{"status":"available","doknr":"OLD263247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0621.12A4088.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"12 A 4088/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des \nLandrates des S. -T. -Kreises der Bürgermeister der Stadt C. verpflichtet \nwird, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 Eingliederungshilfe \nin Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum \nC1. zu gewähren. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 2/3 der \nKosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Eingliederungshilfe durch \nÜbernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie bei dem Zentrum für \nDyskalkulietherapie in C1. gegenüber der am 4. Juli 1994 geborene und \nzusammen mit ihrer Mutter in C2. lebende Klägerin. \n\n3\n\nDen im März 2004 gestellten Antrag der Klägerin, gemäß § 35a SGB VIII die \nKosten einer beabsichtigten Dyskalkulietherapie zu übernehmen, lehnte der Landrat \ndes S. -T. -Kreises, der seinerzeit der zuständige örtliche Träger der öffentlichen \nJugendhilfe war, mit Bescheid vom 28. Juni 2004 ab. Den hiergegen erhobenen \nWiderspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 zurück. \nZur Begründung führte er im Kern aus, dass die Klägerin nicht zu dem Kreis der \nAnspruchsberechtigten gemäß § 35a SGB VIII zähle. \n\n4\n\nHiergegen hat die Klägerin am 8. Oktober 2004 Klage erhoben, die sie gegen \nden Landrat des S. -T. -Kreises gerichtet hat. \n\n5\n\nMit der am 1. Januar 2005 und damit im Verlauf des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens in Kraft getretenen Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung \nder Verordnung über die Bestimmung Großer und Mittlerer kreisangehöriger Städte \nzu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 2. Oktober 2004 (GV. \nNRW.2004 S. 576, im folgenden: Änderungsverordnung) ist die Stadt C2. zum \nörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin in prozessrechtlicher Hinsicht \nausgeführt: Ein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sei nicht durch den \nzum 1. Januar 2005 erfolgten Zuständigkeitswechsel eingetreten; auch werde einer \nAuswechselung des Beklagten nicht zugestimmt. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten (Landrat des S. -T. -Kreises) unter Aufhebung des \nBescheides vom 28. Juni 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n10. September 2004 zu verpflichten, ihr vom 19. April 2004 bis zum 30. September \n2004 Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der \nDyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren. \n\n9\n\nDer beklagte Landrat des S. -T. -Kreises hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nHierzu hat er die Rechtsauffassung vertreten, seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr \npassivlegitimiert zu sein. Denn aufgrund des durch die Änderungsverordnung \neingetretenen Zuständigkeitswechsels (Funktionsnachfolge) sei hinsichtlich des \nStreitgegenstandes ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr der Landrat des S. -\nT. -Kreises sachbefugt, sondern allein der Bürgermeister der Stadt C. . Es \nliege daher ein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite vor, dem das \nVerwaltungsgericht von Amts wegen durch Rubrumsberichtigung Rechnung tragen \nmüsse. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 die Annahme des \nVerwaltungsgerichts bestätigt, die Notwendigkeit der begehrten \nEingliederungsmaßnahme sei nicht mehr zu bestreiten. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Landrat des S. -T. -Kreises unter \nAbänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni bis \n30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der \nDyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren. Soweit die Klage \nauch auf Leistungen für die Zeit vom 19. April bis 31. Mai 2004 gerichtet war, hat es \ndie Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n13\n\nGegen das dem beklagten Landrat des S. -T. -Kreises am 22. September \n2005 zugestellte Urteil hat dieser am 22. Oktober 2005 die von dem \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er \naus: Er wende sich allein gegen die tragende Entscheidung des Gerichts, er sei für \nden streitgegenständlichen Zeitraum vom 19. April bis 30. September 2004 passiv \nprozessführungsbefugt, weil ein behördlicher Zuständigkeits- und gesetzlicher \nParteiwechsel