme, wäre sie durch einen (Nur-)Physiotherapeuten erbracht \nworden, von der Beklagten bewilligt worden wäre. Diese Frage stellt sich bereits \ndeswegen nicht, weil Gegenstand der auch vom Truppenarzt zunächst angestrebten \nTherapiemaßnahme, der sich der Kläger in der Folge unterzogen hat, nicht die \nBehandlung durch (irgend)einen Physiotherapeuten, sondern die - allein \nerfolgversprechende - osteopathische Behandlung des Klägers war. Aus demselben \nGrund ist auch nicht die auf einen fiktiven Geschehensablauf abstellende Frage des \nKlägers zu beantworten, ob die Therapie durch einen ärztlichen Therapeuten \nbewilligt worden wäre; der Anspruch aus Nr. 7 Abs. 1 VwV zielt - wie dargelegt - nicht \nauf eine ärztliche Behandlung.\n\n75\n\nDem Kostenerstattungsanspruch steht des Weiteren nicht entgegen, dass der \nKläger vor der jeweiligen Inanspruchnahme der Leistungen keine ärztliche \nVerordnung vorweisen konnte. Ärztliche Verordnung im Sinne der Nr. 7 Abs. 1 VwV \nund Entscheidung über die Gewährung der Therapiemaßnahme fallen rechtlich \nzusammen. Nach Anm. 12 zu Kapitel 1 ZDv 60/7 ist für die Entscheidung über den \nAnspruch eines Soldaten auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung allein der \nTruppenarzt des Soldaten zuständig. Dies gilt für alle Leistungen im Rahmen der \nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und somit auch für \ngenehmigungspflichtige Heilmaßnahmen. Selbst in den Fällen der Verordnung eines \northopädischen Hilfsmittels hat der Truppenarzt zwar einen entsprechenden Antrag \nan den Leitenden Sanitätsoffizier oder an das Bundesministerium der Verteidigung \nzu stellen, welche aber nur darüber entscheiden, ob die Verordnung des in Rede \nstehenden Hilfsmittels durch den Truppenarzt zulässig ist oder nicht. Die Verordnung \nselbst liegt allein in den Händen des Truppenarztes. Wird bei \ngenehmigungspflichtigen Maßnahmen durch die für die Genehmigung zuständige \nStelle keine Genehmigung erteilt, so ist der Truppenarzt für die Ablehnung des \nAntrags zuständig. Es kann unter Berücksichtigung dieser Verfahrensweise seitens \nder Beklagten dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht ernstlich entgegen \ngehalten werden, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen würden deswegen \nnicht vorliegen, weil es an einer ärztlichen Verordnung fehle. Eine solche zu erhalten, \nwar Ziel des entsprechenden Antrags des Klägers an die Beklagte; diesen Anspruch \nversuchte er zunächst auch im vorliegenden Rechtsstreit durchzusetzen. Wandelt \nsich dieser Anspruch auf Bewilligung der Therapiemaßnahme in einen solchen auf \nErstattung der entstandenen Behandlungskosten, kann dem Kläger nicht vorgehalten \nwerden, er hätte zunächst eine ärztliche Verordnung erstreiten müssen. Anderenfalls \nwürde jede Rechtsschutzgewährung gegenüber rechtswidrig abgelehnten \nTherapiemaßnahmen vereitelt. \n\n76\n\nDer Kostenerstattungsanspruch ist letztlich auch nicht deswegen \nausgeschlossen, weil der Kläger die Leistungen der Frau O. -L. ohne \nvorherige Bewilligung der Therapiemaßnahme durch die Beklagte in Anspruch \ngenommen hat. Eine solchermaßen anspruchsvernichtende Voraussetzung stellt die \nVwV nicht auf. Insbesondere liegt kein Ausschluss nach Nr. 1 Abs. 4 VwV vor. \nHiernach werden dem Soldaten, wenn er die unentgeltliche truppenärztliche \nVersorgung nicht in Anspruch nimmt, die Kosten, die ihm durch die Heilbehandlung \nentstanden sind, nicht erstattet; sie sind auch nicht beihilfefähig. Um einen solchen \nFall geht es vorliegend jedoch nicht. Der Kläger macht Aufwendungen für \nTherapiemaßnahmen geltend, die er beantragt hatte und die im Rahmen der \nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach Maßgabe der Nr. 7 Abs. 1 VwV \nzu erbringen gewesen wären. Dass diese durch Dritte erbracht werden, ist für die \nEinordnung der Maßnahme als eine solche, die als Sachleistung der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung unterfällt, unerheblich. Einen materiell-rechtlichen \nAusschlusstatbestand in dem Sinne, dass die Erstattung für Aufwendungen für \nsolche Leistungen ausgeschlossen ist, die vor einer