{"status":"available","doknr":"OLD263026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.1A1920.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"1 A 1920/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin. Als Witwe \ndes am 00.00.0000 verstorbenen Ministerialrats Dr. I. X. erhielt sie \nWitwengeld. Mit Bescheid vom 13. September 1995 setzte das Bundesministerium \nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) die der Klägerin für die \nZeit ab dem 1. Juli 1994 zustehenden Versorgungsbezüge vorbehaltlich der durch \ndie Oberfinanzdirektion (OFD) durchzuführenden Ruhensregelungen auf monatlich \n3.053,35 DM fest. Unter Berücksichtigung von Einkünften aus einer Verwendung des \nEhemanns der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1980 bis zum 31. März 1992 \nwurde hierbei eine Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG vorgenommen. Mit \nBescheid vom 26. Oktober 1995 wurden die Versorgungsbezüge - unter teilweiser \nAufhebung des Bescheids vom 13. September 1995 - auf 3.084,79 DM festgesetzt. \nAuf der Grundlage der Ruhensberechnung der OFD Köln vom 12. Dezember 1995 \nerhielt die Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1994 einen Witwenanteil von 1.406,35 DM. \nDieser Betrag erhöhte sich in der Folgezeit; er betrug zuletzt für die Zeit ab \n1. Dezember 1997 monatlich 1.504,34 DM.\n\n3\n\nBis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf August 2001 war die Klägerin als Beamtin \ndes höheren Dienstes im BMZ tätig. Seit dem 2. November 1994 war sie - zunächst \nnoch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 als Regierungsdirektorin - \nReferatsleiterin. Mit Wirkung vom 1. März 1997 wurde sie zur Ministerialrätin \n(Besoldungsgruppe A 16) ernannt.\n\n4\n\nIm Juni 1999 bot das BMZ der Klägerin - entsprechend damaliger Praxis - die \nÜbertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 in der beiderseits geteilten \nErwartung an, dass diese sich in zeitlich engem Zusammenhang mit der Einweisung \nund deutlich vor Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand \nversetzen lasse. Nach Darstellung der Beklagten hätte bei Einweisung in die \nPlanstelle zum 1. Juli 1999 eine Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. August 1999, bei \nEinweisung zum 1. November 1999 eine solche mit Ablauf des 1. Dezember 1999 \nerfolgen können. Zwangsläufig hätte die Klägerin aber nicht zu diesem Zeitpunkt \nausscheiden müssen. Eine in allen Fällen gleich angewandte Praxis auf einen \nbestimmten Stichtag habe nicht bestanden. \n\n5\n\nAm 29. Juli 1999 teilte die Leiterin des Personalreferats des BMZ der Klägerin \nmit, dass die Stelle einem anderen Beamten übertragen werde, wenn sie das \nAngebot nicht bis zum 2. August 1999 annehme. Die Klägerin teilte der Leiterin des \nPersonalreferats am 2. August 1999 ihre Entscheidung mit, das Angebot nicht \nanzunehmen. Mit Einweisungsschreiben vom 31. August 1999 wurde die zum 1. Juli \n1999 zu besetzende Planstelle an einen anderen Beamten vergeben.\n\n6\n\nBereits mit Schreiben vom 23. August 1999 hatte das BMZ der OFD L. \nmitgeteilt, die Klägerin bitte vor dem Hintergrund der Überlegung, welche \nVersorgungsansprüche sie bei Versetzung in den Ruhestand haben werde, um \nAuskunft über die Höhe des verbleibenden Witwenversorgungsanspruchs, wenn sie \nmit 74 % aus der Besoldungsgruppe A 16 in den Ruhestand versetzt werde. Unter \ndem 14. September 1999 übersandte die OFD L. der Klägerin eine fiktive \nRuhensberechnung und teilte dazu mit: Da die Klägerin bereits \nWitwenversorgungsbezüge erhalte, seien diese nur noch bis zum Erreichen einer \nbestimmten Höchstgrenze zu zahlen. Die für die Klägerin maßgebliche Höchstgrenze \nbetrage 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der \nBesoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt \nbemesse. Es sei jedoch neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein \nBetrag von 20 % des früheren Versorgungsbezugs zu belassen. Unter der Annahme, \ndass die Klägerin 74 % aus der Besoldungsgruppe A 16 erhalte, verbleibe ein \n(monatliches) Witwengeld in Höhe von 669,03 DM.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 31. August 2001 legte die OFD L. nach dem Eintritt der \nKlägerin in den Ruhestand eine Ruhensberechnung vor. Hiernach verblieb - \nentgegen der Auskunft vom 14. September 1999 - nur für den Monat Dezember 2001 \nein Witwengeld in Höhe von 318,73 DM. Die Klägerin legte hiergegen am \n25. September 2001 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, für die \nEntscheidung über die Annahme des damaligen Beförderungsangebots nach B 3 \nhabe die Frage zentrale Bedeutung gehabt, ob die Übertragung dieses Amtes zu \nhöheren Versorgungsbezügen führen würde. Diese Frage habe sich deshalb gestellt, \nweil sie Anspruch auf Witwengeld habe. Sie habe deshalb das BMZ um Prüfung \ngebeten, in welcher Höhe ihr das Witwengeld belassen bleibe, wenn sie aus einem \nAmt der Besoldungsgruppe A 16 in den Ruhestand trete. Durch die zuständige \nMitarbeiterin des BMZ sei ihr mitgeteilt worden, dass die OFD L. der Auffassung \nsei, dass sie nach einer Beförderung nach B 3 kein Witwengeld erhalten würde, dass \naber die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppen A 16 \nund B 3 durch das Witwengeld ungefähr ausgeglichen werde. Der Bitte um \nschriftliche Bestätigung sei mit Schreiben der OFD L. vom 14. September 1999 \nentsprochen worden. Unter Berücksichtigung der dortigen Information habe sie das \nAngebot der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 bei vorzeitiger \nZurruhesetzung abgelehnt. Hätte sie die Information erhalten, dass ein Witwengeld \nauch dann nicht gezahlt werde, wenn sie aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 16 \nin den Ruhestand versetzt werde, hätte sie das Angebot angenommen. Ihr stehe \ndaher wegen der unzutreffenden Auskunft ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sei \nso zu stellen, als sei die durch die OFD L. mitgeteilte Berechnung zutreffend. \nErgänzend wies sie darauf hin, dass sie bereits seit dem 2. November 1994 die \nhöherwertigen Funktionen des Amtes der Besoldungsgruppe B 3 inne habe. Diese \nZeit wäre gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 69c Abs. 2 BeamtVG auf die Zwei-\nJahresfrist angerechnet worden, sodass sie auch bei vorzeitiger Versetzung in den \nRuhestand die Versorgungsbezüge aus B 3 erhalten hätte. Auch gegen die \nRuhensberechnungen vom 7. November 2002 und 27. Oktober 2003 legte sie - am \n18. November 2002 und am 19. November 2002 - Widerspruch ein.\n\n8\n\nDie OFD L. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2003 mit, ein \nSchaden sei ihr durch die unzutreffende Auskunft vom 14. September 1999 nicht \nentstanden. Gegen diese Darstellung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. März \n2003 weitere Einwendungen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 wies die OFD L. die \nWidersprüche der Klägerin gegen die Bescheide bzw. Schreiben vom 31. August \n2001, 7. November 2002, 27. Oktober 2003 und 3. Februar 2003 zurück; auch ein \nSchadensersatzanspruch bestehe nicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus, es fehle an einem durch die Auskunft vom 14. September 1999 verursachten \nSchaden. Die Klägerin hätte, falls sie am 1. November 1999 in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden und zum 1. Dezember 1999 in den \nRuhestand getreten wäre, in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage \nVersorgungsbezüge jedenfalls nicht aus der Besoldungsgruppe B 3 erhalten können, \nda nach der Beförderungsreife zum 1. März 1998 die gemäß § 5 Abs. 3 BeamtVG \na. F. erforderliche Zweijahresfrist nicht eingehalten wäre.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 22. Mai 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nergänzend und vertiefend geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Beklagten \nsei ihr durch die unrichtige Auskunft der OFD L. vom 14. September 1999 ein \nSchaden entstanden. Ohne diese unrichtige Auskunft hätte sie das Angebot der \nEinweisung in die Planstelle B 3 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 angenommen; \ndiese Planstelle wäre ihr - gegebenenfalls auch rückwirkend - übertragen worden. \nDer Beklagten könne in ihrem Vortrag nicht gefolgt werden, eine Beförderung im \nJahre 1999 hätte sich deshalb nicht auf die Höhe der Versorgungsbezüge \nausgewirkt, weil ihr ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 nicht vor dem 1. März 1998 \nhätte übertragen werden können. Ihre Beförderung nach B 3 sei vielmehr schon im \nNovember 1995 möglich gewesen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Bescheide der OFD L. vom 31. August 2001, 7. November 2002, \n3. Februar 2003 und 27. Oktober 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der OFD \nL. vom 29. