{"status":"available","doknr":"OLD263150","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0627.8B920.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"8 B 920/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum ist hinsichtlich der Bezeichnung des Antragsgegners vom \nVerwaltungsgericht zutreffend auf die Körperschaft umgestellt worden. Zwar hätte \nder Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines den \nInformationszugang gewährenden Verwaltungsakts zu erheben, die nach dem \nWortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW \ngegen die Behörde zu richten wäre. Diese landesrechtliche Regelung findet aber auf \nKlagen gegen Bundesbehörden keine Anwendung.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 1962 - VII C 133.61 -, BVerwGE 14, 330 \n= DÖV 1963, 111 = NJW 1963, 315, vom 19. November 1964 - VIII C 39.64 -, \nBVerwGE 20, 21, und vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 -, BVerwGE 92, 263 = DÖV \n1993, 1009 = DVBl. 1993, 888 = NVwZ 1993, 891; Brenner, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 78 Rn. 29, m.w.N.\n\n4\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der \nAntrag,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem \nAntragsteller Akteneinsicht in das seitens der Beigeladenen zur Genehmigung \nvorgelegte Sicherheitskonzept für das Fahrzeug Transrapid TR 09 sowie in die \nhierfür seitens des Eisenbahn-Bundesamtes erteilte Genehmigung sowie in die über \ndas Fahrzeug vorhandenen Unterlagen zu gewähren, soweit diese \nUmweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG enthalten,\n\n6\n\nabgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis \nnicht durchgreifend in Frage.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag nicht schon deshalb \nunzulässig, weil es dem Antragsteller am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dem Vortrag \nder Beigeladenen, ein Anspruch des Antragstellers sei wegen einer gegen Treu und \nGlauben verstoßenden Verzögerung der Antragstellung verwirkt, mangelt es an einer \ntatsächlichen Grundlage. Zwar mögen die Informationen zumindest teilweise schon \nseit über einem Jahr dem Eisenbahn-Bundesamt vorgelegen haben. Das Eisenbahn-\nBundesamt hat das Sicherheitskonzept der Beigeladenen aber erst am 20. April \n2007 genehmigt mit der Folge, dass die Süddeutsche Zeitung hierüber (erst) am \n24. April 2007 berichtet hat. Dieser Zeitungsbericht war nachvollziehbarer Anlass für \nden Antragsteller, zeitnah einen Informationszugangsanspruch beim Eisenbahn-\nBundesamt geltend zu machen.\n\n9\n\nDer Antrag dürfte auch nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \ndeshalb unzulässig sein, weil er nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb nicht den \nAnforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Bei Streitigkeiten wie der \nvorliegenden, bei der Einsicht in bislang unbekannte Unterlagen begehrt wird, kann, \nwenn ein gesetzlich vorgesehener Informationszugangsanspruch nicht vollständig \nleer laufen soll, von dem jeweiligen Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er \ndie Unterlagen, auf die sich sein Informationszugangsbegehren bezieht, im \nEinzelnen genau bezeichnet. Denn eine solche Bezeichnung ist ihm regelmäßig \nohne nähere Kenntnis des Akteninhalts gar nicht möglich. In derartigen \nFallgestaltungen dürfte es deshalb - sowohl für die an § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nmessende Bestimmtheit eines gerichtlichen Antrags als auch für die sich an § 4 \nAbs. 2 Satz 1 UIG orientierende Bestimmtheit eines Antrags im \nVerwaltungsverfahren - regelmäßig ausreichen, wenn der Antragsteller sein \nZugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt. \n\n10\n\nAusgehend davon spricht vieles dafür, dass der Antrag des Antragstellers dem \nBestimmtheitserfordernis genügt. Die Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller \nEinsicht begehrt, sind eindeutig bezeichnet. Nichts anderes dürfte für die \nEinschränkung seines Zugangsbegehrens auf den Bereich der Umweltinformationen \ngelten. Der Begriff der Umweltinformationen ist in § 2 Abs. 3 UIG abschließend \ngesetzlich definiert. An dieser Definition hat sich die Auslegung des Begehrens des \nAntragstellers zu orientieren. Da dem Antragsteller nicht bekannt ist, welche \nUmweltinformationen in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, kann von ihm \nnicht verlangt werden, im Einzelnen anzugeben, um welche Umweltinformationen es \nihm geht. Vielmehr ist sein Begehren eindeutig darauf gerichtet, Zugang zu allen \nUmweltinformationen in den von ihm näher bezeichneten Vorgängen zu erhalten. \n\n11\n\nDie Frage der Bestimmtheit des Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden \nEntscheidung, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.