{"status":"available","doknr":"OLD263085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.7D89.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"7 D 89/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 179 \"Im S. - N.--------weg \" der Stadt X. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils \nselbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 179 \"Im S. - \nN.--------weg \" der Antragsgegnerin, weil dieser ihren Wohngrundstücken gegenüber \nan der Südseite der Straße Im S. neue Wohnbauflächen ausweist.\n\n3\n\nDie Wohngrundstücke der Antragsteller (A.-----weg 2 und Im S. 40) liegen \nim Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Dieser wird in Tallage von der etwa parallel \nzum Q. von Nordwesten nach Südosten führenden Straße Im I. (L 551) \ndurchquert. Von dieser Straße führt in einem mehrfach gewundenen Verlauf die \nStraße Im S. nach Westen hangaufwärts, von der aus mehrere \nErschließungsstraßen als Stichwege abzweigen. Die Grundstücke der Antragsteller \nliegen im Bereich der Einmündung des von Nordwesten zur Straße Im S. \nführenden A1.-----wegs . Sie sind Bestandteile einer etwa halbkreisförmig angelegten \nHausgruppe, die über 400 m von der im Tal verlaufenden L 551 entfernt ist und rd. \n50 m höher liegt als die Landesstraße. Über 150 m südlich der Grundstücke der \nAntragsteller führt die C1. Straße (K 1) von der L 551 aus dem Ortsteil C. \nheraus nach Südwesten. Rd. 800 m östlich der Grundstücke der Antragsteller \nverläuft - östlich des Ortsteils C. - die Bundesautobahn A 43 von Norden nach \nSüden.\n\n4\n\nDen Grundstücken der Antragsteller gegenüber an der Südseite der Straße Im \nS. liegt das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans. Es beginnt rd. 30 m \nöstlich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. an der Einmündung der Straße Am \nG. in die Straße Im S. und erstreckt sich auf knapp 300 m Länge in Richtung \nWesten entlang der unbebauten Südseite der Straße Im S. bis nahe an den \nbereits bebauten N.--------weg . Von der Straße Im S. erstreckt sich das \nPlangebiet zwischen rd. 100 m und gut 150 m nach Süden. Entlang der Straße Im \nS. und einer nahe dem westlichen Rand des Plangebiets nach Süden \nabzweigenden neuen Planstraße sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Die \nsüdlich der Straße Im S. ausgewiesene Bauzeile ist im Süden durch einen \nStreifen private Grünfläche begrenzt, an die sich eine ausgedehnte Fläche für die \nLandwirtschaft anschließt. Zwei weitere größere private Grünflächen sind am \nsüdöstlichen und südwestlichen Rand des Plangebiets festgesetzt.\n\n5\n\nIm Einzelnen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:\n\n6\n\nDie Straße Im S. ist etwa zur Hälfte vom Bebauungsplan erfasst und als \nöffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die im westlichen Bereich nach \nSüden führende neue Erschließungsstraße ist als öffentliche Straßenkehrsfläche mit \nder Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; von ihr zweigen \nmehrere kürzere private Straßenverkehrsflächen (Parkfläche, verkehrsberuhigter \nBereich, Fußweg) ab. An die Parkfläche schließt sich am Westrand des Plangebiets \neine Fläche für Versorgungsanlagen (Sendefunkanlage) an, um die herum eine \nkreisförmige Fläche mit einem Radius von 12,50 m festgesetzt ist, die nicht zum \ndauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.\n\n7\n\nFür die allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO \nallgemein zulässigen Anlagen nur für ausnahmsweise zulässig erklärt; die \nAusnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind für nicht zulässig erklärt. Die \nGrundflächenzahl ist generell auf 0,4 festgesetzt, ferner enthält der Bebauungsplan \nfür die verschiedenen Wohngebiete unterschiedliche Festsetzungen zur Bauweise \n(offene Bauweise bzw. nur Einzelhäuser bzw. nur Einzel- und Doppelhäuser). Die \nZahl der Vollgeschosse ist bei einigen Baugebieten auf maximal 1 festgesetzt, \nmehrere Baugebiete enthalten die Vorgabe I*. Hierzu heißt es in A.2.(3) der \ntextlichen Festsetzungen:\n\n8\n\n\"In diesen Bereichen, bei denen das Untergeschoss soweit aus dem Hang \nherauskommen kann, dass es nach Bauordnung für das Land NRW (§ 2 (5) und (6)) \nals Vollgeschoss zählt, sind ausnahmsweise zwei Vollgeschosse zulässig. (Hinweis: \nzur Höhenlage des Erdgeschosses bezogen auf die angrenzende \nStraßenverkehrsfläche siehe Festsetzung unter 5.).\"\n\n9\n\nDie letztgenannte Festsetzung lautet:\n\n10\n\n\"In den Baugebieten darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht unter \nder Oberkante Endausbauhöhe der anschließenden öffentlichen oder privaten \nVerkehrsfläche liegen, gemessen von der Mitte der straßenseitigen Fassade, bei \nEckgrundstücken der hauseingangsseitigen Fasade.\"\n\n11\n\nFür einen näher gekennzeichneten Bereich am östlichen Ende der Bauzeile \nsüdlich der Straße Im S. ist als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen festgesetzt:\n\n12\n\n\"An den gekennzeichneten Seiten sind an zum Schlafen bestimmten Räumen \n(z.B. Schlaf- und Kinderzimmern) Zwangsbelüftungseinrichtungen vorzusehen, die \nden hygienisch notwendigen Luftwechsel sicherstellen, das bewertete \nBauschalldämmmaß der Außenfront nicht unter den Wert von Rw = 30 dB (A) sinken \nlassen und kein Eigengeräusch im Raum hervorrufen, das über 30 dB (A) liegt.\"\n\n13\n\nDer Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen, zu Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen, über Flächen für \nAufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung des Straßenkörpers, zu Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten sowie naturschutzbezogene und gestalterische \nFestsetzungen.\n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n15\n\nAm 8. Februar 2001 fasste der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der \nAntragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 179, der am \n23. Juni 2001 bekanntgemacht wurde. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 8. August 2001 erstmals beteiligt. Am 3. Juli 2001 fand eine \nBürgeranhörung in Form einer öffentlichen Veranstaltung statt, in der Einwendungen \ngegen die Planung vorgebracht wurden. Bereits vorher hatten sich die Antragsteller - \nneben zahlreichen weiteren Einwendern - gegen die Planung ausgesprochen.\n\n16\n\nIn der Folgezeit wurde der Planentwurf überarbeitet, u.a. durch Verkleinerung im \nOsten unter Herausnahme von ursprünglich vorgesehenen neuen Bauflächen südlich \nder Straße Am G. . Ferner wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das \nIngenieurbüro für Schallschutz Dipl.-Ing. S1. vom 2. August 2004 - im \nNachfolgenden \"Gutachten S1. \" genannt - erstellt, um die Auswirkungen der \nAutobahn A 43, der Straße Im I. (L 551) und der C1. Straße (K 1) auf das \nvorgesehene allgemeine Wohngebiet zu klären. Das Gutachten S1. geht \ndavon aus, dass die Straße Im S. nur geringen Anliegerverkehr aufweise, der \nschalltechnisch nicht berücksichtigt zu werden brauche, und kommt zu dem \nErgebnis, dass an einigen Immissionspunkten im östlichen Bereich der Bauzeile \nsüdlich der Straße Im S. die für allgemeine Wohngebiete einschlägigen \nOrientierungswerte der DIN 18005 für die Nachtzeit um bis zu 3 dB (A) überschritten \nwürden. Der Gutachter schlägt daher - anknüpfend an die VDI-Richtlinie 2719 - vor, \nin einem bestimmten Bereich der Bauzeile an zum Schlafen bestimmten Räumen \nZwangsbelüftungseinrichtungen vorzusehen. Es wurden ferner ein Messbericht zur \nMessung der Hochfrequenzstrahlung durch die Mobilfunkbasisstation am Westrand \ndes Plangebiets vom 28. Februar 2003, ein Gutachten zur Möglichkeit der \nVersickerung von Regenwasser vom 18. März 2004, eine Stellungnahme zur \nÜberprüfung der Oberbodenzone auf eventuelle Belastungen durch Klärschlamm \nvom 19. März 2004 sowie ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag von Januar 2005 \neingeholt.\n\n17\n\nAm 5. Juli 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nUmweltschutz der Antragsgegnerin, die Grenzen des Plangebiets zu reduzieren und \nden überarbeiteten Planentwurf öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand \ngemäß Bekanntmachungen vom 20. August 2005 in der Zeit vom 29. August bis \n28. September 2005 statt. Seitens der mit Schreiben vom 18. August 2005 \nbeteiligten Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken vorgetragen. Die \nAntragsteller machten - zugleich auch als Mitglieder der Bürgerinitiative C. - \nhingegen umfangreiche Einwendungen geltend. Auch weitere Bürger sprachen sich \ngegen die Planung aus.