{"status":"available","doknr":"OLD263222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0622.2A4861.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"2 A 4861/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 24. September 1954 in O. -B. , Kreis L. , Kasachstan, \ngeborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige und wohnt heute im Gebiet \nQ. in Kasachstan. Ihr Vater ist der 1981 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nU. T. . Ihre Mutter F. T. , geborene T1. , ist ukrainische \nVolkszugehörige. \n\n3\n\nDie Klägerin, ihr im Juni 2002 verstorbener Ehemann und ihre Söhne aus erster \nEhe T2. O1. - verstorben im Jahr 2001 - und X. O1. stellten am \n11. Januar 2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz. Die Klägerin legte zusammen mit dem Aufnahmeantrag \neine Fotokopie ihres im Jahr 2000 ausgestellten Inlandspasses mit deutscher \nNationalitätseintragung vor und gab an, die Nationalität sei bei Neuausstellung des \nPasses nicht geändert worden. Des Weiteren legte die Klägerin beglaubigte Kopien \nvon Geburtsurkunden ihrer Söhne aus den Jahren 1974 und 1982 vor, in denen sie \nmit deutscher Nationalität aufgeführt ist. Zu ihren Großeltern väterlicherseits gab sie \nan, sie seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Weitere Angaben seien ihr jedoch \nnicht möglich, weil ihr Vater U. T. nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1930 \nvon seiner Tante und ihrem Ehemann, den Eheleuten N. und K. E. als Vater \nund Mutter, erzogen worden sei. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen erklärte die \nKlägerin im Aufnahmeantrag, sie habe Deutsch seit Geburt von den Eltern und \nGroßeltern väterlicherseits - gemeint waren die Eheleute E. - und in der Schule \nvon der fünften bis zur zehnten Klasse erlernt. Sie spreche Deutsch in Dialektform \nhäufig und fließend und verstehe alles in deutschem Dialekt. \n\n4\n\nAm 23. August 2001 wurde die Klägerin vor der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland B. in L. zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Dort gab sie an, \nsie habe im Elternhaus bis zu ihrem siebten Lebensjahr Deutsch gesprochen. Nach \nder Einschulung habe sie begonnen, Russisch zu sprechen und zuhause auf in \ndeutscher Sprache gestellte Fragen auch auf Russisch zu antworten. Wegen des \nErgebnisses der Anhörung zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache wird auf das \nAnhörungsprotokoll, Beiakte Heft 1, Bl. 63, Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Klägerin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes X. ab, weil \ndie Klägerin nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch nicht ausreichten. Da die Klägerin somit die \nVoraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht erfülle, komme auch \neine Einbeziehung ihrer Familienangehörigen in einen solchen Bescheid nicht in \nBetracht. Die Klägerin und ihr Sohn X. erhoben rechtzeitig Widerspruch und \ntrugen zur Begründung u.a. vor, die Eltern der Klägerin hätten bis zum Tod der \nEheleute E. bei diesen gelebt, wodurch auch die deutsche Sprache erhalten \ngeblieben sei. Die Klägerin selbst habe bis zu ihrer Einschulung nur Deutsch \ngesprochen; die ganze Familie habe unter sich hauptsächlich nur Deutsch \ngesprochen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 unter Vertiefung der Ausführungen im \nAusgangsbescheid als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin und ihr Sohn X. O1. haben am 24. Dezember 2003 Klage \nerhoben. Sie haben vorgetragen, die beim Sprachtest gestellten Fragen seien nicht \nausreichend gewesen, um die Sprachkenntnisse der Klägerin zu dokumentieren; \nzudem habe der Sprachtester den plattdeutschen Dialekt der Klägerin, der in \nRückständen noch vorhanden sei, nicht beherrscht. Es sei im Übrigen unzutreffend, \ndass die Klägerin ab dem siebten Lebensjahr nicht mehr Deutsch gesprochen haben \nsolle. Von großer Bedeutung für die Vermittlung der deutschen Sprache an die \nKlägerin seien die Großeltern väterlicherseits, die Eheleute E. , gewesen, die eine \nStraße vom Elternhaus entfernt gelebt hätten. Dort seien die Klägerin und ihre \nSchwester O2. , geboren 1951 und anerkannte Spätaussiedlerin, häufig gewesen \nund hätten viel Plattdeutsch gehört und auch gesprochen. Der Vater der Klägerin sei \nbei diesen Pflegeeltern aufgewachsen, wodurch auch die deutsche Sprache erhalten \ngeblieben sei. Er selbst habe zwar infolge einer Epilepsieerkrankung an einer \nZungenlähmung gelitten, er habe aber trotzdem sprechen können, auch Deutsch. \nDas Deutsch sei auch der Klägerin vermittelt worden. Sie habe mit ihrer in der \nBundesrepublik Deutschland lebenden Schwester O2. I. auf Deutsch telefoniert \nund dabei ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse anhand eines von ihren \nProzessbevollmächtigten entwickelten Fragenkatalogs demonstriert.