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie bei der \nBerechnung der Versorgungsbezüge so zu stellen, als wäre ihr im Jahr 1999 ein Amt \nder Besoldungsgruppe B 3 übertragen worden.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nUnter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen hat sie darauf hingewiesen, dass \nein Schaden nicht eingetreten sei. Wenn die Klägerin die richtige Auskunft erhalten \nhätte, hätte sie jedenfalls das Angebot der Übertragung einer Planstelle der \nBesoldungsgruppe B 3 nicht mit Wirkung ab 1. Juli 1999 annehmen können, da die \nAuskunft erst am 14. September 1999 erfolgt sei und damit nicht kausal für die \nZustimmung zu diesem Einweisungszeitpunkt habe sein können. Zum Zeitpunkt der \nAuskunftserteilung sei die Planstelle zum 1. Juli 1999 bereits an einen anderen \nBeamten vergeben worden. Das Schreiben des BMZ vom 20. Dezember 2002 \nverdeutliche auch, dass eine Einweisung jedenfalls vor dem 1. Juli 1999 auch nicht \ndurch rückwirkende Einweisung möglich gewesen wäre. Eine Einweisung sei erst \nwieder zum 1. November 1999 möglich gewesen.\n\n16\n\nDer Klägerin hätte ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 nicht vor dem 1. März \n1998 übertragen werden können. Vor Ablauf eines Jahres nach der letzten \nBeförderung sei eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass das bisherige \nAmt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 BLV). Dies \nsei in der Verwaltungspraxis auch so umgesetzt worden. Unabhängig hiervon \nscheitere der Anspruch auch daran, dass die Klägerin innerhalb von zwei Jahren vor \nVollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres - hier die Zeit ab \ndem 1. September 1999 - nicht mehr hätte befördert werden können.\n\n17\n\nUnerheblich sei, wann der Klägerin hypothetisch ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 16 hätte übertragen werden können. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 4 \nBeamtVG komme es allein entscheidend darauf an, ab wann der Beamte in sein \nletztes Amt - hier also das Amt der Besoldungsgruppe B 3 - befördert worden wäre. \nDie hypothetischen Überlegungen zu der Möglichkeit, dass der Klägerin das Amt der \nBesoldungsgruppe A 16 viel früher hätte übertragen werden können, seien \nirrelevant.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne ihr \nSchadensersatzbegehren nicht mit Erfolg aus einer unzutreffenden Auskunft über die \nAnrechnung des Witwengeldes auf ihre Versorgungsbezüge aus dem Amt der \nBesoldungsgruppe A 16 herleiten. Um ein solches Begehren rechtfertigen zu \nkönnen, hätte das Angebot rechtmäßig sein müssen. Hier werde jedoch das \nBegehren auf Schadensersatz aus einem rechtswidrigen Angebot hergeleitet. Das \nAngebot resultiere aus der Praxis des BMZ, wonach die Betreffenden in zeitlich \nengem Zusammenhang mit der letzten Einweisung und deutlich vor Eintritt der \ngesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren ausgeschieden seien. Damit liege dem \nBeförderungsangebot an die Klägerin von Mitte 1999 allein der Gedanke \n„Beförderung gegen baldigen, vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand\" zugrunde. Dies \nwiderspreche dem Leistungsgrundsatz. Es sei nach Aktenlage nicht erkennbar, dass \ndie der Klägerin offerierte Beförderungsmöglichkeit an der nach den obigen \nVorschriften gebotenen Bestenauslese orientiert gewesen sei. Dementsprechend \nkönnten aus der Auskunft vom 14. September 1999, welche auf dem dargestellten \nrechtswidrigen Angebot des BMZ von Mitte 1999 aufbaue, keine Rechtsvorteile \nhergeleitet werden.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin vorgetragen habe, nicht das Angebot ihrer Beförderung sei \nrechtswidrig gewesen, sondern lediglich die Verknüpfung der Beförderung mit der \nvorzeitigen Zurruhesetzung, so führe auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn \nsofern sie damit geltend machen wolle, sie hätte auch nach den Maßstäben der \nBestenauslese für eine Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 \nangestanden, gelte im Hinblick auf ein Schadensersatzbegehren Folgendes: Ein \nBeamter könne Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung nicht verlangen, \nwenn er mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen das von ihm beanstandete \nVerhalten seines Dienstherrn ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch \ngenommen habe. Es bestehe kein Wahlrecht des Beamten zwischen der alsbaldigen \nInanspruchnahme primären Rechtsschutzes und einem späteren \nSchadensersatzverlangen. Vielmehr müsse sich der Beamte, wenn er eine aus \nseiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung zunächst hinnehme, daran auch \nunter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes festhalten lassen. Entsprechendes \nmüsse gelten, wenn sich ein Beamter Beförderungsentscheidungen überhaupt nicht \nstelle. Die Klägerin hätte - gesetzt den Fall, dass sie unter den Anforderungen des \nLeistungsgrundes zur Beförderung angestanden hätte, jedoch nicht befördert worden \nwäre - einen entsprechenden Antrag auf Gewährung gerichtlichen vorläufigen \nRechtsschutzes stellen müssen. \n\n20\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Die \nKlägerin macht u. a. geltend, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts würden \nnicht die Annahme rechtfertigen, dass das ihr unterbreitete Angebot rechtswidrig \ngewesen sei. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten \nund des Inhalts der Verwaltungsvorgänge sei eine solche Feststellung auch nicht \nmöglich. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass nach \nAktenlage nicht erkennbar sei, dass das Beförderungsangebot auf der gebotenen \nBestenauslese beruhe, lasse nicht den Schluss zu, dass die ihr angebotene \nBeförderung mit dem Grundsatz der Bestenauslese unvereinbar gewesen wäre. \nAuch die Verknüpfung des Beförderungsangebots mit der Erwartung eines \nvorzeitigen Eintritts in den Ruhestand schließe nicht aus, dass die Beförderung der \nKlägerin mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar gewesen wäre. Aus der \nRechtswidrigkeit der Verknüpfung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr \nnicht rechtmäßig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 hätte übertragen werden \nkönnen.\n\n21\n\nSie habe ihrer Darlegungslast durch den Vortrag genügt, dass ihr ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 3 voraussichtlich übertragen worden wäre, wenn sie nicht \nveranlasst durch die unzutreffende versorgungsrechtliche Auskunft das \nentsprechende Angebot der Beklagten abgelehnt hätte. Sie habe nicht zusätzlich \ndarzulegen und zu beweisen, dass eine solche Beförderung nicht rechtswidrig \ngewesen wäre. Grundsätzlich sei von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des \nDienstherrn auszugehen. Der Beamte trage die Darlegungs- und Beweislast für die \ntatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens, auf das er \nseinen Schadensersatzanspruch stütze, und für den voraussichtlichen \nGeschehensablauf bei Vermeidung der rechtswidrigen Maßnahme. Es sei ein \natypischer Ausnahmefall, dass dieser weitere Geschehensablauf auf rechtswidrigen \nMaßnahmen oder Entscheidungen des Dienstherrn beruhe, die mit der den \nSchadensersatzanspruch auslösenden Maßnahme nichts zu tun hätten. Es könne \nnicht Aufgabe des geschädigten Beamten sein darzulegen und zu beweisen, dass \nein solcher atypischer Ausnahmefall nicht vorliege. Eine derartige Darlegung \nüberfordere auch regelmäßig die Möglichkeiten des klagenden Beamten. Dies gelte \ninsbesondere dann, wenn sich die Darlegung auf interne Vorgänge aus dem \nVerantwortungsbereich des Dienstherrn beziehen müsste, wie dies bei \nBeförderungsentscheidungen regelmäßig der Fall sei. \n\n22\n\nDie Klägerin fasst ihren erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu, \ndass sie beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der \nOberfinanzdirektion L. vom 29. April 2004 zu verurteilen, sie im Wege des \nSchadensersatzes so zu stellen, als wären ihre Versorgungsbezüge seit Eintritt in \nden Ruhestand nach der Besoldungsgruppe B 3 zu berechnen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neugefassten erstinstanzlichen \nAntrag der Klägerin zu erkennen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung trägt sie vertiefend vor, die Klägerin könne keinen \nSchadensersatzanspruch aus der unrichtigen Auskunft herleiten. Diese sei zu einem \nZeitpunkt erteilt worden, als die Klägerin das Beförderungsangebot nicht mehr habe \nannehmen können. Die falsche Auskunft der OFD L. vom 14. September 1999 sei \ndaher nicht kausal für die nicht wahrgenommene Beförderung. Gemäß § 12 Abs. 4 \nNr. 3 BLV a. F. sei eine Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des \nfür die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres nicht mehr zulässig. Die Klägerin \nhabe am 1. September 1999 - also bevor die OFD L. die unrichtige Auskunft erteilt \nhabe - das 63. Lebensjahr vollendet. Ein vorheriges Telefonat, in welchem eine, wie \nvon der Klägerin behauptet, mündliche Auskunft der OFD L. weitergegeben \nworden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Diesbezüglich befinde sich auch kein \nGesprächsvermerk in der Akte, wohingegen hinsichtlich eines anderen Telefonats \nvom 26. September 2002 ein Gesprächsvermerk in der Versorgungsakte enthalten \nsei. \n\n29\n\nDie Kausalität sei aus einem weiteren Grund nicht gegeben. Nach der ständigen \nRechtsprechung des BGH gelte der Grundsatz, dass rechtmäßiges \nAlternativverhalten im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung grundsätzlich beachtlich \nsei. Demnach würden Schäden, welche auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des \nSchädigers entstanden wären, nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Genauso \nverhalte es sich aber hier. Ein Beförderungsangebot nur gegen baldigen, vorzeitigen \nEintritt in den Ruhestand, hätte zur Auswirkung gehabt, dass die in § 5 Abs. 3 \nBeamtVG a. F. genannte Frist von zwei Jahren nicht gewahrt worden wäre, so dass \ndie Versorgung lediglich aus der Besoldungsgruppe A 16 hätte erfolgen können.\n\n30\n\nEs könne, was der Klägerin zuzugeben sei, nicht unterstellt werden, dass eine \nBeförderung mit einer verabredeten anschließenden Zurruhesetzung dem Grundsatz \nder Bestenauslese widerspreche. Eine rückwirkende Beförderung werde lediglich \nbehauptet. Auch hierbei wäre die Zwei-Jahres-Frist nicht eingehalten worden, denn \ndie Beförderung nach A 16 sei erst zum 1. März 1997 erfolgt, so dass die \nBeförderungsreife nach Besoldungsgruppe B 3 nicht vor dem 1. März 1998 erreicht \nworden wäre. Demnach wäre auch bei einer behaupteten rückwirkenden \nBeförderung zum 1. März 1998 die Zwei-Jahres-Frist bei einer Zurruhesetzung zum \n1. Dezember 1999 nicht eingehalten worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, bezogen auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat gestellten Beweisantrag und den diesbezüglichen \nAblehnungsbeschluss des Senats insbesondere auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung, und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) \nverwiesen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung der \nKlägerin bleibt in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. \n\n34\n\nDie Klage ist zulässig. Bezogen auf das - nunmehr klarstellend allein - verfolgte \nSchadensersatzbegehren liegen alle Sachurteilsvoraussetzungen vor. Insbesondere \nhat die Klägerin gegen die mit Schreiben der OFD L. vom 3. Februar 2003 \nausgesprochene Ablehnung ihres Schadensersatzverlangens sinngemäß unter dem \n6. März 2003 Widerspruch eingelegt; dieser ist mit Widerspruchsbescheid der \nOberfinanzdirektion L. vom 29. April 2004 ausdrücklich abschlägig beschieden \nworden.\n\n35\n\nDie Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \ndarauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wären ihre \nVersorgungsbezüge seit Eintritt in den Ruhestand nach der Besoldungsgruppe B 3 \nzu berechnen.\n\n36\n\nEin Beamter kann - gestützt auf das Beamtenverhältnis - von seinem Dienstherrn \nErsatz eines ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für den Dienstherrn \nhandelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, \num seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, \nder entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht und \ndie Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Anerkannt ist ein solcher \nSchadensersatzanspruch im Gefolge von Beförderungsstreitigkeiten z. B. im \nRahmen einer schuldhaften Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, \nm. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung Urteile vom 26. März 2007 - 1 A 2117/05 -, \nJuris, vom 7. Juli 2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87, vom 28. April 2004 - 1 A \n1721/01 -, IÖD 2004, 211, und vom 5. Februar 1986 - 1 A 852/84 -, ZBR 1986, \n276.\n\n38\n\nUm eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend nicht, auch wenn die \nunterlassene Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und \ndie hieraus möglicherweise resultierenden nachteiligen versorgungsrechtlichen \nAuswirkungen im Streit stehen. Die Klägerin sieht ihren \nBewerbungsverfahrensanspruch durch die Beklagte nicht beeinträchtigt; vielmehr hat \ndie Klägerin das ihr unterbreitete Angebot der Beklagten, ihr zum 1. Juli 1999 ein Amt \nder Besoldungsgruppe B 3 zu übertragen, selbst abgelehnt. Allein in Betracht kommt \nhier eine Fürsorgepflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte ihre - \nebenfalls aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herzuleitende - Belehrungs- \nbzw. Beratungspflicht verletzt hat. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 131/05 -, IÖD 2007, \n88.\n\n40\n\nSo sieht auch die Klägerin den ihr vermeintlich entstandenen Schaden darin \nbegründet, dass sie bei zutreffender Beratung durch die OFD L. das ihr \nunterbreitete Angebot angenommen hätte. Hieran anknüpfend will sie im Wege des \nSchadensersatzes versorgungsrechtlich so gestellt werden, als wären ihre \nVersorgungsbezüge seit Eintritt in den Ruhestand nach der Besoldungsgruppe B 3 \nzu berechnen.\n\n41\n\nVgl. zu einer solchen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 - 1 A \n852/84 -, a. a. O.\n\n42\n\nDie Beklagte hat ihre Beratungspflicht verletzt. Zwar obliegt dem Dienstherrn \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z. B. keine aus der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur \nBelehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften. Auch gebietet die \nFürsorgepflicht dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf \nfür sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam \nzu machen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG \nNr. 120, Urteile vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, und vom \n13. August 1973 - 6 C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; hieran anschließend die ständige \nRechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2006 - 1 A 4764/04 -, und \nvom 9. Januar 2007 - 1 A 2482/05 -.\n\n44\n\nAbweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine \nBelehrungspflicht auslösen. Als eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht die \nausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft anerkannt. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, a. a. O.; Urteil vom \n11. Februar 1977 - 6 C 105.74 -, BVerwGE 52, 70.\n\n46\n\nSo verhält es sich auch hier. Die Klägerin hat ihren Dienstherrn, die Beklagte, um \nAuskunft gebeten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin nach \ndem Erhalt des Angebots, ihr zum 1. Juli 1999 ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 zu \nübertragen, bei dem BMZ (u. a.) um Auskunft nachgesucht hat, welche \nAuswirkungen ihre Zurruhesetzung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 auf \ndie Witwenversorgung haben würde. \n\n47\n\nErsucht der Beamte den Dienstherrn um Beratung, hat diese vollständig, richtig \nund unmissverständlich zu sein.