\n\n18\n\nAm 3. April 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen und Bedenken. Er folgte insoweit der \nVerwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 vom 9. Februar 2006. In dieser ist u.a. ausgeführt, \ndass die Weiterführung der Straße Im S. nach Westen über den N.--------weg \nhinaus für den Durchgangsverkehr gesperrt sei und dass angesichts der bei 25 bis \n30 neuen Einfamilien/Doppelhäusern zu erwartenden Kfz-Fahrten von bis zu 200 am \nTag eine zusätzliche unzumutbare Verkehrsbelastung nicht erkennbar sei. Ferner \nenthält die Vorlage umfangreiche Ausführungen zu den auf die Belange von Natur \nund Landschaft bezogenen Einwendungen der Bürgerinitiative sowie u.a. auch zu \nden Aspekten klimatischer Auswirkungen und der Versickerungsfähigkeit des \nBodens. Anschließend beschloss der Rat die Begründung zum Bebauungsplan und \nfasste den Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte am 14. Juni 2006.\n\n19\n\nDie Antragsteller haben am 9. August 2006 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2006 \n\n20\n\n- 7 B 1667/06.NE - abgelehnt, weil den Antragstellern keine schweren Nachteile \ndrohten oder andere entsprechend gewichtigen Gründe vorlägen, die eine vorläufige \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans geböten.\n\n21\n\nZur Begründung ihres weiter verfolgten Normenkontrollantrags tragen die \nAntragsteller insbesondere vor:\n\n22\n\nSie seien antragsbefugt, denn ihr Interesse, vor den Auswirkungen eines \nMehrverkehrs von Kraftfahrzeugen bewahrt zu werden, werde durch die Planung \ntangiert. Zudem hätten sie erhebliche Folgekosten wegen des Ausbaus der Straße \nIm S. zu gewärtigen.\n\n23\n\nIhr Antrag sei auch begründet, denn die Planung leide an verschiedenen \ndurchgreifenden Mängeln.\n\n24\n\nIn formeller Hinsicht sei der Bebauungsplan aufgrund der Turbulenzen in der \nRatssitzung vom 3. April 2006 unter Verletzung einer Vielzahl von Form- und \nVerfahrensfehlern zustande gekommen. Insoweit verweisen die Antragsteller auf ihre \nAusführungen in dem im Verfahren 7 B 1667/06.NE eingereichen Schriftsatz vom \n14. September 2006.\n\n25\n\nIn materieller Hinsicht fehle es bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit des \nBebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dem von der Antragsgegnerin \nverfolgten Stadtentwicklungskonzept seien die innerörtlichen Entwicklungspotenziale \ngemäß dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt zu \nberücksichtigen. Der Bebauungsplan passe nicht - auch nicht als Ausnahme - in \ndieses Konzept. Es sei geradezu widersinnig, im Außenbereich so dicht an \nvorhandene Immissionsquellen heranzurücken, dass hochwertige \nEinfamilienhausneubauten von vornherein mit Zwangsentlüftungseinrichtungen \nausgestattet werden müssten. Auch werde bestritten, dass leitende Mitarbeiter der \nBeigeladenen dort hinziehen wollten; die Beigeladene habe ungenutzte Wohnraum- \nund Bauland-Ressourcen, was durch Leerstände und Fremdbelegung von \nFirmenwohnungen belegt werde. Die Planung sei daher ein offensichtlicher \nstädtebaulicher Missgriff.\n\n26\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans sei nicht hinreichend bestimmt. Die \nnördliche Grenze des Plangebiets verlaufe mitten durch die vorhandene Straße Im \nS. . Bei einer Verbreiterung der Straße würde die Plangebietsgrenze in Richtung \nSüden wandern.\n\n27\n\nDie Festsetzung I* zur Zahl der Vollgeschosse entbehre einer \nErmächtigungsgrundlage. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO lasse nur eine bestimmte Zahl \nzu. Tatsächlich werde eine Zahl festgesetzt mit Ergänzung für ein bestimmtes \nGeschoss. Die Angabe der Geschosszahl mit Zusatz sei auch irreführend. \nTatsächlich hätten die Festsetzungen insgesamt zur Folge, dass die vermeintlich \neingeschossigen Gebäude etwa im Bereich WA6 hangseits quasi fünfgeschossig in \nErscheinung treten könnten. Der Verweis auf § 2 Abs. 5 und 6 der BauO NRW \nbeinhalte zudem eine unzulässige statische Verweisung. Bei einer Änderung der \nBauordnung \n\n28\n\n- etwa durch Regelung des Begriffes des Vollgeschosses in einer anderen \nVorschrift - werde deutlich, dass die Antragsgegnerin auf die zur Zeit des \nInkrafttretens der Bauordnung gültige Fassung abstelle; sie dürfe den Begriff des \nVollgeschosses nur im Sinne einer dynamischen Verweisung verwenden. Wolle man \ndie Festsetzung dynamisch verstehen, so dass etwa auch eine geänderte Vorschrift \nder BauO NRW erfasst wäre, würden die Grenzen für die Auslegung einer \nBebauungsplanvorschrift überschritten; ein Minimum an Rechtssicherheit wäre nicht \nmehr gegeben.\n\n29\n\nDie Festsetzungen über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen seien willkürlich. Aus dem schalltechnischen Gutachten folge, \ndass es eine Fehlerquote von +3/-2 dB (A) enthalte. Bei Änderungen der ermittelten \nWerte um nur 0,1 dB (A) hätte bereits eine Zwangsentlüftung fast im gesamten \nPlangebiet vorgesehen werden müssen, da an weiter westlich gelegenen \nImmissionspunkten nur um 0,1 dB (A) niedrigere Werte ermittelt worden seien als am \nImmissionspunkt 4, der am westlichen Ende des Bereichs mit festgesetzter \nZwangsentlüftung liege.\n\n30\n\nAus den Ermittlungen für den Immissionspunkt 6 folge, dass vom Gutachter \noffensichtlich auch Fernwirkungen festgestellt worden seien, die um und über \nHindernisse gebeugt würden. Es liege daher die Schlussfolgerung nahe, dass die \ngeplante Bebauung noch zu einer Verstärkung der - vom Gutachter nur \nberücksichtigten - durch Fernwirkungen verursachten Immissionen führe.\n\n31\n\nFehlerhaft sei ferner die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets. Wenn \ndiese Ausweisung - wie seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der Behandlung der \nEinwendungen vorgetragen - mit Blick auf die vorhandene Sendefunkanlage erfolgt \nsei, handele es sich um eine falsche Etikettierung. Eine Sendefunkanlage sei nach \nder Rechtsprechung als fernmeldetechnische Nebenanlage in einem reinen \nWohngebiet ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung eines allgemeinen \nWohngebiets sei zudem nur deshalb erfolgt, weil nach der schalltechnischen \nUntersuchung die Fernwirkungen der vorhandenen (Fern)Straßen der Ausweisung \neines reinen Wohngebiets entgegen stünden und - unter Berücksichtigung von \nVorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen - lediglich gerade noch ein \nallgemeines Wohngebiet zuließen. Trotz der vom Gutachter eingeräumten hohen \nFehlerwahrscheinlichkeit sei die Konfliktlage nicht weiter aufgeklärt worden. Ein \nEtikettenschwindel folge auch daraus, dass die Einschränkungen der aus § 4 \nBauNVO folgenden zulässigen Nutzungen letztlich der Zielsetzung eines reinen \nWohngebiets entsprächen.\n\n32\n\nDie Planung sei hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes auch deshalb \nfehlerhaft, weil zum einen Durchgangsverkehr auf der Straße Im S. nicht \nausgeschlossen sei; der Ausbau der Straße führe vielmehr zu einem nicht \nunbeachtlichen Durchgangsverkehr in Richtung C2. . Zudem sei der obere Teil \nder Straße Im S. zu Unrecht nicht in die schalltechnische Gesamtbetrachtung \neinbezogen worden. Aus einer vom Antragsteller zu 2. erstellten ergänzenden \nBerechnung zum Gutachten S1. - im Nachfolgenden \"ergänzende \nBerechnung\" genannt - folge vielmehr, dass z.B. am Haus des Antragstellers zu 2. \nmit einer Gesamtbelastung von 57 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht zu \nrechnen sei, mithin mit einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 \num 2 bzw. 5 dB (A). Die vorgelegte ergänzende Berechnung belege, dass das \nPlangebiet tatsächlich für eine Wohnbebauung nicht geeignet sei. Bei einem \nGesamtpegel von 50 dB (A) am Wohnhaus des Antragstellers zu 2. seien gesunde \nWohnverhältnisse nicht mehr gewahrt. Auch die neue Wohnbebauung biete keinen \nSchutz durch Abschirmung, da es sich um eine offene Bebauung handele und von \nihren - der Antragsteller - Häusern freie Sicht auf die Autobahn bestehe. Auch sei \nvornehmlich mit Lärm aus südöstlicher Richtung zu rechnen.\n\n33\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n34\n\nden Bebauungsplan Nr. 179 \"Im S. - N.