{"status":"available","doknr":"OLD263181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.12B651.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"12 B 651/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde mit dem weiterverfolgten Antrag,\n\ndie Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. Juni 2006 hinsichtlich zukünftiger Geldeingänge auf dem \nKonto des Antragstellers bei der Sparkasse B. , Konto-Nr. i.H.v. monatlich \n1.584,17 EUR bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilig \nanzuordnen,\n\nund mit dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag,\n\ndem Kläger einen monatlichen Betrag von 1.780,00 EUR zzgl. Kindergeld auf \nseinem Konto pfandfrei zu belassen,\n\nwird zurückgewiesen. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht \ngem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen einen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund \nnicht erkennen. Der Antragsteller bestreitet nicht die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass das ihm und seiner Familie z. Zt. zustehende \npfändungsfreie Einkommen i.H.v. 1.584,17 EUR gegenwärtig tatsächlich zur \nVerfügung steht. Der begehrte, über 848 EUR hinausgehende und im \nBeschwerdeverfahren erstmalsvon insgesamt bisher 1.584,17 EUR auf 1.780 EUR \nerhöhte Vollstreckungsschutz wird ausschließlich mit einer zukünftigen \nArbeitsaufnahme begründet, die zu einem höheren Geldzufluss auf das gepfändete \nKonto unter Wegfall entsprechender Zahlungen auf ein Konto der Ehefrau führen \nsoll. Dafür, dass eine Arbeitsaufnahme unmittelbar bevorsteht und die nach der Höhe \ndes Arbeitsentgelts und der Zahl der Unterhaltsberechtigten jeweils maßgebende \nPfändungsfreigrenze nicht mehr eingehalten wird, fehlt es jedoch schon an jeglicher \nGlaubhaftmachung.\n\nDer Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 47 Abs. 1, 52 \nAbs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf einen Wert bis 300 EUR festgesetzt.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/12-b-651-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/12-b-651-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263181","retrieved":"2026-07-09 02:29:51.546563+00:00"}}