{"status":"available","doknr":"OLD263084","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.7D59.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"7 D 59/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFolgende textliche Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 51 \"N. \nGewerbepark S. \" der Stadt B. sind unwirksam:\n\n- Satz 2 der textlichen Festsetzung 1.1;\n\n- Absatz 2 letzter Halbsatz der textlichen Festsetzung 1.2;\n\n- textliche Festsetzung 1.4.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 51 \"N. \nGewerbepark S. \" der Antragsgegnerin, der eine in seinem Eigentum stehende \nGrundfläche überplant.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst einen insgesamt über 90 ha großen Bereich \nim äußersten Südosten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er grenzt im \nOsten an das Gebiet der Stadt X. sowie im Süden an das Gebiet der Stadt \nM. an und reicht im Westen bis an den Ortsteil S. der Antragsgegnerin \nheran. Im Plangebiet sind rd. 40 ha Gewerbe- und Industriegebietsflächen \nausgewiesen, für die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung \nder im Parallelverfahren zur hier strittigen Bebauungsplanung aufgestellten \n23. Änderung gewerbliche Bauflächen dargestellt sind.\n\n4\n\nDas Plangebiet ist im Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) für den \nRegierungsbezirk B1. für den Teilabschnitt Oberbereiche C. und I. - im \nNachfolgenden \"Regionalplan\" genannt - weitgehend als Bereich für gewerbliche und \nindustrielle Nutzungen (GIB-Bereich) dargestellt. Hierzu heißt es in Absatz 2 des \nZiel 11 des Regionalplans:\n\n5\n\n\"Der Industrie- und Gewerbestandort S. dient der Bedarfsdeckung der Städte \nB. , M. und X. . Er darf nur in interkommunaler Zusammenarbeit \ngeplant und entwickelt werden. Die Stadt B. hat bei Realisierung dieses \nStandortes die ungenutzten gewerblichen Bauflächen im Bereich des 'T2. ' \nzeitgleich aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen.\"\n\n6\n\nDie Aufstellung des Regionalplans ist vom Bezirksplanungsrat des \nRegierungsbezirks B1. am 25. November 1999 beschlossen und mit Erlass des \nMinisterpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2001 genehmigt \nworden. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 26. Juli 2001 (GV. \nNRW. S. 482). Zuvor war bereits mit Erlass vom 23. August 2000 die Teilfläche mit \nder Darstellung des GIB-Bereichs S. genehmigt und diese Genehmigung am \n31. Oktober 2000 bekannt gemacht worden (GV. NRW. S. 675).\n\n7\n\nDer Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nAm Westrand des Plangebiets führt die L 694 (I1. Weg) nach Norden und \ntangiert in ihrem bisherigen Verlauf mit einem nach Westen ausgerichteten Bogen \nden Ostrand von S. . Nach den Festsetzungen des Plans soll die L 694 \nausgebaut und ihr Verlauf so begradigt werden, dass sie rd. 150 m vom Ostrand von \nS. abrückt; der bestehende bogenförmige Abschnitt ist weiterhin als \nStraßenverkehrsfläche festgesetzt und soll in modifizierter Form mit dem neuen \nStreckenverlauf der M1.-----straße verknüpft werden. Der zwischen dem neuen und \ndem bisherigen Verlauf der M1.-----straße gelegene Bereich östlich von S. ist \nweitgehend als private Grünfläche festgesetzt. In diese Grünfläche sind für den \nBereich einer vorhandenen Schreinerei ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) \nmit speziellen Sonderregelungen für Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen \nder Schreinerei sowie eine Fläche für Anlagen für die Versickerung und Rückhaltung \nvon Niederschlagswasser (Versickerungsfläche) eingestreut. Nördlich der \nVerknüpfung des alten und des neuen Abschnitts der M1.-----straße ist westlich der \nM1.-----straße neben einem Streifen Wald eine Fläche für die Landwirtschaft \nausgewiesen, in die gleichfalls eine größere Versickerungsfläche eingestreut ist.\n\n9\n\nDer östlich der M1.-----straße gelegene weit überwiegende Planbereich soll \ndurch eine neue Haupterschließungsstraße (Planstraße A) erschlossen werden, die \nim Süden des Plangebiets von der M1.-----straße nach Nordosten abzweigt und \nnach einem großen Bogen etwa in Höhe der bestehenden Schreinerei von Osten \nwieder auf den hier begradigten Abschnitt der M1.-----straße zuführt. Von der \nPlanstraße A zweigen verschiedene weitere Erschließungsstraßen (Planstraßen B \nbis E) ab, die jeweils mit einem Wendekreis enden. Beiderseits dieser neuen \nPlanstraßen sind Gewerbe- und Industriegebiete (GE1, GE2, GE3 und GI) \nausgewiesen, für die verschiedene Nutzungsregelungen getroffen sind:\n\n10\n\n- In allen Gewerbe- und Industriegebieten ist Einzelhandel nicht zulässig; \nSonderregelungen sind für an den Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von \nHandwerks- und Gewerbebetrieben sowie für der Nahversorgung des Gewerbe-\n/Industriegebiets dienende Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels \ngetroffen.\n\n11\n\n- Gleichfalls in allen Gewerbe- und Industriegebieten sind Vergnügungsstätten \nnicht zulässig.\n\n12\n\n- Für die GE1 bis GE3-Gebiete und die Industriegebiete ist vorgegeben, dass pro \nGrundstück maximal eine untergeordnete Betriebswohnung ausnahmsweise zulässig \nist.\n\n13\n\n- Für die GE1 bis GE3-Gebiete und die Industriegebiete sind ferner \nunterschiedliche Nutzungsausschlüsse bezüglich solcher Betriebsarten, die der \nAbstandsliste 1998 unterfallen, und unterschiedliche immissionswirksame \nflächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.\n\n14\n\nDer Bebauungsplan enthält für die Gewerbe- und Industriegebiete des weiteren \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen, zur Anbindung der Grundstücke an die öffentlichen \nVerkehrsflächen sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung. Die Gewerbe- und \nIndustriegebiete sind eingefasst von Flächen für Wald, von Versickerungsflächen und \nvon einer weiteren privaten Grünfläche.\n\n15\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten unterschiedliche \nnaturschutzbezogene Regelungen, die sich auf die Fläche für die Landwirtschaft, die \nGrünflächen und die Waldflächen beziehen. Diese unterliegen - mit Ausnahme der \nunmittelbar östlich von S. gelegenen privaten Grünfläche - zugleich dem im \nBebauungsplan nachrichtlich wiedergegebenen Landschaftsschutz.\n\n16\n\nIm südlichen Anschluss an das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans ist von \nder Stadt M. parallel zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans der \nBebauungsplan Nr. 800 \"Ausbau I2. Weg (L 694)\" aufgestellt worden, der im \nWesentlichen auf M2. Stadtgebiet die Fortführung des auf dem Gebiet der \nAntragsgegnerin vorgesehenen Ausbaus der L 694 bis zu ihrer neuen Verknüpfung \nmit der südlich des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans verlaufenden L 655 \n(C1. Straße) regelt. Diese verbindet X. im Osten sowie M. im \nWesten miteinander und ist unmittelbar östlich von M. an die Bundesautobahn \nA 45 angebunden.\n\n17\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n18\n\nAm 17. April 2002 beschloss der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Planung \nder Antragsgegnerin, nachdem er bereits am 22. Juni 1998 den Beschluss zur \nAufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst hatte, den \nBebauungsplan Nr. 51 aufzustellen und die frühzeitige Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen. Beide Aufstellungsbeschlüsse wurden gemeinsam mit dem \nAufstellungsbeschluss des Planungs- und Umweltausschusses der Stadt M. \nfür den Bebauungsplan Nr. 800 am 11. Mai 2002 bekannt gemacht. Am 16. Mai 2002 \nwurde eine Bürgeranhörung durchgeführt, an der auch der Antragsteller \nteilnahm.\n\n19\n\nNachdem für den Bereich des strittigen Bebauungsplans ein Umweltbericht \nerstellt worden war, beschloss der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Arbeit und \nPlanung der Antragsgegnerin am 6. November 2003, den zwischenzeitlich erstellten \nPlanentwurf mit der zugehörigen Begründung und dem Umweltbericht öffentlich \nauszulegen. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachungen vom 10. November \n2003 in der Zeit vom 18. November bis 18. Dezember 2003 statt. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 17. November 2003 beteiligt. Auf \nGrund der Offenlegung gingen verschiedene Einwendungen gegen den Plan ein, \ndarunter solche des Antragstellers, der sich auch als 2. Vorsitzender der \nBürgerinitiative zum Schutz der S1. Höhen e.V. gegen den Plan wandte. Seitens \nder Träger öffentlicher Belange gingen verschiedene Stellungnahmen ein. Am \n29. März 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen \nStellungnahmen und Einwendungen. Er beschloss, den Planentwurf in \nverschiedenen Punkten zu ändern und den geänderten Entwurf erneut - und zwar \nverkürzt - öffentlich auszulegen. Diese erneute Offenlegung fand gemäß \nBekanntmachungen vom 2. April 2004 in der Zeit vom 13. bis 27. April 2004 mit dem \nHinweis statt, dass Anregungen nur zu den näher umschriebenen geänderten Teilen \nvorgebracht werden können. Träger öffentlicher Belange wurden mit gesonderten \nAnschreiben erneut beteiligt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers machte für \ndiesen und einen weiteren Privaten mit Schreiben vom 27. April 2004 erneut \nEinwendungen geltend. Auch die Bürgerinitiative zum Schutz der S1. Höhen \ne.V. sprach sich wiederum gegen die Planung aus. Ferner gingen verschiedene \nStellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.\n\n20\n\nAm 24. Mai 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den nunmehr \neingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Er sah keinen Anlass, den \nPlanentwurf zu ändern, und beschloss sodann den Bebauungsplan mit der \nzugehörigen Begründung als Satzung. Die Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses erfolgte am 28. Mai 2004.\n\n21\n\nAm 14. August 2004 beantragte der Antragsteller beim Senat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Er machte zahlreiche Mängel des \nPlans geltend. U.a. führte er aus, die Antragsgegnerin könne für die Ausweisung der \nGewerbeflächen M2. und X1. Bedarf nicht berücksichtigen, da sie keine \nVerpflichtung der Nachbargemeinden begründet habe, dortige Interessenten im \nPlangebiet anzusiedeln. Die Antragsgegnerin habe ihre naturschutzbezogene \nKompensationsplanung nicht abgeschlossen und deren Realisierung nicht \nsichergestellt. Von der \"N1. Gewerbepark S. GmbH\" \n\n22\n\n- im Nachfolgenden \"MGR\" genannt - geschlossene Verträge mit verschiedenen \nGrundeigentümern stellten den Ausgleich nicht dauerhaft sicher, da sie nur auf 25 \nJahre geschlossen seien; auch sei die MGR nicht vertraglich zur Durchführung der \nKompensation verpflichtet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 \n\n23\n\n- 7a B 1747/04.NE - hat der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabgelehnt, weil der Vortrag des Antragstellers nichts dafür hergebe, dass er einen \nschweren Nachteil zu gewärtigen habe, wenn der Bebauungsplan nicht außer \nVollzug gesetzt werde.