{"status":"available","doknr":"OLD263179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.8A937.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"8 A 937/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Februar 2007 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls \nim Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage \nvon allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall. \n\n4\n\na) Die aufgeworfene Frage,\n\n5\n\nob § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf Rücknahmebescheide des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen \nsind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid aus der Zeit vor dem 1. Januar \n2005 beziehen,\n\n6\n\nbedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndurch Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - entschieden, dass § 73 Abs. 2 a \nAsylVfG auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor \ndiesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der \nMaßgabe Anwendung findet, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, \nnach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals \ndie Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen \nbeginnt. Darüber hinaus ist nunmehr geklärt, dass eine Ermessensentscheidung über \nden Widerruf nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auch bei derartigen Alt-\nAnerkennungen erst in Betracht kommt, wenn das Bundesamt in einem \nvorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und \nverneint hat (Negativentscheidung).\n\n7\n\nEinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art haben die \nKläger nicht dargelegt. Sie ziehen insbesondere nicht in Zweifel, dass die vorstehend \nzitierten Grundsätze auch auf Rücknahmebescheide Anwendung finden.\n\n8\n\nDie im Hinblick auf die während des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene \nhöchstrichterliche Rechtsprechung zulässigerweise nachträglich geltend gemachte \nDivergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Berufung. \n\n9\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob die von den Klägern angegriffene Aussage \ndes Verwaltungsgerichts, dass eine vor dem 1. Januar 2008 erfolgende Prüfung, die \nohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids ende, die Rechtsfolge des \n§ 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG nicht auslöse, überhaupt dahin verstanden werden \nkann, dass die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG generell, d.h. auch im \nFalle einer sog. Negativentscheidung, nicht vor dem 1. Januar 2008 eintreten könne. \nZu dem Fall, dass eine Negativentscheidung erfolgt ist, hat sich das \nVerwaltungsgericht nämlich nicht ausdrücklich geäußert. Unabhängig davon liegt der \nZulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht vor, weil das Urteil nicht auf \nder gerügten Abweichung beruht. Auch in Ansehung der Ausführungen der Kläger im \nZulassungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass eine Negativentscheidung im von § 73 \nAbs. 2 a Satz 3 AsylVfG tatbestandlich vorausgesetzten Sinn erfolgt wäre. Die Kläger \nberufen sich insoweit allein darauf, dass das Bundesamt nach der Anhörung zu der \nbeabsichtigten Rücknahme über drei Jahre hat verstreichen lassen, bis die \nstreitbefangene Entscheidung erging. Anhaltspunkte dafür, dass es während dieser \nZeit - über die bloße Untätigkeit hinaus - irgendwelche Äußerungen des \nBundesamtes gegeben hätte, die als Mitteilung i.S.d. § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG \ngewertet werden könnten und in Vertrauensschutz begründender Weise Anlass zu \nder Annahme gegeben hätten, die Prüfung sei zu Gunsten der Kläger \nabgeschlossen, sind nicht dargelegt. Dass eine lediglich zögerliche \nVerfahrensbearbeitung nicht mit der in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG vorausgesetzten \nNegativentscheidung gleichzusetzen ist, bedarf keiner Klärung in einem \nBerufungsverfahren.\n\n10\n\nb) Die weiter aufgeworfene Frage, \n\n11\n\nob der Behörde bei der Entscheidung über eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 \nAsylVfG Ermessen zusteht,\n\n12\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Aus dem eindeutigen \nWortlaut der Vorschrift folgt unmittelbar, dass die Rücknahme bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht in das Ermessen \ndes Bundesamtes gestellt ist. Danach \"ist\" die Anerkennung als Asylberechtigter \n\"zurückzunehmen\", wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge \nVerschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch \naus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte (Satz 1). Entsprechendes gilt \nhinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen (Satz 2).\n\n13\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus \ngeklärt, dass es sich hierbei um eine spezialgesetzlich geregelte Fallgruppe handelt, \ndie in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Rücknahmeregelung des § 48 \nVwVfG zu einer Rücknahmepflicht verschärft.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, \n80.\n\n15\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift zeigen keine Umstände auf, die darauf \ndeuten, dass trotz des klaren Wortlauts ein Ermessensspielraum eröffnet sein \nkönnte. Insbesondere folgt derartiges nicht aus dem von den Klägern angeführten \nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ \n2006, 807. Diese Entscheidung betrifft die auf § 48 VwVfG (des Landes) gestützte \nRücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung; eine dem § 73 Abs. 2 \nAsylVfG entsprechende Spezialregelung sieht das Staatsangehörigkeitsrecht \nindessen nicht vor. \n\n16\n\nc) Hinsichtlich der Frage,\n\n17\n\nob bei einer Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG die Frist des \n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Anwendung findet, insbesondere wenn der Grund des 2. \nHalbsatzes des § 73 Abs. 2 Satz 1 \n\n18\n\nAsylVfG geltend gemacht wird,\n\n19\n\ngenügt das Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass diese Frage im \nvorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre. Sie haben sich nicht mit den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Jahresfrist \ndes § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hier gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG keine \nAnwendung finde, weil ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn \ndie Kläger hätten den Bescheid vom 2. April 1996 durch arglistige Täuschung erwirkt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/8-a-937-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/8-a-937-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263179","retrieved":"2026-07-09 02:29:51.383034+00:00"}}