\n\n12\n\nDer Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt zum einen voraus, dass mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht, und erfordert \nzum anderen, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere \nund unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren \nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der \nLage wäre. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Juni 2006 - 8 B 561/06 -.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n15\n\nNach der derzeitigen Erkenntnislage kann nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Antragsteller ein \nAnordnungsanspruch zusteht. \n\n16\n\nIm Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist weder eine abschließende \nKlärung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den Unterlagen, für \ndie der Antragsteller Akteneinsicht begehrt, Umweltinformationen vorhanden sind, \nnoch kann abschließend entschieden werden, ob und inwieweit die genannten oder \nauch weitere Ausschlusstatbestände der Gewährung des Informationszugangs \nentgegenstehen. Denn für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es insbesondere \nnoch einer Klärung der tatsächlichen Fragen, was in der Kürze der für die gerichtliche \nPrüfung verfügbaren Zeitspanne nicht geleistet werden kann.\n\n17\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden \nsind, dass in den Unterlagen, in die der Antragsteller Akteneinsicht begehrt, \njedenfalls teilweise Umweltinformationen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 \nUIG enthalten sind. In diese Richtung deutet das Vorbringen der Antragsgegnerin, \ndie an keiner Stelle ihrer Beschwerdeerwiderung das Fehlen jeglicher \nUmweltinformationen behauptet, sondern vielmehr lediglich beanstandet, der \nAntragsteller habe die gewünschten Informationen nicht näher konkretisiert. Im \nÜbrigen spricht zumindest vom Ansatz her eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 auch Angaben im Sinne \nvon § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beinhalten. Ähnliches gilt für das Sicherheitskonzept und \ndessen Genehmigung. Wenn in der Risikoanalyse des Sicherheitskonzepts ca. \n120 Gefährdungen auf ihre Auftretenswahrscheinlichkeit und ihr Schadensausmaß \nuntersucht worden sind und ein Katalog von Gegenmaßnahmen baulicher, \ntechnischer, organisatorischer und betrieblicher Art aufgestellt worden ist (so die \nAussagen des Eisenbahn-Bundesamtes in dessen Schreiben vom 15. Juni 2007 an \ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung), deutet dies darauf \nhin, dass die in Rede stehenden Verwaltungsvorgänge zumindest auch Aussagen \nüber die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG \n(wie etwa im Falle eines Brandes) sowie über Maßnahmen oder Tätigkeiten zum \nSchutz von Umweltbestandteilen im Sinne § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG enthalten. \n\n18\n\nAuf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Anhaltspunkte für \ndas Eingreifen von gesetzlichen Ausschlusstatbeständen bestehen. So spricht \neiniges dafür, dass die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 nicht zu \noffenbaren sein könnten, weil und soweit es sich um Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-hersteller im Sinne von § 9 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG handelt. Hinsichtlich des Sicherheitskonzepts und dessen \nGenehmigung deutet einiges darauf hin, dass in Anbetracht des \nGefährdungspotentials, das das Eisenbahn-Bundesamt insbesondere in seinem \nSchreiben vom 15. Juni 2007 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und \nStadtentwicklung im Einzelnen aufgezeigt hat, der Ausschlusstatbestand des § 8 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG eingreifen könnte, weil das Bekanntwerden nachteilige \nAuswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben \nkönnte.\n\n19\n\nNeben dem Fehlen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen \neines Anordnungsanspruchs steht dem begehrten Erlass der einstweiligen \nAnordnung auch entgegen, dass auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren \nallein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend erkennbar ist, dass dem \nAntragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, \nwenn ihm der Informationszugang nicht gewährt wird.