{"status":"available","doknr":"OLD263180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.13B703.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"13 B 703/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 2007 wird auf Kosten des Antragstellers \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO \nnur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist \nunbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass \nErmächtigungsgrundlage für Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung § 14a Abs. 8 Nr. 1 \nSchwPestV ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für den \ngefährdeten Bezirk nach § 14a Abs. 2 SchwPestV - dass die Eigenjagd des \nAntragstellers in einem solchen Bezirk liegt, wird von ihm nicht bestritten - unter \nBerücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse Maßnahmen in Bezug auf die \nTötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung des \nJagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung anordnen. Dabei bedeutet der Ausdruck \n\"Mitwirkung\" nicht, dass die Tötungsverpflichtung nur teilweise auf den \nJagdausübungsberechtigten übertragen werden könnte. Die der SchwPestV \nzugrunde liegende Richtlinie 2001/89/EG kennt eine Restriktion von Maßnahmen \ngegenüber den Jagdausübungsberechtigten nicht (vgl. Art. 16 Abs. 3 Buchst. i) und j) \nder Richtlinie 2001/89/EG). Auch fordern Sinn und Zweck der Vorschrift eine Tötung \nvon Wildschweinen gerade durch die Jagdausübungsberechtigten, da sie mit den \nörtlichen Verhältnissen vertraut sind. Dieses Ergebnis wird durch § 24 Abs. 4 Satz 5 \nTierSG bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann dem Jagdausübungsberechtigten \nauferlegt werden Tötungen durchzuführen. \n\n4\n\n§ 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV beschränkt die Verpflichtung des \nJagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung nicht auf jagdliche Handlungen (wie etwa \ntäglich zu jagen). Dies folgt zum einen daraus, dass die Norm von der Tötung von \nWildschweinen einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten \ndaran - d.h. an der Tötung - mitzuwirken, spricht. Zum anderen folgt dies aus Sinn \nund Zweck der Norm. Nur mit der Anordnung eines jagdlichen Erfolges, nämlich \neiner bestimmten Zahl von Tötungen, kann die Ausbreitung der Schweinepest \nverhindert werden. Die Auferlegung nur der Jagd führt nicht unmittelbar zu einem \nTötungserfolg, zumal faktisch nicht kontrolliert werden kann, ob der \nJagdausübungsberechtigte auf mögliche Abschüsse verzichtet. Im Übrigen entspricht \ndie Anordnung einer bestimmten Zahl von Tötungen der üblichen Regelungstechnik \ndes BJagdG (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG). \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass Ziffer 1. der \nangegriffenen Verfügung nicht ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere hat sich der \nAntragsgegner von dem Zweck der Ermächtigung leiten lassen (§ 40 VwVfG). Zweck \nvon § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV ist es zunächst, mit der Tötung von \nWildschweinen die Ausbreitung der Schweinepest zu verhindern; dies entspricht dem \nVerfügungszweck, wie er in der Begründung zu Ziffer 1. Satz 3 bis 6 und Ziffer 6. der \nVerfügung zum Ausdruck kommt. Dass die Tötungsverpflichtung auf einen \nmonatlichen Abschuss gerichtet ist, findet seinen Grund zunächst darin, dass die \nTötung der notwendigen Gesamtzahl von Wildschweinen im Rahmen herbstlicher \nDrück- bzw. Treibjagden zu spät kommt, um zeitnah eine Ausbreitung der \nSchweinepest zu vermeiden. Soweit die konkrete Tötungsverpflichtung \nmöglicherweise zugleich auf ein Schwarzwild-Monitoring gerichtet ist, ist dies nicht zu \nbeanstanden. Denn die Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse im Rahmen von \nTötungen wird vom Schutzzweck des § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV - der \nBekämpfung der Schweinepest - mit abgedeckt; § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV \nspricht insoweit davon, dass die Maßnahmen unter Berücksichtigung \nepidemiologischer Erkenntnisse zu erfolgen haben. