{"status":"available","doknr":"OLD263083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.6A3877.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"6 A 3877/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen\nhat, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des\nVerwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil\ngeändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Änderung des\nBeihilfebescheids des Landesamts für Besoldung und\nVersorgung vom 19. November 2002 und des\nWiderspruchsbescheids vom 15. Oktober 2003\nverpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu den\nFahrtkosten für die Parodontosebehandlung in N. in\nHöhe von 15,26 Euro zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in\nbeiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.\nH. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der\nKläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von\n110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren\nauf 15,26 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit der Kläger die Klage mit Zustimmung (§ 92 Abs. 1\nSatz 3 VwGO) des beklagten Landes zurückgenommen hat, war\ndas Verfahren einzustellen; das angefochtene Urteil ist insofern\nwirkungslos (§§ 92 Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 173\nVwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die noch anhängige Berufung\ngemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch\nBeschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für\nerforderlich und die Berufung einstimmig für begründet. \n\n4\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und\nverletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er Anspruch auf\ndie Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den ihm entstandenen\nFahrtkosten in der beantragten Höhe hat, § 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO.\n\n5\n\nZu den nach § 3 Abs. 1 Einl. vor Nr. 1 der\nBeihilfenverordnung (BVO) beihilfefähigen notwendigen\nAufwendungen in angemessenem Umfange gehören nach § 4\nSatz 1 Nr. 11 BVO in der Fassung, die zum Zeitpunkt der\nEntstehung der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 BVO) am 18.\nJuni 2002 galt, die Kosten für die Beförderung des\nErkrankten.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat - worauf verwiesen wird -\nzutreffend angenommen, dass Beförderungskosten zu einer\nauswärtigen Behandlung dann beihilfefähig sind, wenn eine\nBehandlung mit gleicher Erfolgsaussicht am Aufenthaltsort oder\nin der näheren Umgebung des Erkrankten nicht möglich\nwar.\n\n7\n\nDiese Voraussetzung ist für die Parodontosebehandlung des\nKlägers in N. erfüllt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren\nausführliche zahnmedizinische Begründungen durch seine\nbehandelnden Zahnärzte in Bad T. (Bescheinigung der\nDrs. I. vom 11. Oktober 2004) und des Parodontologen Dr.\nmed. dent. Dirk S. aus N. (Erläuterung vom 22.\nSeptember 2004) beigebracht, aus denen im Einzelnen\nhervorgeht, warum die Behandlung bei einem auf das besondere\nErkrankungsbild spezialisierten Zahnarzt erforderlich war. Dem\nist das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten. Auch\naus der eingeholten amtsärztlichen Auskunft vom 25. September\n2003 ergibt sich nicht, dass die notwendige Behandlung am\nHeimatort des Klägers durchgeführt werden konnte. Ohne sich\nmit der damals bereits dargelegten Zahnerkrankung\nauseinanderzusetzen, begründet das amtsärztliche Gutachten\nseine der Stellungnahme der Zahnärzte aus Bad T.\nwidersprechende Ansicht, diese hätten die Behandlung selbst\ndurchführen können, nicht. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1\nSatz 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §\n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n9\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 47 Abs.\n1 Satz 1, 40, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG.\n\n11\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n12\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde\nangefochten werden.\n\n13\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster,\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils\neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil\nbezeichnen.\n\n14\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach\nZustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei\ndem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n15\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die\nBegründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach\nMaßgabe der Verordnung über den elektronischen\nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den\nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO\nVG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)\nerfolgen.\n\n16\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang;\ndies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die\nBegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen\nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit\nBefähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten\nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und\nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit\nBefähigung zum Rich-teramt sowie Diplomjuristen im höheren\nDienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen\nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des\nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/6-a-3877-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/6-a-3877-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263083","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.247160+00:00"}}