--------weg \" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n35\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n36\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n37\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und trägt hierzu \ninsbesondere vor:\n\n38\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans sei gegeben. Ziel ihrer \nPlanungen sei es, die einzelnen Stadtteile in ihrer Infrastrukturausstattung durch \nAusweisung von Wohnbauland zu stärken und vorhandene Siedlungsschwerpunkte \nangemessen zu arrondieren. Das Plangebiet im Stadtteil C. liege nicht in einer \nisolierten Außenbereichslage, sondern ergänze die vorhandene Wohnsiedlung nach \nSüden. Im C1. Zentrum seien Wohnflächenausweisungen wegen der Prägung \ndurch Gewerbebetriebe und Verkehrslärm nicht in Betracht gekommen. Zur \nSicherstellung gesunder Wohnverhältnisse und zur Auslastung der technischen \nInfrastruktur sei die Bebauung von Randlagen und die Arrondierung vorhandener \nSiedlungsbereiche eher geeignet.\n\n39\n\nDer Geltungsbereich des Plans sei nicht unbestimmt. Die nördliche Grenze des \nPlangebiets verlaufe in der Mittelachse der Straße Im S. . Der Grenzverlauf sei \naus dem Plan eindeutig ablesbar.\n\n40\n\nDie Festsetzung I* sei von § 16 Abs. 6 BauNVO gedeckt, der bestimmte \nAusnahmen vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung zulasse.\n\n41\n\nDie Festsetzungen zum passiven Schallschutz und die Abwägung zur \nSchallausbreitung begegneten keinen Bedenken. Der Gutachter habe die \nvorhandenen und geplanten Objekte mit ihren spezifischen Eigenschaften \naufgenommen und berücksichtigt. Er habe ferner darauf verwiesen, dass die seinen \nErmittlungen zugrunde gelegten Prämissen eher von einer ungünstigen Konstellation \n(z.B. Mitwind trotz der Lage der Schallquellen im Osten) ausgingen. Die geplante \nBebauung stelle auch kein Strömungshindernis für die großräumigen Klima- und \nWetterbedingungen dar.\n\n42\n\nDie Einstufung als allgemeines Wohngebiet sei zutreffend, da schon wegen der \nVerkehrslärmimmissionen und der Auswirkungen des Funkturms ein reines \nWohngebiet nicht vorliege.\n\n43\n\nDie seitens der Antragsteller vorgelegten Berechnungen seien nicht geeignet, \ndas Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu \nverneinen. Auch bei 650 Fahrten am Tag nach Realisierung der geplanten \nWohnbebauung erreichten die Belastungen kein Ausmaß, das etwa nach Tabelle 1 \nder DIN 18005 als relevante Belastung anzusehen sei; diese greife erst bei einem \nMindestwert von 3.000 Fahrzeugen. Vorbelastungen wirkten sich zudem \nschutzmindernd aus. Auch berücksichtigten die Ermittlungen der Antragsteller nicht \ndie durch die geplante Bebauung eintretende lärmmindernde Wirkung für die \nvorhandene Bebauung. Mit Durchgangsverkehr in Richtung C2. sei nicht zu \nrechnen, da die Weiterführung der Straße Im S. auf I1. Gebiet nur für \nAnliegerverkehr zugelassen sei.\n\n44\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n45\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n46\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 1667/06.NE sowie der \nvon den Antragstellern und der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, \nAufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n48\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n49\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der \nAntragsteller folgt daraus, dass ihr Interesse, vor einer planbedingten Erhöhung des \nVerkehrsaufkommens auf der an ihren Grundstücken nahe bzw. unmittelbar \nvorbeiführenden Straße Im S. und vor den dadurch bedingten zusätzlichen \nVerkehrslärmimmissionen bewahrt zu werden, bei der Aufstellung des strittigen \nBebauungsplans abwägungsrelevant war.\n\n50\n\nZum Kreis der abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor \nvermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. In die Abwägung braucht \ndas Lärmschutzinteresse nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn es nicht \nschutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass der \nzusätzliche Verkehrslärm als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer \nBetracht bleiben kann. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes \nerhöhtes Verkehrsaufkommen nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung \nder Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse \ndes Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil \ndes Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 \n\n52\n\n- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 m.w.N..\n\n53\n\nDabei kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer \nVerkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn \ndie damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten \nDauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist.\n\n54\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 \n\n55\n\n- 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 m.w.N. (dort unzutreffend als Beschluss vom \n18. Februar 1994 bezeichnet).\n\n56\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägungsrelevanz des \nLärmschutzinteresses der Antragsteller hier zu bejahen. Dass infolge einer \nUmsetzung des strittigen Bebauungsplans der Verkehr auf der Straße Im S. \nzunehmen wird, steht außer Zweifel. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen wird sich \nauch insgesamt an den Wohngrundstücken der Antragsteller auswirken, da die \nFortsetzung der Straße Im S. nach Westen nur für Anliegerverkehr zugelassen \nist und der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets demgemäss in Richtung Osten an \nden Grundstücken der Antragsteller vorbei zur Straße Im I. als Hauptstraße des \nOrtsteils C. abfließen wird.\n\n57\n\nDavon, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur eine in der Abwägung von \nvornherein vernachlässigenswerte Größe haben wird, kann nicht ausgegangen \nwerden.\n\n58\n\nDer Auffassung der Antragsgegnerin, aus Tabelle 1 in Abschnitt 5.2.2 der DIN \n18005 folge, dass erst ein Wert von 3.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden \n(durchschnittlicher Tagesverkehr = DTV) auf Gemeindestraßen \"als relevante \nBelastung angesehen\" werde, liegt ein grundlegendes Missverständnis des \nAussagegehalts dieser Tabelle zugrunde. Sie dient lediglich einer Grobabschätzung, \nbei welchen Abständen zu bestimmten Straßentypen mit einem bestimmten \nVerkehrsaufkommen ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass \nbestimmte Beurteilungspegel nachts ohne Schallschutzmaßnahmen bei \nungehinderter Schallausbreitung eingehalten werden. Insoweit besagt die genannte \nTabelle mithin nur, dass bei einer Gemeindestraße mit einem DTV von 3.000 \nKfz/24 h und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beispielsweise ein \nNachtwert von 50 dB (A) noch in einem Abstand von 20 m zur Straßenachse und ein \nNachtwert von 40 dB (A) noch in einem Abstand von 90 m zur Straßenachse \neingehalten wird. Eine generelle Aussage über die planerische Relevanz des \nVerkehrsaufkommens auf Gemeindestraßen oder auf anderen Straßentypen lässt \nsich der genannten Tabelle nicht entnehmen.\n\n59\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Plangebiet etwa bis zu 30 \nneue Häuser entstehen werden. Welches zusätzliche Verkehrsaufkommen hierdurch \nzu erwarten ist, wird von den Beteiligten unterschiedlich eingeschätzt. Im Gutachten \nS1. (Seite 4) ist das Verkehrsaufkommen auf der Straße Im S. insgesamt \nnicht näher quantifiziert, sondern lediglich als \"geringer Anliegerverkehr\" bezeichnet, \nder \"schalltechnisch nicht zu berücksichtigt werden\" brauche. In der dem \nSatzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin zugrunde liegenden \nBeschlussvorlage Nr. 0370/V 14 wird auf Seite 10 davon ausgegangen, dass sich \ndas zusätzliche planbedingte Verkehrsaufkommen in einer Größenordnung von bis \nzu 200 Fahrten am Tag bewegen werde. Die Antragsteller selbst gehen \ndemgegenüber in der von ihnen vorgelegten \"ergänzenden Berechnung\" (Seite 2) \ndavon aus, die geplante Neubebauung werde 280 zusätzliche Fahrten am Tag \nerzeugen. Die genannten Größenordnungen sind zwar - für sich betrachtet - nur \ngering. Angesichts des Umstands, dass die Straße Im S. bislang nur ein \ngeringes Verkehrsaufkommen hat, das sich gleichfalls allenfalls in einer \nGrößenordnung von einigen Hundert Kfz/24 h bewegt, kann in der hier gegebenen \nSituation bei einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um ersichtlich deutlich mehr \nals 50 % von einer von vornherein vernachlässigenswerten Größe jedoch keine Rede \nsein.