entsprechenden Genehmigung \nder Therapiemaßnahme durch Dritte erbracht worden sind, kennt die VwV nicht. \n\n77\n\nAnders z. B. § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW a. F.: Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit vor Beginn einer Sanatoriumsmaßnahme durch die Beihilfestelle, \nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -, IÖD 2007, 116. \n\n78\n\nAllein der Umstand, dass die ZDv 60/7 einen Verfahrensablauf vorsieht, der \ngrundsätzlich von einer vorherigen Bewilligung der Therapiemaßnahme ausgeht, \nsteht der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht entgegen. So ist zwar \ndas Verfahren nach Anm. 722 und 723 zu Kapitel 7 ZDv 60/7 durch den Standortarzt \nnicht durchgeführt worden (Ermittlung und Auswahl der Masseure u. a.). Diese \nDienstvorschrift ist aber - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht geeignet, den \ngesetzlichen Anspruch des Klägers aus §§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, 69 Abs. 2 BBesG \ni. V. m. Nr. 7 VwV auszuschließen. Darüber hinaus betrafen die Versäumnisse nicht \ndie Sphäre des Klägers.\n\n79\n\nKeiner weiteren Erörterung bedarf danach die vom Kläger in den Vordergrund \nseiner Begründung gestellte Erwägung, die Behandlung durch einen Heilpraktiker sei \n(mittlerweile) beihilfefähig. Der Kläger war weder im Zeitpunkt des erledigenden \nEreignisses noch im Zeitpunkt der Antragstellung beihilfeberechtigt (vgl. Nr. 1 Abs. 4, \n2. Halbsatz VwV). Zudem hat er, wie dargelegt worden ist, keine Behandlung durch \neinen Heilpraktiker begehrt und von der Beklagten auch keine Kostenerstattung \nwegen heilpraktischer Behandlung verlangt. Im Übrigen sind solche vergleichenden \nErwägungen ohnehin nicht unmittelbar relevant, da Beihilfe und Heilfürsorge jeweils \neigenständige Krankenfürsorgesysteme sind.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2000 - 12 A 5545/98 -, a. a. O., \nm. w. N.\n\n81\n\nDer Senat verpflichtet die Beklagte unmittelbar zur Bewilligung der \nKostenerstattung, da die Sache spruchreif ist. Die Beklagte hat die Kosten der bereits \ndurchgeführten osteopathischen Behandlungen, wie sie in den vom Kläger \nvorgelegten Liquidationen der Frau O. -L. in der Zeit vom 16. Juli 2003 bis \nzum 31. Dezember 2004 aufgeführt sind, zu erstatten. Aufgrund seiner \nsoldatenrechtlichen Fürsorgepflicht hat die Beklagte die dem Kläger entstandenen \nKosten in der (vollständigen) Höhe zu übernehmen, wie sie ihm wegen der \nInanspruchnahme der Frau O. -L. tatsächlich entstanden sind, soweit diese \nphysikalisch-medizinische Leistungen, hier in Form einer osteopathischen Therapie, \nerbracht hat. \n\n82\n\nDer Senat sieht alle dreizehn Behandlungseinheiten durch Frau O. -L. in \ndem streitigen Zeitraum als notwendig an, soweit sie eine - jeweils im Einzelnen \nausgewiesene - osteopathische Behandlung zum Gegenstand hatten. Gründe, die \neiner Übernahme der Behandlungskosten von mindestens zehn \nBehandlungseinheiten nach Antragstellung am 16. Juli 2003 entgegenstehen \nwürden, sind unter Würdigung der im Zeitpunkt der Antragstellung indizierten \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers von vornherein nicht erkennbar; \nnach der Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. I. vom 16. Juni 2003 waren \nsechs bis zehn Behandlungen anzusetzen. Auch für die die Zahl von zehn \nübersteigenden restlichen drei Behandlungen im streitigen Zeitraum sind die Kosten \nzu erstatten. Angesichts des Chronifizität der Krankheit und ihres ärztlich attestierten \nfortgeschrittenen Stadiums und auch des Umstands, dass andere \nBehandlungsmaßnahmen unbestritten zu keiner gesundheitlichen Verbesserung \ngeführt haben, sind keine Umstände erkennbar, die einer truppenärztlichen \nAnschlussverordnung entgegen gestanden hätten, hätte sich die Beklagte von \nAnfang an rechtmäßig verhalten. So hat bereits Dr. I. in seiner o. g. \nStellungnahme angesichts des chronischen Krankheitsbildes darauf hingewiesen, es \nmüsse „natürlich... eine kontinuierliche physikalisch-therapeutische Behandlung\" \ndurchgeführt werden. Der Umstand einer rechtswidrigen Ablehnung der \nTherapiemaßnahme kann sich nicht zulasten des Klägers auswirken, wenn sich die \nBeklagte durch schlichte Verweigerung der einzigen, zumindest Linderung des \nLeidens versprechenden Therapiemaßnahme ihrer Einwirkungsmöglichkeiten auf \ndas Verfahren, hier in Gestalt einer ggf. abweichenden ärztlichen \nAnschlussverordnung, begibt.