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin nahm den Vortrag des Antragstellers zur fehlenden \ndauerhaften Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs zum Anlass, am \n7. September 2004 mit der MGR einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, \nder diese verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem N2. Gewerbepark S. \ninnerhalb und außerhalb des Bebauungsplans erforderlichen Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und zu pflegen; bei Verträgen \nmit Dritten seien die Verpflichtungen des jeweiligen Eigentümers grundbuchlich zu \nsichern. Am 21. März 2005 schloss die Antragsgegnerin mit der MGR einen \nErschließungsvertrag, der u.a. Regelungen über Flächen für Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen enthält. Die MGR modifizierte ihrerseits die mit verschiedenen \nGrundeigentümern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Im Wege des \nergänzenden Verfahrens fasste der Rat der Antragsgegnerin daraufhin am 27. Juni \n2005 einen erneuten Satzungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan Nr. 51 mit \neiner Änderung der Begründung. In der diesem Satzungsbeschluss zugrunde \nliegenden Beratungsvorlage Nr. R 14/49 ist u.a. ausgeführt,\n\n25\n\n- über die noch fehlenden externen Kompensationsflächen sei eine vertragliche \nVereinbarung getroffen worden,\n\n26\n\n- zeitlich befristete Verträge über externe Kompensationsflächen seien in \ndauerhaft geltende Vereinbarungen umgewandelt worden und\n\n27\n\n- ein städtebaulicher Vertag mit der MGR verpflichte diese zum Bau aller \nErschließungsanlagen und zur Durchführung aller landschaftspflegerischer \nKompensationsmaßnahmen.\n\n28\n\nDer neue Satzungsbeschluss wurde am 30. Juli 2005 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n29\n\nAm 24. Mai 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt er - auch unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im \nVerfahren des einstweiligen Rechtschutzes - insbesondere vor:\n\n30\n\nEr sei schon wegen der Überplanung eines Teils seines Grundeigentums als \nöffentliche Verkehrsfläche antragsbefugt. Sein Antrag sei auch begründet, weil der \nBebauungsplan aus mehreren Gründen unwirksam sei.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil er aus einem \nFlächennutzungsplan entwickelt worden sei, der seinerseits auf dem unwirksamen \nRegionalplan beruhe. Bei der Änderung des Regionalplans seien nämlich \nMitwirkungsrechte der Naturverbände und des Beirats verletzt worden. Die \nVerfahrensfehler bei der Aufstellung des Regionalplans seien schriftlich gerügt \nworden, ohne dass die Bezirksplanungsbehörde und der Bezirksplanungsrat darauf \nreagiert hätten. Das Rügeschreiben von Naturschutzverbänden und dem \nBeiratsvorsitzenden sei mit nicht näher datiertem Schreiben vom November 1999 \n\"abgewimmelt\" worden; die Anregungen gegen die Gewerbeausweisung im \nPlangebiet seien \"untergegangen\". Die Änderung des Regionalplans habe den der \nAntragsgegnerin zugestandenen Bedarf an GIB-Flächen ohne Begründung und ohne \nUntersuchung verdoppelt.\n\n32\n\nDer Plan verstoße ferner gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Planungserfordernis für \nden festgesetzten Umfang an Gewerbe- und Industrieflächen am gegebenen \nStandort sei nicht nachvollziehbar erläutert. Der für die Antragsgegnerin - ohne X. \nund M. - zu ermittelnde Bedarf habe nicht 30 ha, sondern nur 10 ha betragen. \nDie seitens der Antragsgegnerin neben den Vorgaben des Regionalplans \nberücksichtigten Untersuchungen, die im Rahmen einer Voruntersuchung für eine \nstädtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt worden seien, reichten nicht \naus und genügten nicht den Anforderungen an eine Voruntersuchung im Rahmen \nvon § 166 BauGB. Dass die Antragsgegnerin sich nach den Ausführungen in der \nPlanbegründung nach den Vorgaben des Regionalplans gerichtet habe, genüge den \nAnforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Der Regionalplan löse keine \nPlanungspflicht aus; wenn eine Gemeinde unzutreffenderweise meine, eine \nüberörtlich veranlasste Planungspflicht erfüllen zu müssen, übe sie gerade kein \nPlanungsermessen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB aus.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin habe einen Bedarf behauptet, der nie bestanden habe und \nauch nicht in Sicht sei, vielmehr habe sie durch eine mit dem Planungsrecht nicht zu \nvereinbarende Vereinbarung ihren weitaus geringeren tatsächlichen Bedarf \n\"aufgebauscht\", um zu größeren Zugeständnissen im Rahmen der Regionalplanung \nzu kommen. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auf die von der \nAntragsgegnerin mit den Nachbarstädten M. und X. getroffene öffentlich-\nrechtliche Vereinbarung. So habe die Antragsgegnerin zwar 1999 mit der Stadt X. \neine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Schaffung von Gewerbe- \nund Industrieflächen in S. getroffen, der später auch die Stadt M. \nbeigetreten sei. Diese Vereinbarung verpflichte jedoch die Städte X. und \nM. nicht, für die spätere Besiedelung des Plangebiets zu sorgen, obwohl die \nDimensionierung des Bebauungsplans \n\n34\n\n- anknüpfend an die Vorgaben der Regionalplanung - auch mit X1. und \nM2. Bedarf begründet worden sei. Die Städte M. und X. \nofferierten nur Flächen in ihren eigenen Gemeindegebieten zur Ansiedlung, nicht \naber solche im Bereich des Gewerbeparks S. . Die Stadt M. habe im \nÜbrigen trotz Deckung ihres Bedarfs im hier strittigen Planbereich weitere \nGewerbeflächen ausgewiesen. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, welchen Bedarf \nder Stadt M. die Antragsgegnerin bei der Dimensionierung des hier strittigen \nPlangebiets angerechnet habe. Schließlich gebe die öffentlich-rechtliche \nVereinbarung den Städten X. und M. das Recht zur fristlosen Kündigung. \nDie von den Partnern der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gegründete MGR, \nderen Zweck die Baureifmachung des Bebauungsplangebiets sei, unterliege weder \nWeisungen der Antragsgegnerin, noch handele sie in deren Vollmacht.\n\n35\n\nDie öffentlich-rechtliche Vereinbarung sei insgesamt kein \nlandesplanungsrechtlich hinreichender Grund, den Bedarf der Antragsgegnerin an \nGewerbe- und Industrieflächen zu verdoppeln.\n\n36\n\nDie strittige Planung sei auch deshalb nicht hinreichend städtebaulich \ngerechtfertigt, weil das festgesetzte Bauland nicht zu vermarkten sei. Die Baugebiete \nseien in eine Topografie platziert worden, die wegen der notwendigen \nErdbewegungen die Kosten der Baureifmachung massiv erhöhe. Es entspreche nicht \nstädtebaulicher Ordnung, unverkäufliche Brachen zu entwickeln; die \nUnverkäuflichkeit des ausgewiesenen Baulands werde durch gescheiterte \nAnsiedlungsvorhaben belegt. Entlang der Sauerlandlinie (A 45) lägen im Übrigen \nviele konkurrierende Gewerbeflächen brach, obwohl sie mit Abstand günstiger \nangeboten würden, als sie die Antragsgegnerin bzw. die mit der Vermarktung \nbeauftragte MGR verkaufen könne.\n\n37\n\nDie Planung verstoße ferner gegen Planungsleitsätze des § 1 Abs. 5 BauGB. Die \nUmwidmungssperre des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, nach der landwirtschaftliche \nFlächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden \ndürfen, werde verletzt; auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und \nschonend umzugehen, werde missachtet. Die Belange des Umwelt- und \nGesundheitsschutzes seien gleichfalls missachtet. Die Verschlechterung der \nklimatischen Bedingungen sei unberücksichtigt geblieben. Die Beeinträchtigungen \ndurch den Verlust von Freifläche, durch Auswirkungen auf das klimatische Kalt- und \nFrischluftpotential und durch die Zunahme von Emissionen (Luftschadstoffe und \nLärm) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei ferner \nwegen der massiven Eingriffe in den Boden für die vorgesehene Bebauung \nungeeignet. Die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, das Einzugsgebiet \nder Quellbereiche und die Veränderung des Abflussverhaltens seien ungenügend \nberücksichtigt worden; die vorgesehene Versickerung von Oberflächenwasser sei \ngeeignet, das Grundwasser nachhaltig zu verschmutzen.\n\n38\n\nDie beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen seien unzureichend untersucht \nworden; das herangezogene schematisierte Bewertungsverfahren sei ungenügend. \nBei der Ermittlung des Ausgleichsdefizits seien ökologisch wertlose \nBegrünungsmaßnahmen im Planbereich unzulässig hoch angerechnet worden.\n\n39\n\nDie Kompensation sei auch durch die nachgebesserten Gestattungsverträge \nnicht hinreichend dauerhaft gesichert. Der Vertrag mit der MGR definiere nicht, zu \nwelchen Kompensationsdurchführungen diese verpflichtet sei. Die von der MGR mit \nden Eigentümern T. und B2. abgeschlossenen Verträge definierten die \ndurchzuführenden Maßnahmen nicht hinreichend. Der auf 99 Jahre geschlossene \nVertrag mit dem Eigentümer B2. genüge nicht der Anforderung einer \ndauerhaften Sicherstellung der Kompensation. Auch die geregelten \nKündigungsklauseln blieben hinter den Anforderungen einer dauerhaften \nSicherstellung der Kompensation zurück. Die ursprünglichen Mängel einer \nSicherstellung der Kompensation hätten im Übrigen nicht im ergänzenden Verfahren \nbehoben werden können, weil sie zu einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans \ngeführt hätten.\n\n40\n\nEine rechtmäßige Entwässerung des Plangebiets sei nicht sichergestellt. Die \nPlanung beeinträchtige den I3. Bach, der vom Eigentümer T1. im Rahmen \nseines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt werde. Die Möglichkeit einer \nEinleitung in das Klärwerk bzw. Abwassernetz in S2. sei \n\n41\n\nübersehen worden. Die Versickerungsbereiche lägen direkt in gesetzlich \nbesonders geschützten Quellbereichen des I4. Bachs; diese seien von der \nLÖBV auch entsprechend kartiert. Unzulässig sei schließlich auch die Zurücknahme \nder Trinkwasserschutzzone. Die Versickerungsbauwerke erforderten eine \nwasserrechtliche Planfeststellung, so dass die geplanten Erschließungsanlagen auf \nGrund des Bebauungsplans nicht herstellbar seien.\n\n42\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n43\n\nden Bebauungsplan Nr. 51 \"N. Gewerbepark S. \" der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n44\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n45\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n46\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und trägt hierzu \ninsbesondere vor:\n\n47\n\nDer Vortrag hinsichtlich einer Verletzung von Mitwirkungsrechten bei der \nÄnderung des Regionalplans sei gemäß § 16 LPlG unbeachtlich. Die \nBekanntmachungen der Genehmigungen des Regionalplans enthielten Hinweise auf \ndie Erforderlichkeit von Rügen gemäß § 23 Satz 3 LPlG. Solche Rügen seien nach \nden Bekanntmachungen nicht erfolgt. Das vom Antragsteller angesprochene \nRügeschreiben sei vor Inkrafttreten der Änderung des Regionalplans ergangen. Im \nÜbrigen lägen auch keine Verfahrensverstöße bei der Änderung des Regionalplans \nvor.\n\n48\n\nDem Bebauungsplan fehle nicht die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung \nnach § 1 Abs. 3 BauGB. Bereits auf der Ebene des Regionalplans sei klargestellt, \ndass der strittige Bebauungsplan dem mittelfristigen Nachfragebedarf an \nGewerbeflächen in den Städten B. , M. und X. diene; für die beiden \nbenachbarten Gemeinden seien im Zuge der Änderung des Regionalplans keine \nzusätzlichen eigenen Gewerbeflächen ausgewiesen worden. Bereits der \nRegionalplan habe einen Gesamtbedarf an GIB-Flächen von 173 ha für die drei \nbetroffenen Städte ausgewiesen. Die parallel zum Bebauungsplanverfahren \ndurchgeführte vorbereitende Untersuchung habe einen Gesamtbedarf von 92 ha für \ndie drei betroffenen Städte ergeben; dem hätte insgesamt 27 ha an verfügbaren \nGewerbeflächen gegenüber gestanden. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei \nhieran anknüpfend mit dem bestehenden Gewerbeflächenbedarf begründet worden, \nder mit den durch den geänderten Regionalplan formulierten Zielen der \nRaumordnung vereinbar sei.