\n\n60\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n61\n\nBeachtliche Form- und Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans liegen \nallerdings nicht vor.\n\n62\n\nSoweit die Antragsteller hinsichtlich einer Vielzahl von Form- und \nVerfahrensfehlern auf ihre Rüge in ihrem im Verfahren 7 B 1667/06.NE vorgelegten \nSchriftsatz vom 14. September 2006 verweisen, wird diese Rüge schon den an sie \nzu stellenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Soweit es um nach dem \nBauGB beachtliche Form- und Verfahrensmängel geht, setzt eine entsprechende \nRüge nach § 215 Abs. 1 BauGB voraus, dass die Verletzung der Form- und \nVerfahrensvorschrift unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts \ngeltend gemacht wird. Hinsichtlich der Verletzung eventueller nach der GO NW \nbeachtlicher Form- und Verfahrensmängel - etwa im Zusammenhang mit den \nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Ratssitzung bzw. einen ordnungsgemäßen \nSatzungsbeschluss - setzt § 7 Abs. 6 Buchstabe d) GO NW voraus, dass bei der \nbinnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung zu erhebenden Rüge \ninsbesondere auch die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet \nwerden, die den Mangel ergibt. An diesen Anforderungen fehlt es hier. Der Vortrag \nim Schriftsatz vom 14. September 2006 lässt auch nicht ansatzweise erkennen, \nworin denn konkret die in der Ratssitzung vom 3. April 2006 aufgetretenen Form- und \nVerfahrensmängel bestanden haben sollen. Zudem fehlt es an der für eine nach \nLandesrecht beachtliche Rüge erforderlichen Bezeichnung der verletzten \nRechtsvorschrift. Auf die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße \nMangelrüge ist bei der Schlussbekanntmachung des strittigen Bebauungsplans auch \nordnungsgemäß hingewiesen worden.\n\n63\n\nForm- und Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht \nersichtlich.\n\n64\n\nDer strittige Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht weitgehend nicht zu \nbeanstanden. Er leidet allerdings an einem beachtlichen Mangel bei der Ermittlung \nund Bewertung der Belange des Immissionsschutzes. Im Einzelnen ist hierzu \nanzumerken:\n\n65\n\nDer Planung fehlt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht die nach \n§ 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. \n\n66\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie \nGemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung \nstellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, \ndie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht \nbestimmt sind.\n\n67\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19 m.w.N..\n\n68\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der \nPlanungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das \nPlanungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \n\"Wann\" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Erschließungs- und \nGestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde \nüberlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich \nsind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 \n\n70\n\n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N..\n\n71\n\nDiesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Sie ist nach den \nAusführungen auf Seite 2 der Planbegründung maßgeblich damit motiviert, das \nbestehende Wohngebiet \"Im S. \" oberhalb des I2. solle durch eine \nergänzende Bebauung abgerundet werden. Dabei soll die Planung es einerseits der \nEigentümerin der Fläche ermöglichen, ein Grundstücksangebot für leitende \nBetriebsangehörige bereitzustellen und damit auch ihren Gewerbestandort im I. \nzu sichern; zudem bestehe im Bereich der Stadt auch ein Bedarf an größeren \nBaugrundstücken für höherwertigen Einfamilienhausbau. Damit verfolgt die \nAntragsgegnerin legitime Planziele (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 4 BauGB), die die \nstrittige Planung hinreichend städtebaulich rechtfertigen.\n\n72\n\nDem Einwand der Antragsteller, die strittige Planung widerspreche dem \nStadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin und sei daher ein offensichtlicher \nplanerischer Missgriff, ist die Antragsgegnerin insbesondere mit dem Hinweis \nentgegen getreten, ihr Stadtentwicklungskonzept schließe keineswegs aus, bereits \nvorhandene Siedlungsschwerpunkte zu arrondieren; um eine solche Arrondierung \ngehe es hier. Diese Erwägungen sind plausibel und nachvollziehbar.\n\n73\n\nDer strittige Planbereich erfasst lediglich den südlichen Rand der bereits \nbestehenden Siedlung Im S. und rundet diesen nach den Ausführungen auf \nSeite 2 der Planbegründung regionalplanerisch als Allgemeinen Siedlungsbereich \nausgewiesenen Bereich im Interesse einer effektiven Nutzung vorhandener \nInfrastruktur in der Tat nur ab. Die neuen Bauflächen schließen im Osten an die \nbereits bestehende Bebauung Am G. und das potenzielle \nFriedhofserweiterungsgelände und im Westen an die bereits bestehende Bebauung \nam N.--------weg an. Sie ermöglichen es, die Straße Im S. durchgehend als \nbeidseitig angebaute Erschließungsstraße zu nutzen, und sollen zudem - zumindest \nteilweise - einen lokalen Bedarf gerade des Ortsteils C. decken. Dass die \nTallage dieses Ortsteil wegen der dort vorhandenen umfangreichen gewerblichen \nNutzungen und der Nähe zu den immissionsträchtigen Verkehrswegen - L 551 und \nA 43 - für zusätzliche Wohnbebauung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt, \nleuchtet ohne weiteres ein.\n\n74\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die vorliegende Planung auch nicht \netwa gegen die Abwägungsdirektive des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. \nHiernach sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für \nbauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere \ndurch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere \nMaßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das \nnotwendige Maß zu begrenzen. Diese nunmehr durch das Bundesrecht für die \nplanerische Abwägung vorgegebene vorrangige Berücksichtigung der \nInnenentwicklung setzt voraus, dass das Planziel, für dessen Realisierung bisherige \nFlächen außerhalb der bebauten Bereiche in Anspruch genommen werden sollen, \njedenfalls in vergleichbarer Weise auch innerhalb der bereits besiedelten Bereiche \nrealisiert werden könnte. Dem steht hier entgegen, dass der - ohnehin nur geringe - \nFlächenbedarf für Bauland bestimmter Qualität insbesondere auch mit Blick auf die \nbesondere Situation der Grundstückseigentümerin ortsnah in C. gedeckt werden \nsoll und dort an anderer Stelle vergleichbare Baulandreserven ersichtlich nicht \nvorhanden sind. Hinzu kommt, dass es hier der Sache nach - wie bereits \nangesprochen - ohnehin nur um eine geringfügige Abrundung vorhandener \nBebauung insbesondere auch im Interesse einer effektiven Nutzung vorhandener \nInfrastruktur geht.\n\n75\n\nFehl gehen auch die Einwände der Antragsteller, das Plangebiet sei nicht \nhinreichend bestimmt und die textliche Festsetzung A. 2. (3) sei wegen Fehlens der \nerforderlichen Rechtsgrundlage sowie als unzulässige statische Verweisung \nunwirksam.\n\n76\n\nDas Plangebiet wird durch die der Planurkunde aufgedruckte Balkenlinie - \nPlanzeichen gemäß Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 - \neindeutig umgrenzt. Dabei verläuft die Grenze des Plangebiets, wie aus den farbigen \nEintragungen in der vorliegenden Planurkunde ablesbar ist, entsprechend der \nüblichen Planungspraxis entlang des Innenrands der Balkenlinie. Der Umstand, dass \ndie Grenze des Plangebiets dabei die vorhandene Straße Im S. nicht in ihrer \nvollen Breite erfasst, ist unschädlich. Von einer Verschiebung der Plangebietsgrenze \nbei einem eventuellen Ausbau der Straße in Richtung Süden kann keine Rede sein. \nDie Plangebietsgrenze verläuft dauerhaft dort, wo sie sich bei Übertragung der \nEintragung auf der Planurkunde in die Örtlichkeit befindet. Die außerhalb des \nPlangebiets gelegenen Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Im S. \nwerden durch die vorliegende Planung in ihrer rechtlichen und tatsächlichen \nQualifizierung nicht beeinflusst.