\n\n48\n\nVgl. BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 -, DÖD 2006, 63, und vom \n5. Juli 1954 - III ZR 29/53 -, BGHZ 14, 122.\n\n49\n\nDie auf Veranlassung seitens des BMZ durch die OFD L. unter dem \n14. September 1999 erteilte Auskunft an die Klägerin war unzutreffend, wie die OFD \nL. bereits mit Schreiben vom 20. März 2002 und die Beklagte in der Folge im \ngerichtlichen Verfahren eingeräumt haben. Die verbleibende Witwenversorgung bei \neiner Zurruhesetzung der Klägerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 wurde \nin der Auskunft fälschlich zu hoch angegeben. Mit Eintritt in den Ruhestand unterliegt \ndas Witwengeld der Klägerin der Ruhensregelung nach §§ 54 und 56 BeamtVG in \nder Fassung vom 16. März 1999, wobei die Ruhensberechnung gemäß § 54 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vor derjenigen nach § 56 BeamtVG \ndurchzuführen ist. \n\n50\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 56 BeamtVG Rn. 23 \nfür den Regelfall und Rn. 23d für die Fälle des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG, vgl. \ndort auch § 54 BeamtVG Rn. 6n; Nr. 54.0.5 und Nr. 56.1.5 der \nVerwaltungsvorschriften zum BeamtVG - VwV -.\n\n51\n\nIn der Auskunft vom 14. September 1999 wurde die Ruhensberechnung gemäß \n§ 54 BeamtVG jedoch nach derjenigen aufgrund § 56 BeamtVG durchgeführt. \n\n52\n\nDarüber hinaus soll es nach Angaben der Klägerin noch vor dem 2. August 1999 \nzu einer telefonischen Auskunft durch die OFD L. gekommen sein. Die Beklagte \nbestreitet diesen Vorgang unzulässiger Weise lediglich mit Nichtwissen; dieser sei in \nder Versorgungsakte nicht dokumentiert. Doch kommt es hierauf, wie im Folgenden \nauszuführen sein wird, nicht an; zugunsten der Klägerin kann ihr Vortrag, für dessen \nRichtigkeit vor allem ihre „Absage\" vom 2. August 1999 spricht, als zutreffend \nunterstellt werden. Hiernach ist sie vor dem 2. August 1999 mit demselben \nAuskunftsinhalt durch die OFD L. beraten worden, wie er schriftlich unter dem \n14. September 1999 festgehalten - im Sinne der Klägerin: bestätigt - worden ist. \nAuch kann unterstellt werden, dass ihr überdies - zutreffend - mitgeteilt worden ist, \ndass sie bei einer Einweisung in eine B 3-Planstelle - zusätzlich zu den \nVersorgungsbezügen - kein Witwengeld erhalten würde.\n\n53\n\nDie Pflichtverletzung beruht auf einem schuldhaften Verhalten des für die \nAuskunfterteilung zuständigen Amtsträgers der Beklagten. Es liegt zumindest ein \nfahrlässiges Verhalten vor. Ob Fahrlässigkeit im Sinne einer Missachtung der \nerforderlichen Sorgfalt (entsprechend § 276 Abs. 2 BGB) gegeben ist, beurteilt sich \nnach den für die Führung des jeweiligen Amtes erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungskenntnissen, die sich der für den Dienstherrn handelnde Amtswalter \nverschaffen muss. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat bei der \nGesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen \nund sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu \nbilden. Als fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist eine unrichtige \nRechtsanwendung oder Gesetzesauslegung, wenn sie gegen den klaren, \nbestimmten und unzweideutigen Wortlaut einer Vorschrift oder gegen die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung verstößt und damit verfehlt ist.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, a. a. O., m. w. N.\n\n55\n\nDie Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, dass die letztlich als \nunzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund \nsorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist.\n\n56\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 -, a. a. O.\n\n57\n\nVorliegend fehlt es (bereits) an der gewissenhaften Prüfung der Rechtslage. Dem \nzuständigen Mitarbeiter der OFD L. ist ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, \nder bei gebotener Sorgfalt hätte vermieden werden können. Zwar ist den §§ 53 ff. \nBeamtVG nicht ohne Weiteres zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die \nRuhensvorschriften anzuwenden sind. Die zutreffende Anwendung ergibt sich \nallerdings in aller Deutlichkeit aus den für die Mitarbeiter der OFD L. im \ndienstlichen Innenverhältnis zwingend zu beachtenden Verwaltungsvorschriften zum \nBeamtVG - VwV -. Dort ist in Nr. 56.1.5 festgehalten, dass der Ruhensbetrag nach \n§ 56 BeamtVG ggf. von den Versorgungsbezügen nach Anwendung der \nRuhensvorschriften der §§ 53 bis 55 BeamtVG abzuziehen ist. Nr. 54.0.5 Satz 1 VwV \nweist darauf hin, dass - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - § 54 \nBeamtVG vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden ist (Hervorhebung jeweils durch \nden Senat). Wegen eines Zusammentreffens des § 54 BeamtVG mit § 56 BeamtVG \nwird auf Nr. 56.1.5 Satz 1 verwiesen (Nr. 54.0.5 Satz 3 VwV). Die Beklagte hat \ndiesen Sorgfaltsverstoß ihres Amtsträgers dementsprechend zu keinem Zeitpunkt in \nAbrede gestellt. \n\n58\n\nGleichwohl führt diese - telefonisch wie schriftlich - erteilte Auskunft auf keinen \nSchadensersatzanspruch der Klägerin. Es fehlt an einem durch die Pflichtverletzung \nherbeigeführten Schaden. Dieser läge nur vor, wenn die Klägerin \nversorgungsrechtlich besser gestellt wäre als sie derzeit steht, hätte die OFD L. \ndie falsche Auskunft nicht erteilt. Hieran fehlt es aus den folgenden Gründen.\n\n59\n\nDer als gegeben zugrunde gelegte Fürsorgepflichtverstoß der Beklagten ist nicht \nadäquat kausal für die aus Sicht der Klägerin nachteiligen versorgungsrechtlichen \nFolgen geworden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts, dass ein auf die \nVerletzung der Fürsorgepflicht gestützter Schadensersatzanspruch nur mit Erfolg \ngeltend gemacht werden kann, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht einen \nSchaden \nadäquat kausal bewirkt hat.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a. a. O.; Beschluss vom \n16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, NJW 1992, 927; OVG NRW, Urteil vom \n15. November 2006 - 6 A 131/05 -, a. a. O.; Senatsurteil vom 26. März 2007 - 1 A \n2117/05 -, a. a. O.\n\n61\n\nHierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei \nrechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des \ntatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Es ist danach zu fragen, ob der Sachverhalt \nnach der Lebenswahrscheinlichkeit eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür \nbegründet, dass das weitere Verfahren bei zutreffender Beratung ein für die Klägerin \ngünstigeres Ergebnis gehabt hätte. \n\n62\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - III ZR 189/82 -, DÖD 1985, 34.\n\n63\n\nUm vorliegend einen Schadensersatzanspruch begründen zu können, muss \nhiernach festgestellt werden, ob und ggf. wann die Klägerin, wenn die OFD L. die \nAuskunft zutreffend erteilt hätte, voraussichtlich das ihr unterbreitete Angebot \nangenommen hätte. Daran anschließend stellt sich die weitere Frage, ob sich dieser \nhypothetische Kausalverlauf versorgungsrechtlich zugunsten der Klägerin ausgewirkt \nhätte. \n\n64\n\nDer Akteninhalt und insbesondere die Ausführungen der Klägerin bieten für die \nBeurteilung durch den Senat eine hinreichende tatsächliche Grundlage, die es \nabschließend ermöglicht, den hypothetischen Kausalverlauf nachzeichnend in den \nBlick zu nehmen; weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen auch unter \nBerücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum \nGegenstand eines Beweisantrags gemachten Umstände nicht. Auf dieser Grundlage \nkann die soeben dargelegte Feststellung eines adäquat kausalen Schadensverlaufs - \nunter mehreren selbstständig tragenden Gesichtspunkten - nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit getroffen werden.\n\n65\n\nFür die unter dem 14. September 1999 erteilte (schriftliche) Auskunft gilt dies \nbereits deswegen, weil sich an dem tatsächlichen Kausalverlauf - keine Übertragung \neines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 - auch dann nichts geändert hätte, wenn die \nKlägerin zutreffend und vollständig beraten worden wäre. Der Klägerin hätte zu \ndiesem Zeitpunkt das Amt nicht mehr übertragen werden dürfen, da sie zum \n1. September 1999 das 63. Lebensjahr vollendet hatte. Innerhalb von zwei Jahren \nvor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren war eine Beförderung unzulässig (§ 12 \nAbs. 4 Nr. 3 BLV in der Fassung vom 15. April 1999). Einer Beförderung steht es \ndabei gleich, wenn dem Beamten - wie hier -, ohne dass sich die Amtsbezeichnung \nändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird (§ 12 Abs. 1 \nSatz 2 BLV).