{"status":"available","doknr":"OLD263151","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0627.8B922.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"8 B 922/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum ist hinsichtlich der Bezeichnung des Antragsgegners vom \nVerwaltungsgericht zutreffend auf die Körperschaft umgestellt worden. Zwar hätte die \nAntragstellerin in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines den \nInformationszugang gewährenden Verwaltungsakts zu erheben, die nach dem Wortlaut des \n§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen die Behörde zu \nrichten wäre. Diese landesrechtliche Regelung findet aber auf Klagen gegen Bundesbehörden \nkeine Anwendung.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 1962 - VII C 133.61 -, BVerwGE 14, 330 = DÖV \n1963, 111 = NJW 1963, 315, vom 19. November 1964 - VIII C 39.64 -, BVerwGE 20, 21, \nund vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 -, BVerwGE 92, 263 = DÖV 1993, 1009 = DVBl. 1993, \n888 = NVwZ 1993, 891; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 78 Rn. 29, \nm.w.N.\n\n4\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der \nAntragstellerin Akteneinsicht in das seitens der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegte \nSicherheitskonzept für das Fahrzeug Transrapid TR 09 sowie in die hierfür seitens des F. \n-C. erteilte Genehmigung sowie in die über das Fahrzeug vorhandenen Unterlagen zu \ngewähren, soweit diese Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG enthalten,\n\n6\n\nabgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, stellt die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht \ndurchgreifend in Frage.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag nicht schon deshalb unzulässig, \nweil es der Antragstellerin am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dem Vortrag der Beigeladenen, \nein Anspruch der Antragstellerin sei wegen einer gegen Treu und Glauben verstoßenden \nVerzögerung der Antragstellung verwirkt, mangelt es an einer tatsächlichen Grundlage. Zwar \nmögen die Informationen zumindest teilweise schon seit über einem Jahr dem F. -\nC1. vorgelegen haben. Das F. -C1. hat das Sicherheitskonzept der \nBeigeladenen aber erst am 20. April 2007 genehmigt mit der Folge, dass die Süddeutsche \nZeitung hierüber (erst) am 24. April 2007 berichtet hat. Dieser Zeitungsbericht war \nnachvollziehbarer Anlass für die Antragstellerin, zeitnah einen Informationszugangsanspruch \nbeim F. -C1. geltend zu machen.\n\n9\n\nDer Antrag dürfte auch nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - deshalb \nunzulässig sein, weil er nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb nicht den Anforderungen \ndes § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden, bei der \nEinsicht in bislang unbekannte Unterlagen begehrt wird, kann, wenn ein gesetzlich \nvorgesehener Informationszugangsanspruch nicht vollständig leer laufen soll, von dem \njeweiligen Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er die Unterlagen, auf die sich sein \nInformationszugangsbegehren bezieht, im Einzelnen genau bezeichnet. Denn eine solche \nBezeichnung ist ihm regelmäßig ohne nähere Kenntnis des Akteninhalts gar nicht möglich. In \nderartigen Fallgestaltungen dürfte es deshalb - sowohl für die an § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nmessende Bestimmtheit eines gerichtlichen Antrags als auch für die sich an § 4 Abs. 2 Satz 1 \nUIG orientierende Bestimmtheit eines Antrags im Verwaltungsverfahren - regelmäßig \nausreichen, wenn der Antragsteller sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen \numschreibt. \n\n10\n\nAusgehend davon spricht vieles dafür, dass der Antrag der Antragstellerin dem \nBestimmtheitserfordernis genügt. Die Verwaltungsvorgänge, in die die Antragstellerin \nEinsicht begehrt, sind eindeutig bezeichnet. Nichts anderes dürfte für die Einschränkung ihres \nZugangsbegehrens auf den Bereich der Umweltinformationen gelten. Der Begriff der \nUmweltinformationen ist in § 2 Abs. 3 UIG abschließend gesetzlich definiert. An dieser \nDefinition hat sich die Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu orientieren. Da der \nAntragstellerin nicht bekannt ist, welche Umweltinformationen in den Verwaltungsvorgängen \nenthalten sind, kann von ihr nicht verlangt werden, im Einzelnen anzugeben, um welche \nUmweltinformationen es ihr geht. Vielmehr ist ihr Begehren eindeutig darauf gerichtet, \nZugang zu allen Umweltinformationen in den von ihr näher bezeichneten Vorgängen zu \nerhalten. \n\n11\n\nDie Frage der Bestimmtheit des Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden \nEntscheidung, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.