{"status":"available","doknr":"OLD263088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A4718.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"12 A 4718/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - die Ablehnung der begehrten Feststellung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ein Bekenntnis des Großvaters väterlicherseits der Klägerin, \nauf den hier mangels Bekenntnisfähigkeit des seinerzeit 14jährigen Vaters der Kläger \nabzustellen sei, zum deutschen Volkstum liege nicht vor, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nSoweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Bekenntnis des Großvaters \nnicht schon aus der Tatsache folgt, dass er während des Zweiten Weltkrieges bei der \ndeutschen Wehrmacht gedient und dort Deutsch gesprochen hat, entspricht dies der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n5\n\nVgl. zur fehlenden Indizwirkung des Dienstes in der deutschen Wehrmacht als \nsolcher: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG, Nr. 75; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff.\n\n6\n\nNamentlich stellt der Gebrauch der deutschen Sprache im unmittelbaren Dienst \nals Soldat der deutschen Wehrmacht, etwa bei der Befehlsentgegennahme oder -\nweitergabe oder bei der Verständigung mit Kameraden während des Einsatzes, kein \nhinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sich der \nBetroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen Gebrauch der \ndeutschen Sprache seinerzeit nicht entziehen konnte. \n\n7\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 \n\n8\n\n- 12 A 3569/05 -.\n\n9\n\nDa das Verwaltungsgericht von einer Mehrsprachigkeit des Großvaters der \nKlägerin ausgegangen und dies in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede \ngestellt worden ist, kann allein wegen der bloßen Beherrschung der deutschen \nSprache noch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum angenommen werden. In einem solchen Fall kommt der deutschen \nSprache nur dann eine ausreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum zu, wenn sie wie eine Muttersprache gesprochen und ihr im maßgeblichen \nZeitpunkt gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet \ngebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3, Nr. 62 \nzu § 6 BVFG; Urteil vom 16. Januar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O.; Urteil vom 19. \nOktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz 412.3, Nr. 94 zu § 6 BVFG.\n\n11\n\nDer deutschen Sprache ist dann der eindeutige Vorzug gegeben worden, wenn \nsie seinerzeit im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend \nverwen-det wurde.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.; Urteil vom 9. \nJuni 1971 - VIII C 31.69 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG, Nr. 20.\n\n13\n\nBei Vorliegen solcher Verhältnisse indiziert die deutsche Sprache dann auch \nzugleich die deutsche Erziehung und Kultur.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3, § 6 \nBVFG, Nr. 86.\n\n15\n\nDie anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum - im vorliegenden Fall also das Indiz des überwiegenden \nGebrauchs der deutschen Sprache im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang \nseitens des Großvaters - ist von der Klägerin im Prozess nachzuweisen. \n\n16\n\nVgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli \n2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m. w. N.\n\n17\n\nDer Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche \nÜberzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. \nEine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch \nnotwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der \nLebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt \ngebietet.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m. w. N.\n\n19\n\nEinen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die gegenteilige \nAuffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag das \nKlagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung vom 29. Januar 2007 nicht \nzu vermitteln. \n\n20\n\nDer durch die Zeugen bekundete Gebrauch der deutschen Sprache nach dem \nKrieg durch den Großvater väterlicherseits der Klägerin eröffnet allenfalls die - nicht \nquantifizierbare - Möglichkeit, dass der Großvater auch vor dem Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Deutsch gesprochen hat und der Gebrauch \nder deutschen Sprache möglicherweise auch überwiegend erfolgt ist. Umstände, die \nüber die Möglichkeit hinaus den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für den \nüberwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache zu dem maßgebenden Zeitpunkt \nvermitteln, sind in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Soweit ausgeführt \nwird, dass von demjenigen, der in der Nachkriegszeit in Polen trotz der zu \nerwartenden Nachteile Deutsch gesprochen habe, anzunehmen sei, dass er auch \nvor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen überwiegend Deutsch \ngesprochen habe, lässt dies außer acht, dass der vom Großvater väterlicherseits \ngepflegte Sprachgebrauch das Bild der Familie geprägt haben muss, um dieses \nBekenntnis dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Vater der \nKlägerin zurechnen zu können. Eine derartige prägende Wirkung hat das \nVerwaltungsgericht jedoch zu Recht und mit zutreffender Argumentation deshalb \nverneint, weil der 1930 geborene Vater der Klägerin bei der Beantragung eines \nVertriebenenausweises im Dezember 1987 als seine Muttersprache die polnische \nSprache bezeichnet hat. Diese Angabe steht entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht im Widerspruch zu der Anerkennung des Vaters als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. \n2 Nr. 3 BVFG. Eine Bindungswirkung kommt dieser Anerkennung nicht zu. Dass \ndiese Anerkennung nach der Wertung des seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters \ndarin begründet gewesen ist, dass in der Familie des Vaters der Klägerin die \ndeutsche Sprache im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang überwiegend \ngebraucht worden ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass der Vater der \nKlägerin bei der Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1987 gut Deutsch \ngesprochen haben soll, ist nicht belegt. Zudem beinhaltet die Angabe, Polnisch sei \nseine Muttersprache, auch nicht, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. \nVielmehr liegt darin eine Wertung dahingehend, in welcher Sprache der Betreffende \nseine Prägung im Kindesalter erhalten hat. \n\n21\n\nDer Behauptung, die Bezeichnung des Polnischen als Muttersprache sei \nirrtümlich auf den Rat des Schwiegersohnes des Vaters der Klägerin hin erfolgt, fehlt \nes an jeglicher substantiierter Darlegung, aus welchem Grund in einem auf die \nAufnahme von Volksdeutschen ausgerichteten Aufnahmeverfahren ausgerechnet die \npolnische Sprache als Muttersprache dem Aufnahmebewerber einen (verfahrens-\n)taktischen Vorteil hätte verschaffen können. Ein Verständnis des Begriffs der \n\"Muttersprache\" dahin, dass nicht die von der Mutter bzw. von den Eltern erlernte \nSpreche, sondern die Landessprache des Geburtslandes gemeint sein soll, erscheint \nabwegig.