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht weiter davon ausgegangen, dass der in \nZiffer 1. der Verfügung auferlegten Verpflichtung nicht der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entgegen steht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die \nErfüllung der Verpflichtung dem Antragsteller unmöglich ist oder ihn \nunverhältnismäßig belastet. \n\n7\n\nEs spricht - im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung der Sachlage - nichts dafür, dass dem \nAntragsteller die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung unmöglich ist. Im ca. 1000 \nha großen Jagdbezirk des Antragstellers halten sich derzeit ca. 210 bis 280 - \nmindestens aber 90 bis 120 - Wildschweine auf. Von dieser Zahl ausgehend können \nzur Zeit 140 bis 210 Wildschweine als Frischlinge zuzüglich der Überläufer bzw. \nmindestens 60 bis 90 Wildschweine als Frischlinge zuzüglich der Überläufer bejagt \nwerden. Dass es dem Antragsteller vor diesem Hintergrund unmöglich ist, in vier \nMonaten jeweils 10 Frischlinge bzw. Überläufer zu schießen, ist nicht wahrscheinlich. \nSollten der Antragsteller und sein Forstverwalter diesen Abschuss allein nicht \nbewältigen können, kann der Antragsteller eine Vielzahl von Jägern über die - ggf. \nunentgeltliche - Erteilung von Jagderlaubnisscheinen an der Jagd beteiligen (vgl. § \n12 LJG NRW). Vor diesem Hintergrund ist das vom Antragsteller vorgelegte \nReviertagebuch - ausweislich dessen das gesamte Revier von ca. 1000 ha von 5 \nPersonen bejagt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 LJG NRW), wobei die genauen \nJagdzeiten jeder einzelnen Person unklar bleiben - ohne Aussagekraft.\n\n8\n\nAuch in der Sache spricht nichts dagegen, dass die genannte Zahl von \nFrischlingen und Überläufern geschossen werden könnte: \n\n9\n\n1) Der Antragsteller kann die Frischlinge und Überläufer mit der Ansitzjagd \nbejagen. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dass er nicht über die hierfür notwendigen \nHochstände verfüge, ist es ihm zumutbar diese Hochstände anzuschaffen bzw. zu \nbauen (siehe unten). Vor diesen Hochständen kann er Kirrungen anlegen, wobei \nselbstverständlich ist, dass jagdliche Kirrungen und Kirrungen zum Zweck der \nImmunisierung (vgl. Ziffer 4. der angegriffenen Verfügung) an verschiedenen Orten \nzu erfolgen haben. \n\n10\n\n2) Der Antragsteller kann - ihm zumutbar (siehe unten) - die Frischlinge und \nÜberläufer mittels Treib- und Drückjagd bejagen. Rechtlich ist dies auch für die \nMonate, für die die streitgegenständliche Verfügung erlassen worden ist, möglich \n(vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG); hinsichtlich der Tiere, die nicht bejagt werden sollen, \ntritt § 19a Satz 1 BJagdG zurück. Dies ist der jagdliche Weg, den wohl auch der \nAntragsgegner empfiehlt.\n\n11\n\nVgl. Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/ Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § \n19a BJagdG Rdnr. 3; Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand \nApril 2005, Erläuterung zu § 19a BJG. Zu der Empfehlung des Antragsgegners vgl. \nden in BA I wiedergegebenen Hinweis des Antragsgegners vom 12. April 2007 auf \nwww.kreis-euskirchen.de/service/veterinärwesen/schweinepest massnahmen.p.... \n\n12\n\n3) Der Antragsteller kann die Frischlinge und Überläufer mit der Pirschjagd \nbejagen. Die Pirschjagd stellt auch für Schwarzwild eine gebräuchliche Jagdmethode \ndar; insoweit hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass die bisher 7 erlegten \nFrischlinge im Rahmen von Pirschfahrten mit dem PKW erlegt worden seien. \nInsoweit ist aber auch die Ausübung der Pirsch zu Fuß möglich (wenn auch mit \nSchwierigkeiten verbunden). \n\n13\n\nVgl. zur Gebräuchlichkeit der Pirsch als Jagdmethode für Schwarzwild: Blase, \nDie Jägerprüfung, 29. Aufl. 2007, 2.2.218; Bachmann/Rosen, Praxishandbuch Jagd, \n2. Aufl. 2006, S. 106 f.; Stinglwagner/Haseder, Das große Kosmos Jagdlexikon, 5. \nAufl. 