{"status":"available","doknr":"OLD263182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.11A1818.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"11 A 1818/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren \nwird aus den nachstehenden Gründen mangels hinreichender \nErfolgsaussichten des Zulassungsantrages abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § \n114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\na) Die erhobene Gehörsrüge (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) \nmit der Begründung, das „Gericht hätte zumindest durch Nachfragen erkennen \nlassen müssen, dass es die Angaben des Klägers für unzureichend hält\", und \nsei „gehalten gewesen, durch entsprechende Nachfragen den Versuch zu \nunternehmen, eine weitere Aufklärung zu erreichen bzw. die Widersprüche \naufzulösen\", führt nicht zur Zulassung der Berufung. \n\n5\n\nEs ist zunächst festzuhalten, dass die Verfahrensrüge einer nicht \nordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts kein \nBerufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn ist. Eine \nmögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden \nAufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § \n138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung \nzuzulassen ist.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, n. v. (Langtext \nin juris), m. w. N.\n\n7\n\nEine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar \nim Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Ein solcher \nGehörsverstoß liegt hier aber nicht vor, weil es Sache des - zudem im \ngesamten gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen - Klägers war, \numfassend und widerspruchsfrei zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal \nvorzutragen. Darüber hinaus begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine \nPflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nbeabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die \ntatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der \nabschließenden Beratung bzw. - wie hier - Entscheidungsfindung durch den \nEinzelrichter ergibt. Mit der sinngemäßen Rüge, das Gericht hätte die Zweifel \nan der Glaubhaftigkeit seines Vortrages mit ihm erörtern müssen, verlangt der \nKläger im Ergebnis nichts anderes, als dass das Verwaltungsgericht ihm zuvor \nseine mutmaßlichen Entscheidungsgründe hätte offenbaren sollen. Dies ist \nindes nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs, und zwar weder nach § 108 \nAbs. 2 VwGO noch nach Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n8\n\nb) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) der Frage, „ob Personen die unter einer HIV-Infektion Stadium A2 \nsowie unter chronischer Hepatitis B leiden und nach Ablehnung ihres \nAsylantrages die Rückreise in ihr Heimatland Guinea antreten müssen, dort \naufgrund ihrer Erkrankungen sowie der nicht vorhandenen \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatland lediglich einer allgemeinen Gefahr \nausgesetzt sind, der die Bevölkerung generell ausgesetzt ist\", rechtfertigt \nebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.\n\n9\n\nMit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage \naufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall \nhinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nFortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.\n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 \nAbs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, \nInfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n11\n\nMit der aufgeworfenen, vorwiegend im Tatsächlichen wurzelnden Frage \ngenügt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG. Hierfür ist es nämlich nicht ausreichend, wenn mit dem \nZulassungsbegehren lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die \nBeurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom \nVerwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen \nwelche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Dies \nist hier nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat unter Benennung \nkonkreter Quellenangaben die Feststellung getroffen, dass in Guinea eine mit \nBlick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beachtliche Bevölkerungsgruppe HIV-\ninfiziert ist (Urteilsabdruck S. 26). Dem tritt der Zulassungsantrag nicht \nhinreichend substantiiert entgegen. Er bezweifelt lediglich in pauschaler Weise \ndie Nachvollziehbarkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu den \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Insbesondere fehlt es im \nZulassungsantrag an der Benennung bestimmter begründeter Informationen, \nAuskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen, die zumindest \neine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, \nso dass es zur Klärung der sich dann stellenden Frage der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. \n\n12\n\nEine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich im vorliegenden Fall im \nZusammenhang mit der Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG stellen \nkönnte, wird von der Antragsschrift nicht aufgeworfen. Ausgehend von den \nnicht substantiiert angegriffenen Feststellungen erster Instanz zu dem Anteil \nder HIV-Infizierten in Guinea ist vielmehr in Anwendung der höchstrichterlichen \nRechtsprechung\n\n13\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § \n53 AuslG 1990 Nr. 12, S. 61, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 (4 \nff.), und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36 f.) - \n\n14\n\nohne weiteres eine Gruppengefahr und damit die Anwendbarkeit des § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen. Mithin bedarf es hier - anders als bei zwar \nnicht singulären, aber weniger verbreiteten Krankheiten und solchen \nErkrankungen, die unter ausländerpolitischen Gesichtspunkten eine \nBefassung der obersten Landesbehörden sowie eine (bundes-)einheitliche \nPraxis nicht erfordern - hinsichtlich des Abschiebungsschutzes aus \nGesundheitsgründen wegen einer HIV-Infektion einer politischen \nLeitentscheidung nach § 60a AufenthG mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG grundsätzlich nicht anwendbar, sondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG zunächst gesperrt ist. Da eine humanitäre Ermessensregelung nach \n§ 60a AufenthG für AIDS-kranke Ausländer nicht existiert, dürfte der Kläger - \nworauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur dann \nbei der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung des § \n60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht nach Guinea abgeschoben werden, wenn er in \nseinem Heimatland wegen seiner Erkrankung eine extreme Gefahrenlage zu \ngewärtigen hätte, d. h. er dort alsbald nach der Abschiebung dem sicheren Tod \noder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre.\n\n15\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -\n, BVerwGE 99, 324 (328), und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, a. a. O. (60 f.).\n\n16\n\nWie vom Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen wird und auch \nim Übrigen nicht zu beanstanden ist, konnte das Verwaltungsgericht bei einer \nsich erst im (Anfangs-)Stadium A2 befindlichen HIV-Infektion zu der \nBeurteilung gelangen, dass der Ausländer in einem solchen Fall bei einer \nAbschiebung nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Denn es ist \nnach der einschlägigen Rechtsprechung der Tatsachengerichte davon \nauszugehen, dass die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG in aller Regel (noch) nicht gegeben sind, wenn sich im Falle eines \nAusländers, dem die Abschiebung in sein afrikanisches Herkunftsland \nangedroht worden ist, die HIV-Infektion erst im Stadium 1 (A2) befindet, also \nnoch einige Jahren vergehen, bevor es zu AIDS-assoziierten bzw. AIDS-\ndefinierenden Erkrankungen kommt.\n\n17\n\nVgl. etwa - jeweils m. w. N. - Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2003 - 10 \nLA 30/03 -, AuAS 2003, 126 ff. = Langtext in juris (Rdnr. 12); VG Augsburg, \nUrteile vom 28. Juni 2004 - Au 7 K 04.30362 -, Langtext in juris (Rdnr. 25), vom \n17. Dezember 2004 - Au 1 K 03.30324 -, Langtext in juris (Rdnr. 27), vom 20. Juli \n2005 - Au 1 K 05.30064 -, Langtext in juris (Rdnr. 24); VG Freiburg, Urteil vom \n16. August 2005 - A 2 K 11517/04 -, Orientierungssätze in juris \n(Orientierungssatz 8).\n\n18\n\nDie attestierte chronische Hepatitis B-Erkrankung des Klägers rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung. Hierzu fehlt es schon an hinreichend konkreten \nAngaben zum Schweregrad der Erkrankung, insbesondere ob unmittelbar eine \nweitere virusstatische Therapie erfolgt oder aber keine Medikation bzw. \nTherapie vorgesehen ist und wie die zu erwartende Entwicklung des \nGesundheitszustandes des Klägers beurteilt wird.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b \nAsylVfG.\n\n20\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2 AsylVfG).\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/11-a-1818-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-26/11-a-1818-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263182","retrieved":"2026-07-09 02:29:51.627310+00:00"}}