\n\n83\n\nGegen die Höhe der von Frau O. -L. in Rechnung gestellten \nAufwendungen ist nichts einzuwenden. Der VwV lassen sich Aussagen zur zu \nerstattenden Höhe von Aufwendungen für physikalisch-medizinische Leistungen \nnicht entnehmen. Der Senat ist daher gehalten, diese Lücke auf der Grundlage \nallgemeiner Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der \nsoldatenrechtlichen Fürsorgepflicht, zu schließen. Für den Bereich des Beihilferechts, \ndas sich als Ausprägung der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht \nversteht, ist anerkannt, dass der Dienstherr insbesondere zu prüfen hat, ob die \ngeltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg über \ndie Höhe der Behandlungskosten nicht ergangen ist. Im Grundsatz richtet sich die \nAngemessenheit der Kosten nach dem, was der Beihilfeberechtigte dem \nLeistungserbringer aus dem Behandlungsvertrag schuldet. Im Geltungsbereich der \närztlichen Gebührenordnungen tritt dieser Gesichtspunkt zumeist nur hinter die \nAuslegung dieser Regelwerke zurück, von denen der Arzt praktisch nicht abweichen \nkann.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -, Juris.\n\n85\n\nSelbst Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer \nzweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind \nbeihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in \nRechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der \nGebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für \nrechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, IÖD 2005, 112, \nm. w. N.\n\n87\n\nNach diesen Maßstäben, die sich auf das soldatenrechtliche Fürsorgeverhältnis \nwegen der insoweit bestehenden Strukturgleichheit übertragen lassen, ist die von \nFrau O. -L. jeweils angesetzte Höhe der Behandlungskosten für die \nerbrachten osteopathischen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Sie hat ihrer \nAbrechnung die Nrn. 35.2, 35.3 und 35.4 des Gebührenverzeichnisses für \nHeilpraktiker zugrunde gelegt und hierbei jeweils die untersten Sätze der \nRahmengebühr angesetzt. Anhaltspunkte für eine zweifelhafte Auslegung des \nGebührenverzeichnisses oder eine Unangemessenheit der einzelnen Forderungen \nhat der Senat danach nicht; die Beklagte hat auf solche ebenfalls nicht hingewiesen. \nFolgende Einzelposten der vorgelegten Rechnungen der Frau O. -L. unter den \no. g. Nummern des Gebührenverzeichnisses sind hiernach von der Beklagten zu \nerstatten: \n\n88\n\n30. Juli 2003: 15,40 Euro, 15,40 Euro, 5,20 Euro\n\n89\n\n31. Oktober 2003: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n90\n\n6. November 2003: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n91\n\n2. Januar 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n92\n\n18. Februar 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro, 5,20 Euro\n\n93\n\n12. März 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n94\n\n22. April 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n95\n\n14. Mai 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro, 5,20 Euro\n\n96\n\n22. Juni 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro, 5,20 Euro\n\n97\n\n9. Juli 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n98\n\n10. September 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro, 5,20 Euro\n\n99\n\n17. November 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro\n\n100\n\n20. Dezember 2004: 15,40 Euro, 15,40 Euro, 5,20 Euro (insgesamt 431,60 \nEuro).\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO) nicht vorliegen.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/1-a-5162-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":10},{"jurabk":"SG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/1-a-5162-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263027","retrieved":"2026-07-09 02:29:38.642791+00:00"}}