\n\n77\n\nDie textliche Festsetzung A. 2. (3) ist entgegen der Auffassung der Antragsteller \ngleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n78\n\nDie genannte Festsetzung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut - \"sind \nausnahmsweise zwei Vollgeschosse zulässig\" - dahin zu verstehen, dass von der \ngrundsätzlichen Zulässigkeit nur eines Vollgeschosses in den festgesetzten \nBaugebieten für die Bereiche WA5, WA6 und WA7 unter näher bestimmten \nVoraussetzungen abgewichen und ausnahmsweise auch eine Bebauung mit zwei \nVollgeschossen zugelassen werden kann. Eine solche Zulässigkeit von Ausnahmen \nbei Maßfestsetzungen findet, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, in § 16 \nAbs. 6 BauNVO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Als auf § 16 Abs. 6 BauNVO \nberuhende Ausnahmeregelung ist die genannte Festsetzung nicht mit der seitens der \nAntragsteller angesprochenen, von der Rechtsprechung beanstandeten Festsetzung \n\"I + D\" hinsichtlich der allgemein zulässigen Zahl der Vollgeschosse\n\n79\n\n- vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom \n\n80\n\n29. März 2006 - 10 B 1908/05.NE -, \n\n81\n\nJURIS-Dokumentation -\n\n82\n\nvergleichbar.\n\n83\n\nDie angesprochene Festsetzung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die \nVoraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Vorgabe nur eines \nVollgeschosses sind dahin definiert, dass eine solche Ausnahme nur in Betracht \nkommt, wenn angesichts der Hängigkeit des Geländes in den betreffenden \nBereichen unter Beachtung der Vorgaben der textlichen Festsetzung A. 5. für die \nHöhenlage des Erdgeschossfußbodens der neuen Gebäude das hangabwärts \nanzulegende Untergeschoss nach den hierfür einschlägigen landesrechtlichen \nRegelungen als Vollgeschoss zu werten ist. In diesen Fällen kann als Ausnahme \nauch ein zweigeschossiges Gebäude zugelassen werden.\n\n84\n\nDiese Regelung ist keineswegs, wie die Antragsteller meinen, \"irreführend\". In \nhängigem Gelände entspricht es der Normalität, dass ein Gebäude mit geneigtem \nDach, das nur ein Vollgeschoss - oder, wie hier, ausnahmsweise auch zwei \nVollgeschosse - aufweisen darf, für den mit den bauordnungsrechtlichen Regelungen \nüber die Ermittlung von Vollgeschossen nicht vertrauten Betrachter jedenfalls bei \nBetrachtung von der Talseite wie ein Gebäude mit deutlich mehr Geschossen \nerscheint.\n\n85\n\nDie textliche Festsetzung enthält auch keine \"rechtswidrige statische \nVerweisung\", mit der die Antragsgegnerin \"ihre Befugnis als Satzungsgeberin\" \nüberschreitet. Der Text stellt eindeutig darauf ab, ob das Untergeschoss \"nach \nBauordnung für das Land NRW\" als Untergeschoss zählt. Er schreibt damit nicht \netwa eine bestimmte Fassung der landesrechtlichen Regelungen über Vollgeschosse \nfest, wie schon aus der generellen Bezugnahme auf die BauO NRW ohne Angabe \neiner bestimmten Fassung folgt. Bei künftigen Änderungen der landesrechtlichen \nRegelungen werden diese, wie bei planungsrechtlichen Regelungen gemäß § 20 \nAbs. 1 BauNVO üblich\n\n86\n\n- vgl. Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, § 20 RdNr. 4 m.w.N. -,\n\n87\n\nohne weiteres Inhalt der betreffenden planungsrechtlichen Regelung. Der \nUmstand, dass in einem Klammerzusatz der textlichen Festsetzung die aktuell \nmaßgeblichen Regelungen der BauO NRW zum Vollgeschossbegriff - § 2 Abs. 5 und \n6 - erwähnt sind, ändert hieran nichts. Die Erwähnung dieser Vorschriften ist \nersichtlich lediglich - gleichsam als \"Service\" - ein Hinweis für die Plananwender, der \nihnen das Auffinden der einschlägigen Regelungen des Landesrechts, die bei \nAnwendung des Bebauungsplans näher betrachtet werden müssen, erleichtern soll. \nDieser Hinweis hat solange seinen Sinn, wie die landesrechtlichen Regelungen in \neben den angeführten Vorschriften - in welcher Form auch immer - enthalten sind, \nund wird gegenstandslos, wenn bei einer künftigen Änderung der BauO NRW die \nRegelungen über die Ermittlung von Vollgeschossen in andere Absätze des § 2 - \noder gar anderen Paragrafen des Gesetzes - aufgenommen werden.\n\n88\n\nDie Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n89\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin unter A. 1. der textlichen Festsetzungen den \nZulässigkeitskatalog des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO dahin modifiziert, dass in den \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebieten die Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 \nBauNVO nur ausnahmsweise zulässig und die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 \ninsgesamt nicht zulässig sind. Damit entspricht der Katalog der zulässigen \nNutzungen in seiner Zielsetzung jedoch nicht - wie die Antragsteller meinen - einem \nreinen Wohngebiet. In den hier festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind der \nVersorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie \nnicht störende Handwerksbetriebe jedenfalls ausnahmsweise zulässig, während § 3 \nAbs. 3 Nr. 1 BauNVO in reinen Wohngebieten nur Läden und nicht störende \nHandwerksbetriebe unter Beschränkung darauf ausnahmsweise zulässt, dass sie zur \nDeckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Auch die \nausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und \nsportliche Zwecke sind hier - anders in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO - nicht daran gebunden, dass sie ausschließlich den Bedürfnissen der \nBewohner des Gebiets dienen müssen.\n\n90\n\nDiesen über die Zulässigkeitsregelungen des § 3 BauNVO deutlich \nhinausgehenden Nutzungskatalog hat der Plangeber bewusst gewählt. Wie aus den \nAusführungen auf Seite 6 der Planbegründung folgt, geschah dies, \"um die \nGebietscharakteristik in Verbindung mit den bestehenden benachbarten \nWohngebieten durchgängig zu sichern und eine unerwünschte, zu weit gehende \nDurchmischung mit Wohnfolgenutzungen zu verhindern, die u.a. auch mit \nLärmemissionen verbunden sind\". Der Plangeber wollte damit ersichtlich auch \nandere bauliche Nutzungen als Wohnnutzungen zulassen, dies aber nur in einem mit \nder angestrebten Wohnqualität des betroffenen Bereichs aus seiner Sicht noch \nstädtebaulich erwünschten Ausmaß. Des weiteren hat der Rat der Antragsgegnerin \nbei seinem Satzungsbeschluss auch die Ausführungen auf Seite 24 der \nVerwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 berücksichtigt, wonach am Rand des Plangebiets \neine Sendeanlage vorhanden ist. Dabei handelt es sich, wie aus dem im \nPlanaufstellungsverfahren eingeholten Messbericht vom 28. Februar 2003 folgt, nicht \netwa lediglich um eine reine Basisstation des Mobilfunks, sondern um einen \ngrößeren Funkmast mit Mobilfunk-, Bündelfunk- und TV-Sendern. Die Einschätzung \nder Antragsteller auf Seite 10 ihrer Antragsschrift, es handele sich um eine in einem \nreinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische Nebenanlage, ist \ndamit zumindest zweifelhaft. Nach alledem kann von einem \"Etikettenschwindel\" bei \nder Wahl eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebiets keine Rede sein, zumal \nder Unterschied zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet nur \ngradueller und nicht prinzipieller Art ist.\n\n91\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 \nNr. 1.\n\n92\n\nGegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin auf Seite 3 \nihres Schriftsatzes vom 10. Oktober 2006 ausdrücklich hervorgehoben hat, die \nEinstufung des betroffenen Bereichs als allgemeines Wohngebiet sei auch auf Grund \nder bereits vorhandenen Verkehrslärmimmissionen zutreffend. Allerdings ist den \nAntragstellern zuzugestehen, dass die Ausweisung allgemeiner statt reiner \nWohngebiete in der Tat Bedenken unterläge, wenn sie lediglich erfolgt wäre, um die \nSchutzwürdigkeit der künftigen Bewohner des Gebiets gegenüber Immissionen aus \nBereichen außerhalb des Baugebiets herabzusetzen. Das trifft hier nach den \nvorstehenden Darlegungen jedoch nicht zu. Insoweit ist für die Erwägungen, die dem \nPlangeber bei seiner Satzungsentscheidung zuzurechnen sind, nicht maßgeblich auf \ndas abzustellen, was im Nachhinein im Gerichtsverfahren vorgetragen wird, sondern \nauf die in der Planbegründung und der Verwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 \nniedergelegten Erwägungen, die der Rat sich nach seinen im Zusammenhang mit \nder Satzungsentscheidung getroffenen Beschlüssen zu eigen und damit zur \nGrundlage seiner Planungsentscheidung gemacht hat.\n\n93\n\nDie Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unterliegt allerdings \ndurchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Beachtung der Erfordernisse des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n94\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst \ndann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist \nferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht.\n\n95\n\nDiese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, \ndass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die \nAbwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten \nsind. Diesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im \nHinblick auf die im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden Belange \ndes Immissionsschutzes nicht gerecht. Der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung \nund Bewertung der Belange hinsichtlich der Auswirkungen der Verkehrsbelastung \nder Straße Im S. ein Fehler unterlaufen, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n96\n\nDie Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass das neue Plangebiet bereits \nbestehenden Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, so dass sich die Frage \nstellte, ob zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der hier betroffene Bereich \nüberhaupt als ein Wohngebiet ausgewiesen werden konnte. Sie hat demgemäss das \nim Planaufstellungsverfahren erstellte Gutachten S1. berücksichtigt und ihrer \nPlanungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n97\n\nDieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrslärmimmissionen \nder im Umfeld des Plangebiets vorhandenen überörtlichen Verkehrswege (A 43, \nL 551 und K 1) in ihrer Summierung in einem Teil des östlichen Bereichs des \nPlangebiets Werte erreichen, die - jedenfalls hinsichtlich der Nachtwerte - die für \nallgemeine Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 \nüberschreiten. Hieran anknüpfend ist die Antragsgegnerin dem Vorschlag des \nGutachters gefolgt, jedenfalls für die Bereiche der ausgewiesenen allgemeinen \nWohngebiete, für die der Gutachter Überschreitungen der nächtlichen \nOrientierungswerte ermittelt hat, passiven Schallschutz in Form von \nZwangslüftungseinrichtungen festzusetzen, die für ein Schlafen bei geschlossenem \nFenster sicherstellen, dass - unter Einhaltung eines Innenpegels von höchstens 30 \ndB (A) - der hygienisch notwendige Luftwechsel sichergestellt ist. Die \ndiesbezüglichen Ermittlungen im Gutachten S1. sind als solche allerdings \nnicht zu beanstanden.\n\n98\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller ist zunächst klarzustellen, dass es \nbei der Ermittlung der auf die künftige Wohnbebauung im Plangebiet zukommenden \nLärmimmissionen nur um eine Prognose gehen kann, da die künftige \nWohnbebauung mit ihren Auswirkungen auf das Lärmgeschehen tatsächlich noch \nnicht vorhanden ist. Prognosen können nach ständiger Rechtsprechung lediglich \ndaraufhin überprüft werden, ob sie in einer der Materie angemessenen und \nmethodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Gegenstand der \ngerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung \nzugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht \naber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt \noder widerlegt worden ist.\n\n99\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n\n100\n\n- 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, \nNVwZ-RR 1991, 129.\n\n101\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt das Gutachten S1. - \nabgesehen von der im Nachfolgenden noch anzusprechenden Frage, dass der \nGutachter zu Unrecht die von der Straße Im S. ausgehenden vorhandenen und \nkünftigen Lärmbelastungen vernachlässigt hat - keinen rechtlichen Bedenken.\n\n102\n\nBasis des Gutachtens sind rechnerische Ermittlungen auf der Grundlage der \nRLS-90 als dem einschlägigen fachtechnischen Regelwerk für die rechnische \nErmittlung der von Straßenverkehr ausgehenden Lärmimmissionen.\n\n103\n\nVgl. auch Abschnitt 7.1 der DIN 18005.\n\n104\n\nInsoweit ist nicht zu beanstanden, dass auch die Belastung von vorhandenen \nVerkehrswegen rechnerisch ermittelt worden ist. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, \ndass die Verkehrsbelastung stark schwanken kann und erhebliche \nPegelschwankungen bei größeren Abständen zwischen Verkehrsweg und \n\n105\n\nImmissionsort, insbesondere durch Wind und Temperatur, auftreten können.\n\n106\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 \n\n107\n\n- 4 B 147.91 - C. 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.\n\n108\n\nDemgegenüber bietet das Berechnungsverfahren nach der RLS-90, das \nhinsichtlich der zugrunde zu legenden Verkehrsbelastung an einen repräsentativen \ndurchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) anknüpft und dem nach den Darlegungen in \nAbschnitt 4.0 (Seite 12) der RLS-90 mit leichtem Mitwind von der Straße zum \nImmissionsort und Temperaturinversion Witterungsbedingungen zugrunde liegen, die \ndie Schallausbreitung fördern, eher die Gewähr, dass die rechnerisch ermittelten \nWerte im Interesse der Immissionsbetroffenen auf der sicheren Seite liegen.\n\n109\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Prämissen, die den Berechnungen im Gutachten \nS1. auf der Grundlage der nach dem Vorstehenden sachgerechten RLS-90 \nzugrunde liegen, zu beanstanden sein könnten, liegen nicht vor. So hat der \nGutachter die aus der Bundesverkehrszählung 2000 entnommenen Daten der \nVerkehrsbelastung der betrachteten überörtlichen Verkehrswege nach einem Modell \nder Bundesanstalt für das Straßenwesen auf das Prognosejahr 2015 hochgerechnet. \nDer Ausbreitung der in Anwendung der RLS-90 ermittelten Emissionspegel hat er \nsodann die für die Schallberechnung erforderlichen Daten (insbes. Straßen, \nschalltechnisch relevante Reflexionsflächen, Beugungskanten und Höhenlinien) in \nForm eines digitalen Geländemodells zugrunde gelegt (Seite 6 des Gutachtens). \nDabei sind in dem gewählten Rechenmodell auch Beugungen um und über \nHindernisse sowie die erste Reflexion berücksichtigt worden (Seite 7 des \nGutachtens).\n\n110\n\nSoweit die Antragsteller beanstanden, hinsichtlich der C1. Straße (K 1) sei \neine falsche Längsneigung (8 %) zugrunde gelegt worden, ist ihr Vortrag auf Seite 5 \nder ergänzenden Berechnung nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Der \nbloße Verweis auf ein \"vorhandenes Verkehrsschild an der C1. Straße\" mit \neiner Steigung von 12 % besagt noch nicht, dass der hier schalltechnisch relevante \nAbschnitt der K 1 tatsächlich durchgehend eine solche Längsneigung aufweist. \nDemgegenüber liegt dem Gutachten (Seite 1 des Datenbands) zugrunde, dass aus \ndem vorhandenen Geländemodell die maßgeblichen Höhenlinien ermittelt wurden, \ndie hinsichtlich der K 1 zu einer hier repräsentativen Längsneigung von 8 % (Seite 2 \ndes Datenbands) geführt haben.\n\n111\n\nHiernach kann mit dem Gutachter davon ausgegangen werden, dass die drei \nbetrachteten Verkehrswege an den im Gutachten betrachteten Immissionspunkten in \nihrer Summierung in der Tat weitgehend nur Immissionswerte hervorrufen, die unter \nden Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete liegen. Die \nAusführungen des Gutachters zur Qualität der ermittelten Ergebnisse (Seite 8 des \nGutachtens) verhalten sich nicht etwa, wie die Antragsteller offensichtlich meinen, \ndarüber, in welchem Ausmaß die Richtigkeit der Rechenergebnisse in Frage gestellt \nwerden kann. Sie verhalten sich vielmehr lediglich darüber, in welchem Ausmaß die \nermittelten Rechenergebnisse möglicherweise von den künftig tatsächlich \nauftretenden Immissionen abweichen können. Insoweit verdeutlichen sie, dass \nangesichts der hier gegebenen schwierigen topografischen Verhältnisse, die vom \nGutachter jedenfalls mit einem sehr dezidiert ermittelten Geländemodell \nberücksichtigt wurden, eine potenziell größere Bandbreite an Unsicherheiten vorliegt \nals sie üblicherweise bei Berechnungen nach der RLS-90 auftreten, die - wie bereits \ndargelegt ist und auch vom Gutachter mit dem möglichen Fehler +2/0 dB (A) betont \nwurde - regelmäßig auf der sicheren Seite liegen. Dies ändert jedoch nichts daran, \ndass die Antragsgegnerin die gutachterlichen Ermittlungen ihrer planerischen \nEntscheidung zugrunde legen konnte. Es ist jeder Prognose immanent, dass sie die \nkünftige Realität nur annäherungsweise greifen kann. Die hier vom Gutachter \nangesetzte potentielle Fehlerquote von +5 / \n\n112\n\n-2 dB (A) verdeutlicht im Übrigen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die \nerrechneten Beurteilungspegel höher liegen als die in der Zukunft tatsächlich \nauftretenden Pegel, deutlich größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass die \nerrechneten Werte zu niedrig liegen.