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Oktober 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn X. darin \neinzubeziehen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat vorgetragen, die bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren gezeigten \nKenntnisse der Klägerin genügten den Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch nicht. Bei dem aus elf Fragen bestehenden Sprachtest hätten die aktiven \nSprachkenntnisse der Klägerin lediglich aus einfachsten und grammatikalisch \nunrichtigen Sätzen oder Satzfragmenten bestanden. Insbesondere bei \nausführlicheren Schilderungen oder zusammenhängenden Stellungnahmen habe die \nKlägerin nicht einmal einfachste Satzkonstruktionen oder korrekte Verbformen bilden \nkönnen. Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung auch keinen Dialekt gesprochen, \nsondern Schuldeutsch. Auch das von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte \nProtokoll eines Telefongesprächs in deutscher Sprache zwischen ihr und ihrer \nSchwester sei nicht geeignet, ausreichende Deutschkenntnisse der Klägerin zu \nbelegen. Die dortigen Angaben ließen zudem keine dialektale Sprachprägung mit \neinem einheitlichen phonetischen, lexikalischen, syntaktischen und morphologischen \nSystem erkennen. Im Übrigen sei aus den Angaben der Klägerin zu entnehmen, \ndass ihr die deutsche Sprache nicht in der Familie vermittelt worden sei, denn \ndanach habe die Klägerin nur bis zum siebten Lebensjahr in der Familie Deutsch \ngesprochen. Ihre derzeitigen Deutschkenntnisse beruhten daher ganz überwiegend \nauf fremdsprachlichem Erwerb. Ihr Vater habe ihr die deutsche Sprache aufgrund \nseiner Erkrankung nicht vermitteln können, wie aus den Angaben der Schwester \nO2. I. in deren Aufnahmeverfahren zu entnehmen sei, und ihre Mutter sei \nukrainische Volkszugehörige.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n13\n\nDer Senat hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 5. Februar 2007 \nzugelassen, soweit sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG begehrt. Zur Begründung der Berufung bezieht sich die Klägerin auf \nihren Vortrag in erster Instanz und im Zulassungsverfahren. Sie macht geltend: Die \ndeutsche Sprache sei ihr in der Familie von den als \"Voder\" und \"Moder\" \nbezeichneten Pflegegroßeltern N. und K. E. vermittelt worden. Bis zum \nsiebten Lebensjahr habe sie kaum ein Wort Russisch sprechen können. Die Eheleute \nE. hätten mit den Eltern der Klägerin, ihren Geschwistern und ihr selbst bis Anfang \nder Sechziger Jahre in derselben Wohnung gelebt und nur schlecht Deutsch \ngesprochen. Während dieser Zeit habe sich auch die ukrainische Mutter der Klägerin \nden deutschen Sprachgewohnheiten ihren Möglichkeiten entsprechend angepasst. \nDanach hätten sich die Eheleute E. , die in die Nachbarschaft gezogen seien, auch \nweiterhin nach der Schule und in den Ferien um die Klägerin und ihre Geschwister \ngekümmert. Wenn von da an auch im Elternhaus überwiegend Russisch gesprochen \nworden sei, so gelte dies nicht für die Aufenthalte der Klägerin bei den Eheleuten \nE. . Der im Verwaltungsverfahren durchgeführte Sprachtest stelle schon aufgrund \nseines geringen Umfangs keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die \nvorhandenen deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin und deren familiäre \nVermittlung dar. Da die Klägerin nicht zur Präsentation ihrer Dialektkenntnisse \nanimiert worden sei, habe sie diese auch nicht zeigen können. Daraus, dass bei zwei \nvon drei Geschwistern der Klägerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse \nvorhanden seien, könne ebenfalls nicht auf fehlende Deutschkenntnisse der Klägerin \ngeschlossen werden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2002 und des \nWiderspruchesbescheides vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich \nangehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die \nmündliche Verhandlung, Bl. 200 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; \nAusgangs- und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind \nrechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid können nur die \nVorschriften der §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nSiebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, \nBGBl. I 748, sein. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der \nBegründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, kann sie nur unter den Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sein. Dazu muss sie nach Satz 1 der \nVorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört haben. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache. Diese ist in Fällen wie hier nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in \nseiner seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung \nauf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann.\n\n25\n\nDie Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie stammt \nzwar von einem deutschen Volkszugehörigen, ihrem Vater U. T. , ab und hat \nsich zur Überzeugung des Senats auch durch Nationalitätenerklärung bis zum \nbeabsichtigten Verlassen des Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum \nbekannt. Für ein durchgängiges Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen \nVolkstum durch Nationalitätenerklärung spricht, dass die Klägerin in den \nGeburtsurkunden ihrer Söhne T2. und X. aus deren Geburtsjahren 1974 und \n1982, die sie in beglaubigter Kopie vorgelegt hat, jeweils mit deutscher Nationalität \neingetragen ist. Hierauf stützt der Senat seine Überzeugung, dass die Klägerin, \nderen im Verwaltungsverfahren vorgelegter Inlandspass mit deutscher \nNationalitätseintragung aus dem Jahr 2000 stammt, auch in der Zeit bis zum Jahr \n2000 mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen war.\n\n26\n\nDas Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum wird jedoch nicht durch \ndie familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. \nDer Senat hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) nicht feststellen können, dass die Klägerin im Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag in der Lage war, \nein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.\n\n27\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht \nein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, \nwenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem \nGesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den \nAnforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum \nEinen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten \nSachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und \neinfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht \nschädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht \nentgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch \nin Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen \nnach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und \nReden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst \nentgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass \nvon einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. \nNicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne \nSatzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber \nweder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in \ngrammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler \nsprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse \nhinausgehende Sprachfähigkeit besitzen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448.\n\n29\n\nDiese Anforderungen erfüllte die Klägerin zur Überzeugung des Senats im \nZeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag \nnicht. Dies folgt allerdings nicht schon aus der Niederschrift des \"Sprachtests\" \nwährend der Anhörung der Klägerin am 23. August 2001 vor der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland B1. in L. . Der mit der Klägerin durchgeführte \nSprachtest bietet nämlich keine hinreichende Grundlage für die Feststellung der \nSprachkenntnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag. \n\n30\n\nZwar obliegt es zunächst grundsätzlich der mit der Durchführung des \nBundesvertriebenengesetzes betrauten Behörde nach § 24 VwVfG zu ermitteln, ob \nsämtliche Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit vorliegen. Dazu \ngehört auch die Befugnis, sich der nach Maßgabe des Gesetzes erforderlichen \ndeutschen Sprachkenntnisse des Antragstellers zu vergewissern, wobei die Behörde \nArt und Umfang ihrer Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 5 B 32/03 -, juris.