{"status":"available","doknr":"OLD263149","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0627.6B733.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"6 B 733/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die Anordnung der \nbegehrten Maßnahme eine mit dem Sinn und Zweck einer \neinstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung grundsätzlich \nnicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten \nwürde. Mit der beantragten \"Rückumsetzung\" auf den \nDienstposten bei der Führungsstelle der Direktion G/E würde \ndem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermittelt, die er in \nder Hauptsache angestrebt. Dass ihm ohne die begehrte \nMaßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine \nAusnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache \nverlangen, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde weder \ndargelegt noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass \nohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach \nAuffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur \nEntscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, \nbegründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist vielmehr \nregelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der \nHauptsache. Insbesondere sind damit hier keine bei einem \nObsiegen in der Hauptsache nicht wieder aufzuhebenden \nNachteile verbunden. Im Gegenteil könnte für den Fall, dass \nsich die unterbliebene Beteiligung des Personalrates bei der \nÜbertragung der Leitung der Dienstgruppe B nach Beendigung \nder befristeten Umsetzung zur Führungsstelle als rechtswidrig \nerweisen sollte, die dann fehlerhafte Personalmaßnahme ohne \nWeiteres rückgängig gemacht werden.\n\n5\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 \nC 20.84 -, BVerwGE 75, 138, und Beschluss vom 14. Dezember \n1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, \n314.\n\n6\n\nIm Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nobsiegen wird. Ein Anspruch auf Rückumsetzung auf den \nDienstposten bei der Führungsstelle der Direktion G/E scheidet \naus, weil der Zeitraum der Umsetzung auf diesen Dienstposten - \nmit Zustimmung des Personalrates - zuletzt auf den 28. Februar \n2007 befristet war. Soweit die im organisatorischen Ermessen \ndes Dienstherrn stehende Übertragung der Leitung der \nDienstgruppe B - anstelle der vor der befristeten Umsetzung \ngeleiteten Dienstgruppe A - möglicherweise der Zustimmung \ndes Personalrats bedurft hätte, hat das auf die Rechtmäßigkeit \nder Beendigung der Zuweisung des Dienstpostens bei der \nFührungsstelle der Direktion G/E keinen Einfluss. Demnach \nbesteht - anders als in der vom Antragsteller zitierten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n13. November 1986 (2 C 20.84) - auch keine Verpflichtung zur \n\"Rückumsetzung\" auf den zuvor innegehabten Dienstposten bei \nder Führungsstelle.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist. \n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-27/6-b-733-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-27/6-b-733-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263149","retrieved":"2026-07-09 02:29:49.032529+00:00"}}