\n\n49\n\nDie zwischenzeitlich einsetzende Entwicklung habe auch nicht eine \nUnvermarktbarkeit des Plangebiets bestätigt. In 2 Jahren nach Inkrafttreten des \nPlans seien bereits 9 % des Plangebiets an ansiedlungswillige Unternehmen \nveräußert worden. Aktuell würden Verhandlungen über rd 10 ha Nettobauland \ngeführt.\n\n50\n\nDie Verstöße gegen Planungsleitsätze seien ausschließlich aus der \nNichterforderlichkeit der Planung abgeleitet. Eine solche liege gerade nicht vor. Eine \nMissachtung der Belange des Umwelt- und Gesundheitsschutzs sei nicht erkennbar. \nDie Beschlussvorlage zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die \nUmweltverträglichkeitsprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan belegten \ndas Gegenteil.\n\n51\n\nDie Ausführungen zu Defiziten der Kompensation seien pauschal bis polemisch \nund ließen einen konkreten Bezug zum strittigen Bebauungsplan vermissen. Von \neiner Unwirksamkeit der Verträge mit der MGR könne keine Rede sein. Die auf den \nexternen Ausgleichsflächen durchzuführenden Maßnahmen seien auch hinreichend \nbestimmt. Die von der MGR abgeschlossenen Verträge stellten den Ausgleich ferner \nhinreichend sicher. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren bei der \nneuen Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätten vorgelegen. Die \nGrundzüge der Planung seien durch die Behebung von Zweifeln an der \nDauerhaftigkeit einer Sicherung des Ausgleichs nicht berührt worden.\n\n52\n\nDas Eigentum des Herrn T1. werde nicht tangiert. Eine ordnungsgemäße \nEntwässerung des Plangebiets sei nach der Stellungnahme des Abwasserwerks der \nStadt B. gesichert. Die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse lägen vor. \nDer Trinkwasserschutz sei nach Herausnahme des für die Bebauung vorgesehenen \nBereichs aus der Trinkwasserschutzzone gesichert.\n\n53\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten es Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1747/04.NE sowie der \nvon der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n55\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n56\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des \nAntragstellers steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass sich der Antragsteller \ngegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Überplanung seines im Plangebiet \nliegenden Grundeigentums wendet.\n\n57\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet. \nAbgesehen von den im Tenor aufgeführten Festsetzungen, die isoliert für sich für \nunwirksam erklärt werden können, leidet der strittige Bebauungsplan nicht an \nMängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.\n\n58\n\nBeachtliche formelle Mängel des Plans und Verfahrensfehler liegen nicht \nvor.\n\n59\n\nDie Planurkunde lässt allerdings nicht eindeutig erkennen, dass der \nBebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Durch die Ausfertigung soll \nsichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen \nBebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans \nübereinstimmt.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n\n61\n\n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n62\n\nDabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 \n\n64\n\n- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25, und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 \nNr. 32.\n\n65\n\nFür das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben \nfür die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde \ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich \nnach dem Satzungsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich \nbestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan \nals Satzung beschlossen\" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der Bürgermeister \ngemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der \nErledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von \nBebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen \nkann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten \nPerson unterzeichnet werden kann.\n\n66\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-\nRR 2003, 667 m.w.N..\n\n67\n\nOb die genannten Anforderungen gewahrt wurden, lässt die Originalurkunde des \nBebauungsplans, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehen \nwurde, nicht erkennen. Der dort hinsichtlich des hier interessierenden ergänzenden \nVerfahrens enthaltene, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete \nVermerk, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am \n\n68\n\n27. Juni 2005 diesen Bebauungsplan mit der zugehörigen schriftlichen \nBegründung und der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltbericht) erneut als \ngemeindliche Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen habe, ist - wie die weiteren \nauf der Planurkunde enthaltenen Verfahrensvermerke - nicht datiert. Es ist daher \nnicht dokumentiert, dass diese letzte Ausfertigung des Plans tatsächlich nach dem \nerneuten Satzungsbeschluss vom 27. Juni 2005 und vor der (erneuten) \nBekanntmachung des Bebauungsplans vom 30. Juli 2005 erfolgt ist.\n\n69\n\nGleichwohl bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nprotokollierten dienstlichen Erklärung des Stadtplaners C2. zur Überzeugung \ndes Senats keine Zweifel daran, dass der Ausfertigungsvermerk in der genannten \nZeit zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung erfolgt ist. Nach dieser \nErklärung entspricht es dem bei der Antragsgegnerin üblichen Verfahrensablauf, \ndass der Bürgermeister nach der Ratssitzung den Bebauungsplan zur \nUnterzeichnung erhält und die Bekanntmachungsanordnung erlässt; nach der \nBekanntmachung erhalte er den Plan erneut vorgelegt, um den \nBekanntmachungsvermerk zu unterzeichnen. Anhaltspunkte dafür, dass diese \ndienstliche Erklärung unrichtig ist bzw. im vorliegenden Fall anders verfahren worden \nwäre, liegen nicht vor.\n\n70\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan sei jedenfalls deshalb \nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil hinsichtlich des erneuten \nSatzungsbeschlusses mit nachfolgender (erneuter) Bekanntmachung die \nVoraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren nicht vorgelegen hätten, geht \nfehl.\n\n71\n\nDie Antragsgegnerin hat das ergänzende Verfahren mit dem erneuten \nSatzungsbeschluss vom 27. Juni 2005 durchgeführt, weil der Bebauungsplan nach \nden von ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewonnenen \nErkenntnissen mit einem durchgreifenden Mangel behaftet war, nämlich dass der zur \nBehebung der planbedingten Folgen des Eingriffs in Natur und Landschaft \nerforderliche planexterne Ausgleich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht \nhinreichend dauerhaft gesichert war. In dieser Situation konnte die Antragsgegnerin \nin der Tat eine Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren durchführen.\n\n72\n\nIm Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle \nbeachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die \ngeeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. Das ergänzende \nVerfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu \nmodifizieren. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden. \nBehebbar sind dabei neben Verfahrens- und Formfehlern auch materielle \nMängel.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n\n74\n\n- 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 m.w.N..\n\n75\n\nDie wesentliche Bedeutung des ergänzenden Verfahrens besteht darin, dass in \ndiesem nicht alle Sachfragen neu behandelt werden müssen. Das ergänzende \nVerfahren kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonstigen \nfehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist \nGegenstand des ergänzenden Verfahrens. Im Übrigen wirken der ursprüngliche \nSatzungsbeschluss und das ursprüngliche Verfahren grundsätzlich weiter.\n\n76\n\nVgl. zu § 215a BauGB: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, \nBRS 66 Nr. 221.\n\n77\n\nAn dieser für die frühere Regelung des § 215a BauGB maßgeblichen Rechtslage \nhat sich durch die Neuregelungen des EAG Bau - Streichung des § 215a BauGB und \nEinführung einer Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans \nbei einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren in § 214 Abs. 4 BauGB - nichts \ngeändert. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des ergänzenden Verfahrens \nnunmehr anders zu verstehen wäre als in § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 sind \nnicht ersichtlich.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 \nNr. 60.\n\n79\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die Durchführung eines ergänzenden \nVerfahrens durch Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 27. Juni 2005 \nsowie die nachfolgende Ausfertigung und (erneute) Bekanntmachung keinen \nBedenken. Der strittige Bebauungsplan litt in der Fassung des Satzungsbeschlusses \nvom 24. Mai 2004 in der Tat an einem beachtlichen Mangel. Die Antragsgegnerin \nkonnte diesen Mangel auch im ergänzenden Verfahren beheben, weil die \nFehlerhebung das planerische Gesamtkonzept nicht in Frage stellte.\n\n80\n\nZutreffend ist die Antragsgegnerin bei Erlass des erneuten Satzungsbeschlusses \ndavon ausgegangen, dass der Plan ursprünglich einen Mangel aufwies. Dieser ist in \nder Vorlage Nr. R 14/49 (Bl. 122 ff. der Beiakte Heft 2), die dem erneuten \nSatzungsbeschluss zugrunde lag, dahin umschrieben, dass zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses\n\n81\n\n- noch nicht alle außerhalb des eigentlichen Plangebiets vorgesehenen \nKompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vertraglich \ngesichert waren,\n\n82\n\n- die bereits abgeschlossenen Verträge über externe \nKompensationsmaßnahmen die von den Gerichten entwickelten Kriterien der \nDauerhaftigkeit nicht vollständig erfüllten, und dass\n\n83\n\n- die tatsächliche Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ohne eine \nentsprechende vertragliche Verpflichtung der N2. Gewerbepark S. (MGR) \nGmbH als Erschließungsträger nicht gerichtsfest gesichert war.\n\n84\n\nDiesen Erwägungen lag die zutreffende Einschätzung zugrunde, dass nach \nzwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung der Abschluss von städtebaulichen \nVerträgen nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB zwar ein legitimes Mittel zur Regelung von \nAusgleichsmaßnahmen ist, dass solche Verträge aber sicherstellen müssen, dass \ndie festgelegten Verpflichtungen stets greifen, wenn der Plan umgesetzt wird.\n\n85\n\nVgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n86\n\nGeht es um die dauerhafte Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen \nDritter, ist daher neben einer hinreichenden vertraglichen Festlegung der \nMaßnahmen und ihrer Realisierung auch eine dingliche Sicherung - in der Regel \ndurch Eintragung einer Grunddienstbarkeit - erforderlich.\n\n87\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 2001 - 1 K 1345/00 -, \nJURIS-Dokumentation; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n88\n\nBei dem Fehlen einer hinreichenden vertraglichen Bindung der für den Ausgleich \nbenötigten Flächen und einer dauerhaften Sicherung des Zugriffs auf diese Flächen \nhandelt es sich auch um einen solchen Mangel, dessen Behebung das planerische \nGesamtkonzept nicht in Frage stellte. Dieses ist hier dadurch gekennzeichnet, dass \nder planbedingte Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft, soweit er \nnicht planintern durch entsprechende Festsetzungen gedeckt werden kann, auf \nplanexternen Flächen gedeckt werden soll. Hieran ändert sich durch die im Vorfeld \ndes ergänzenden Satzungsbeschlusses getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen \nnichts.