\n\n66\n\nEine rückwirkende Übertragung des Amtes einer Ministerialrätin der \nBesoldungsgruppe B 3 auf einen Zeitpunkt vor dem 1. September 1999 wäre \nunzulässig gewesen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem in § 10 Abs. 2 \nSatz 2 BBG niedergelegten Verbot von Ernennungen auf einen zurückliegenden \nZeitpunkt. Mangels Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung \nliegt eine Ernennung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBG nicht vor. Das Verbot \nrückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen gilt aber als allgemeiner \nbeamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung, sondern auch für den die \nErnennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden \nVerwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, \n82, m. w. N. zur Literatur.\n\n68\n\nHierunter fällt auch die beförderungsgleiche Verleihung eines anderen Amtes mit \nhöherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung im Sinne des § 12 \nAbs. 1 Satz 2 BLV, hier dasjenige Amt einer Ministerialrätin der Besoldungsgruppe \nB 3.\n\n69\n\nAbweichendes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 \nBHO, wonach ein Beamter, der befördert wird, grundsätzlich mit Rückwirkung von \nhöchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle \neingewiesen werden kann.\n\n70\n\nVgl. hierzu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 10 Rn. 16.\n\n71\n\nHierbei handelt es sich nicht um eine Statusänderung für die Vergangenheit, \nsondern um eine rein besoldungsrechtliche Maßnahme.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -, a. a. O.\n\n73\n\nIm Übrigen änderte dies nichts an dem - weiterhin - ab dem 1. September 1999 \nbestehenden Beförderungsverbot, das mit Blick auf den Ausschluss der Beförderung \nals statusberührende Maßnahme zugleich auch die rückwirkende Einweisung in die \nPlanstelle ausgeschlossen hätte. Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BHO setzt die \nEinweisung mit Rückwirkung danach voraus, dass der Beamte während des \nRückwirkungszeitraums die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes \nwahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung \nerfüllt hat. Dies bezieht sich auf den gesamten Rückwirkungszeitraum. Die \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen lagen hier aber ab dem 1. September 1999 \nnicht mehr vor.\n\n74\n\nDie fehlerhafte Auskunft ist auch deswegen nicht adäquat kausal für einen von \nder Klägerin behaupteten Schaden geworden, weil sich die Übertragung des \nhöherwertigen Amtes bei sich voraussichtlich kurzfristig anschließender \nZurruhesetzung nach oder mit der Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 42 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG nicht auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ausgewirkt \nhätte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Dies betrifft sowohl die (angeblich) telefonisch als \nauch die schriftlich erteilte Auskunft und gilt selbst dann, wenn zugunsten der \nKlägerin unterstellt wird, sie wäre - ggf. rückwirkend - zum 1. Juli 1999 in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden. Zu einem (noch) früheren \nZeitpunkt stand keine Planstelle zur Verfügung, in welche die Klägerin hätte \neingewiesen werden können; auch die Klägerin beruft sich hierauf nicht.\n\n75\n\nNach dem Grundsatz des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der bis zum \n31. Dezember 1998 maßgeblichen Fassung, welche hier aufgrund der in § 69c \nAbs. 2 BeamtVG enthaltenen Übergangsregelung Anwendung findet - nachfolgend \nals „a. F.\" gekennzeichnet - gilt: Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand \ngetreten, das nicht der Eingangsbesoldung seiner Laufbahn angehört, und hat er die \nDienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in den \nRuhestand erhalten, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes \nruhegehaltfähig. Diese Norm ist verfassungsgemäß.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u. a. -, BVerfGE 61, 43; \nzur (insoweit verfassungswidrigen) Nachfolgeregelung mit einer dreijährigen \nWartezeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, \n125.\n\n77\n\nDie Anwendung dieser Norm führt im Fall der Klägerin dazu, dass sie bei einer \nÜbertragung des B 3-Amtes zum 1. Juli 1999 grundsätzlich bis zum Ablauf des \n30. Juni 2001 Dienstbezüge aus dieser Besoldungsgruppe hätte erhalten müssen, \ndamit ihrer Versorgung ebenfalls ruhegehaltfähige Dienstbezüge der \nBesoldungsgruppe B 3 hätten zugrunde gelegt werden können. \n\n78\n\nNach § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a. F. sind jedoch Zeiten, in denen der Beamte \nein seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im „Reichsgebiet\" (vgl. § 83 BeamtVG) bekleidet hat, in die \nZweijahresfrist einzurechnen; nach Satz 4, 1. Halbsatz dieser Norm a. F. gilt das \ngleiche für die Zeit, in welcher der Beamte vor der Amtsübertragung die \nhöherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich \nwahrgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelung unter \nHinweis auf den bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u. a. - als verfassungsmäßig erachtet und als \nHärteregelung charakterisiert, durch die diejenigen Nachteile ausgeglichen werden \nsollen, die nicht in der Person des Beamten, sondern im dienstlichen Bereich \ngelegen haben. Die aus objektiven Gründen verzögerte Übertragung eines höheren \nAmtes soll bei tatsächlicher Wahrnehmung der Funktionen dieses Amtes nicht zu \neiner Benachteiligung des Beamten führen. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 - 2 B 108.98 -, Buchholz 239.1 \n§ 5 BeamtVG Nr. 15 m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember \n1998 - 6 A 3814/98 -, ZBR 1999, 354.\n\n80\n\nFür den Fall der Klägerin kommt für die Anwendung der Härteregelung - \ngrundsätzlich - die Zeit ab 2. November 1994 in Betracht. Seit dieser Zeit ist sie \nReferatsleiterin; angesichts der Praxis in den Bundesministerien, von der B 3-\nWertigkeit der meisten Referatsleiterposten auszugehen,\n\n81\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 5 BeamtVG \nRn. 28,\n\n82\n\nist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie die höherwertigen Funktionen des \nihr angetragenen Amtes der Besoldungsgruppe B 3 bereits seit November 1994, \nwenn auch zunächst in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 und seit dem 1. März \n1997 in einem solchen der Besoldungsgruppe A 16 wahrgenommen hat. Einer \nweitergehenden Aufklärung der Wertigkeit der der Klägerin übertragenen Funktionen \nbedarf es jedoch für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen nicht. Insbesondere \nbedarf die Frage, ob der von der Klägerin bekleidete Dienstposten bereits vor dem \n1. Juli 1999 (oder in der Folgezeit überhaupt) dem höherwertigeren Amt konkret \nzugeordnet gewesen ist,\n\n83\n\nvgl. zu diesem Erfordernis Urteil des Senats vom 22. Juni 2006 - 1 A 1732/04 -, \nZBR 2007, 59 m. w. N.,\n\n84\n\noder ob eine solche höhere Bewertung des Dienstpostens durch eine \norganisatorische Maßnahme der Beklagten vielmehr erst im Zeitpunkt des \nUnterbreitens des Angebots, der Klägerin das Amt der Besoldungsgruppe B 3 zu \nübertragen, zu erkennen ist, keiner weiteren Vertiefung.\n\n85\n\nDie Anwendung der sog. Härteregelung ist in zeitlicher Hinsicht nämlich auf die \nZeit ab dem 1. März 1998 begrenzt; zuvor war die Klägerin nicht „beförderungsreif\". \nMit dem Stichwort der „Beförderungsreife\" kennzeichnet das \nBundesverwaltungsgericht die Gruppe jener Umstände, die als Hinderungsgründe für \neine Übertragung des Amtes an den Dienstposteninhaber nicht im Bereich des \nDienstherrn angesiedelt sind und deshalb keine nach § 5 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz \nBeamtVG auszugleichenden Nachteile verursachen.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 - 2 B 108.98 -, a. a. O., \nm. w. N.