{"status":"available","doknr":"OLD263087","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A4569.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"12 A 4569/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 8. November 2006 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet das mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 verfolgte \nRechtsschutzbegehren zu Gunsten der Klägerin allein als Antrag, ihr für einen \nbeabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. \nNovember 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt \nbeizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von der Klägerin offensichtlich \nerstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der \nnach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2006 zugleich gestellte \nAntrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte - wie der Klägerin auf \nGrund der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung bei der \nAntragstellung an der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschriebenen \nVertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt. Diesem der Verfügung des Gerichts vom 19. Dezember 2006 zu Grunde \nliegenden Verständnis ihres Antrags ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Mit \nSchriftsatz vom 22. Januar 2007 hat sie vielmehr ausdrücklich um Bewilligung von \nProzesskostenhilfe gebeten und dieses Begehren näher begründet. Am 12. Februar \n2007 hat sie ergänzend hierzu Unterlagen vorgelegt. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den \nZustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 15. November 2006 bereits mit Ablauf \ndes 15. Dezember 2006 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, \nwenn der Klägerin nach § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nWiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. \nZwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der \nProzessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der \nnach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich \nWiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer \nAblehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. \nDazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.\n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nAn der Einreichung einer solchen Erklärung fehlt es hier. Sie ließ sich zum \nZeitpunkt des Eingangs der Akten beim Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr \nfristgerecht herbeiführen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/12-a-4569-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-28/12-a-4569-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263087","retrieved":"2026-07-09 02:29:43.622976+00:00"}}