2004, S. 621. Siehe auch http://www.wildschwein-sanglier.ch/ \npdf/pirsch_d.pdf. \n\n14\n\n4) Der Antragsteller kann die Frischlinge mit bis zu 4 Lebendfallen bejagen (vgl. § \n2 Fangjagdverordnung NRW). Die unverzügliche Erteilung der hierfür notwendigen \nGenehmigung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG) ist ihm in Aussicht gestellt worden. \n\n15\n\n5) Schließlich werden dem Antragsteller auf die zu erlegende Anzahl von \nWildschweinen - ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vor dem \nVerwaltungsgericht - zumindest faktisch auch solche angerechnet, die verendet bzw. \nauf nicht-jagdliche Weise getötet worden sind. \n\n16\n\nNachdem der Antragsteller sowohl personell wie sachlich noch nicht alle \nMöglichkeiten der Bejagung in den Blick genommen, geschweige denn umgesetzt \nhat, bestehen zur Zeit - aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die \nihm übertragene Verpflichtung nicht erfüllen könnte. Auch der Leiter der \nForschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Dr. Q. , hat im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht \nbestätigt, dass die vorgegebenen Zahlen grundsätzlich realistisch und erzielbar \nseien. Seinem Hinweis, die vorgegebenen Abschusszahlen könnten im Einzelfall \nnicht zu erreichen sein, kann im Hauptsachverfahren und ggf. im \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden, sofern \nder Antragsteller nachweist, dass er trotz konsequenten Einsatzes aller aufgeführten \npersonellen und sachlichen Mittel die Vorgaben nicht einhalten konnte. Im Übrigen \nhat Dr. Q. seine Aussage, die Abschusszahlen seien im Einzelfall nicht \nerreichbar, ersichtlich vor dem Hintergrund eines nur beschränkten Einsatzes von \npersonellen und sachlichen Mitteln gemacht; schon von daher kommt ihr insoweit \nkein durchgreifender Aussagewert zu. Bei alldem wird der Antragsteller im eigenen \nInteresse durch geeignete Auswahl des Ortes, der Zeit und der Art der Bejagung \ndarauf achten müssen, dass es nicht durch Jagddruck, der sich freilich auf ein \ngroßes Revier verteilt, zu Wanderungen kommt; diesen Umstand wird ggf. auch der \nAntragsgegner bei zukünftigen Verfügungen berücksichtigen müssen. \n\n17\n\nDurch den Einsatz dieser personellen und sachlichen Mittel wird der Antragsteller \nnicht unverhältnismäßig belastet. Die Unverhältnismäßigkeit der Auferlegung von \nVerpflichtungen kann grundsätzlich nur in Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse, dass an der Erfüllung der Verpflichtungen besteht, und den privaten \nBelangen bestimmt werden. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Erfüllung \nder in Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung auferlegten Verpflichtung. \n\n18\n\nAn der Erfüllung der genannten Verpflichtung durch den Antragsteller besteht ein \ndringendes und hochwertiges Gemeinwohlinteresse. Infizierte Wildschweine bilden \nein Reservoir für den Schweinepestvirus und spielen eine wichtige Rolle in der \nVerbreitung dieser Seuche. Ein Ausbruch der - hochansteckenden - klassischen \nSchweinepest kann aber epizootische Ausmaße annehmen und zu hohen \nTierverlusten und zu Störungen führen, die die Rentabilität der gesamten \nSchweinehaltung gefährden. Dadurch kann es zu schweren wirtschaftlichen \nVerlusten in der Landwirtschaft kommen. Diesbezüglich hat der Antragsgegner - \nunwidersprochen - vorgetragen, dass es allein bei den in der Zeit von März bis Ende \nJuni 2006 in Nordrhein-Westfalen in den Kreisen S. und C. aufgetretenen \nSchweinepestfällen - die auf erregerhaltiges Wildschweinfleisch zurückzuführen \ngewesen seien - zu Schäden in Höhe von ca. 82.000.000,00 EUR gekommen ist. Es \ntritt hinzu, dass im gefährdeten Gebiet seit Jahren bei Wildschweinen \nSchweinpestfälle aufgetreten sind. Bei den letzten zwei Drückjagden in der Jagd des \nAntragstellers waren ca. 12% (!) der erlegten Tiere Träger des Schweinepestvirus. \n\n19\n\nVgl. zur Schweinepest und ihrer Verbreitung durch Wildschweine \nErwägungsgrund (4) der Richtlinie 2001/89/EG und die Stellungnahme des Friedrich-\nLöffler-Instituts, abzurufen unter http://www.fli.bund. de/1184.html. \n\n20\n\nVor diesem Hintergrund müssen die Belange des Antragstellers angesichts eines \ndringenden und hochwertigen Gemeinwohlinteresses an der Erfüllung der ihm in \nZiffer 1. der Verfügung auferlegten Verpflichtung zurücktreten. Insbesondere muss \ndas Interesse des Antragstellers, keine - ggf. unentgeltlichen - Jagderlaubnisscheine \nerteilen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der Seuchenbekämpfung \nweichen.