\n\n20\n\nDem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass er bei einer Ablehnung seines \nEilantrags nicht mehr in der Lage sein wird, etwaige Informationen, die er aufgrund \nder begehrten Akteneinsicht zu erlangen erhofft, zum Gegenstand des \nErörterungstermins im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der \nMagnetschnellbahnstrecke vom Münchener Hauptbahnhof zum Flughafen München \nzu machen, da dieser Erörterungstermin bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache abgeschlossen sein wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass \nFragen zum Sicherheitskonzept und zum Fahrzeug Transrapid TR 09 bereits \nGegenstand der Erörterungen am 12. und 13. Juni 2007 gewesen und von \nSachverständigen umfassend erläutert worden sind, so dass davon auszugehen ist, \ndass für den Antragsteller durchaus Gelegenheit bestand und möglicherweise auch \nim Rahmen des weiteren Erörterungsverfahrens noch Gelegenheit bestehen wird, \nseine Bedenken gegen die Sicherheit des Magnetschwebebahnbetriebs in das \nPlanfeststellungsverfahren einzubringen. Darüber hinaus richtet sich das \nZugangsbegehren des Antragstellers nicht auf das Sicherheitskonzept, dessen \nGenehmigung und die Fahrzeugunterlagen als solche, sondern lediglich auf die darin \nenthaltenen Informationen über die Umwelt; auch zu den Umweltauswirkungen \nliegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits umfangreiche Unterlagen im \nPlanfeststellungsverfahren vor. Im Übrigen verbleibt dem Antragsteller noch die \nMöglichkeit, bei einer persönlichen Rechtsbetroffenheit etwaige Sicherheitsbedenken \nin einem gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend zu \nmachen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in einem \nspäteren Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht mit auf das \nSicherheitskonzept, dessen Genehmigung und die Unterlagen über das Fahrzeug \nTransrapid TR 09 gestützten Einwendungen ausgeschlossen ist, wenn die im \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen keinen Anlass zu \ndiesen Einwendungen gegeben haben. \n\n21\n\nAuch eine wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden \nVerfahren und der Offenheit der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens in \nBetracht zu ziehende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die Folgen einer \nStattgabe oder Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \neinzubeziehen wären, fiele zu Ungunsten des Antragstellers aus.\n\n22\n\nBei einer solchen Interessenabwägung ist das Gewicht der Folgen von \nentscheidender Bedeutung, die mit einer Gewährung des Informationszugangs \naufgrund einer Stattgabe des Eilantrags verbunden sein könnten. Diese könnte - für \nden Fall des Eingreifens der genannten Ausschlusstatbestände - zur Konsequenz \nhaben, dass durch das Offenbaren der Unterlagen - soweit es sich um die \nUnterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 handelt - Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-hersteller dem Antragsteller \nzugänglich gemacht würden und - soweit es um das Sicherheitskonzept und dessen \nGenehmigung geht - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der \nöffentlichen Sicherheit entstünden. Diese Folgewirkungen würden auch endgültig \neintreten, da ein einmal gewährter Informationszugang nicht mehr rückgängig \ngemacht werden kann. \n\n23\n\nDemgegenüber sind die Folgen einer Nichtgewährung des Informationszugangs \nfür den Antragsteller wegen der dargestellten verbleibenden Möglichkeiten einer \nVerfahrensbeteiligung im Erörterungstermin und in etwaigen gerichtlichen Verfahren \nweniger gewichtig.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Erwägungen muss wegen des erheblichen Gewichts, das \nhinter den möglicherweise einschlägigen Ausschlusstatbeständen steht, das \nInteresse des Antragstellers an der Gewährung des Informationszugangs hinter dem \nInteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der Geheimhaltung der \nUnterlagen zurückstehen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. \nWegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache scheidet \neine Reduzierung des Auffangwerts trotz des vorläufigen Charakters des \nEilverfahrens aus.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-27/8-b-920-07","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-27/8-b-920-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263150","retrieved":"2026-07-09 02:29:49.108722+00:00"}}