{"status":"available","doknr":"OLD263089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A498.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"12 A 498/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es \nkönne nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 \nBVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, weil er in der von dem \nkasachischen Außenministerium vorgelegten, den Sohn des Klägers betreffenden \nAbschrift der aus dem Jahre 1993 stammenden Eintragung in das Geburtenregister \nals russischer Volkszugehöriger verzeichnet und deshalb zumindest bis zum \nZeitpunkt der Registrierung der Geburt des Sohnes in seinem Inlandspass mit der \nvon ihm gewählten russischen Nationalität geführt worden sei. \n\n3\n\nEs spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger kein Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Denn nach dem \nsich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebenden Sach- und Streitstand ist auch \nin Ansehung des allein berücksichtigungsfähigen, innerhalb der Frist des § 124a Abs. \n4 Satz 4 VwGO geleisteten Zulassungsvorbringens mit Schriftsatz vom 27. Februar \n2006 davon auszugehen, dass der Kläger entgegen der eigenen Behauptung, immer \nmit deutscher Nationalität im Inlandspass geführt worden zu sein, in seinen \nInlandspässen jedenfalls bis zum 20. Juli 1993 mit russischer Nationalität \neingetragen war. Dies folgt aus dem Ergebnis des von der Beklagten im März 2005 \neingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das kasachische Außenministerium. Dieses \nhat der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. unter dem 22. April 2005 \namtlich beglaubigte Abschriften der für den Kläger, für dessen Sohn sowie für dessen \nTochter im Geburtsregister vorgenommenen Eintragungen zugeleitet, die diese unter \ndem 20. Mai 2005 an die Beklagte weitergeleitet hat. Aus der den am 13. Juli 1993 \ngeborenen Sohn des Klägers betreffenden amtlich beglaubigten Abschrift ergibt sich, \ndass der Kläger im Zeitpunkt der Eintragung der von ihm angezeigten Geburt seines \nSohnes in das Geburtsregister am mit russischer Nationalität in seinem \nInlandspass geführt worden ist. Denn die Rubrik Nr. 16 (Nationalität der Eltern) \nenthält die mittig, d. h. über beide Felder hinweg angebrachte Eintragung \"Russen\". \nDiese Angabe zur Nationalität konnte aber nur durch die Vorlage des Inlandspasses \nnachgewiesen werden. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N., und vom \n27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -. \n\n5\n\nAus diesem Grunde stellen - wie hier - auf amtlichem Wege eingeholte Auszüge \naus dem Geburts- oder Heiratsregister in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen \nes um die Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, geeignete \nNachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der \nAufnahmebewerber dar. Den entsprechenden Registern kommt nicht etwa nur eine \nIndizfunktion zu, sondern sie erbringen in der Regel den vollen Nachweis, dass im \nZeitpunkt der Eintragung in das Register - hier am - der jeweilige \nAufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass \ngeführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt \ngrundsätzlich der gleiche Be-weiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten \nAngaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der \nNationalitätsangabe in der Forma Nr. 1. Denn die Angabe zur Nationalität konnte, wie \nbereits ausgeführt, nur durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden. \nDemgemäß ist davon auszugehen, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im \nGeburtsregister in der Regel zum Nach-weis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass \neingetragenen Nationalität geeignet sind. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N., und vom \n27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -. \n\n7\n\nDass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist auch in \nAnsehung des Zulassungsvorbringens vom 27. Februar 2006 nicht erkennbar. Die \nvorgebrachten Zweifel nicht an der Echtheit, sondern allein an der Richtigkeit der \nerteilten Abschrift des den Sohn des Klägers betreffenden Geburtregistereintrags \ngreifen nicht durch. \n\n8\n\nAus welchem Grunde sich solche Zweifel aus dem Umstand ergeben sollen, \ndass das Formular handschriftlich ausgefüllt und \"nur\" mit Stempel und Unterschrift \ndes Ausstellers, nicht aber mit einem Siegel versehen ist, trägt der Kläger nicht vor \nund erschließt sich auch im übrigen nicht. Dies gilt umso mehr, als - zum einen - eine \nauf amtlichem Wege eingeholte, mit einem Beglaubigungsvermerk versehene \nRegisterabschrift in Rede steht und - zum anderen - auch der Kläger mit Schriftsatz \nvom 27. Februar 2006 eine handschriftlich ausgefüllte, \"nur\" mit einem Stempel \nversehene Registerabschrift vorgelegt hat, an deren Richtigkeit er keine Zweifel \ngeäußert hat. Zweifel werden auch nicht durch den Vortrag geweckt, die Abschrift \nlasse nicht die ausstellende Behörde erkennen. Der Kläger legt insoweit schon nicht \ndar, weshalb eine auf Veranlassung des kasachischen Außenministeriums auf \namtlichem Wege eingeholte und von diesem überreichte beglaubigte \nRegisterabschrift allein deshalb inhaltlich falsch sein könnte, weil sich aus ihr \nlediglich die Unterschrift der ausstellenden Person, nicht aber die handelnde \nBehörde ergibt. Abgesehen davon enthält die Abschrift links oben - also an der \nStelle, an der in der von dem Kläger vorgelegten Registerabschrift nach der \nbeigefügten Übersetzung \"Kreisstandesamt J. \" zu lesen ist - die entsprechende \nAngabe für den Ort L. . Sollte es sich bei dieser Angabe (in beiden Abschriften) \nindes nur um die Benennung des Registers handeln, anhand dessen die Abschrift \ngefertigt worden ist, so wäre die ausstellende Behörde jedenfalls dem auf der \nAbschrift aufgebrachten, u. a. die Aufschrift \"B. \" tragenden Rundstempel zu \nentnehmen. \n\n9\n\nZweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Jahre 2005 gefertigten beglaubigten \nAbschrift folgen auch nicht daraus, dass sie nicht die im März 2001 erfolgte \nÄnderung des Nachnamens der Sohnes des Klägers von \"Q. \" in \"M. \" \nverzeichnet. Denn die Beklagte hat insoweit glaubhaft und unwidersprochen \nvorgetragen, dass sie die zuständige Botschaft mit dem im März 2005 eingeleiteten \nRechtshilfeersuchen gebeten habe, über das kasachische Außenministerium den \nursprünglichen Wortlaut samt sämtlicher Änderungen der \nPersonenstandsregistereinträge zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund handelt es sich \nbei der überreichten Abschrift offensichtlich um die Wiedergabe nur der \nursprünglichen Eintragung ohne später vorgenommene Änderungen. Aus diesem \nGrunde wird die Richtigkeit der Abschrift auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nsie unter Nr. 16 keine Änderung der Nationalität des Klägers von russisch auf \ndeutsch ausweist. \n\n10\n\nDer Umstand, dass das Anschreiben des kasachischen Außenministeriums vom \n22. April 2005 den Nachnamen des Sohnes des Klägers unter Nr. 7 mit \"M. \n(Q. )\" angibt, hängt offensichtlich mit der Bezeichnung dieser Person in dem \nRechtshilfeersuchen und mit dem Wissen der kasachischen Behörden um die 2001 \nerfolgte Namensänderung zusammen, spricht aber nicht gegen die Richtigkeit der \nbeglaubigten Abschrift, die, wie bereits ausgeführt, nur die 1993 eingetragenen \nDaten wiedergibt. \n\n11\n\nZweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der übereichten Registerabschrift werden \nweiterhin auch nicht dadurch geweckt, dass in ihr der Tag des Heiratsdatums der \nEltern nicht richtig wiedergegeben ist (\"24.\" statt \"14.\"). Denn es handelt sich \noffensichtlich lediglich um einen bloßen Schreibfehler, wie er einer eine Abschrift \nfertigenden Person bei der Wiedergabe von Zahlen - anders als bei der Wiedergabe \ntextlicher Eintragungen - besonders leicht unterlaufen kann. Hierfür spricht \ninsbesondere, dass die in der Abschrift aufgeführten übrigen Daten über die \nEheschließung (Akteneintragung Nr. 352, Februar 1991) ebenso zutreffend \nwiedergegeben sind wie die sonstigen 1993 in das Register aufgenommenen Daten. \nWeshalb dieser nach dem Vorstehenden isolierte, nur auf eine Ziffer bezogene \nSchreibfehler den Schluss darauf rechtfertigen soll, dass auch andere und gar \ntextlich wiedergegebene Daten in der Abschrift fehlerhaft wiedergegeben sind, \nerschließt sich nicht einmal ansatzweise; eine entsprechende Annahme stellt sich als \nrein spekulativ dar. \n\n12\n\nDie Bewertung, die überreichte beglaubigte Abschrift sei gerade auch hinsichtlich \nder 1993 eingetragenen Angabe der Nationalität des Klägers