\n\n89\n\nEs kann auch keine Rede davon sein, dass der genannte Mängel - wie der \nAntragsteller meint - zu einer nicht im Wege des ergänzenden Verfahrens \nbehebbaren Vollzugsunfähigkeit des strittigen Bebauungsplans geführt hat. Die \nVollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn seiner \nVerwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im \nWege stehen.\n\n90\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 \n\n91\n\n- 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 m.w.N..\n\n92\n\nEine solche Annahme verbietet sich bei einem Fehlen oder bei einer nicht \nhinreichend dauerhaften Sicherung eines planexternen Ausgleichs in aller Regel \nschon deshalb, weil angesichts der weiten Spielräume der Gemeinden bei der \nFestlegung von Maßnahmen zur Deckung des Ausgleichsbedarfs (vgl. § 1a Abs. 3 \nBauGB) schwerlich angenommen werden kann, die hinreichend gesicherte \nBereitstellung von externen Ausgleichsflächen in einem ergänzenden Verfahren \nmüsse von vornherein scheitern. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die spätere \nEntwicklung bestätigt hat, dass es der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich war, \nden Bedarf der Ausgleichsflächen hinreichend dauerhaft zu sichern, wie aus den \nnachfolgenden Ausführungen zur abwägungsgerechten Berücksichtigung der \nBelange von Natur und Landschaft folgt.\n\n93\n\nDer Durchführung des ergänzenden Verfahrens stand auch nicht entgegen, dass \nder Mangel, der behoben werden sollte, nicht zuvor gerichtlich festgestellt worden \nwar. Wenn die Gemeinde - wie hier - den Mangel auf andere Weise erkannt hat, \nkann sie diese Erkenntnis auch von sich aus zum Anlass nehmen, eine \nFehlerbehebung im ergänzenden Verfahren durchzuführen.\n\n94\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, § 214 \nRdNr. 90.\n\n95\n\nFolge des hier durchgeführten ergänzenden Verfahrens ist, dass der \nBebauungsplan in der - hier inhaltlich nicht modifizierten - Fassung, die er durch das \nergänzende Verfahren erhalten hat, Gegenstand des vorliegenden \nNormenkontrollverfahrens ist. Ob bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens \ndie Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Bebauungsplan insgesamt neu \nbeginnt, bedarf keiner weiteren Erörterung, da der vorliegende Normenkontrollantrag \nam 24. Mai 2006, mithin noch innerhalb von zwei Jahren nach der ersten \nBekanntmachung des Bebauungsplans (28. Mai 2004), gestellt worden und damit die \nhier gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch einschlägige 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO a.F. auch für die Erstfassung des Bebauungsplans (ohne ergänzendes \nVerfahren) gewahrt ist. Ebenso kann dahinstehen, in welchem Umfang nach \nDurchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung eines im \nNormenkontrollverfahren festgestellten Mangels in einem nachfolgenden zweiten \nNormenkontrollverfahren eventuelle weitere Mängel der Erstfassung des Plans noch \nzu prüfen sind.\n\n96\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 4 BN 19.05 -, BRS 69 \nNr. 61.\n\n97\n\nSonstige nur auf Rüge beachtliche formelle Mängel und Verfahrensfehler sind \nnicht gerügt, ohne Rüge beachtliche Mängel liegen nicht vor.\n\n98\n\nBei der materiellen Prüfung des Plans lässt sich nicht feststellen, dass dieser an \nsolchen Mängeln leidet, die seine Gültigkeit insgesamt in Frage stellen. Namentlich \nfehlt dem Plan nicht - wie der Antragsteller meint - die nach § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die diesbezüglichen Einwände des \nAntragstellers gehen fehl.\n\n99\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich \nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie \nGemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Gewerbebetrieben zur \nVerfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBauGB nicht bestimmt sind.\n\n100\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19 m.w.N..\n\n101\n\nDiesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht.\n\n102\n\nSie ist nach den Ausführungen in der Planbegründung maßgeblich damit \nmotiviert, der im Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) dargestellte \nGewerbe- und Industriestandort S. stelle einen regional besonders bedeutsamen \nStandort dar. Er sei wichtiger Bestandteil des dem Regionalplan zugrunde liegenden \nregionalen Gewerbeflächenkonzepts und diene der Flächenvorsorge für den \nmittleren N2. Kreis, nämlich der Deckung des gewerblichen Flächenbedarfs \nder Städte B. , M. und X. . Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime \nPlanziele, zu denen nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB auch die \nBelange der Wirtschaft sowie die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von \nArbeitsplätzen gehören.\n\n103\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der Ausweisung der \nGewerbe- und Industrieflächen nicht allein auf den für ihr Gemeindegebiet \nanzunehmenden Bedarf abgestellt, sondern auch einen Bedarf der Nachbarstädte \nM. und X. mit berücksichtigt hat. Sie hat damit den sie nach § 1 Abs. 4 \nBauGB bindenden regionalplanerischen Vorgaben durch Ziele der Raumordnung \nRechnung getragen.\n\n104\n\nDer im Tatbestand wiedergegebene Wortlaut von Ziel 11 Absatz 2 des \nRegionalplans formuliert ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG. \nNach dieser Vorschrift sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form \nvon räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- \noder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen \nFestlegungen in Raumordnungsplänen zur Sicherung und Ordnung des Raumes. \nDiese Merkmale werden von Ziel 11 Absatz 2 erfüllt.\n\n105\n\nDie räumliche Bestimmtheit folgt aus der zeichnerischen Darstellung des \nGewerbe- und Industriestandorts S. als Bereich für gewerbliche und industrielle \nNutzungen im Regionalplan. Dass der Bereich auf Blatt 7 der zeichnerischen \nDarstellung nicht metergenau bzw. parzellenscharf festgelegt wurde, ist unschädlich. \nDies ist zwangsläufige Folge des notwendigerweise groben Maßstabs bei \nzeichnerischen Darstellungen auf der großräumig angelegten Ebene der \nRegionalplanung. Die sachliche Bestimmtheit folgt bereits aus der Umschreibung als \nBereich \"für gewerbliche und industrielle Nutzungen\". Diese Bereiche dienen nach \nZiel 9 Absatz 1 des Regionalplans dazu, dass aus ihnen neue gewerbliche und \nindustrielle Bauflächen der Bauleitpläne entwickelt werden sollen.\n\n106\n\nAuch die Voraussetzung, dass es sich um eine vom Träger der Regionalplanung \n\"abschließend abgewogene\" Festlegung handeln muss, liegt vor. Nach den \nErläuterungen zu Ziel 9 des Regionalplans berücksichtigen die dargestellten GIB-\nBereiche die ökologische Wertigkeit, Eignung/Standortgunst und Einschätzung der \nVerfügbarkeit. Den Festlegungen des Regionalplans für die GIB-Bereiche liegt eine \nauf die Region bezogene Abschätzung des Bedarfs zugrunde, die nach den \nErläuterungen zu Ziel 10 des Regionalplans die regionale und kommunale \nFlächenvorsorge bis zum Jahr 2010 erfasst. Dabei wurde davon ausgegangen, dass \ndie gewerblichen Flächenreserven der Bauleitplanung zu einem großen Teil aus \nBauflächen bestehen, die nicht mehr den heutigen ökologischen und auch \nökonomischen Planungsanforderungen an eine nachhaltige Raum- und \nSiedlungsentwicklung entsprechen; von den Gemeinden sei daher beabsichtigt, \numfangreiche ungenutzte Gewerbeflächen der Flächennutzungspläne zukünftig in \nFreiraum umzuwandeln. Für den N2. Kreis wurde ein besonderer \nHandlungsbedarf erkannt, da es hier in der Bauleitplanung an qualitativ und \nquantitativ ausreichenden und verfügbaren gewerblichen Bauflächen oftmals fehle. \nSpeziell zum hier interessierenden Bereich S. heißt es in den Erläuterungen zu \nZiel 11 des Regionalplans schließlich, dieser neue GIB eigne sich in besonderer \nWeise für eine interkommunale Zusammenarbeit der Städte B. , M. und \nX. ; durch diesen Schwerpunktstandort solle eine Entlastung der angespannten \nSiedlungsentwicklung in der ökologisch wertvollen Lenneaue bewirkt und auch ein \ngezieltes Entwicklungspotential für die Städte M. und X. geschaffen \nwerden.\n\n107\n\nDavon, dass der Regionalplan den der Antragsgegnerin zugestandenen Bedarf \nohne Begründung und ohne Untersuchung verdoppelt hätte, kann hiernach keine \nRede sein. Die Regionalplanung hat vielmehr maßgeblich berücksichtigt, dass der \nStandort S. einer gemeindegebietsübergreifenden Bedarfsdeckung der drei \nNachbarstädte B. , M. und X. dienen soll. Dabei leuchtet die getroffene \nStandortwahl ohne weiteres ein, denn der Bereich S. ist über die bestehenden \nLandesstraßen gut mit B. , M. und X. verknüpft und dabei zugleich auf \nkurzem Weg auch an die Bundesautobahn A 45 angebunden. Die aus \nregionalplanerischer Sicht wichtigen ökologischen Aspekte der Standortwahl sind \nerkennbar berücksichtigt worden. Die weitere Berücksichtigung konkreter \nLandschaftselemente wie Wald, Gehölze und Hecken, Bachläufe sowie sonstige \nschutzwürdige Teilflächen mit Bedeutung für ein Biotopverbundsystem konnte die \nRegionalplanung - wie nach den Erläuterungen zu Ziel 9 des Regionalplans \ngeschehen - zulässigerweise der nachfolgenden konkretisierenden Bauleitplanung \nder hierfür zuständigen Gemeinde überlassen.\n\n108\n\nDie Darstellung des GIB-Bereichs S. im Regionalplan erfüllt nach alledem \ndie Merkmale eines Ziels der Raumordnung. Ihrer die Bauleitplanung der \nAntraggegnerin bindenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Regionalplan - \nwie der Antragsteller meint - wegen Mängeln bei seiner Aufstellung unwirksam wäre. \nDer diesbezügliche Einwand des Antragstellers ist schon deshalb unbeachtlich, weil \nnach § 17 Satz 1 LPlG a.F. (nunmehr: § 23 Satz 1 LPlG) eine Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften des LPlG und der aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des \nRegionalplanes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der \nVerletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des \nRegionalplans bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dass \nsolche Rügen innerhalb der Jahresfrist seit den am 31. Oktober 2000 und 26. Juli \n2001 erfolgten Bekanntmachungen, bei denen gemäß § 17 Satz 3 LPlG a.F. \n(nunmehr: § 23 Satz 3 LPlG) auf das Rügeerfordernis hingewiesen wurde, erfolgt \nsind, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Die von ihm auf den Seiten 5/6 seines \nSchriftsatzes vom 25. Oktober 2006 angesprochenen Rügen sind während des noch \nlaufenden Aufstellungsverfahrens im Jahr 1999 erfolgt. Entscheidend ist nach dem \neindeutigen Gesetzeswortlaut des LPlG jedoch, dass die Rügen nach der \nBekanntmachung der Genehmigung - und dann binnen Jahresfrist - erfolgen \nmüssen. Insoweit gilt für Regionalpläne nichts anderes als für die Rüge \nrügepflichtiger Mängel von Bauleitplänen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach \nder Bekanntmachung frist- und formgerecht erhoben werden müssen.\n\n109\n\nZu Letzterem vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2005, \n§ 215 RdNr. 20.\n\n110\n\nErst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, stellt sich überhaupt die Frage, ob \nein beachtlicher Form- oder Verfahrensmangel vorliegt. Die nach dem Abschluss des \nVerfahrens eintretende Pflicht zu substantiierten und konkretisierten Rügen, soll dem \nPlanungsträger daher begründeten Anlass geben, in die Frage einer Fehlerbehebung \neinzutreten.\n\n111\n\nVgl. zur Mangelrüge nach § 215 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 \n\n112\n\n- 4 NB 16.95 -, NVwZ 1996, 372.