\n\n21\n\nAuch ist es dem Antragsteller zumutbar, unverzüglich für sein Revier eine \nausreichende Anzahl von Hochständen für die Schwarzwildjagd anzuschaffen. Dies \nkönnen einfache und ggf. mobile Hochsitze aus Metall sein, die dann verblendet \nwerden. Dass die Schwarzwildjagd nur von geschlossenen Kanzeln aus ausgeübt \nwerden könnte - wie der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren \nnachgeschoben hat - wird konkret durch nichts belegt und ist im Übrigen auch nicht \nnachvollziehbar. Vielmehr werden jedenfalls zum Teil mobile Hochsitze gerade für \ndie Schwarzwildjagd empfohlen. \n\n22\n\nVgl. http://www.wildschwein-sanglier.ch/pdf/ansitz-jagd_.pdf; \nhttp://www.allesjagd.com/magazin/ allesjagd_p1m9a.php?id=21. Zur Erhältlichkeit \nsolcher Hochsitze siehe z.B. http://www.dr-gmuender.de/ produkte/4in1_html\n\n23\n\nIm Übrigen ist es dem Antragsteller auch zumutbar, unverzüglich geschlossene \nKanzeln zu bauen. Das Personal hierfür steht - wie der Forstverwalter des \nAntragstellers am 10. April 2007 an Eides statt versichert hat - jedenfalls nunmehr \nzur Verfügung. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Antragsteller \ngehalten kurzfristig zusätzliches Personal einzustellen, das die notwendigen \nHochstände errichtet. Daher kann dahinstehen, ob die Angaben des Antragstellers \nhinsichtlich der Kosten des Erwerbs und des Aufbaus von - ggf. kostengünstigen - \nFertigkanzeln nachvollziehbar sind (woran Zweifel bestehen). \n\n24\n\nVgl. http://www.vaugus-hochsitz.de/index.php?page =kanzel ; \nhttp://www.profihochsitze.de/html/kanzeln. html ; http://www.nova-jagd.de/Nova-\nJagd_Shop/ index.htm. \n\n25\n\nDie Höhe der bei dem Antragsteller entstehenden Kosten hängt auch damit \nzusammen, dass sein Jagdbezirk sehr groß ist. Wenn er die Eigenjagd in einem \nderartigen Jagdbezirk ausübt, muss er auch für die daraus folgenden Kosten \neinstehen. Offenbar hat der Antragsteller den Hochsitzbau in der Vergangenheit \nvernachlässigt, obwohl die Ansitzjagd die klassische Form der Schwarzwildjagd \ndarstellt, \n\n26\n\nvgl. Blase, a.a.O.; Bachmann/Rosen, a.a.O. S. 105 f.; Krebs, Vor und nach der \nJägerprüfung, 56. Aufl. 2007, S. 130. Siehe auch http://www.wildschwein-\nsanglier.ch/pdf/ansitzjagd_.pdf,\n\n27\n\nund der große Schwarzwildbestand in seinem Revier sowie die dort seit Jahren \nimmer wieder auftretenden Schweinepestfälle eine intensivere Bejagung des \nSchwarzwildes nahe gelegt hätten. Dieses Verhalten kann nicht dazu führen, dass er \nheute von der Erfüllung seuchenrechtlicher Verpflichtungen freigestellt wird. \n\n28\n\nSchließlich ist es dem Antragsteller auch zumutbar, die Frischlinge und \nÜberläufer auch in der Zeit von April bis Juli mit Drück- und Treibjagden zu bejagen. \nDies mag zwar mit den jagdlichen Gepflogenheiten des Antragstellers nicht zu \nvereinbaren sein, indes haben diese und etwaige jagdliche Probleme (wie \nSichtbehinderungen aufgrund der derzeitigen Vegetation) hinter die Belange der \nSeuchenbekämpfung zurückzutreten. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht ist schließlich im Ergebnis zu Recht davon \nausgegangen, dass bei dieser Sachlage (voraussichtliche Rechtmäßigkeit von Ziffer \n1. der angegriffenen Verfügung) das Interesse an der Vollziehung das Interesse des \nAntragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Wie \ngesagt geht es um die Erfüllung seuchenrechtlicher Verpflichtungen, für die ein \ndringendes und hochwertiges Gemeinwohlinteresse besteht. Dass im Rahmen der \nTötungsverpflichtung auch ein Monitoring betrieben werden soll, mindert nicht das \nGewicht der in Rede stehenden Gemeinwohlbelange. \n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/13-b-703-07","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/13-b-703-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263180","retrieved":"2026-07-09 02:29:51.465188+00:00"}}