inhaltlich richtig, wird \nschließlich nicht durch die von dem Kläger (erst am Tag nach Ablauf der \nZulassungsbegründungsfrist) vorgelegten Dokumente durchgreifend in Frage \ngestellt. Für die Bescheinigung des Standesamtes L. vom 2. November 2005 \ngilt dies schon deshalb, weil diese offensichtlich lediglich den aktuellen Stand des \nGeburtseintrags Nr. 339 wiedergibt. Das ergibt sich schon daraus, dass als \nNachname des Sohnes des Klägers lediglich \"M. \" aufgeführt wird, obwohl der \nSohn des Klägers bei seiner Geburt unstreitig mit dem - bis 2001 geführten - \nNachnamen \"Q. \" eingetragen worden ist. Die weiter vorgelegte, nach dem \nVortrag des Klägers im Jahre 2005 gefertigte Abschrift des Registerauszuges, die \nentgegen dem Zulassungsvorbringen kein \"Siegel\" der ausstellenden Behörde trägt, \nsondern wie die vom kasachischen Außenministerium überreichten Abschriften nur \nmit Unterschrift und Stempel versehen ist, gibt zwar die Namensänderung wieder, \nohne eine Änderung der Nationalität des Klägers von \"russisch\" auf \"deutsch\" zu \nvermerken. Dieses Dokument ist aber ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der auf \noffiziellem Wege eingeholten Auskunft in Zweifel zu ziehen. Dies gilt schon deshalb, \nweil der von dem Kläger vorgelegte Registerauszug im Gegensatz zu dem vom \nkasachischen Außenministerium überreichten Registerauszug nicht amtlich \nbeglaubigt ist, also auf ihm nicht einmal die Übereinstimmung der Abschrift mit dem \nOriginal bestätigt wird. Außerdem hat der Kläger ansonsten, wie bereits ausgeführt, \nkeine durchgreifenden Gründe gegen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der \neingeholten Registerauskunft aufgezeigt. Amtlich eingeholten Auskünften, an deren \nEchtheit keine Zweifel bestehen, kommt aber grundsätzlich ein höherer Beweiswert \nzu als behördlichen Bescheinigungen, die von den Betroffenen selbst vorgelegt \nwerden. Denn dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass generell die \nBeschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der \nehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -. \n\n14\n\nDiese Bewertung ändert sich auch nicht durch das (verspätete) Vorbringen, der \nNachweiswert des von dem Kläger vorgelegten Registerauszugs sei mit Blick auf \ndessen Qualität als beglaubigte öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 ZPO keinesfalls \ngeringer als der der auf amtlichen Wege eingeholten Registerauskunft. Insoweit ist \nzunächst erneut darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger vorgelegte Dokument \nkeinen Beglaubigungsvermerk enthält. Abgesehen davon gilt die Echtheitsvermutung \ndes § 437 Abs. 1 ZPO nicht für die vom Kläger vorgelegte öffentlichen Urkunde i. S. \nv. §§ 98 VwGO, 418 ZPO, weil es sich um eine ausländische öffentliche Urkunde \nhandelt. Ob eine ausländische Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen \nist, hat das Gericht vielmehr gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des \nFalles zu ermessen. Anhaltspunkte für die Annahme der Echtheit der vom Kläger \nvorgelegten Registerabschrift liegen ausweislich der vorstehenden Ausführungen \nindes nicht vor. Zudem ist eine Legislation der Urkunde im Sinne von § 438 Abs. 2 \nZPO hier nicht erfolgt. Dass eine solche Legislation hier aufgrund einer \nzwischenstaatlichen Vereinbarung entbehrlich ist, hat der Kläger nicht vorgetragen \nund ist auch nicht ersichtlich. Die danach anstelle der Legislation noch mögliche \nBestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der von Art. 4 \ndes Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer \nöffentlicher Urkunden von der Legislation (BGBl. II 1965, S. 876), dem auch die \nRepublik Kasachstan am 30. Januar 2001 beigetreten ist (BGBl. II S. 298), durch die \nsogenannte Apostille fehlt hier ebenfalls. Denn der vom Kläger beigebrachte \nRegisterauszug ist - anders als die zugleich vorgelegte, den aktuellen Eintrag \nzutreffend wiedergebende Bescheinigung des Standesamtes - nicht mit einer \nsolchen förmlichen Apostille versehen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. \n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/12-a-498-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/12-a-498-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263089","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.776854+00:00"}}