\n\n113\n\nNicht von der Hand zu weisen sind allerdings die Einwände der Antragsteller \ngegen die Einschätzung des Gutachters, dass die Straße Im S. nur einen \ngeringen Anliegerverkehr aufweise, der schalltechnisch nicht berücksichtigt zu \nwerden brauche. Bei einer Berücksichtigung auch der von der Straße Im S. \nausgehenden Immissionen hätten sich an der südlich der Straße Im S2. \nausgewiesenen Bauzeile ersichtlich über die Bereiche mit Überschreitungen der \nNachtwerte der DIN 18005, für die die Antragsgegnerin den Einbau von \nZwangsbelüftungseinrichtungen vorgegeben hat, hinaus weitere Bereiche mit \nsolchen Überschreitungen ergeben. Die unterbliebene Berücksichtigung der \nlärmmäßigen Auswirkungen der Straße Im S. stellt damit einen Mangel bei der \nErmittlung und Bewertung der Belange dar.\n\n114\n\nNach dem insoweit einleuchtenden Vortrag der Antragsteller ist davon \nauszugehen, dass der hier interessierende, westlich der Einmündung der Straße Am \nG. gelegene Abschnitt der Straße Im S. bereits derzeit eine \nVerkehrsbelastung von mehreren Hundert Kfz/24 h aufweist. Diese Belastung wird \nsich - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis angesprochen wurde - \ninfolge der vom strittigen Bebauungsplan ermöglichten Bebauung noch in gewissem \nUmfang erhöhen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bei einer sachgerechten \nAbschätzung der Annahme der Antragsteller zu folgen ist, die künftige \nVerkehrsbelastung der Straße Im S. werde bei 650 Kfz/24 h liegen. So erscheint \njedenfalls wenig plausibel, dass die neue Bebauung entsprechend den Annahmen \nder Antragsteller in der von ihnen vorgelegten ergänzenden Berechnung pro \nWohneinheit etwa das Doppelte der Fahrbewegungen (8 Fahrten je Wohneinheit) \nbewirken wird, die derzeit bei der vorhandenen Bebauung auftreten (4 Fahrten je \nWohneinheit). Aber auch wenn man von einer etwas geringeren künftigen \nGesamtbelastung der Straße Im S. etwa von insgesamt um 500 Kfz/24 h \nausgeht, ist jedenfalls in 10 m Entfernung von der Achse der Straße Im S2. mit \nImmissionspegeln zu rechnen, die sich nicht weitgehend von den Pegeln \nunterscheiden, die nach dem Gutachten S1. an den Immissionspunkten 5 \nund 6 als Folge der im Gutachten nur betrachteten überörtlichen Verkehrswege zu \nerwarten sind. Die energetische Addition dieser Pegel ergibt sodann zumindest für \ngewisse Bereiche der südlich der Straße Im S. ausgewiesenen Bauzeile eine \netwas höhere Gesamtbelastung, als sie vom Gutachter angenommen wurde, und \ndamit auch einen weiter reichenden Bereich mit Überschreitungen des nächtlichen \nOrientierungswerts der DIN 18005. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n115\n\nBei einer Gemeindestraße (Anliegerstraße) mit einem DTV von 500 Kfz/24 h, \neinem Lkw-Anteil von 0 % und einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von \n30 km/h sind in 10 m Abstand Werte von rd. 49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der \nNacht zu erwarten.\n\n116\n\nVgl. das Beispiel in Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage \n2004, RdNr. 314.\n\n117\n\nEin Nachtwert zwischen 42 und 43 dB (A) lässt sich bei den genannten \nPrämissen auch aus Bild A.2 der DIN 18005 ablesen, wenn man den dort \nangeführten Korrekturwert von 2,5 dB (A) für Stadtstraßen mit einer maximal \nzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h anwendet.\n\n118\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Straße Im S. , wie in der von den \nAntragstellern vorgelegten ergänzenden Berechnung ausgeführt und dem \nvorliegenden Kartenmaterial ohne weiteres zu entnehmen ist, im hier \ninteressierenden Bereich durchgehend eine Längsneigung von ca. 10 % aufweist. \nDie genannten Werte sind daher, wie die Antragsteller insoweit zutreffend ermittelt \nhaben, um 3 dB (A) zu erhöhen. Hieraus folgen Werte von 52 dB (A) am Tag und \n45 dB (A) in der Nacht für Immissionspunkte in einem Abstand von 10 m zur Achse \nder Straße Im S. .\n\n119\n\nDass in der von den Antragstellern vorgelegten ergänzenden Berechnung für das \netwa 10 m von der Achse der Straße Im S. entfernte Haus des Antragstellers zu \n2. (Im S. 40) Werte von 53,7 dB (A) am Tag und 46,3 dB (A) in der Nacht \nermittelt wurden, steht der vorstehenden Abschätzung nicht entgegen. Die \nErmittlungen der Antragsteller gehen zum einen von etwas anderen Prämissen \n\n120\n\n- DTV = 650 Kfz/h und Lkw-Anteil jedenfalls am Tag bei 0,25 % - aus, zudem \nliegt ihnen eine Berechnung nach getrennten Fahrstreifen zugrunde, obwohl eine \nsolche Berechnung nach Abschnitt 4.3 der RLS-90 nur bei mehrstreifigen Straßen - \nd.h. solchen mit getrennten Richtungsfahrbahnen (vgl. Bild 10 der \n\n121\n\nRLS-90) - vorgeben ist, während bei einstreifigen Straßen wie bei der Straße Im \nS. auf die Achse der Straße abzustellen ist.\n\n122\n\nDie vorgenannten Werte für die Belastung der Straße Im S. sind allerdings \ninsoweit mit einer gewissen Unsicherheit belastet, als ihnen eine Berechnung für \n\"lange, gerade Fahrstreifen\" zugrunde liegt. Dass hier die für eine solche \nBerechnung einschlägigen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.4 und Bild 11 der \nRLS-90 gegeben sind, ist angesichts des aus dem vorliegenden Kartenmaterial \nablesbaren kurvigen Verlaufs der Straße Im S. gerade im hier interessierenden \nBereich nahe der Häuser der Antragsteller fraglich. Auch unter Berücksichtigung \ndieser Unwägbarkeit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Straße Im \nS2. künftig ausgehenden Immissionen in einem Abstand von 10 m von der Achse \nder Straße durchaus im Bereich von eher mehr als 50 dB (A) am Tag und jedenfalls \nnahe bei 45 dB (A) in der Nacht liegen. Einen solchen Abstand unterschreitet die \nBebauung am östlichen Ende der südlich der Straße In S. ausgewiesenen \nBauzeile nur geringfügig. Dort ist mithin eine künftig von der Straße In S. \nausgehende Lärmbelastung zu erwarten, die jedenfalls bei den im Gutachten \nS1. betrachteten Immissionspunkten 5 und 6 den dort ermittelten Werten der \nvon den überörtlichen Verkehrswegen ausgehenden Belastung von 52,4 dB (A) am \nTag und 46,5 dB (A) in der Nacht bzw. 50,9 dB (A) am Tag und 45,0 dB(A) in der \nNacht zumindest nahe kommt. Bei einer energetischen Addition der von der Straße \nIm S2. einerseits und den überörtlichen Verkehrswegen andererseits \nausgehenden Lärmimmissionen ist damit jedenfalls an den Immissionspunkten 5 und \n6 von etwas höheren Werten der Gesamtbelastung auszugehen, als im Gutachten \nS1. angenommen wurde. So folgt aus Diagramm VII des Anhangs zur RLS-\n90, dass die energetische Addition von zwei Pegeln mit einer Differenz zwischen 2 \nund 3 dB (A) im Ergebnis dazu führt, dass der höhere Pegel um 2 dB (A) zu erhöhen \nist; selbst bei einer Differenz von etwa 6 dB (A) zwischen den beiden Pegeln ist der \nhöhere noch um 1 dB (A) zu erhöhen.\n\n123\n\nDass die künftig von der Straße Im S. ausgehenden Lärmimmissionen bei \nder Ermittlung der Gesamtbelastung an den Immissionspunkten 5 und 6 und der an \nsie angrenzenden Bereiche der südlich der Straße Im S. ausgewiesenen \nBauzeile nicht berücksichtigt wurden, ist nach alledem als Mangel bei der Ermittlung \nund Bewertung der Belange anzusehen sein. Dieser Mangel ist auch im Sinne von \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.\n\n124\n\nNach der genannten Vorschrift sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung \nder Belange nur dann beachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht \nzutreffend ermittelt und bewertet werden sind; zudem muss der Mangel offensichtlich \nund auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n125\n\nDer vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt, denn \ndie Berücksichtigung des Verkehrslärms der Straße Im S. konnte hier - wie \ndargelegt - im Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist \nauch offensichtlich. Es ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Planbegründung und \ndem Gutachten S1. , dass die Antragsgegnerin bei ihrer \nPlanungsentscheidung davon ausgegangen ist, der von der Straße Im S. \nausgehende Verkehrslärm könne bei einer Würdigung der Immissionsschutzbelange \nvernachlässigt werden.\n\n126\n\nAuf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und \nBewertung der Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, \ndass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen \nhätte.