\n\n32\n\nDiese behördliche Feststellung und Beurteilung der Sprachbeherrschung \nunterliegt jedoch auch nach Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Siebte \nGesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes wie alle behördlichen \nEntscheidungen im Rahmen eines gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten \nVerfahrens der gerichtlichen Kontrolle. Erweist sich daher die Niederschrift über den \nSprachtest in formeller oder inhaltlicher Hinsicht nach Art oder Umfang als nicht \nhinreichend aussagekräftig, um in Anwendung oben aufgeführter Maßgaben \nfeststellen zu können, ob die deutschen Sprachkenntnisse des Betroffenen zum \ngesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \ngenügten, ist die Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, \nwenn und soweit der Vortrag der Klägerseite seiner Schlüssigkeit und Substanz nach \nAnlass zu der Annahme bietet, dass der Betreffende im Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu einem \neinfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war.\n\n33\n\nIst danach weitere Sachaufklärung geboten, kann - neben einer \nBeweisaufnahme etwa durch Zeugenvernehmung - auch die persönliche Anhörung \ndes Aufnahmebewerbers vor Gericht zu seinen deutschen Sprachkenntnissen ein \ngeeignetes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung sein, um feststellen zu können, ob der \nAufnahmebewerber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt. Die \nVerlagerung des Zeitpunkts, in dem die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse \nvorliegen müssen, durch das Siebte Gesetz zur Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes in das Verwaltungsverfahren schließt dies jedenfalls \ndann nicht aus, wenn und soweit die Ermittlung der Sprachkenntnisse des \nAufnahmebewerbers in formeller oder inhaltlicher Hinsicht nach Art oder Umfang im \nVerwaltungsverfahren nicht hinreichend erfolgt ist.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann allein auf Grund der Niederschrift über \ndie Anhörung der Klägerin zu ihren Sprachkenntnissen durch die Beklagte \n(\"Sprachtest\") keine abschließende Feststellung dazu erfolgen, ob die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vorliegen. Denn wie von der Klägerin \nzutreffend gerügt, bietet der Inhalt der Niederschrift keine hinreichende Grundlage für \neine solche Feststellung. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten \nUmständen auch ein Sprachtest - wie hier - mit elf Fragen ausreichen kann, um das \nVorhandensein oder das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse des \nAufnahmebewerbers festzustellen. Im gegebenen Fall genügt die Niederschrift der \nFragen und Antworten jedoch aus folgenden Gründen den rechtlichen \nAnforderungen nicht: Zum einen ist dem Protokoll der konkrete Verlauf des \nSprachtests nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es fehlt an Angaben \ndazu, wie lange die Anhörung dauerte, ob Fragen wiederholt oder umformuliert \nwerden mussten und ob der Klägerin ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen, \nauch zu längeren Ausführungen, gelassen wurde; auch enthält die Niederschrift \nkeine genügenden Hinweise darauf, ob und in welchem Umfang die Antworten auf \ndie gestellten Fragen flüssig oder stockend und mit Pausen versehen erfolgten. Der \nhandschriftlichen Aufzeichnung ist nur zu entnehmen, dass die Klägerin alle ihr \ngestellten Fragen bis auf eine verstanden hat und sie diese - wenn auch in kurzen \nund nicht fehlerfreien Sätzen - beantworten konnte. Dieser Umstand hätte es für sich \ngenommen geboten, durch weitere Fragen auch zu anderen oben genannten \nBereichen des täglichen Lebens - der Sprachtest erfasste nur die Bereiche Herkunft, \nAnreise, Arbeit und Haushalt - bzw. durch Vertiefung der Fragen zu den genannten \nBereichen eine tragfähige tatsächliche Grundlage zur Beurteilung der \nSprachkenntnisse der Klägerin zu schaffen. Sofern dagegen Anlass bestanden \nhaben sollte, aufgrund der Art und Weise der gegebenen Antworten von weiteren \nFragen abzusehen - etwa weil die Antworten nur nach mehrmaliger Umformulierung \nund Wiederholung, insgesamt nur stockend und nach erkennbarer Rückübersetzung \nins Russische erfolgten -, hätten diese konkreten Gesprächsmodalitäten protokolliert \nwerden müssen, um zu dokumentieren, dass die Klägerin die gesetzlichen \nAnforderungen nicht erfüllt. Zum anderen lässt das Protokoll, das in Bezug auf \nDialektsprache nur den Vermerk \"Dialektkenntnisse waren nicht erkennbar\" enthält, \nnicht erkennen, ob die Klägerin nach Dialektkenntnissen überhaupt gefragt oder im \nDialekt angesprochen worden ist, sodass dem Sprachtest konkrete Feststellungen \nzum Vorhandensein oder Fehlen von etwaigen Dialektkenntnissen nicht zu \nentnehmen sind.