\n\n113\n\nAus der nach alledem zu bejahenden Qualifizierung von Ziel 11 Absatz 2 des \nRegionalplans als eines Ziels der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG folgt, \ndass die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, bei der \nAusweisung von Gewerbe- und Industriegebieten im Bereich östlich von S. \nneben ihrem eigenen Bedarf auch einen solchen der Nachbarstädte M. und \nX. zu berücksichtigen.\n\n114\n\nDer Antragsteller irrt, wenn er meint, ein Regionalplan (früher: \nGebietsentwicklungsplan) löse keine Planungspflicht aus; eine Gemeinde könne ihre \nPlanung nicht damit rechtfertigen, dass sie unzutreffenderweise meint, eine \nüberörtlich veranlasste Planungspflicht erfüllen zu müssen. Das Gegenteil ist der \nFall. Ziele der Raumordnung binden die Gemeinden dadurch, dass die \nRechtsbindungen, die diese Regelungen erzeugen, in dem Sinne strikt sind, dass die \nAdressaten \n\n115\n\n- hier: die planende Gemeinde - die Ziele der Raumordnung zwar je nach ihrer \nAussageschärfe konkretisieren und ausgestalten können, sich aber über sie nicht im \nWege der Abwägung hinwegsetzen können.\n\n116\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 \n\n117\n\n- 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55.\n\n118\n\nAus dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitpläne den Zielen der \nRaumordnung anzupassen, folgt die Verpflichtung der Gemeinde, dass sie nicht nur \nzur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet ist, wenn sie Bauleitpläne \naus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt, sondern \ndass sie auch dann planerisch aktiv werden muss, wenn allein geänderte neue Ziele \nder Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern.\n\n119\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 \n\n120\n\n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n121\n\nDie vom Regionalplan für den GIB-Bereich S. vorgegebene \nMitberücksichtigung eines ungedeckten Bedarfs der Städte M. und X. \nbedeutet damit nicht, dass die Antragsgegnerin ihren geringeren tatsächlichen \nBedarf \"aufgebauscht\" hat. Sie hat - wie auf den Seiten 1 und 3/4 der \nPlanbegründung dargelegt ist - vielmehr lediglich das nachvollzogen, was die \nRegionalplanung als Bündelung von Gewerbe- und Industrieflächen an ökologisch \nund ökonomisch geeigneten Standorten im überörtlichen Interesse festgelegt hat. \nAngesichts dieser eindeutigen regionalplanerischen Vorgaben ist damit nicht nur die \nAusweisung von Gewerbe- und Industrieflächen am hier in Rede stehenden Standort \nals solche städtebaulich gerechtfertigt, sondern auch in der von der Antragsgegnerin \nfestgelegten, noch deutlich hinter der Zielvorgabe des Regionalplans (60 ha) \nzurückbleibenden Größenordnung von insgesamt rd. 40 ha.\n\n122\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans ist entgegen \nder Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil das im \nBebauungsplan festgesetzte Bauland nicht zu vermarkten sei. Zwar ist ein \nBebauungsplan nicht erforderlich, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner \nVerwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im \nWege stehen.\n\n123\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 \n\n124\n\n- 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 m.w.N..\n\n125\n\nVon einer solchen Situation kann hier jedoch keine Rede sein. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Vermarktung der hier ausgewiesenen Bauflächen von \nvornherein daran scheitern muss, dass wegen zu hoher Baulandpreise keine \nansiedlungswilligen Gewerbe- und Industriebetriebe gefunden werden könnten, trägt \nder Antragsteller nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des \nAntragstellers ist die Antragsgegnerin vielmehr unwidersprochen mit dem Hinweis \nauf verschiedene zwischenzeitlich erfolgte Ansiedlungen entgegengetreten. Dabei ist \nauch zu berücksichtigen, dass gerade größere Gewerbegebiete der hier in Rede \nstehenden Art selbstverständlich nicht kurzfristig, sondern nur mit einer langfristigen \nPerspektive vermarktet werden können. Schließlich verkennt der Einwand des \nAntragstellers auch, dass gerade Gewerbeansiedlungen Gegenstand verschiedener \nFördermaßnahmen sind, deren Einsatz hier nicht ausgeschlossen erscheint und \nsolche Ansiedlungen begünstigen kann.\n\n126\n\nDer strittige Bebauungsplan ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen \n§ 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den bereits \nangesprochenen Vorgaben von Ziel 11 Abs. 2 des Regionalplans hinreichend \nRechnung getragen.\n\n127\n\nDas genannte Ziel koppelt die - von der Antragsgegnerin beachtete - \nBerücksichtigung eines Bedarfs auch der Städte M. und X. bei der \nAusweisung von Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich östlich von S. mit \nzwei zusätzlichen bindenden Vorgaben. Zum einen darf der Standort S. \"nur in \ninterkommunaler Zusammenarbeit geplant und entwickelt werden\". Zum anderen hat \ndie Antragsgegnerin \"bei Realisierung dieses Standorts die ungenutzten \ngewerblichen Bauflächen im Bereich des 'T2. ' zeitgleich aus dem \nFlächennutzungsplan zurückzunehmen\". Beides ist hier geschehen.\n\n128\n\nZur Sicherstellung der regionalplanerisch vorgegebenen interkommunalen \nZusammenarbeit haben die Antragsgegnerin sowie die Städte M. und X. \nam 28. Juni 2000 - mithin bereits vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses für den \nstrittigen Bebauungsplans - eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den §§ 23 ff. \ndes Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621) geschlossen. Diese \nVereinbarung ist nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige \nAufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GkG) gemeinsam mit der Genehmigung \ngemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG im Amtsblatt des N2. Kreises vom 21. Juli \n2000 bekannt gemacht worden. Diese Vereinbarung soll nach den Ausführungen in \nder Präambel, \"die zur gemeinsamen Aufschließung und Vermarktung des \nGewerbeparks erforderliche Organisation strukturieren, die Aufteilung der dadurch \nbedingten Lasten regeln und gewährleisten, dass der finanzielle Nutzen den Städten \nim Verhältnis der geleisteten Aufwendungen zufällt\". Letzteres ist insbesondere \nGegenstand des § 7 der Vereinbarung, der die den N2. Gewerbepark S. \nbetreffenden Kosten und den Vorteilsausgleich regelt. Dabei ist u.a. auch festgelegt, \ndass der der Antragsgegnerin aus dem Gewerbepark zufließende Mehrertrag aus der \nGrundsteuer und der Ertrag aus der Gewerbesteuer unter den Partnern \nauszugleichen ist. Zur Wahrnehmung der nicht hoheitlichen Aufgaben haben die \nPartner der Vereinbarung die N1. Gewerbepark S. GmbH - MGR - \ngegründet, der nach § 3 der Vereinbarung insbesondere folgende Aufgaben \nzugewiesen worden sind:\n\n129\n\na) Steuerung des geplanten Projekts und dessen (Zwischen-)Finanzierung,\n\n130\n\nb) Unterstützung der Partner bei der Planung,\n\n131\n\nc) Werbung für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Gewerbepark,\n\n132\n\nd) Erwerb, Verpachtung, Erschließung und Veräußerung (Vermarktung) der \nGrundstücke,\n\n133\n\ne) Verwaltung des Gewerbeparks.\n\n134\n\nDamit ist den regionalplanerischen Vorgaben für die gebotene interkommunale \nZusammenarbeit hinreichend Rechnung getragen. Die hiergegen gerichteten \nEinwände des Antragstellers gehen fehl.\n\n135\n\nZwar trifft es zu, dass die Vereinbarung die Städte M. und X. nicht \nausdrücklich verpflichtet, für die spätere Besiedlung des Plangebiets zu sorgen. Dies \nist jedoch Aufgabe der MGR, an der auch die Städte M. und X. beteiligt \nsind. Die Vereinbarung lässt ferner die Pflichten der Partnerstädte unberührt, ihre \nBauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an den Vorgaben von Ziel 11 Abs. 2 des \nRegionalplans auszurichten. Diese Bindungen gelten nicht nur für die \nAntragsgegnerin, sondern auch für die Städte M. und X. . Letztere sind \ndaher zwar nicht gehindert, auch ihrerseits Bauflächen für gewerbliche und \nindustrielle Nutzungen vorzuhalten und ggf. auch neu auszuweisen. Dabei haben sie \njedoch zu beachten, dass die ihnen regionalplanerisch zugestandenen Flächen für \nGewerbe- und Industrieansiedlungen deutlich unterhalb des für die jeweilige Stadt \nermittelten Bedarfs liegen. Würden diese Städte etwa dazu übergehen, das jeweilige \nDefizit durch zusätzliche Gewerbe- und Industrieflächenausweisungen zu decken, \nwürde eine entsprechende Bauleitplanung gegen die bindenden \nregionalplanerischen Vorgaben verstoßen und wäre daher mit § 1 Abs. 4 BauGB \nnicht vereinbar.\n\n136\n\nDavon, dass die Vereinbarung fristlos kündbar wäre, kann keine Rede sein. Nach \n§ 9 Abs. 1 der Vereinbarung ist diese auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ein \nKündigungsrecht der Partner ist in Absatz 2 nur für Termine mit einem jeweiligen \nAbstand von 5 Jahren vorgesehen. Zwar ist die Kündigung nicht an bestimmte \nVoraussetzungen gebunden. Auch im Falle einer Kündigung der Vereinbarung \nbleiben jedoch die bereits angesprochenen, sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden \nBindungen der beteiligten Städte unberührt, nach denen der Bedarf auch der Städte \nM. und X. jedenfalls teilweise durch die im Bereich S. ausgewiesenen \nBauflächen zu decken ist. Diesen Bindungen können sich die Städte M. und \nX. durch Kündigung der Vereinbarung nicht entziehen. Einer Fortführung des \naus überörtlichen Bedarfsgründen gerechtfertigten Gewerbeparks allein durch die \nAntragsgegnerin würde entgegen stehen, dass diese durch die regionalplanerische \nVorgabe ausdrücklich verpflichtet ist, eine interkommunale Zusammenarbeit bei der \nEntwicklung des Gebiets weiterhin zu sichern.\n\n137\n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen der 25. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans auch die Vorgabe von Ziel 11 Abs. 2 des Regionalplans \neingehalten, die für den Bereich T2. im Flächennutzungsplan bislang \ndargestellten gewerblichen Bauflächen zurückzunehmen. Diese 25. Änderung wurde \nzeitgleich mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt, die \nihrerseits den Bereich des Gewerbeparks S. erfasst und hierfür Darstellungen \nenthält, die den Ausweisungen des strittigen Bebauungsplans entsprechen.\n\n138\n\nUnschädlich für die Vereinbarkeit der strittigen Planung mit den Zielen der \nRaumordnung ist schließlich auch, dass die Größe der festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebiete mit rd. 40 ha deutlich hinter der regionalplanerischen Vorgabe von \n60 ha zurückbleibt. Maßgeblich für die Flächenreduzierung war nach den \nDarlegungen auf Seite 4 des Erläuterungsberichts zur 23. Änderung des \nFlächennutzungsplans insbesondere, dass ökologisch besonders sensible \nLandschaftsbereiche ausgespart wurden. Die Antragsgegnerin hat damit dem bereits \nangesprochenen Umstand Rechnung getragen, dass auf regionalplanerischer Ebene \ndie einzelnen schützenswerten Landschaftselemente nicht konkret geprüft wurden, \nsondern ihre Berücksichtigung der nachfolgenden Bauleitplanung überlassen \nblieb.\n\n139\n\nDie nach alledem auch mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbare strittige Planung wahrt \nim Wesentlichen auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 \nBauGB.\n\n140\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst \ndann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist \nferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht.\n\n141\n\nDiese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, \ndass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die \nAbwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten \nsind. Dem wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die im \nVordergrund des Vortrags des Antragstellers stehenden Belange des \nUmweltschutzes gerecht.\n\n142\n\nDie Antragsgegnerin hat ihrer Planungsentscheidung - entsprechend den \nVorgaben von Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG - eine umfassende \nUmweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt, deren Ergebnisse in der \nPlanbegründung im Einzelnen berücksichtigt worden sind. Dabei hat die \nAntragsgegnerin keineswegs, wie der Antragsteller mehr oder weniger pauschal \nvorträgt, die Beeinträchtigungen durch den Verlust an Freifläche, durch \nAuswirkungen auf das klimatische Kalt- und Frischluftpotential und durch die \nZunahme von Emissionen (Luftschadstoffe und Lärm) nicht hinreichend \nberücksichtigt; ebenso wenig sind die Eingriffe in den Boden, die Auswirkungen auf \ndie Grundwasserneubildung, das Einzugsgebiet der Quellbereiche und die \nVeränderung des Abflussverhaltens ungenügend berücksichtigt worden. Die \ngenannten Auswirkungen sind vielmehr Gegenstand verschiedener Abschnitte der \nUmweltverträglichkeitsprüfung, nämlich\n\n143\n\n- 4.1.2: Baubedingte sowie anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das \nSchutzgut Boden;\n\n144\n\n- 4.1.3: Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser und zwar unter den Aspekten \nGefahr der Grundwasserverschmutzung, Verringerung der Grundwasserneubildung \nund Störung/Verzögerung der Niederschlagswasserversickerung, Verringerung des \nEinzugsbereichs von Quellbereichen, Veränderung der Quellschüttungen sowie \nVeränderung des Abflussverhaltens der Bäche mit möglichen Beeinträchtigungen der \nFließgewässerzönosen;\n\n145\n\n- 4.1.4: Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft, insbesondere unter \nden Aspekten des Verlustes einer Freifläche als klimatisches Kalt- und \nFrischluftpotenzial und der Zunahme der Emissionen von Luftschadstoffen und \nLärm.\n\n146\n\nVon \"groben Tatsachen-Ermittlungsfehlern\" sowie dem Fehlen einer \n\"angemessenen Auseinandersetzung mit dem Thema\" kann angesichts der \numfangreichen Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, keine Rede sein. Ebenso \nwenig gibt der Vortrag des Antragstellers etwas dafür her, dass die auf den Seiten 59 \nbis 63 der Umweltverträglichkeitsprüfung dezidiert dargelegten Auswirkungen auf die \nQuellbereiche im bzw. am Rand des Plangebiets fehlerhaft wären. Sein Hinweis auf \ndie Belange des Grundeigentümers T1. , der im Rahmen seines außerhalb des \nPlangebiets gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den I3. Bach \nnutze, gibt keinen Anlass, die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen in \nFrage zu stellen, mit denen in der Vorlage Nr. W 81/13, die Grundlage des \nBeschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 29. März 2004 war, die im Rahmen \nder ersten Offenlegung des Planentwurfs vorgetragenen Bedenken des betreffenden \nGrundeigentümers zurückgewiesen wurden.\n\n147\n\nEbenso wenig gibt die pauschale Behauptung, die Entwässerung des \nPlangebiets sei mit \"gesetzlichen bzw. Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht in \nÜbereinstimmung zu bringen\", einen konkreten Anhalt dafür her, die diesbezüglichen \numfangreichen Darlegungen auf den Seiten 34 bis 37 der Planbegründung, auf die \ngleichfalls verwiesen werden kann, in Frage zu stellen. Ferner hat die \nAntragsgegnerin in Erwiderung des ohnehin unsubstantiierten Vortrags des \nAntragstellers zutreffend auf die bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen \nStellungnahmen und Erlaubnisse zu den entwässerungstechnischen Aspekten \nverwiesen. Auch den vorgetragenen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzes ist \nsie unwidersprochen mit dem Hinweis auf die Änderung der Trinkwasserschutzzone \neinschließlich der dieser Änderung zugrunde liegenden Untersuchung entgegen \ngetreten.\n\n148\n\nIm Hinblick auf den Schutz der im Umfeld des Plangebiets ansässigen \nBevölkerung vor Lärmimmissionen durch die gewerblichen und industriellen \nNutzungen ist ergänzend anzumerken, dass diese Gegenstand einer umfangreichen \nschalltechnischen Untersuchung waren. Deren Ergebnisse sind, wie auf Seite 31 der \nPlanbegründung ausgeführt ist, in die doppelte Gliederung der Gewerbe- und \nIndustriegebiete eingeflossen. Bezogen auf den Lärm stellen die im Bebauungsplan \nfestgesetzten abgestuften immissionswirksamen flächenbezogenen \nSchallleistungspegel sicher, dass an den schutzbedürftigen Nutzungen insbesondere \nder Ortschaften S. und I5. im Ergebnis die einschlägigen Immissionsrichtwerte \nin der Summe nicht überschritten werden. Zusätzlich wurden die Gewerbe- und \nIndustriegebiete auch in Anwendung des Abstandserlasses 1998 betriebsbezogen \ngegliedert, um so sicherstellen, dass die für die unterschiedlichen Betriebstypen \neinschlägigen Abstandserfordernisse gegenüber schützenswerter Wohnbebauung \nauch im Hinblick auf sonstige Belastungen, etwa durch Schadstoffe, gewahrt \nwerden.\n\n149\n\nBezogen auf die weiteren Belange von Natur und Landschaft, insbesondere \nhinsichtlich des Biotopschutzes, sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange gleichfalls nicht ersichtlich. In Abschnitt 3 der Umweltverträglichkeitsprüfung \nist die umfangreiche Bestandsaufnahme im Detail dargelegt. Diese kommt zu dem \nErgebnis, dass die wertvollsten Biotopstrukturen sich in den Siepenbereichen \nbefinden, die von einer baulichen Nutzung ausgenommen sind. Verdeutlicht wird dies \nauch durch die der Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügten Karten, namentlich \nden Bestandsplan Biotope. Dass bei dieser Bestandsaufnahme die Quellen und \nFließgewässer nicht als gesetzlich Biotope im Sinne von § 62 LG NW qualifiziert \nworden sind, wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes \nzutreffend darauf hingewiesen, dass die Biotopkartierung der LÖBF\n\n150\n\n- im Internet abrufbar unter \"www.naturschutz-fachinformationssysteme-\nnrw.de/biotopkataster\" -\n\n151\n\nfür den hier interessierenden Bereich östlich von S. keine Eintragungen \nenthält. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers gibt zu einer anderen \nBeurteilung keinen Anlass.\n\n152\n\nAnknüpfend an die hiernach nicht zu beanstandende Ermittlung der natürlichen \nGegebenheiten hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 19 der \nUmweltverträglichkeitsprüfung ihr Plankonzept im Wesentlichen darauf abgestimmt, \ndie Bauflächen auf die Landwirtschafts- und Nadelwaldflächen zu konzentrieren, die \nSiepen von einer Nutzung vollständig frei zu halten und die älteren \nLaubwaldbestände nur sehr kleinflächig in Anspruch zu nehmen. Sie hat damit dem \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft\n\n153\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 \nNr. 8 -\n\n154\n\nabwägend Rechnung getragen.\n\n155\n\nIn diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, zum Schutz des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft die \nBauflächen weitgehend auf landwirtschaftliche Nutzflächen und weniger wertvolle \nWaldbestände zu konzentrieren, entgegen der Auffassung des Antragstellers auch \nmit § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift sollen u.a. \nlandwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang \numgenutzt werden. Diese Regelung normiert nicht etwa eine strikte Rechtspflicht. Sie \nist - wie aus § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB folgt - vielmehr \"in der Abwägung zu \nberücksichtigen\" und beinhaltet damit lediglich eine Abwägungsdirektive. Der Schutz \nvon landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wald kann damit, wie hier geschehen, im \nRahmen der Abwägung im Interesse gewichtiger Planziele - hier die mit \nBindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB vorgegebene Deckung des \nregionalplanerisch ermittelten überörtlichen Bedarfs an Gewerbe- und \nIndustrieflächen - wie auch im Interesse anderer gewichtiger Belange - hier dem \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft - zurückgesetzt werden.\n\n156\n\nNichts anderes gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller gleichfalls \nangesprochenen Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die \ngegenteilige Auffassung des Antragstellers verkennt den bereits wiederholt \nangesprochenen, aus regionalplanerischer Sicht vorgegebenen Bedarf für die \nausgewiesenen gewerblichen Bauflächen. Dass dieser im hier betroffenen Raum des \nN2. Kreises etwa durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine \nNachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung gleichermaßen in \neiner auch mit den Belangen des Immissionsschutzes zu vereinbarenden Weise \ngedeckt werden könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar.\n\n157\n\nHinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht \nerkennbar, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, dem \nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung \ngetragen hätte.\n\n158\n\nDie Antragsgegnerin hat, anknüpfend an die bereits angesprochenen \nBestandsaufnahmen, den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der \nFolgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft rechtsfehlerfrei ermittelt. \nDie diesbezüglichen Erwägung auf den Seiten 76 ff. der \nUmweltverträglichkeitsprüfung kommen zu dem Ergebnis, dass trotz der innerhalb \ndes Plangebiets festgesetzten Maßnahmen auf einer Fläche von über 14 ha ein \nweiterer Kompensationsbedarf von insgesamt rd. 1.000.000 Biotoppunkten (ca. \n28,65 ha bei einer mittleren Aufwertung der Flächen um 3,5 Punkte) verbleibt.\n\n159\n\nDie diesen Ermittlungen zugrunde liegenden Bewertungen sind nicht zu \nbeanstanden. Die Vorschriften zur Bewältigung der Eingriffsfolgen (hier: § 1a Abs. 3 \nSatz 1 BauGB) enthalten keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Sie gebieten \nnicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem \nbestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. \nInsbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter \nein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht erst \ndann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar \nungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.\n\n160\n\nVgl. zu §§ 7 ff. NdsNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, \nNVwZ 2004, 722 (729).\n\n161\n\nGemessen hieran bestehen keine Bedenken dagegen, dass zur Ermittlung des \nAusgleichsbedarfs nach den Ausführungen auf Seite 78 der \nUmweltverträglichkeitsprüfung die Bewertungsmethode nach der Arbeitshilfe für die \nBauleitplanung \"Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft\" - herausgegeben \nvon der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - angewendet worden ist. Dieses \nBewertungsverfahren ist sachgerecht. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie \nhier nach den einleuchtenden Ausführungen auf Seite 45 der \nUmweltverträglichkeitsprüfung - bei den im Plangebiet vorgefundenen Biotopen eher \num naturferne Biotope von geringer Strukturvielfalt und geringem Gefährdungsgrad \nhandelt.\n\n162\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 \n\n163\n\n- 7 D 16/04.NE -, JURIS-Dokumentation m.w.N..\n\n164\n\nAuf die gegenteilige subjektive Einschätzung des Antragstellers kommt es \ndemgegenüber nicht an.\n\n165\n\nDer nach alledem in nicht zu beanstandender Weise ermittelte planexterne \nAusgleichsbedarf (rd. 1.000.000 Biotoppunkte) ist schließlich auch seinem Umfang \nnach gedeckt und mit hinreichender Dauerhaftigkeit gesichert.