\n\n22\n\nDie Klägerin hat im Rahmen ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nschließlich auch nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht nach \nder Auskunftslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mit hinreichender \nSicherheit die Feststellung treffen konnte, der Großvater der Klägerin sei in der \nAbteilung II der Deutschen Volksliste für Polen eingetragen gewesen. Das \nVerwaltungsgericht hat die anderslautende Bescheinigung des Bezirksgerichts \nM. vom 19. Februar 2004, der eine inhaltsgleiche Bescheinigung des selben \nVorsitzenden vom 2. Dezember 2002 mit allerdings deutlich abweichender \nUnterschrift vorausgegangen ist, als offenkundig unrichtig bewertet und zur \nBegründung ausgeführt, dass danach der Vater der Klägerin ab dem 1. September \n1939 bis zum 9. Mai 1945 in die Abteilung II der Deutschen Volksliste eingetragen \ngewesen sein soll, obwohl in Oberschlesien die Deutsche Volksliste frühestens im \nJahre 1941 eingerichtet worden sei. Die Zulassungsbegründung wendet sich nicht \ngegen den Wortlaut dieser Bescheinigung, der eindeutig ausweist, dass der \nGroßvater der Klägerin \"in der Zeit vom 01. September 1939 bis 09. Mai 1945 die II. \nGruppe der deutschen Volksliste besaß\", was, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, unzutreffend ist. In der Begründung des Zulassungsantrags vom 29. \nJanuar 2007 wird demgegenüber vielmehr lediglich geltend gemacht, dem die \nBescheinigung ausstellenden Richter sei es selbstverständlich bekannt gewesen, \ndass die Volksliste (in Ostoberschlesien) nicht über diesen Zeitraum hinweg gegolten \nhabe, so dass mit dem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitraum lediglich \nabstrakt die Dauer des Zweiten Weltkrieges gemeint sei. Es habe somit \nVeranlassung bestanden, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu \nüberprüfen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zum Kenntnisstand des \nAusstellers der Bescheinigung rein spekulativen Charakter besitzen, wird mit dieser \nEinlassung aber nicht, wie dies der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, das materiell-rechtliche Ergebnis der \nangefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wird ausschließlich ein \ndem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender \nVerfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) geltend gemacht.\n\n23\n\nAuf einen solchen Verfahrensmangel kann die Klägerin eine Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedoch nicht stützen. \n\n24\n\nZum einen musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in \nBezug auf die für offenkundig unrichtig gehaltene Bescheinigung aus seiner - \nmaßgeblichen - Sicht nicht aufdrängen, weil die Würdigung der Erklärungen der \nZeugen (UA S. 9 f.) dem Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine Eintragung \ndes Großvaters der Klägerin in Abteilung 2 (und nicht nur in Abteilung 3) der \nDeutschen Volksliste vermittelt hat. Abgesehen davon durfte das Verwaltungsgericht \nauch davon ausgehen, dass eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der \nBescheinigung nicht möglich sein würde. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen \nhat, dürfte es wenig sinnvoll erscheinen, beim Amtsgericht M. nachzufragen, ob \ndort (inhaltliche falsche) Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt (worden sind oder) \nwerden. Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass die zuständige deutsche \nAuslandsvertretung wegen der konsularischen Bestimmungen - gerade in Polen - \nZurückhaltung zu üben habe und deshalb insoweit nicht tätig werden könne. Der \nHinweis der Klägerin auf das in dem vorgelegten Zeitungsartikel wiedergegebene \nUrteil des Obersten Verwaltungsgerichts, nach dem die Archive die Herausgabe \neinfacher Kopien der Volkslistendokumente nicht mehr verweigern dürfen, und damit \nder sinngemäße Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte eine \nArchivauskunft einholen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil dieses Urteil \nnicht näher bezeichnet ist und auch offen bleiben muss, ob der Inhalt des \n(angeblichen) Urteils zutreffend wiedergegeben ist.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin in der Antragsbegründung geltend macht, dass \nVerwaltungsgericht hätte eine Auskunft über den Inhalt des Beschlusses des \nBezirksgerichts M. und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Akten \neinholen können und müssen, ist zum anderen zumindest ein Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung \nvorgeworfen wird, gerügt worden ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A \n2672/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung am 20. November 2006 die Einholung der nach ihrer Auffassung \nerforderlichen Auskünfte gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und auf \neiner Einholung dieser Auskünfte bestanden hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.\n\n28\n\nSoweit gleichzeitig die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist \nebenfalls Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretene Klägerin nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, \nder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen \nist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags \nermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge \nstellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.\n\n29\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3439/05 -.\n\n30\n\nAusweislich des insoweit maßgeblichen Terminsprotokolls hat der in der \nmündlichen Verhandlung am 20. November 2006 für die Klägerin aufgetretene \nunterbevollmächtigte Rechtsanwalt einen Beweisantrag zur Einholung von \nAuskünften polnischer Stellen zu Inhalt und Grundlage der Bescheinigung des \nAmtsgerichts M. vom 19. Februar 2004 nicht gestellt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/12-a-4718-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/12-a-4718-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263088","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.696764+00:00"}}