\n\n127\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 \n\n128\n\n- 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218 m.w.N..\n\n129\n\nAuch das ist hier zu bejahen.\n\n130\n\nAllerdings irren die Antragsteller, wenn sie meinen, bei einem Überschreiten der \nOrientierungswerte der DIN 18005 sei Lärmvorsorge stets zwingend erforderlich. Die \nim Beiblatt 1 der DIN 18005 angeführten schalltechnischen Orientierungswerte sind \nkeine rechtlich bindenden Vorgaben, deren Überschreiten bei der Ausweisung neuer \nBaugebiete zwangsläufig die Festsetzung von Maßnahmen aktiven oder passiven \nSchallschutzes erfordert. Ebenso wenig folgt aus einem Überschreiten dieser \nOrientierungswerte ohne weiteres, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im \nSinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht mehr gewahrt sind. Die Einhaltung oder \nUnterschreitung der Orientierungswerte ist nach den Ausführungen im Beiblatt zur \nDIN 18005 lediglich \"wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden \nBaugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf \nangemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen\". Dementsprechend können \ndie Orientierungswerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren \nLärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen sachgerechter Abwägung lediglich \nals Orientierungshilfe herangezogen werden, von ihnen darf durchaus abgewichen \nwerden. So kann auch eine Überschreitung etwa um 5 dB (A) durchaus das Ergebnis \neiner gerechten Abwägung sein.\n\n131\n\nSo bereits: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 \nNr. 25.\n\n132\n\nJe weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto \ngewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen \nGründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen \nMöglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu \nverhindern.\n\n133\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 \n\n134\n\n- 4 CN 2.06 -, JURIS-Dokumentation.\n\n135\n\nVon dem ihr zustehenden Abwägungsspielraum, gewisse Überschreitungen der \nDIN 18005 um einige wenige dB (A) bei den Nachtwerten als hinnehmbar zu werten, \nhat die Antragsgegnerin bei der hier strittigen Planungsentscheidung jedoch keinen \nGebrauch gemacht. Sie hat sich vielmehr strikt daran ausgerichtet, bei einem \ngutachterlich ermittelten Erreichen bzw. Überschreiten der Orientierungswerte bereits \nLärmvorsorge vorzugeben.\n\n136\n\nUnter Berücksichtigung der von der Straße Im S. ausgehenden Belastungen \nwürden sich durchaus beachtliche Korrekturen des im Gutachten S1. \nermittelten Bereichs ergeben, in dem die Gesamtbelastung die Orientierungswerte \nder DIN 18005 für die Nacht überschreitet. Er wäre jedenfalls über den \nImmissionspunkt 6 hinaus nach Westen zu ziehen, weil an diesem nach dem \nGutachten S1. der Nachtwert von 45 dB (A) gerade noch eingehalten wird \nund eine Mitberücksichtigung des Verkehrslärms der Straße Im S. nach den \nvorstehenden Darlegungen im Ergebnis zu einer um 1 oder gar 2 dB (A) höheren \nGesamtbelastung führen würde. Da sich die Antragsgegnerin der Empfehlung des \nGutachters, Zwangsbelüftungseinrichtungen vorzugeben, uneingeschränkt für den \ngesamten Bereich angeschlossen hat, bei dem nach den ihr vorliegenden \nErkenntnissen davon auszugehen war, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 in \nder Nacht überschritten werden, hätte jedes weitere Überschreiten nach ihrer \nabwägenden Wertung - mag sie auch, wie dargelegt, nicht zwingend rechtlich \ngeboten gewesen sein - ersichtlich zu einem weitergehenden Bereich mit \nFestsetzungen nach A 12 (1) der textlichen Festsetzungen geführt. Der Umstand, \ndass sich die Antragsgegnerin bei einer erneuten Abwägungsentscheidung ggf. auch \ndafür entscheiden kann, gewisse Überschreitungen des nächtlichen \nOrientierungswerts der DIN 18005 um einige wenige dB (A) als noch hinnehmbar zu \nwerten, ändert nichts daran, dass die hier getroffene Entscheidung nach den ihr \nzugrunde liegenden Erwägungen bei Änderungen des Überschreitungsbereichs \nersichtlich anders ausgefallen wäre, die Antragsgegnerin nämlich einen \nweitergehenden Bereich mit der textlichen Festsetzung A 12 (1) belegt hätte.\n\n137\n\nEbenso wenig lässt sich dieser Wertung - wie seitens der Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - entgegen halten, die \nAntragsgegnerin habe sich dafür entschieden, passiven Schallschutz durch \nZwangsbelüftungseinrichtungen nur dann vorzugeben, wenn die Orientierungswerte \ndurch die Auswirkungen überörtlichen Verkehrs überschritten werden. Hierfür geben \ndie im Planaufstellungsverfahren verlautbarten Erwägungen, die sich die \nAntragsgegnerin zurechnen lassen muss, nichts her. Auf Seite 6 der \nPlanbegründung heißt es zu den Auswirkungen der Straße Im S. vielmehr \nunmissverständlich, dass \"die Beeinträchtigung der Wohnruhe von dieser Seite \nausgeschlossen\" sei. Gleichermaßen wurden im Rahmen der Abwägungen vor dem \nSatzungsbeschluss die auf den Verkehrslärm bezogenen Einwendungen der \nAntragsteller mit der Begründung zurückgewiesen, das Gutachten gehe davon aus, \n\"dass die Straße Im S. nur geringen Anliegerverkehr aufweist und \nschalltechnisch nicht berücksichtigt werden braucht\", daher sei \"von einer \nBelästigung durch Verkehrslärm, einer Beeinträchtigung der Wohnqualität und einer \nfehlerhaften Abwägung nicht auszugehen\". Der Rat der Antragsgegnerin ist mithin \nnicht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen von Anliegerverkehr generell \nhinzunehmen seien, sondern - zu Unrecht - davon, der Anliegerverkehr sei hier \nwegen seiner geringen Intensität von vornherein vernachlässigbar.\n\n138\n\nDer vorbezeichnete beachtliche Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Er kann nur \ndadurch behoben werden, dass die Gesamtbelastung des Plangebiets durch \nLärmimmissionen des überörtlichen Verkehrs und des Verkehrs der Straße Im S. \ninsgesamt ermittelt wird und die Antragsgegnerin hieran anknüpfend abwägend \nentscheidet, inwieweit sie bei Überschreitungen der Orientierungswerte der \nDIN 18005 ggf. passiven Schallschutz festsetzt. Eine bloße Unwirksamkeitserklärung \nder textlichen Festsetzung A 12 (1) könnte den Mangel schon deshalb nicht \nbeheben, weil der Senat nicht das der Antragsgegnerin zustehende \nPlanungsermessen selbst ausüben kann.\n\n139\n\nWeiterer Erörterungen, ob die fehlende Berücksichtigung der Lärmbelastung \ndurch die Straße Im S. auch deshalb zu einem beachtlichen Mangel bei der \nErmittlung und Bewertung der Belange führt, weil diese Belastung auch im Hinblick \nauf das Interesse der Antragsteller (und ihrer Nachbarn), vor nachteiligen \nVeränderungen der Lärmsituation bewahrt zu werden, abwägungsrelevant war, \nbedarf es hiernach nicht. Im Hinblick auf eine eventuelle Nachbesserung der \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin ist allerdings anzumerken, dass den \nAntragstellern eine gewisse Erhöhung der an ihren Wohnhäusern auftretenden \nLärmimmissionen ggf. durchaus zuzumuten sein kann. \n\n140\n\nIm Übrigen sind Mängel der von der Antragsgegnerin vorgenommenen \nAbwägung allerdings nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat namentlich auch die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der damit \nzusammenhängenden Berücksichtigung klimatischer und bodenschutzbezogener \nAspekte umfassend ermittelt, bewertet und in ihre Abwägung einbezogen. Dies folgt \nbereits aus den verschiedenen im Planaufstellungsverfahren eingeholten weiteren \nGutachten und den umfangreichen Ausführungen in der vom Rat der \nAntragsgegnerin bei seiner Satzungsentscheidung berücksichtigten \nVerwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 zu den zahlreichen Einwendungen der \nAntragsteller. Da die Antragsteller im vorliegenden Gerichtsverfahren hierzu nichts \nweiter vorgetragen haben, besteht zu weiteren Ausführungen kein Anlass.\n\n141\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.\n\n142\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n143\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n144","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/7-d-89-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/7-d-89-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263085","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.446753+00:00"}}