\n\n87\n\nDie „Beförderungsreife\" als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 5 \nAbs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F. ist erforderlich, auch wenn sie - ebenso wie in den \nfrüheren Gesetzesfassungen - im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt \nwird. Die versorgungsrechtlichen Folgen der Übertragung des letzten Amtes werden \nauf einen ihr vorangehenden Zeitpunkt vorverlegt. Der Beamte wird so behandelt, als \nsei er „zeitgerecht\" befördert worden. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des \n§ 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F. nicht erfüllt sind, wenn der Beamte auch bei einer \nvorhandenen Planstelle nicht hätte befördert werden können und dürfen, weil er \nselbst die gesetzlichen Regelvoraussetzungen hierfür nicht erfüllte, d. h. weil er auf \nGrund von Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen grundsätzlich noch nicht \n„beförderungsreif\" war (vgl. u. a. Bewährungszeiten, Probezeiten, \nMindestdienstzeiten für eine Beförderung). Denn eine auszugleichende Härte liegt \nnicht vor, wenn die Beförderungshemmnisse in der Person des Beamten begründet \nsind. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 2 C 42.86 -, BVerwGE 81, 175.\n\n89\n\nFrühestens hätte der Klägerin ab dem 1. März 1998 ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 3 übertragen werden können. Eine solche beförderungsgleiche \nMaßnahme vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung - hier zum 1. März \n1997 - wäre unzulässig gewesen, es sei denn, dass - was hier nicht der Fall ist - das \nbisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 \nBLV). Entgegen der Ansicht der Klägerin lag ihre „Beförderungsreife\" nach B 3 nicht \nschon ab November 1995, also ein Jahr nach der Übertragung des \nReferatsleiterpostens, vor. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin zum \ndamaligen Zeitpunkt das Amt einer Regierungsdirektorin (A 15) innehatte. Eine \nBeförderungsreife zum Amt einer Ministerialrätin (B 3) war im damaligen Zeitpunkt \nnicht gegeben, da die Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, die \nregelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen (§ 12 Abs. 3 \nBLV, § 24 Satz 1 BBG). Auch spricht nichts für die von der Klägerin favorisierte \nKonstruktion, eine Beförderungsreife nach A 16 ab dem 2. November 1995 \nanzunehmen und daran - fiktiv - eine weitere Beförderungsreife nach B 3 offenbar \nbereits ab dem 2. November 1996 zu knüpfen. Dies führt in der Sache auf eine \ndoppelte Anwendung der Härteregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F., die \nsich jedoch bereits mit dessen Wortlaut nicht vereinbaren lässt. Der Beamte muss \nvor der Amtsübertragung, d. h. vor der Übertragung seines letzten Amtes, aus dem \ner in den Ruhestand getreten ist, die höherwertigen Funktionen des ihm später \nübertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben. Konsequenterweise kann \ndann aber auch die Betrachtung der „Beförderungsreife\" allein auf diese (eine) \nAmtsübertragung bezogen sein.\n\n90\n\nDie „Beförderungsreife\" der Klägerin nach B 3 bestand hiernach erst ab dem \n1. März 1998. Die Klägerin hätte sodann, damit Dienstbezüge der Besoldungsgruppe \nB 3 ruhegehaltfähig werden, zwei Jahre - mithin mindestens bis zum Ablauf des \nFebruar 2000 - Dienst leisten müssen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die \nKlägerin, hätte sie das Beförderungsangebot vor dem 1. September 1999 \nangenommen, erst nach diesem Zeitpunkt zur Ruhe gesetzt worden wäre. Bereits \nnach dem für die Nachzeichnung des hypothetischen Kausalverlaufs maßgeblichen \ndamaligen Vorstellungsbild der Klägerin wäre dies mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht geschehen. Dies ergibt sich auf der Grundlage folgender \nErwägungen:\n\n91\n\nDas gegenüber der Klägerin abgegebene Beförderungsangebot stand in \nuntrennbarem Zusammenhang mit der von der Klägerin zu erklärenden Bereitschaft, \nsich alsbald nach der Beförderung zur Ruhe setzen zu lassen. Diesen Umstand - \nprinzipiell zeitlich enge Koppelung von Beförderung und Zurruhesetzung - haben \nweder Klägerin noch Beklagte in Abrede gestellt. Eine von mehreren möglichen \nVorgehensweisen bei der Umsetzung dieses „Geschäfts\" wurde seitens der \nBeklagten darin gesehen, dass die Klägerin bei Einweisung in die Planstelle zum \n1. Juli 1999 mit Ablauf des 31. August 1999 in den Ruhestand hätte treten können. \nUnabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit wurde als eine andere Variante eine \nEinweisung zum 1. November 1999 und eine Zurruhesetzung mit Ablauf des \n1. Dezember 1999 dargestellt. Weitere Varianten wären möglich gewesen; die \nBeklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht zwangsläufig zu \nden genannten Zeitpunkten hätte ausscheiden müssen; eine in allen Fällen gleich \nangewandte Praxis auf einen bestimmten Stichtag habe nicht bestanden.\n\n92\n\nIn Anbetracht dieser unterschiedlichen, aber jeweils möglichen Kausalverläufe \nkommt es darauf an, welcher Kausalverlauf aller Voraussicht nach eingetreten wäre. \nDies setzt zuallererst die Klärung der Frage voraus, wie sich die Klägerin im \ndamaligen Zeitpunkt - fiktiv - nach der Annahme des Beförderungsangebots \nverhalten hätte. Mit Blick auf die Zwei-Jahres-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG \na. F. ist in diesem Zusammenhang konkret zu fragen, ob die Klägerin ihre \nZurruhesetzung tatsächlich erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf Februar 2000 ins \nAuge gefasst hätte. Allenfalls dieser hypothetische Kausalverlauf wäre geeignet, die \nAnnahme eines Schadens zu begründen.\n\n93\n\nFür die Zugrundelegung (ausschließlich) dieses Kausalverlaufs fehlt es jedoch an \nhinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten; die vorliegenden Indizien deuten \nvielmehr gerade auf das Gegenteil. So hat bereits die Klägerin zu keinem Zeitpunkt \nsubstantiiert vorgetragen, dass sie nach der Übertragung eines Amtes der \nBesoldungsgruppe B 3 noch so lange - also mindestens bis zum 1. März 2000 - \nDienst geleistet hätte, bis die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. \nerfüllt gewesen wären. Hierzu hatte sie in der mündlichen Verhandlung ausreichend \nGelegenheit; diese hat sie nicht ergriffen. Ganz im Gegenteil hat sie zu Protokoll \nerklärt, über den genauen Zeitpunkt der Zurruhesetzung sei mit ihr nicht gesprochen \nworden und zu § 5 BeamtVG a. F. habe sie im Jahr 1999 keine Rechtsauffassung \nvertreten. Eine solche Rechtsauffassung wäre aber notwendig gewesen, damit sie \nüberhaupt eine nachvollziehbare Veranlassung gehabt hätte, die Zurruhesetzung \ntrotz der „Vorgabe\" seitens der Beklagten, alsbald die Versetzung in den Ruhestand \nzu beantragen, mindestens bis zum Ablauf Februar 2000 hinauszuschieben. Den \nAkten lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass zumindest auf Seiten \nder personalführenden Behörde der Beklagten eine solche Rechts(er)kenntnis \nbestanden hätte, was u. U. zu einer entsprechenden Beratung der Klägerin hätte \nführen können. Vielmehr sprechen die gesamten Auskünfte der Beklagten über den \nmöglichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin dafür, dass die Zwei-Jahres-\nFrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG entweder als rechtliches Erfordernis für die \nAnerkennung der B 3-Bezüge als ruhegehaltfähig überhaupt nicht erkannt oder dass \n- fälschlich - davon ausgegangen worden ist, die Härteregelung erfasse auch den \nZeitraum vor der Beförderung der Klägerin zur Ministerialrätin der Besoldungsgruppe \nA 16.\n\n94\n\nAuf der Grundlage der hierdurch zu Tage tretenden Unsicherheiten hinsichtlich \nder damaligen Entscheidungsgrundlagen auf Seiten der Klägerin lässt sich für den \nSenat nicht feststellen, welcher hypothetische Kausalverlauf im gegebenen \nZusammenhang (Wahrnehmung der Funktion zwei Jahre nach Eintritt der \nBeförderungsreife) voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten \nwäre. Der von der Klägerin unterbreitete Sachverhalt bietet nach der \nLebenswahrscheinlichkeit keine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das \nweitere Verfahren bei zutreffender Beratung über die Höhe des Witwengeldes den \nallein aus der Sicht der Klägerin günstigen Verlauf, nämlich die Annahme des \nBeförderungsangebots und ihre Dienstleistung bis mindestens 1. März 2000, \ngenommen hätte. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache wirkt sich zu Lasten der \nKlägerin aus.\n\n95\n\nWeitere Aufklärungsmöglichkeiten über den fiktiven Geschehensablauf hat der \nSenat nicht. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngestellte Beweisantrag zielte nicht auf die Verschaffung hierfür \nentscheidungserheblicher Tatsachen. Er impliziert seinerseits bereits einen \nbestimmten, nicht selbst zum Beweisthema erhobenen hypothetischen \nKausalverlauf, nämlich die Bereitschaft der Klägerin, ihre Versetzung in den \nRuhestand (erst) zu einem Zeitpunkt nach dem 1. März 2000 zu beantragen. Für \neinen solchen Verlauf der Dinge spricht nach den oben dargestellten Einlassungen \nder Klägerin - aber auch der Beklagten - nichts Durchgreifendes, da der Klägerin - \nwie sie selbst ausgeführt hat - jedes Vorstellungsbild von dem zeitlichen Umfang der \nvon ihr nach der Beförderung zu erbringenden Dienstleistung gefehlt hat. Ebenso \nwenig hatte sie die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG a. F. und dessen \nAuswirkungen auf ihre Versorgung im Blick. Bestätigt wird beides dadurch, dass sie \ndiesbezüglich auch keine Auskunftsverlangen an die Beklagte gerichtet hat. Das \nBeweisthema des Beweisantrags, welches sich (allein) auf eine Abklärung bezieht, \nwie sich die Beklagte in der Beförderungsangelegenheit unter bestimmten \nVoraussetzungen verhalten hätte, knüpft hiervon ausgehend an einen als \nfeststehenden Sachverhalt dargestellten Umstand - die zuvor angesprochene \nBereitschaft der Klägerin - an, für den es seinerseits - im Sinne der Klägerin - \nkeinerlei gesicherte Feststellungen gibt und dessen Eintritt nach dem Vorstehenden \nsogar unwahrscheinlich gewesen ist. Eine für die Klägerin günstige Aussage der \nZeugin zum hypothetischen Verhalten der Beklagten würde sich schon deswegen \nnicht als rechtserheblich darstellen. Auf der Grundlage des von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hypothetisch in ihrem Sinne konstruierten \nKausalverlaufs würde sich vielmehr auch eine im Sinne der Klägerin günstige \nAussage der Zeugin als eine hieran anknüpfende, bloß weitere Hypothese \ndarstellen.\n\n96\n\nDer als gegeben zugrunde gelegte Fürsorgepflichtverstoß der Beklagten ist - \nunabhängig von den vorstehenden Erwägungen - aus einem weiteren Grund nicht \nadäquat kausal für die aus der Sicht der Klägerin nachteiligen \nversorgungsrechtlichen Folgen geworden. Der hypothetische Kausalverlauf, wie er - \nauch und gerade unter Berücksichtigung der insoweit nicht abschließend \nfestlegbaren Varianten im Einzelnen - bei zutreffender Beratung aller Voraussicht \nnach eingetreten wäre - Beförderung zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. August \n1999 und kurzfristig darauf folgende Versetzung in den Ruhestand -, beinhaltet den \nEintritt eines mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden hoheitlichen Handelns, \nnämlich eine rechtswidrige Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 an \ndie Klägerin (a). Ein der Rechtsordnung widersprechender Kausalverlauf ist jedoch \nnicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen (b).\n\n97\n\na) Die Klägerin wäre für das Beförderungsamt objektiv nicht geeignet gewesen. \nEine gleichwohl vorgenommene Übertragung des höherwertigen Amtes an die \nKlägerin hätte gegen die durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für \nBundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV einfach-gesetzlich \nkonkretisierten Grundsätze der Bestenauslese verstoßen. Hierauf hat bereits das \nVerwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht hingewiesen. Hiernach ist der (Anspruch \nauf) Zugang zu einem öffentlichen Amt u. a. an die diesem Amt entsprechende \nEignung geknüpft. Gegenstand eines Eignungsurteils ist die Prognose darüber, ob \nund wie der Beamte die Dienstaufgaben in Würdigung seiner bisherigen Leistung \nund der Eigenschaften, die seine Befähigung ausmachen, voraussichtlich erfüllen \nwird.\n\n98\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rn. 170.\n\n99\n\nNicht geeignet ist, wer für die auf dem Beförderungsdienstposten zu erbringende \nLeistung überhaupt nicht zur Verfügung steht, entweder weil er keine Dienstleistung \nmehr erbringt oder aller Voraussicht nach nicht mehr in nennenswertem zeitlichem \nUmfang erbringen wird. So verstößt z. B. die Auswahl eines seit einem Jahr \ndienstunfähig erkrankten Polizeibeamten für das neugeschaffene Amt eines \nPolizeihauptmeisters, der bereits drei Wochen nach der Auswahlentscheidung in den \nRuhestand versetzt wurde, gegen den Grundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, ZBR 1997, 15.\n\n101\n\nIm Bereich des Soldatenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht ähnliche \nÜberlegungen angestellt und ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die \nVerwendung auf einem höherwertigen Dienstposten jedenfalls eine Restdienstzeit \nvon drei Jahren grundsätzlich gefordert werden kann, weil der Soldat den neuen \nherausgehobenen und deshalb in der Regel auch besonders wichtigen Dienstposten \nnach entsprechender Einarbeitung noch angemessene Zeit ausfüllen soll.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 - 1 WB 115.87 -, BVerwGE 86, \n169 m. w. N.\n\n103\n\nAuch die Klägerin war für das ihr von der Beklagten zugedachte Amt unter \nBerücksichtigung des beiderseits verfolgten Vorhabens, die Klägerin alsbald vorzeitig \nin den Ruhestand zu versetzen, nicht geeignet. Einer positiven Eignungsprognose \nsteht durchgreifend entgegen, dass lediglich für einen überschaubar kurzen Zeitraum \n- selbst bei einer Zurruhesetzung zum 1. März 2000 von allenfalls acht Monaten - von \neiner weiteren Dienstleistung der zu befördernden Beamtin ausgegangen wird und \nderen Beförderung ausschließlich dem Ziel dient, die Beamtin binnen möglichst \nkurzer Frist vorzeitig aus dem aktiven Dienst „zu entlassen\". Diese Motivation des \nDienstherrn offenbart, dass an der bestmöglichen Erfüllung der Dienstaufgaben in \ndem zu übertragenden Amt gerade kein Interesse besteht. Die Einweisung in eine \nhöhere Planstelle wird in einem solchen Fall allein für den sachwidrigen Zweck \nbenutzt, den Beamten zu Lasten der öffentlichen Haushalte, insbesondere der \nVersorgungssysteme, zu bewegen, vorzeitig aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. \nDies offenbart sich im vorliegenden Fall darin, dass die Klägerin, nachdem sie ihre \nBereitschaft, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, nicht erklären wollte, gerade nicht \nbefördert worden ist, obwohl eine Planstelle zur Verfügung stand und gegen Leistung \nund Befähigung der Klägerin offenbar nichts einzuwenden war.\n\n104\n\nEin ähnlicher Gedanke, der sich im Bereich der u. a. auch haushaltsrechtlich \nunerwünschten Altersbeförderungen bewegt, liegt dem bereits angesprochenen § 5 \nAbs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. zugrunde, der eine Anknüpfung der \nVersorgungsbezüge an das letzte Amt ausschließt, wenn der Beamte die \nDienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Das Ziel \ndieser Abgrenzung ist es insbesondere, solchen Beförderungen die \nversorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des \nheranrückenden Ruhestands nicht der Leistungsgedanke den Ausschlag gegeben \nhatte, sondern eine „Gefälligkeit\" erwiesen werden sollte. Im Übrigen wird damit der \ndem laufbahnrechtlichen Verbot von Altersbeförderungen zugrunde liegenden \nErwägung Rechnung getragen, dass es eine nur kurze Dienstzeit dem „in \nReichweite\" des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine dem \nneuen Amt noch entsprechende Leistung zu erbringen.\n\n105\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2006 - 1 A 1732/04 -, a. a. O.