\n\n35\n\nDa somit die aus dem Anhörungsprotokoll zu entnehmenden Feststellungen nicht \nausreichend waren, um die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin beurteilen zu \nkönnen, hat der Senat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu ihren \nim gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen \nangehört.\n\n36\n\nAufgrund dieser persönlichen Anhörung der Klägerin steht zur Überzeugung des \nSenats fest, dass sie im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über ihren \nAufnahmeantrag zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage war. \nDenn die Anhörung hat gezeigt, dass die Klägerin schon gegenwärtig zu einem \neinfachen Gespräch auf Deutsch nicht fähig ist; da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass \nsich ihre Sprachkenntnisse seit Dezember 2003 - dem Zeitpunkt, in dem der \nWiderspruchsbescheid erlassen worden ist - verschlechtert haben, rechtfertigt das \ngegenwärtige Fehlen hinreichender Deutschkenntnisse den Schluss, dass die \nFähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch auch im gesetzlich nunmehr \nvorgesehenen Zeitpunkt nicht vorhanden war.\n\n37\n\nMit der Klägerin war ein Gedankenaustausch über einfache Bereiche des \ntäglichen Lebens weder formal noch inhaltlich möglich. Die Fragen, die der Senat der \nKlägerin zu den Lebensbereichen Anreise aus Kasachstan in die Bundesrepublik \nDeutschland, Aufenthalt bei der Schwester in Q1. , Einkaufen, Essen und \nArbeit gestellt hat, hat sie nur zum Teil und dabei zumeist erst nach Umformulierung \nund/oder Wiederholung verstanden. Einen großen Teil der Fragen hat sie dagegen \nüberhaupt nicht oder falsch verstanden. Auch die verstandenen Fragen konnte die \nKlägerin nur zu einem Teil beantworten, im Übrigen erfolgte eine kurze russische \noder keine Antwort. Soweit die Klägerin auf Fragen antworten konnte, geschah dies \nganz überwiegend erst nach längerer Überlegung, wobei zum Teil erkennbar war, \ndass sie die Frage vor ihrer Beantwortung für sich ins Russische übersetzte. Die \nAntworten selbst bestanden fast ausschließlich aus wenigen aneinandergereihten \nWörtern ohne Satzbau, wobei Äußerungen von mehr als einem Gedanken \nvollständig fehlten. Der von der Klägerin verwendete deutsche Wortschatz war \näußerst gering, Verben fehlten fast vollständig. Die wenigen gesprochenen Wörter \näußerte die Klägerin in hohem Maße stockend und ohne jeden Sprachfluss. Inhaltlich \nwaren die Antworten häufig vom Missverstehen der Frage gekennzeichnet: Es zeigte \nsich, dass die Klägerin nur vereinzelt imstande war, einen Gedanken zu den \nangesprochenen Themenbereichen auf Deutsch auszudrücken. Frage und Antwort \nlagen ganz überwiegend zeitlich und inhaltlich so weit auseinander, dass von einer \nmündlichen Interaktion und einem gegenseitigen Verstehen und damit von einem \neinfachen Gespräch nicht die Rede sein konnte.\n\n38\n\nDie im Anschluss an die informatorische Anhörung vom Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin geäußerten Bedenken gegen Art und Aussagekraft der persönlichen \nAnhörung vermögen die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern. Der \nEinwand, die Klägerin hätte von einer dialektkundigen Person im Dialekt \nangesprochen werden müssen, geht an der Sache vorbei. Die Klägerin spricht \nkeinen deutschen Dialekt. Sie hat auf mehrfache Nachfrage des Senats, die ihr mit \nHilfe der Dolmetscherin ins Russische übersetzt worden ist, jeweils erklärt, so zu \nsprechen, wie zu Hause gesprochen worden sei. Die deutschsprachigen \nÄußerungen der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat \nerfolgten in hochdeutscher Sprache. Auch ist es rechtlich unerheblich, dass die \nKlägerin derzeit aufgrund der in Kasachstan eingeführten Amtssprache Kasachisch \nauch diese Sprache noch lernen muss und dass sie in Kasachstan keinen Kontakt \nmehr zu Deutschen hat. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG sieht die Berücksichtigung \nsolcher individuellen Umstände - abgesehen von der nunmehr gesetzlich geregelten \nAusnahme einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches \nSozialgesetzbuch - nicht vor.\n\n39\n\nErfüllt die Klägerin daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nnicht, kann offen bleiben, ob ihr die deutsche Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG \nin der Familie vermittelt worden ist.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/2-a-4861-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/2-a-4861-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263222","retrieved":"2026-07-09 02:29:54.998350+00:00"}}