{"status":"available","doknr":"OLD263224","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0622.13A1504.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"13 A 1504/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen \nRahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Bei diesem \nZulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen \nsoll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht \ndarauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung \nrichtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der \nEntscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung \ngewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 8.3.2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8.1.2007 - 13 A 4307/06 und \n13 A 3884/06 -. \n\n5\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage - selbstständig tragend - als \nunzulässig abgewiesen hat. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich auf ein \nerledigtes Verpflichtungsbegehren bezieht, ist - abgesehen von weiteren \nVoraussetzungen - nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, d.h. wenn er einen \nAnspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gehabt hätte (§ 113 Abs. 1 Satz \n4 VwGO analog, § 42 Abs. 2 VwGO analog). Hier hatte der Kläger keinen Anspruch \nauf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bezüglich des Erwerbs von 15 g \nNatrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den Suizid seiner verstorbenen \nEhefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 bzw. 13 EMRK. \n\n6\n\nEin solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Nach Art. 6 \nAbs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen \nOrdnung; geschützt wird das eheliche Zusammenleben und die freie Entscheidung \ndarüber, wie dieses eheliche Zusammenleben ausgestaltet wird. Insoweit verpflichtet \ndie Norm den Staat Ehe und Familie zu schützen und schützt vor Eingriffen in das \nEhe- und Familienleben. \n\n7\n\nVgl. zu alldem Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 6 Rdnr. 63 ff., \nSchmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 6 Rdnr. 17 ff., 26, Lecheler, in: \nHStR VI, 1989, § 133, Rdnr. 49 ff., 76 ff. jeweils m.w.N.\n\n8\n\nDas Recht des Klägers auf einen Schutz von Ehe und Familie wird durch die \nVerweigerung der begehrten Erlaubnis nicht beeinträchtigt. Insoweit verkennt der \nSenat nicht, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner \nEhefrau durch ihre existentiellen Leiden im Sinne einer \"Schicksalsgemeinschaft\" \nnachhaltig geprägt worden ist. Gleichwohl zielte der Erwerb von Natrium-\nPentobarbital für den Suizid seiner Ehefrau in letzter Konsequenz nicht auf eine \nFortsetzung, sondern auf eine Beendigung der ehelichen Gemeinschaft. Insoweit \nkann offen bleiben, ob aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Beendigung einer \nehelichen Gemeinschaft durch Scheidung folgen kann. Ein Recht auf Beendigung \neiner ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines Ehepartners folgt daraus jedenfalls \nnicht. \n\n9\n\nVgl. zur Frage ob aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Beendigung einer ehelichen \nGemeinschaft durch Scheidung folgt Schmitt-Kammler, a.a.O., Rdnr. 23; Lecheler, \na.a.O., Rdnr. 74 ff. jeweils m.w.N. Zum gleichgelagerten Problem bei Art. 8 Abs. 1 \nEMRK vgl. Wildhaber, IntKommEMRK, Stand September 2003, Art. 8 Rdnr. 165 ff. \n\n10\n\nEin Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis bezüglich des Erwerbs \nvon 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den Suizid seiner \nverstorbenen Ehefrau folgt auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 \nEMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. \n\"Privatleben\" im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet die private Sphäre, in der das \nIndividuum die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben können \nsoll; um diese private Sphäre geht es aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn im \nRahmen der Entwicklung und Erfüllung der Persönlichkeit die Rechte anderer \nunmittelbar tangiert werden. \"Familienleben\" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK \nbezeichnet den natürlichen tatsächlichen Kontakt innerhalb einer Familie. Hinsichtlich \nbeider Schutzbereiche schützt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur vor Eingriffen, die \nKonventionsstaaten sind auch verpflichtet Maßnahmen zu treffen, die das Privat- und \nFamilienleben ermöglichen. \n\n11\n\nVgl. zu alldem Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 8 Rdnr. 4, \n9 ff., 15; 19 ff., Meyer-Ladewig, EMRK, 2003, Art. 8 Rdnr. 2, 4, 19; Uerpmann-\nWittzack, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005, § 3 \nRdnr. 