{"status":"available","doknr":"OLD263206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0625.17A169.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-25","aktenzeichen":"17 A 169/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.\n\n3\n\nDas Vorbringen des Klägers führt nicht auf den allein geltend gemachten \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutenden Fortentwicklung des Rechts der \nKlärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen \nverallgemeinerungsfähige, d.h. eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffende \nAuswirkung entfaltet.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. \n(zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n6\n\nFür die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist das Benennen von Rechtsfragen in \nVerbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, \nnicht ausreichend. Erforderlich ist außerdem, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nRechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99/05 -, juris (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n8\n\nDaran fehlt es hier.\n\n9\n\nHinsichtlich der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Frage,\n\n10\n\nob ihm bei willkürlicher Verfahrensverzögerung durch den Beklagten ein Verbleiben \nohne Aufenthaltstitel - verbunden mit daraus folgendem Erwerbsverbot - zugemutet werden \nkann,\n\n11\n\nwird bereits keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. Sie lässt sich auch nicht losgelöst \nvon den Umständen des Einzelfalles beantworten. Ob ein Verhalten „willkürlich\" ist oder ein \nZuwarten „zugemutet\" werden kann, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalles.\n\n12\n\nZu dem Erfordernis einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage \nverhält sich die Zulassungsbegründung nicht.\n\n13\n\nSchließlich wird die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht aufgezeigt bzw. \nist sie nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG setzt \nauch voraus, dass die allgemeinen in §§ 27 und 29 normierten \nFamiliennachzugsvoraussetzungen gegeben sind.\n\n14\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 36 Rdn. 6 und 7.\n\n15\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt für den Familiennachzug zu einem Ausländer \n(Stammberechtigten), dass dieser eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt. \nDamit fordert das Gesetz eine gesicherte Rechtsposition des Stammberechtigten. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an einer solchen fehlt, wenn \ndie Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten - wie hier - zurückgenommen worden ist. \nDabei ist unerheblich, ob ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel aufschiebende Wirkung \nentfaltet.\n\n16\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O., § 29 Rdn. 2 ff.\n\n17\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der um die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachsuchende Ausländer von einer gesetzlichen \nErteilungsvoraussetzung dispensiert werden kann, deren Eintritt von der Ausländerbehörde \ntreuwidrig vereitelt wird.\n\n18\n\nVgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 1 B 113/96 -, \nInfAuslR 1997, 67.\n\n19\n\nEin treuwidriges Verhalten des Beklagten, das der Kläger in einer „willkürlichen \nVerfahrensverzögerung\" sehen will, ist nicht erkennbar und wird auch nicht substanziiert \ndargetan. Zur Annahme einer Treuwidrigkeit genügt es jedenfalls nicht, dass sowohl der \nBeklagte als auch die Widerspruchsbehörde den im Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2004 \n- 17 B 1485/04 - im Verfahren der Kinder gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnisse \naufgezeigten Aufklärungserfordernissen nicht gänzlich entsprochen haben, sondern sich zur \ngeforderten weiteren Aufklärung des Sachverhaltes mit der Vernehmung zweier \nBelastungszeugen und dem Versuch begnügten, über die Ausländerbehörde der Stadt X. \nörtliche Ermittlungen zu veranlassen, die ihre Mitwirkung indes verweigerte. Unabhängig \ndavon, dass Verzögerungen durch ein Unterlassen von zeitaufwändigen \nErmittlungshandlungen nicht konkret aufgezeigt werden und dass gegen willkürliche \nVerfahrensverzögerungen gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen ist, waren der \nBeklagte und die Widerspruchsbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen schon nicht \nverpflichtet. Denn die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich nur \nauf die Beschlussformel, nicht jedoch auf einzelne Begründungselemente. Die \nAusländerbehörden entscheiden vielmehr nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über Art und \nUmfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Von einem unvertretbaren und \nwillkürlichen Vorgehen des Beklagten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der \nRücknahmeverfügungen kann nicht ausgegangen werden. Deren Rechtswidrigkeit steht \nkeineswegs fest. Immerhin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2006 - \nüber den Berufungszulassungsantrag 17 A 4558/06 hat der Senat noch nicht entschieden - \nnach Beiziehung der Strafakten und einer umfangreichen Anhörung die Klage \nabgewiesen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-25/17-a-169-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-25/17-a-169-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263206","retrieved":"2026-07-09 02:29:53.392372+00:00"}}