\n\n106\n\nHierdurch werden zugleich - zumindest näherungsweise - die zeitlichen Grenzen \naufgezeigt, welche der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er Beförderungen kurz vor \nEintritt in den Ruhestand möglichst beschränken, zumindest aber finanziell \nunattraktiv gestalten wollte. Der Verordnungsgeber hat(te) an diese Erwägungen \nebenfalls angeknüpft: Innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ist \neine Beförderung unzulässig (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV a. F.). Es bedarf im vorliegenden \nFall keiner abschließenden Entscheidung, in welchem zeitlichen Umfang bei \nprognostischer Betrachtung eine Restdienstzeit noch angemessen ist, um von einer \nEignung des Beamten für das höherwertige Amt auszugehen. Aufgrund der obigen \nÜberlegungen, die sich an gesetzgeberische und verordnungsrechtliche Wertungen \nanlehnen, ergibt sich jedenfalls, dass eine in nur noch Monaten bemessene \nRestdienstzeit - selbst bei einschlägiger Vorerfahrung auf dem zu besetzenden \nDienstposten - nicht ausreicht, eine positive Eignungsprognose für das \nBeförderungsamt zu begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem \nBeamten und seinem Dienstherrn bereits bei Abgabe des Beförderungsangebots \nEinigkeit darüber besteht, dass der Beamte alsbald nach der Übertragung des \nhöherwertigen Amtes um seine vorzeitige Zurruhesetzung nachsuchen wird, der \nDienstherr diesem Anliegen zu entsprechen gedenkt und für den Fall, dass diese \nEinigkeit nicht herbeigeführt werden kann, von einer Beförderung abgesehen werden \nsoll.\n\n107\n\nDiese dargestellten Grundsätze der Bestenauslese gelten für den vorliegenden \nFall selbst dann, wenn die Klägerin unter mehreren Bewerbern die leistungsstärkste \ngewesen oder gar nur sie für die Übertragung des höherwertigen Amtes in Betracht \ngekommen sein sollte, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren \nBewerbern nicht zu treffen gewesen wäre. Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG \ngelten für die Besetzung jeden öffentlichen Amtes und sind nicht erst im Rahmen von \ndienstrechtlichen Konkurrentenentscheidungen von Bedeutung. Art. 33 Abs. 2 GG \nstatuiert zwar ein grundrechtsgleiches Recht; gewährleistet ist damit aber nicht nur \nim Interesse des einzelnen Trägers des Rechts, sondern auch und gerade im \nInteresse institutioneller Funktions- und Leistungsfähigkeit das Prinzip der \nBestenauslese für den öffentlichen Dienst. \n\n108\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u. a. -, BVerfGE 56, \n146; BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 - 1 WB 115.87 -, a. a. O.\n\n109\n\nDienen die beamtenrechtlichen Vorschriften über Personalauslese und \nBeförderung danach vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen \nStellenbesetzung im öffentlichen Dienst, ergibt sich als Konsequenz einer negativen \nEignungsbeurteilung des zur Verfügung stehenden „beförderungsreifen\" Beamten -\n sei er auch der einzige oder der leistungsstärkste - nur, die Beförderung dieses \nBeamten zu unterlassen und die freie Planstelle gar nicht oder anderweitig zu \nverwenden. Wegen des Hinweises der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat, sie habe durch die langjährige Wahrnehmung der Funktion einer \nReferatsleiterin ihre „Eignung\" belegt, weshalb diese nicht mehr unter dem \nGesichtspunkt der nur kurzfristigen Weiterverwendung in Frage gestellt werden \nkönne, besteht Anlass zu bemerken, dass im gegebenen Zusammenhang dieser \netwa in einem Konkurrenzverhältnis erhebliche Gesichtspunkt nicht greift. Die Frage \nnach der Eignung zur Beförderung knüpft hier vielmehr daran an, ob der mit der \nBeförderung verbundenen Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe die nur \nkurzfristige Wahrnehmung der Funktion in dieser Gruppe entgegensteht. Dies ist \naber mit Blick auf die hier in Betracht zu ziehende Rechtslage wie dargelegt der Fall. \n\n110\n\nDass die Härteregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F. bei zutreffender \nWürdigung nicht gegriffen, die Beförderung der Klägerin deswegen ohnehin nicht für \nihre Versorgung hätte wirksam werden können, ist insoweit nicht relevant. Denn nach \nder Rechtsauffassung des BMZ und der OFD L. , die diese noch im \nBerufungsverfahren bekräftigt haben, wäre der Versorgung der Klägerin im Falle der \nBeförderung tatsächlich die Besoldungsgruppe B 3 zugrunde gelegt worden.\n\n111\n\nb) Aus hypothetisch rechtswidrigen Geschehensabläufen kann der Beamte keine \nfür sich günstigen schadensersatzrechtlichen Folgerungen ableiten. Dies hat auch \nbereits die Klägerin eingeräumt. Dies gilt auch dann, wenn selbst der Dienstherr - wie \nhier die Beklagte - der Ansicht ist, die dienstrechtliche Maßnahme - wäre sie \nvorgenommen worden - wäre rechtmäßig gewesen. Adäquat kausal, also ursächlich \nbei rechtlich wertender Betrachtung, kann ein Schaden nur dann herbeigeführt sein, \nwenn dieser bei rechtmäßigem Kausalverlauf nicht ebenso eingetreten wäre. Die \nGesetzesbindung sowohl der Verwaltung, hier in Gestalt des Dienstherrn der \nKlägerin, als auch der Gerichte schließt es aus, einer schadensersatzrechtlichen \nBewertung eines hypothetischen, alternativen Geschehensablaufs einen mit der \nRechtsordnung nicht vereinbaren Inhalt beizulegen. Die hier aufgezeigten \nErwägungen sind vergleichbar mit den Grundsätzen, die eine begünstigende \nGleichbehandlung im Unrecht verbieten. \n\n112\n\nVgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, Juris.\n\n113\n\nEin solcher Anspruch auf Gleichbehandlung scheidet dann aus, wenn die \nBehandlung der zu Vergleichszwecken herangezogenen Personen oder \nPersonengruppen durch die öffentliche Hand der Rechtsordnung widerspricht. Es \ngibt keinen Anspruch darauf, ebenfalls - wie die anderen - in rechtswidriger Weise \nbegünstigt zu werden. Dementsprechend ist es nicht veranlasst, dem Vortrag der \nKlägerin weiter nachzugehen, welche und wie viele ihrer Kollegen ebenfalls nach \neiner Beförderung kurzfristig vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind. Für die \nBeurteilung der Adäquanz bleibt hiernach festzuhalten: Um auf einen hypothetischen \nKausalverlauf rechtliche Vorteile stützen zu können, muss sich dieser seinerseits als \nmit der Rechtsordnung vereinbar erweisen.\n\n114\n\nDer Senat verlangt bei der soeben angestellten Betrachtung des hypothetischen \nKausalverlaufs von der Klägerin nicht den Nachweis, dass ihre Beförderung nicht \nrechtswidrig gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung hat die Klägerin bereits im \nZulassungsverfahren in Abrede gestellt. Es ist ihr zuzugeben, dass ihr in der Tat \nBeweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für Umstände zukommen, die \nallein in der Sphäre des Dienstherrn liegen. So trägt in Umkehrung der grundsätzlich \ndem Anspruchsteller aufgebürdeten Beweislast ausnahmsweise der Dienstherr die \nmaterielle Beweislast dafür, dass ein nicht ernannter Bewerber auch nach einem \nfehlerfreien Auswahlverfahren ohne Erfolg geblieben wäre, wenn es der Dienstherr \nversäumt, die Auswahlentscheidung unter mehreren konkurrierenden Bewerbern auf \nfehlerfreie Grundlagen zu stützen, und es im Schadensersatzprozess nicht mehr \nmöglich ist, eine gesicherte Vergleichsbasis zu rekonstruieren. Der Grund für die \nBeweislastumkehr liegt darin, dass die Beschaffung und Erhaltung der für die \nAuswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen ausschließlich in dem \nVerantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde liegt. Ist mithin \nunter Berücksichtigung der Beurteilungsprärogative des Dienstherrn nicht mit der \nerforderlichen richterlichen Überzeugung festzustellen, dass der Anspruchsteller aller \nVoraussicht nach auch dann nicht ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr die \nGrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet hätte, weil sich der Grad der Eignung der \nseinerzeitigen Bewerber und/oder die angewendeten Auswahlkriterien nicht mehr \nsicher rekonstruieren lassen, so muss dem Begehren stattgegeben werden. \n\n115\n\nVgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/04 -, a. a. O., m. w. N.\n\n116\n\nUm eine solche Konstellation geht es vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin \nversucht vielmehr, ihr Schadensersatzbegehren auf einen hypothetischen, in dieser \nWeise aber mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Kausalverlauf zu stützen. \nDessen schadensersatzrechtliche Anerkennung ist jedoch - wie dargelegt - aus \nRechtsgründen ausgeschlossen.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach \n§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/1-a-1920-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":18},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/1-a-1920-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263026","retrieved":"2026-07-09 02:29:38.538883+00:00"}}