\n\n12\n\nDer Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO setzt zum einen voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nein Anordnungsanspruch besteht, und erfordert zum anderen, dass die gerichtliche Regelung \nzur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem \nAntragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, \nzu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der \nLage wäre. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Juni 2006 - 8 B 561/06 -.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n15\n\nNach der derzeitigen Erkenntnislage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nangenommen werden, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht. \n\n16\n\nIm Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist weder eine abschließende Klärung \nmöglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den Unterlagen, für die die \nAntragstellerin Akteneinsicht begehrt, Umweltinformationen vorhanden sind, noch kann \nabschließend entschieden werden, ob und inwieweit die genannten oder auch weitere \nAusschlusstatbestände der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Denn für die \nBeantwortung dieser Fragen bedarf es insbesondere noch einer Klärung der tatsächlichen \nFragen, was in der Kürze der für die gerichtliche Prüfung verfügbaren Zeitspanne nicht \ngeleistet werden kann.\n\n17\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass \nin den Unterlagen, in die die Antragstellerin Akteneinsicht begehrt, jedenfalls teilweise \nUmweltinformationen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UIG enthalten sind. In \ndiese Richtung deutet das Vorbringen der Antragsgegnerin, die an keiner Stelle ihrer \nBeschwerdeerwiderung das Fehlen jeglicher Umweltinformationen behauptet, sondern \nvielmehr lediglich beanstandet, die Antragstellerin habe die gewünschten Informationen nicht \nnäher konkretisiert. Im Übrigen spricht zumindest vom Ansatz her eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 auch \nAngaben im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beinhalten. Ähnliches gilt für das \nSicherheitskonzept und dessen Genehmigung. Wenn in der Risikoanalyse des \nSicherheitskonzepts ca. 120 Gefährdungen auf ihre Auftretenswahrscheinlichkeit und ihr \nSchadensausmaß untersucht worden sind und ein Katalog von Gegenmaßnahmen baulicher, \ntechnischer, organisatorischer und betrieblicher Art aufgestellt worden ist (so die Aussagen \ndes F. -C. in dessen Schreiben vom 15. Juni 2007 an das C2. für \nW. , C3. und T. ), deutet dies darauf hin, dass die in Rede stehenden \nVerwaltungsvorgänge zumindest auch Aussagen über die Freisetzung von Stoffen in die \nUmwelt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (wie etwa im Falle eines Brandes) sowie über \nMaßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne § 2 Abs. 3 Nr. 3 \nBuchst. b UIG enthalten.\n\n18\n\nAuf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Anhaltspunkte für das \nEingreifen von gesetzlichen Ausschlusstatbeständen bestehen. So spricht einiges dafür, dass \ndie Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 nicht zu offenbaren sein könnten, weil \nund soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-\nhersteller im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG handelt. Hinsichtlich des \nSicherheitskonzepts und dessen Genehmigung deutet einiges darauf hin, dass in Anbetracht \ndes Gefährdungspotentials, das das F. -C1. insbesondere in seinem Schreiben vom \n15. Juni 2007 an das C2. für W. , C3. und T. im Einzelnen \naufgezeigt hat, der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG eingreifen \nkönnte, weil das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der \nöffentlichen Sicherheit haben könnte.\n\n19\n\nNeben dem Fehlen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs steht dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung auch \nentgegen, dass auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung nicht hinreichend erkennbar ist, dass der Antragstellerin schwere und \nunzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn ihr der Informationszugang \nnicht gewährt wird.