\n\n166\n\nAuf Seite 29 der Planbegründung ist allerdings noch die Rede davon, der \nerforderliche forstliche Ausgleich könne auf den zur Verfügung stehenden Flächen \nnicht vollständig realisiert werden. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin, \nanknüpfend an die Erwägungen auf Seite 91 der Umweltverträglichkeitsprüfung, \nursprünglich noch davon leiten lassen, dass von den - bei mittlerer Aufwertung um \n3,5 Punkte - extern benötigten 28,65 ha Ausgleichsflächen \"nach Möglichkeit \nca. 13,2 ha forstliche Ausgleichsflächen sein\" sollten. Von dieser Sicht ist der Rat der \nAntragsgegnerin mit seinem das ursprüngliche Verfahren abschließenden \nSatzungsbeschluss vom 24. Mai 2004 jedoch abgerückt. Er ist insoweit insbesondere \nfolgenden Ausführungen in der Beratungsvorlage Nr. W 88/13 gefolgt, die sich mit \nden weiterhin aufrecht erhalten gebliebenen Einwendungen des Forstamts M. \nbefassen:\n\n167\n\n\"Das mit der Umweltplanung beauftragte Büro I6. + I7. hat den \nWaldverlust im Plangebiet mit 13,2 ha ermittelt. Das nicht abgedeckte forstliche \nAusgleichsdefizit beträgt dementsprechend 4,6 ha. Die Flächen wurden auf der \nGrundlage der Bestandsaufnahme und der Planung elektronisch ermittelt und \nmehrfach überprüft.\n\n168\n\nAls forstliche Kompensationsflächen wurden dabei nur die als Wald festgesetzten \nFlächen angerechnet. Zusätzlich werden sich festgesetzte Sukzessionsflächen und \nTeilbereiche der Versickerungsanlagen, die in der Berechnung des Forstausgleichs \nnicht enthalten sind, mittelfristig ebenfalls zu Wald entwickeln.\n\n169\n\nDarüber hinaus gehende Aufforstungen würden zu einem Verlust an gewerblich \nnutzbarer Baufläche (im Plangebiet), zu einer Verschlechterung des \nWasserabflusses (im Kompensationsbereich T2. ) oder zu einer Reduzierung der \nLandschaftsvielfalt und der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (in sonstigen \nFreiraumbereichen) führen. Den vorgenannten Belangen wird deshalb der Vorrang \neingeräumt vor den Belangen des Forstes. Da der Waldanteil an der Gesamtfläche \nder Stadt B. ca. 61 % beträgt, ist diese Betrachtungsweise landesplanerisch \nausdrücklich legitimiert (LEP Ziel 3.22).\"\n\n170\n\nDiese Erwägungen sind in jeder Hinsicht sachgerecht und lassen Mängel bei der \nabwägenden Gewichtung nicht erkennen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, \nwenn die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf den hohen Waldanteil in ihrem \nStadtgebiet davon abgesehen hat, dass bei den Kompensationsmaßnahmen \nflächenmäßig genau so viel Wald entstehen muss, wie durch die Umsetzung der \nPlanung verloren geht. Entscheidend ist vielmehr, dass im Ergebnis die \nBiotopwertigkeit der Kompensationsmaßnahmen den Verlust an Biotopwertigkeiten \nim Plangebiet seiner Größenordnung nach behebt, zumal die vorgesehenen \nKompensationsmaßnahmen sachgerechterweise auch darauf abzielen, in \nlandschaftsästhetischer Hinsicht die Vielfalt der im hier betroffenen Raum \nvorgefundenen prägenden Landschaftselemente zu beleben. Die Antragsgegnerin \nkonnte sich mithin darauf beschränken, das sich aus der sachgerechten \nBiotopbewertung ergebende Ausgleichsdefizit von rd. 1.000.000 Biotoppunkten \nannäherungsweise zu beheben.\n\n171\n\nDieser Ausgleichsbedarf ist nach den Ermittlungen auf den Seiten 109 bis 115 \nder Umweltverträglichkeitsprüfung durch die vorgesehenen Maßnahmenbündel in \nden Bereichen T2. mit einer Aufwertung um 496.856 Biotoppunkte und \nL. mit einer Aufwertung um 531.740 Biotoppunkte vollständig gedeckt. Es \nergibt sich bei rechnerisch exakter Ermittlung sogar ein Kompensationsüberschuss \nvon 25.807 Biotoppunkten.\n\n172\n\nDie Realisierung einer Deckung des ermittelten Ausgleichsdefizits durch externe \nKompensationsmaßnahmen ist nach den im ergänzenden Verfahren vom Rat der \nAntragsgegnerin berücksichtigten zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen auch \nhinreichend dauerhaft gesichert.\n\n173\n\nNach den im Zusammenhang mit den Ausführungen zum ergänzenden \nVerfahren bereits angesprochenen Grundsätzen müssen vertragliche Lösungen zur \nDeckung des Ausgleichsbedarfs auf Grundflächen Dritter den Ausgleich auf Dauer \nsicherstellen und bedürfen einer dinglichen Sicherung, in der Regel durch Eintragung \neiner Dienstbarkeit. Insoweit bestehende Mängel der ursprünglichen \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin sind im Vorfeld des im ergänzenden \nVerfahren gefassten Satzungsbeschlusses vom 27. Juni 2005 in nicht zu \nbeanstandender Weise behoben worden. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n174\n\nFür den Kompensationsbereich L. hat die mit der Realisierung des \nGewerbeparks beauftragte MGR ursprünglich den Gestattungsvertrag mit der \nEigentümerin T. vom 8. April 2003 abgeschlossen. Dieser erfasst in seinem § 4 \ngenau die Maßnahmen, die auf Seite 115 der Umweltverträglichkeitsprüfung als \nKompensationsmaßnahmen für diesen Bereich vorgesehen sind, nämlich\n\n175\n\n- ca. 3,7 ha Aufforstung mit naturnahem Buchen-Eichen-Wald,\n\n176\n\n- ca. 17,59 ha extensive Grünlandnutzung und\n\n177\n\n- ca. 0,67 ha Sukzession zu Feuchtwald.\n\n178\n\nDie ursprünglich vertraglich geregelte Bindung für 25 Jahre ist durch den \nNachtrag vom 13. April 2005 dahin geändert worden, dass die Eigentümerin sich \nverpflichtet hat, die Maßnahmen \"dauerhaft\" durchzuführen bzw. durchführen zu \nlassen; lediglich die Pflege und Durchforstung der Aufforstungen blieb auf 25 Jahre \nbeschränkt. Die Verpflichtung ist - mit ihrer Ergänzung durch den Nachtrag - durch \nEintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der MGR bzw. deren \nRechtsnachfolger auch grundbuchlich gesichert.\n\n179\n\nDer gebotenen \"Dauerhaftigkeit\" der Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen steht \nnicht entgegen, dass die Pflege und Durchforstung der Aufforstungen auf 25 Jahre \nbeschränkt ist. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass Wald nach 25 \nJahren auch ohne weitere Pflege als Biotop \"überlebensfähig\" ist und seine \nnatürlichen Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts dauerhaft \nbewahren kann. Unschädlich ist gleichfalls der Umstand, dass im Nachtrag vom \n13. April 2005 die mit der Eigentümerin vereinbarte Vergütung in Form einer \nPachtvorauszahlung nur einen Zeitraum von 99 Jahren abdeckt und damit alle \nAnsprüche der Eigentümerin abgegolten sind. Die Bemessung der Vergütung ändert \nan der Dauerhaftigkeit der Bewilligung des Rechts nichts. Ob eine Vertragsdauer von \n99 Jahren den Anforderungen an eine dauerhafte Sicherung von \nAusgleichsmaßnahmen gerecht würde, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.\n\n180\n\nFür den Kompensationsbereich T2. ist mit dem Eigentümer B2. ein \nähnliches Vertragswerk abgeschlossen worden. Dieses erfasst mit dem \nursprünglichen Gestattungsvertrag vom 4. Februar 2003 folgende auf Seite 112 der \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Maßnahmen:\n\n181\n\n- ca. 9,82 ha extensive Grünlandnutzung (Maßnahme S 1 teilweise),\n\n182\n\n- ca. 0,81 ha Auenwaldentwicklung (Maßnahme S 2),\n\n183\n\n- ca. 2,19 ha Auenwaldentwicklung (Maßnahme S 3) und\n\n184\n\n- ca. 0,66 ha Auenwaldentwicklung (Maßnahme S 4).\n\n185\n\nAuch hier ist die ursprünglich vertraglich geregelte Bindung für 25 Jahre durch \neinen Nachtrag vom 30. März 2005 dahin geändert worden, dass sich der \nEigentümer verpflichtet hat, die Maßnahmen \"dauerhaft\" durchzuführen bzw. \ndurchführen zu lassen; lediglich die Pflege und Durchforstung der Aufforstungen \nblieb gleichfalls auf 25 Jahre beschränkt. Auch diese Verpflichtung ist - mit ihrer \nErgänzung durch den Nachtrag - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit \nzugunsten der MGR bzw. deren Rechtsnachfolger grundbuchlich gesichert. \nHinsichtlich einer Wahrung der Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Sicherung \nder Ausgleichsmaßnahmen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen \nverwiesen werden.\n\n186\n\nVon den für den Kompensationsbereich T2. nach den Darlegungen auf \nSeite 112 der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen \nKompensationsmaßnahmen verbleiben mithin folgende Aufwertungen:\n\n187\n\n- Maßnahme S 1 teilweise (0,71 ha extensive Grünlandnutzung),\n\n188\n\n- Maßnahme S 5 (0,20 ha natürliche Sukzession),\n\n189\n\n- Maßnahme S 6 (1,80 ha Auenwaldentwicklung) und\n\n190\n\n- Maßnahme S 7 (0,74 ha Auenwaldentwicklung).\n\n191\n\nHiervon erfassen die Maßnahmen S 1 teilweise, S 5 und S 6 Flächen, die im \nEigentum der Antragsgegnerin stehen. Über diese Flächen hat die Antragsgegnerin \nam 20. Januar 2005 mit der MGR eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen, der \nu.a. die dauerhafte Zurverfügungstellung der Grundstücksflächen festlegt. Der \nUmstand, dass in diesem Sonderfall nach § 10 des Vertrages auf eine \ngrundbuchliche Sicherung verzichtet wurde, ist unschädlich. § 1a Abs. 3 Satz 3 \nBauGB lässt zur Deckung des Ausgleichsbedarfs sonstige geeignete Maßnahmen \nzum Ausgleich \"auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen\" zu. Dies setzt ein \nMindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus, das der Gefahr \nbegegnet, die Gemeinde könne sich von einer nur einseitig gegebenen Erklärung, \nmit der eine Kompensationsmaßnahme in Aussicht gestellt wird, im nachhinein ohne \nweitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans \nwieder lossagen.\n\n192\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 \n\n193\n\n- 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20.\n\n194\n\nDem hat die Antragsgegnerin durch den genannten Vertrag mit der MGR \nhinreichend Rechnung getragen.\n\n195\n\nHinsichtlich der im Kompensationsbereich T2. schließlich vorgesehenen \nMaßnahme S 7 kann dahinstehen, ob die dort vorgesehene Auenwaldentwicklung \nhinreichend vertraglich auf Dauer gesichert ist. Dieser Bereich weist nach der \nBestandsaufnahme eine Biotopwertigkeit auf, die der angestrebten Wertigkeit mit \ndem Grundwert 7 bereits entspricht. Die Realisierung der Maßnahme ist damit für die \nFrage einer Deckung des Ausgleichsbedarfs durch Aufwertung der Biotopwertigkeit \nohne Belang. Hinzu kommt, dass die Maßnahme ohnehin nur eine Fläche von \n0,74 ha erfasst. Angesichts des Umstands, dass die exakte rechnerische Ermittlung - \nwie bereits dargelegt - ohnehin einen Kompensationsüberschuss von 25.807 \nBiotoppunkten ergeben hat, wäre eine vollständige Deckung des Ausgleichsbedarfs \nsogar dann gesichert, wenn die genannte Fläche selbst mit einer beabsichtigten \nAufwertung um 3 Wertpunkte entfallen würde.\n\n196\n\nInsgesamt erweist sich, dass der strittige Bebauungsplan im Hinblick auf die vom \nAntragsteller bemängelte Berücksichtigung der Umweltbelange auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird. Weitere den Plan in seiner \nGesamtheit tangierende Mängel sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n197\n\nDie im Tenor angeführten Festsetzungen des Bebauungsplans werden jedoch \nden an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht, ohne dass \nhierdurch die Wirksamkeit des Plans insgesamt in Frage gestellt würde. Im Einzelnen \nist zu diesen drei zu beanstandenden Festsetzungen anzumerken:\n\n198\n\n(1) Für den als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesenen Bereich \nder östlich von S. vorhandenen Schreinerei hat die Antragsgegnerin in Satz 2 \nder textlichen Festsetzung 1.1 folgende Regelung getroffen:\n\n199\n\n\"Gem. § 1 (10) BauNVO sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des \nvorhandenen Schreinereibetriebs allgemein zulässig, soweit die von dem Betrieb \nausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass die Immissionsrichtwerte der \nTA Lärm von 55 dB (A) tags / 40 dB (A) nachts an den nächst gelegenen \nWohngebäuden nicht überschritten werden.