9 jeweils m.w.N. \n\n12\n\nDurch die Nichterteilung der begehrten Erlaubnis wird weder das Recht des \nKlägers auf Familien-, noch auf Privatleben beeinträchtigt. Zum Recht auf \nFamilienleben gilt das oben zu Art. 6 Abs. 1 GG Gesagte entsprechend. Auch das \nRecht auf Privatleben des Klägers ist nicht einschlägig. Zwar verkennt der Senat \nauch insoweit nicht, dass der Kläger durch die - wie gesagt existentiellen - Leiden \nseiner Ehefrau in seiner Privatsphäre tief geprägt worden ist. Gleichwohl geht der \nErwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den (damals \ngeplanten und in der Folge umgesetzten) Suizid seiner Ehefrau weit über seine \nPrivatsphäre hinaus. Der Suizid seiner Ehefrau kann nur etwas mit ihrer nach Art. 8 \nEMRK geschützten Privatsphäre zu tun haben. \n\n13\n\nZu einem etwaigen Schutz des Rechts auf Suizid durch Art. 8 EMRK siehe \nEGMR, Urteil vom 29.4.2002 - 2346/02 -, NJW 2002, S. 2851 (Pretty/Vereinigtes \nKönigreich); Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 3.11.2006 - 2A.48/2006 und \n2A.66/2006) - ; Wildhaber, a.a.O., Rdnr. 267 ff. \n\n14\n\nGerade der Umstand, dass ein Recht auf Suizid - möglicherweise - im Recht auf \nPrivatleben wurzelt und insoweit möglicherweise durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt \nwird, macht deutlich, dass es eigenständige \"Drittrechte\" auf Beteiligung an einem \nSuizid oder auf Ermöglichung eines Suizids eines anderen Menschen - auch aus Art. \n6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der Familie) - nicht geben kann. \nDies verbietet der höchstpersönliche Charakter eines solchen - etwa - bestehenden \nRechts auf Suizid; diese Höchstpersönlichkeit muss ungeachtet auch einer noch so \nengen familiären Verbindung unantastbar bleiben. Dementsprechend ist die \nEuropäische Kommission für Menschenrechte zum Ergebnis gekommen, dass ein \neigenständiges Recht auf Teilnahme an einem Suizid nicht durch Art. 8 EMRK \ngeschützt wird. \n\n15\n\nVgl. EKMR, Entscheidung vom 4. Juli 1983 - 10083/82 -, abrufbar unter \nhttp://cmiskp. echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudoc-en, Stand 18. Juni \n2007.\n\n16\n\nNach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention \nanerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt wird, das Recht bei einer \ninnerstaatlichen Instanz einer wirksame Beschwerde zu erheben. Insoweit genügt die \nbloße Behauptung einer Konventionsverletzung aber nicht, vielmehr muss die \nBehauptung vertretbar sein. Auch können die Konventionsstaaten im Rahmen ihres \nEntscheidungsspielraums die Zugangsvoraussetzungen für die Beschwerde näher \nbestimmen. \n\n17\n\nVgl. Frowein, a.a.O, Art. 13 Rdnr. 2; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 13 Rdnr. 5, 13; \nGrabenwarter, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. \n2005, § 6 Rdnr. 68. \n\n18\n\nHier liegt eine vertretbare Behauptung des Klägers, dass er in seinen in der \nKonvention anerkannten Rechten verletzt ist, nicht vor (siehe oben). Anderes ergibt \nsich auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 34 EMRK. Insoweit kann \noffen bleiben, ob die \"Verletztenbegriffe\" in Art. 13 und 34 EMRK gleichläufig \nverstanden werden müssen. Jedenfalls gibt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. \n34 EMRK für den vorliegenden Fall nichts her. In dieser Rechtsprechung ist nur \ngeklärt, dass ein bereits vor dem EGMR anhängig gemachtes Verfahren bei \nVersterben des Beschwerdeführers von seinen Erben fortgesetzt werden kann, wenn \ndaran ein berechtigtes Interesse besteht. \n\n19\n\nVgl. dazu Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 25 Rdnr. 13 f.; \nMeyer-Ladewig, a.a.O., Art. 34 Rdnr. 4. Zu dieser Rechtsprechung gehört auch der \nvom Kläger bemühte Fall Deweer / Belgien (EGMR, Urteil vom 27.2.1980 - 6903/75 -\n). \n\n20\n\nHier geht es aber um die originäre Klagebefugnis eines Klägers, der einen \nAnspruch in Bezug auf eine andere Person geltend macht, und nicht um die Frage, \nob und inwieweit ein Verfahren nach dem Tod eines Klägers durch dessen Erben \nweitergeführt werden kann (vgl. dazu § 173 VwGO i.V.m. § 239 ZPO). Auch kommt - \nwie gesagt - den Konventionsstaaten ein gewisser Entscheidungsspielraum zur \nBestimmung der Zugangsvoraussetzungen für die Beschwerde nach Art. 13 EMRK \nzu. Dass dieser mit § 42 Abs. 2 VwGO überschritten worden wäre, ist nicht \nersichtlich. \n\n21\n\nBesondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist der vorliegende Rechtsstreit hinsichtlich der selbstständig tragenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht auf. \n\n22\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nist hinsichtlich der selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur \nUnzulässigkeit der Klage nicht ersichtlich. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. \n\n25\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263224","retrieved":"2026-07-09 02:29:55.163375+00:00"}}