\n\n20\n\nDer Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass sie bei einer Ablehnung ihres Eilantrags \nnicht mehr in der Lage sein wird, etwaige Informationen, die sie aufgrund der begehrten \nAkteneinsicht zu erlangen erhofft, zum Gegenstand des Erörterungstermins im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens für den Bau der Magnetschnellbahnstrecke vom Münchener \nHauptbahnhof zum Flughafen München zu machen, da dieser Erörterungstermin bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache abgeschlossen sein wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, \ndass Fragen zum Sicherheitskonzept und zum Fahrzeug Transrapid TR 09 bereits Gegenstand \nder Erörterungen am 12. und 13. Juni 2007 gewesen und von Sachverständigen umfassend \nerläutert worden sind, so dass davon auszugehen ist, dass für die Antragstellerin durchaus \nGelegenheit bestand und möglicherweise auch im Rahmen des weiteren \nErörterungsverfahrens noch Gelegenheit bestehen wird, ihre Bedenken gegen die Sicherheit \ndes Magnetschwebebahnbetriebs in das Planfeststellungsverfahren einzubringen. Darüber \nhinaus richtet sich das Zugangsbegehren der Antragstellerin nicht auf das Sicherheitskonzept, \ndessen Genehmigung und die Fahrzeugunterlagen als solche, sondern lediglich auf die darin \nenthaltenen Informationen über die Umwelt; auch zu den Umweltauswirkungen liegen nach \nden Angaben der Antragsgegnerin bereits umfangreiche Unterlagen im \nPlanfeststellungsverfahren vor. Im Übrigen verbleibt den einzelnen Gesellschaftern der \nAntragstellerin noch die Möglichkeit, bei einer persönlichen Rechtsbetroffenheit etwaige \nSicherheitsbedenken in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss \ngeltend zu machen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Gesellschafter \nder Antragstellerin in einem späteren Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss \nnicht mit auf das Sicherheitskonzept, dessen Genehmigung und die Unterlagen über das \nFahrzeug Transrapid TR 09 gestützten Einwendungen ausgeschlossen sind, wenn die im \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen keinen Anlass zu diesen \nEinwendungen gegeben haben.\n\n21\n\nAuch eine wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden \nVerfahren und der Offenheit der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens in Betracht zu \nziehende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die Folgen einer Stattgabe oder \nAblehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzubeziehen wären, fiele \nzu Ungunsten der Antragstellerin aus.\n\n22\n\nBei einer solchen Interessenabwägung ist das Gewicht der Folgen von entscheidender \nBedeutung, die mit einer Gewährung des Informationszugangs aufgrund einer Stattgabe des \nEilantrags verbunden sein könnten. Diese könnte - für den Fall des Eingreifens der genannten \nAusschlusstatbestände - zur Konsequenz haben, dass durch das Offenbaren der Unterlagen \n- soweit es sich um die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 handelt - Betriebs- \noder Geschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-hersteller der Antragstellerin \nzugänglich gemacht würden und - soweit es um das Sicherheitskonzept und dessen \nGenehmigung geht - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen \nSicherheit entstünden. Diese Folgewirkungen würden auch endgültig eintreten, da ein einmal \ngewährter Informationszugang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. \n\n23\n\nDemgegenüber sind die Folgen einer Nichtgewährung des Informationszugangs für die \nAntragstellerin wegen der dargestellten verbleibenden Möglichkeiten einer \nVerfahrensbeteiligung im Erörterungstermin und in etwaigen gerichtlichen Verfahren weniger \ngewichtig.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Erwägungen muss wegen des erheblichen Gewichts, das hinter den \nmöglicherweise einschlägigen Ausschlusstatbeständen steht, das Interesse der Antragstellerin \nan der Gewährung des Informationszugangs hinter dem Interesse des Antragsgegners und der \nBeigeladenen an der Geheimhaltung der Unterlagen zurückstehen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich \nmit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt \nhat. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Wegen \nder mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Reduzierung \ndes Auffangwerts trotz des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens aus.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-27/8-b-922-07","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-27/8-b-922-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263151","retrieved":"2026-07-09 02:29:49.189013+00:00"}}