{"status":"available","doknr":"OLD263086","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.15A1922.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"15 A 1922/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDer auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Darlegung des \nZulassungsgrundes nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG genügt.\n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache \nnur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, \ndie bereits für die Vorinstanz entscheidungserheblich war, sich auch in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen \nAuslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, \noder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung \nzu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. \nVerallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, \nwenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber \nhinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer \nZukunft stellt. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt \nes nicht, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des \nerstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die \nentscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen \nTatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von \nSachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer \nunterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren \nzugänglich sind. \n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., \n\n5\n\n§ 124a Rn. 214 m.w.N. \n\n6\n\nDer Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam,\n\n7\n\nob mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit eine erneute politische \nVerfolgung von Yeziden in der Türkei ausgeschlossen ist.\n\n8\n\nDiese Frage hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Urteils des \nSenats vom 14. Februar 2006 - 15 A 2219/02.A - nach ausführlicher Würdigung der \ngegenwärtigen und der zukünftigen Verfolgungssituation bejaht. Hierzu hat es sich \nmit der aktuellen Erkenntnislage eingehend auseinandergesetzt und die daraus \ngezogenen Schlüsse nachvollziehbar dargestellt. Dem hält das Antragsvorbringen \npauschal Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und \nFreiburg, die \"Ereignisse um die Wahl des Ministerpräsidenten\", \"die Tatsache, dass \nim politischen Meinungskampf der Türkei der Regierungspartei vorgeworfen wird, \neinen Gottesstaat aufzubauen sowie die unterschiedlichen gutachterlichen \nMeinungen\", \"die Ermordung dreier Christen am 18.04.2007 in der Stadt Malatya\" \nund die in Verbindung mit einem Internetausdruck eines Artikels des Instituts für \nIslamfragen der Deutschen Evangelischen Allianz e.V. aufgestellte Behauptung \nentgegen, Angehörige von religiösen Minderheiten seien in der Türkei landesweit \nnicht sicher vor religiös motivierten Verfolgungen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus \nbedeutsamen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung \nim Berufungsverfahren zugänglich sind, werden hierdurch nicht benannt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b \nAsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/15-a-1922-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/15-a-1922-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263086","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.538880+00:00"}}