\"\n\n200\n\nDiese Festsetzung ist von § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Zwar ist das hier \nfestgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet \"überwiegend bebaut\" im Sinne von § 1 \nAbs. 10 Satz 1 BauNVO. Diese Vorschrift lässt es jedoch lediglich zu, \nSonderregelungen für \"bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen\" zu \ntreffen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem betreffenden \nGebiet an sich unzulässig wären; nach Satz 2 der genannten Vorschrift muss die \nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets \"in seinen übrigen Teilen gewahrt \nbleiben\". § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht damit nur Sonderregelungen für solche \nbaulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere \n\"Einsprengsel\" von geringem Flächenumfang darstellen.\n\n201\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 L 3779/00 -, \nBRS 64 Nr. 31.\n\n202\n\nDie Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen \nuntergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen.\n\n203\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n\n204\n\n- 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12.\n\n205\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Bei der von der Sonderregelung erfassten \nSchreinerei handelt es sich um den einzigen Betrieb, sogar um die einzige bauliche \nAnlage in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet. Dieses ist auch isoliert \nfür sich ausgewiesen und bildet nicht etwa den Bestandteil eines größeren, in sich \ngegliederten Gewerbegebiets.\n\n206\n\nDer Umstand, dass die Sonderregelung des Satzes 2 der textlichen Festsetzung \n1.1 nicht von der hier allenfalls einschlägigen Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 10 \nBauNVO gedeckt ist, hat allerdings nur die Unwirksamkeit dieser Sonderregelung zur \nFolge, nicht hingegen die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.\n\n207\n\nDie Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur \ndann zur Unwirksamkeit des Gesamtplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich \nbetrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach \nihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch \neinen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n208\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 \n\n209\n\n- 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30.\n\n210\n\nDiese Voraussetzungen sind hier bei einer Gesamtbetrachtung der übrigen für \ndas eingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen zu bejahen.\n\n211\n\nDie Antragsgegnerin hat sich nicht etwa darauf beschränkt, in dem \neingeschränkten Gewerbegebiet generell nur solche Gewerbebetriebe für zulässig zu \nerklären, die das Merkmal \"nicht wesentlich störend\" erfüllen. Sie hat das \nGewerbegebiet vielmehr nach der textlichen Festsetzung 1.9 zusätzlich mit der \nVorgabe eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels von \n61 dB (A) je qm am Tag und 46 dB (A) je qm in der Nacht belegt. Dieser Pegel liegt \nersichtlich über dem - auf Lärm bezogene - Emissionsverhalten solcher Betriebe, die \nihrem Typ nach an sich nicht wesentlich stören dürfen. Die Vorgabe stellt nach den \nAusführungen auf Seite 11 der Planbegründung sicher, dass - bei Wahrung dieses \nEmissionsverhaltens - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der \nnächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten werden.\n\n212\n\nDieses \"Regelungspaket\" ist bei verständiger Würdigung mithin dahin zu \nverstehen, dass die im eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbetriebe \nnicht in jeder Hinsicht das Merkmal \"nicht wesentlich störend\" erfüllen müssen, \nsondern nur hinsichtlich der Emissionen, die nicht als Lärm zu qualifizieren sind. \nHinsichtlich der von ihnen ausgehenden Lärmemissionen muss lediglich \ngewährleistet sein, dass sie den festgesetzten immissionswirksamen \nflächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten. Bei Wahrung beider \nVoraussetzungen ist hinreichend sichergestellt, dass sie die vorhandene \nbenachbarte Wohnbebauung in S. , die von dem eingeschränkten \nGewerbegebiet immerhin rd. 70 m entfernt ist, nicht unzumutbar beeinträchtigen und \ndamit gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gewahrt sind. \nAuch ohne die zu Unrecht auf § 1 Abs.10 BauNVO gestützte Sonderregelung können \ndie Festsetzungen des Bebauungsplans mithin eine den Anforderungen des § 1 \nBauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken.\n\n213\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Ihr kam es nach den \nAusführungen auf Seite 11 der Planbegründung maßgeblich darauf an, dem \nSchreinereibetrieb trotz der Einschränkung des Gewerbegebiets über den bloßen \npassiven Bestandsschutz hinausgehende Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. \nDiese sind auch ohne die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Sonderregelung \ngewährleistet, da der für das eingeschränkte Gewerbegebiet festgesetzte \nimmissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nach den vorliegenden \nErkenntnissen auf Grund der im Planaufstellungsverfahren eingeholten \nschalltechnischen Untersuchung von dem Betrieb eingehalten werden kann. Der \nUmstand, dass ohne die unzulässige Sonderregelung in dem eingeschränkten \nGewerbegebiet auch andere Gewerbebetriebe zulässig sind, die hinsichtlich der von \nihnen ausgehenden Lärmimmissionen den festgesetzten immissionswirksamen \nflächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten und im Übrigen - hinsichtlich ihrer \nsonstigen Emissionen - das Merkmal nicht wesentlich störend erfüllen, lässt nicht den \nSchluss zu, dass eine solche Konsequenz nicht dem planerischen Willen der \nAntragsgegnerin entsprechen würde.\n\n214\n\n(2) Soweit die Antragsgegnerin in Absatz 2 der textlichen Festsetzung 1.2 eine \nAusnahme von dem als solchem nicht zu beanstandenden generellen Ausschluss \nvon Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbe- und Industriegebieten geregelt hat, ist \ndiese Sonderregelung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die ausnahmsweise \nZulässigkeit von Verkaufsstellen des Lebensmittelseinzelhandels, die der \nNahversorgung des Gewerbe-/Industriegebiets dienen, ist auf Seite 10 der \nPlanbegründung dahingehend motiviert, dass mit dieser Regelung kleinen Läden für \ndie Nahversorgung (z.B. Bäcker für die Mittagspause) die Ansiedlung ermöglicht \nwerden soll. Eine solche Sonderregelung ist ohne weiteres gerechtfertigt, da \nangesichts des zunehmenden Fehlens betriebseigener Kantinen selbst bei größeren \nGewerbetrieben in der Tat ein Bedarf der im Gebiet Tätigen zur Versorgung mit \nLebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr besteht. Solche kleinen Nahversorger, die \nhäufig auch in der Form eines Kiosks betrieben werden, stellen einen in der Realität \nexistierenden Betriebstyp des Lebensmitteleinzelhandels dar, der zulässigerweise \nGegenstand einer Sonderregelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann.\n\n215\n\nZu dieser Voraussetzung von Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n216\n\nNicht von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt ist jedoch der einschränkende letzte \nHalbsatz von Absatz 2 der textlichen Festsetzung 1.2, nach dem bei den \nausnahmsweise zulässigen Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 50 qm nicht \nüberschreiten darf. Insofern ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass gerade \ndiese Verkaufsfläche - sei es auch nur unter Berücksichtigung der besonderen \nörtlichen Verhältnisse - eine bestimmte Art von baulichen Anlagen kennzeichnet.\n\n217\n\nZu diesem Erfordernis vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 \n-, BRS 47 Nr. 58.\n\n218\n\nAuch die von § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckte Regelung hat nach den bereits \nangesprochenen Grundsätzen nur die Unwirksamkeit dieser Sonderregelung zur \nFolge, nicht hingegen die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die \nübrigen Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des \n§ 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Es ist \nauch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Der planerischen Zielsetzung, \ndass lediglich kleine Nahversorger etwa für die Mittagspause ausnahmsweise \nzulassungsfähig sind, kann auch ohne die Festlegung einer maximalen \nVerkaufsfläche von 50 qm Rechnung getragen werden. Die entsprechende \nEinschränkung ergibt sich bereits daraus, dass die betreffende Verkaufsstelle als \ntypischer Nahversorgungsstützpunkt für die im Gewerbe- und Industriegebiet Tätigen \nnur Lebensmittel für den alsbaldigen Verzehr anbieten dürfen.\n\n219\n\n(3) Nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt ist schließlich auch \ndie textliche Festsetzung 1.4. Nach dieser Regelung ist pro Grundstück maximal eine \ndem Gewerbebetrieb zu- und untergeordnete Wohneinheit für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Die \nausnahmsweise Zulässigkeit derartiger Betriebswohnungen ergibt sich bereits aus \n§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Für eine auf die jeweiligen \nGrundstücke bezogene zahlenmäßige Beschränkung von Betriebswohnungen gibt \nes jedoch keine Ermächtigungsgrundlage in den in allein in Betracht kommenden \nAbsätzen 5 ff. des § 1 BauNVO.\n\n220\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2000 - 7a D 38/99.NE.\n\n221\n\n§ 1 Abs. 6 BauNVO lässt es lediglich zu, einzelne der in den §§ 2 bis 9 BauNVO \nvorgesehenen Ausnahmen auszuschließen oder - sofern die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt - für allgemein zulässig zu \nerklären.\n\n222\n\nAuch diese nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckte Festsetzung \nist nach den bereits angesprochenen Grundsätzen lediglich isoliert für sich \nunwirksam. Der von der Antragsgegnerin als Begründung für die Regelung \nangeführten Befürchtung eventueller künftiger Nutzungskonflikte kann mit \nplanerischen Mitteln nicht begegnet werden. Es ist vielmehr Sache der zuständigen \nBauaufsichtsbehörde, im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die \nAnforderungen an zulässige Betriebswohnungen\n\n223\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78 \n-\n\n224\n\nhinreichend beachtet werden.\n\n225\n\nDer strittige Bebauungsplan war nach alledem nur hinsichtlich der im Tenor \naufgeführten Regelungen der textlichen Festsetzungen für unwirksam zu erklären. Im \nÜbrigen war der Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n226\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der \nSenat berücksichtigt, dass die unwirksamen textlichen Festsetzungen nur marginale \nRegelungen des Plans betreffen, die weder den Antragsteller berühren noch \nAuswirkungen auf das von ihm aus zahlreichen anderen Gründen beanstandete \nRegelungsgeflecht des Plans haben. Die Antragsgegnerin ist damit nur zu einem \ngeringem Teil unterlegen.\n\n227\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n228\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n229","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/7-d-59-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":22},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/7-d-59-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263084","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.334606+00:00"}}