nicht eingetreten sei. Die materielle Entscheidung des Gerichts, der \nKlägerin im Umfange des Entscheidungstenors die Eingliederungshilfe gemäß § 35a \nSGB VIII für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2004 zuzuerkennen, werde \nausdrücklich nicht angegriffen. \n\n14\n\nSeit Inkrafttreten der Änderungsverordnung sei der Beklagte als Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe für die in der Stadt C2. lebende Klägerin sachlich und \nörtlich nicht mehr zuständig. Der Übergang der Rechte und Pflichten sei unmittelbar \ndurch den Zuständigkeitswechsel auf Grund der landesrechtlichen \nZuständigkeitsverordnung eingetreten und gelte für alle am Stichtag des 1. Januar \n2005 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsaufgaben, die der S. -T. -Kreis \nwegen der ihm nicht mehr zustehenden Funktion nicht mehr wahrnehmen könne. \nDeshalb seien auch noch nicht realisierte Forderungen, die - wie hier der \nErfüllungsanspruch der Klägerin für die Zeit von Juni bis September 2004 - für einen \nzurückliegenden Zeitraum geltend gemacht würden, auf den nunmehr zuständigen \nVerwaltungsträger übergegangen. Daraus folge, dass der S. -T. -Kreis ab dem 1. \nJanuar 2005 wegen fehlender Sachkompetenz weder verpflichtet noch berechtigt sei, \nden gerichtlich zuerkannten Leistungsanspruch für die Zeit von Juni bis September \n2004 gegenüber der Klägerin zu erfüllen. In prozessrechtlicher Hinsicht führe der \nZuständigkeitswechsel zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes, der nicht vom Willen \nder ausscheidenden oder in den Prozess eintretenden Partei anhängig sei. Dies \nergebe sich aus § 173 VwGO i. V. m. § 239 ff. ZPO. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDie Klägerin hat nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 19. Januar 2006 hat das Gericht den Bürgermeister der Stadt \nC2. beigeladen. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters vom 24. Mai \n2007 hat der Bürgermeister der Stadt C2. am 6. Juni 2007 fernmündlich erklärt, \nder materiell-rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe für \nden Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2004 der erhobene Anspruch zu, \nnicht entgegentreten zu wollen; allerdings teile er die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, nach der nicht er, sondern der Landrat des S. -T. -Kreises \npassivlegitimiert sei. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 hat der Senat auf seine \neinstimmig gebildete Auffassung hingewiesen, dass der Zuständigkeitswechsel die \nbehördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen, einen Leistungszeitraum im \nJahre 2004 betreffenden, aber noch nicht abgeschlossenen Sache erfasst habe. Die \ndeshalb auch für den vorliegenden Fall zu bejahende Funktionsnachfolge des \nBürgermeisters der Stadt C2. habe in prozessrechtlicher Hinsicht zu einem \ngesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite geführt, dem der Senat durch \nUmstellung des Rubrums von Amts wegen Rechnung tragen werde. Die mit dieser \nVerfügung verbundene Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung des \nSenats ohne mündliche Verhandlung bestehe, haben der Landrat des S. -T. -\nKreises, der Bürgermeister der Stadt C2. und die Klägerin mit Schriftsätzen vom \n14., 15. bzw. 18. Juni 2007 bejahend beantwortet. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie der Gerichtsakte ergänzend \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Passivrubrum war von Amts wegen dahingehend umzustellen, dass nicht \nmehr der Landrat des S. -T. -Kreises, sondern der (in der Berufungsinstanz \nzunächst beigeladene) Bürgermeister der Stadt C2. Beklagter des vorliegenden \nVerfahrens ist. Denn es ist aufgrund des (bereits) zum 1. Januar 2005 erfolgten, auch \ndie Sachbefugnis in der streitbefangenen Sache erfassenden Übergangs der \nZuständigkeit des Landrates des S. -T. -Kreises als örtlicher Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe auf den Bürgermeister der Stadt C2. \n(Funktionsnachfolge) zu dem genannten Zeitpunkt objektiv-rechtlich ein \nentsprechender gesetzlicher Parteiwechsel nach § 173 VwGO i. V. m. den \nRegelungen der §§ 239 ff. ZPO eingetreten, den der Senat auch noch im \nBerufungsverfahren zu berücksichtigen hat. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148; \nVGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13. März 1969 - II 708/67 -, ESVGH 20, 145, \nund vom 8. März 1995 - 8 S 3345/94 -, ZfW 1996, 386; Meissner bzw. Ortloff, in: \nSchoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 78 Rn 61 bzw. § 91 \nRn. 51 ff., insb. 53 und 56; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 91 Rn. 24; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 91 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, \n14. Aufl. 2005, § 91 Rn. 13; Schink, Rechtsnachfolge bei \nZuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, 1984, S. 144 bis 147). \n\n23\n\nDie Annahme einer auch das vorliegende Streitverfahren betreffenden \nFunktionsnachfolge und damit auch der Passivlegitimation des Bürgermeisters der \nStadt C2. gründet sich auf die folgenden Erwägungen: Mit Wirkung vom 1. \nJanuar 2005 ist die Stadt C2. durch Art. 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung \nzur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte \nund Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe vom 2. Oktober 2004 (GV.NRW.2004 S. 576) zum örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden; der S. -T. -Kreis hat mithin für den \nBereich dieser Stadt seine Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nmit Ablauf des 31. Dezember 2004 verloren. Aufgrund dieses Wechsels des \nzuständigen Rechtsträgers (Funktionsnachfolge) sind alle zu dem konkreten \nZuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben einschließlich der Ab-wicklung noch \nnicht abgeschlossener Vorgänge aus der Zeit vor dem Zuständigkeitswechsel auf \ndas neugebildete Jugendamt des (neuen) Beklagten übergegangen; der \nZuständigkeitswechsel hat mithin entgegen der Auffassung des Ver-waltungsgerichts \ndie behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen, einen Leistungszeitraum \nim Jahre 2004 betreffenden, aber noch nicht abgeschlossenen Sache erfasst. \n\n24\n\nIn diesem Sinne - für eine dem vorliegenden Fall entsprechende Fallkonstellation \n- auch: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, FEVS 37, 61; Wiesner, \nin: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 69 Rn. 30; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. \n2006, § 69 Rn. 5a; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. \n2007, § 69 Rn. 11; Schink, a. a. O., S. 124 f.). \n\n25\n\nDie Verlagerung der Zuständigkeit als örtlicher Träger der öffentlichen \nJugendhilfe vom S. -T. -Kreis auf die Stadt C2. erfasst, da die maßgebliche \nVerordnung keine der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich \nzugewiesenen Aufgaben vom Aufgabenübergang ausnimmt, ohne weiteres auch die \nbehördliche Sachbefugnis, über die - hier in Rede stehende - Gewährung von \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu entscheiden. Dass dies auch für die hier \nstreitige Gewährung von Eingliederungshilfe für einen vor dem \nZuständigkeitswechsel liegenden Leistungszeitraum (im Berufungsverfahren: \nLeistungszeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004) gilt, ergibt sich \nbereits durch Auslegung der der Zuständigkeitsverlagerung zugrundeliegenden \nlandesrechtlichen Vorschriften. Nach der die Ermächtigungsvorschrift des § 69 Abs. \n2 Satz 1 SGB VIII ausschöpfenden Regelung des § 2 Satz 1 des Ersten Gesetzes \nzur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. Dezember \n1990 (GV.NRW. 1990 S. 664) bestimmt die oberste Landesbehörde auf Antrag \nGroße und Mittlere kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen \nTrägern der öffentlichen Jugendhilfe, was für die Stadt C2. durch die bereits \nzitierte Verordnung zum 1. Januar 2005 geschehen ist. Es liegt im Wesen eines \ngesetzlichen Zuständigkeitswechsels, dass grundsätzlich alle zu dem konkreten \nZuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben übergehen. Deshalb bedarf es einer \nbesonderen, ausdrücklichen Regelung, wenn bestimmte Teilbereiche - auch in der \nhier in Rede stehenden zeitlichen Hinsicht - von dem Aufgabenübergang \nausgenommen werden sollen. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, a. a. O. \n\n27\n\nWeder die einschlägige Verordnung noch § 2 Abs. 1 AG KJHG enthalten indes \nirgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abwicklung von Aufgaben, die zwar vor \ndem Zuständigkeitswechsel entstanden, aber am 1. Januar 2005 noch nicht \nabgeschlossen waren, bei dem Aufgabenübergang ausgeklammert werden sollten. \nFür das hier vertretene Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass die vorliegend \nstreitige bzw. streitig gewesene Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe \ndurch die einschlägigen Normen des SGB VIII unmittelbar begründet und dem Träger \nder Jugendhilfeaufgaben als Verpflichtetem zugeordnet wird. Eine konkrete \nLeistungsverpflichtung setzt daher das Innehaben der Zuständigkeit für die \nJugendhilfeaufgabe voraus. Aus diesem Grund kann es für die Beantwortung der \nFrage, ob eine nicht vor der Zuständigkeitsverlagerung abgeschlossene Aufgabe auf \nden aktuellen Träger übergegangen ist, nicht auf den Entstehungszeitpunkt der \nLeistungsverpflichtung ankommen. \n\n28\n\nVgl. Schink, a. a. O., S. 125. \n\n29\n\nSoll nach der Zuständigkeitsverlagerung in einem geführten \nVerwaltungsrechtsstreit eine Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe \noder auch nur die Verpflichtung zu einer erneuten ermessensfehlerfreien \nEntscheidung ausgesprochen werden, so kann nur der aktuelle Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, weil der frühere Träger mangels aktuell \ngegebener Zuständigkeit nicht mehr befugt ist, über eine Leistungsgewährung zu \nentscheiden. Dass die Zuständigkeit des aktuellen Trägers bei nicht \nabgeschlossenen Vorgängen auch dann gegeben ist, wenn der fragliche \nLeistungszeitraum zeitlich vor dem Zuständigkeitswechsel liegt, wird auch durch eine \nweitere Überlegung verdeutlicht. Werden nämlich dem Träger, auf den die Aufgaben \nverlagert worden sind, Umstände bekannt, die die Rücknahme eines noch von dem \nfrüher zuständig gewesenen Leistungsträger erlassenen, einen Leistungszeitraum \nvor dem Zuständigkeitswechsel betreffenden unanfechtbaren Verwaltungsakts \nrechtfertigen, so ist nur die aufgrund der geltenden Zuständigkeitsordnung \nzuständige Behörde, nicht aber die früher zuständig gewesene Behörde zum Erlass \neines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides befugt. \n\n30\n\nVgl. §§ 45 Abs. 5, 44 Abs. 3 SGB X und BVerwG, Beschluss vom 25. August \n1995 - 5 B 141/95 - FEVS 46, 231; vgl. ferner (zu § 48 VwVfG) Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 Rn 162 (örtliche Zuständigkeit) bzw. Rn. 164 f. (sachliche \nZuständigkeit), m. w. N. \n\n31\n\nDas Argument des Verwaltungsgerichts, die Stadt C2. sei für den hier \nstreitigen Anspruch nicht sachbefugt, weil sie nach Art. 2 der einschlägigen \nVerordnung zum 1. Januar 2005 und deshalb nicht rückwirkend (für in der \nVergangenheit liegende Leistungszeiträume) zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe \ngeworden sei, greift nicht durch. Richtig ist allerdings, dass sich die den \nZuständigkeitswechsel anordnende Norm keine Rückwirkung beimisst. Dies wäre \nauch ohne weiteres sachwidrig, weil ein rückwirkender Zuständigkeitswechsel das \nVerwaltungshandeln des S. -T. -Kreises im Rückwirkungszeitraum nachträglich \nrechtswidrig machen würde, da dieser dann als unzuständige Behörde gehandelt \nhätte. Der Umstand, dass der Zuständigkeitswechsel nicht rückwirkend erfolgt ist, \nbesagt aber noch nichts für die Frage, in wessen Zuständigkeit die Bearbeitung der \nVorgänge fällt, die bei dem Zuständigkeitswechsel noch nicht abgeschlossen sind. \nDie Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Bejahung einer auch insoweit gegebenen \nZuständigkeit der Stadt C2. bedeute die Annahme, die Verordnung erfasse \n(unzulässigerweise) bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse, überzeugt schon \ndeshalb nicht, weil in der hier zu beurteilenden Fallkon-stellation keine \"bereits \nabgewickelten Rechtsverhältnisse\" in Rede stehen. Zwar mag nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine grundsätzlich unzulässige \n\"echte Rückwirkung\" einer belastenden Norm in \"abgewickelte Sachverhalte\" nicht \nvon einer bereits erfolgten Zuerkennung eines Anspruchs durch Bescheid abhängen, \nsondern schon dann anzunehmen sein, wenn der Gesetzgeber mit ihr in \nSachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und \ndie die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u. a. -, BVerfGE 30, \n367. \n\n33\n\nDiese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht von \nBedeutung. Denn hier geht es nicht um einen nachträglichen Eingriff in einen nach \nden gesetzlichen Regelungen für einen abgeschlossenen Zeitraum begründeten \nAnspruch des Anspruchsinhabers, weil der Leistungsanspruch der Klägerin (und im \nübrigen auch seine Durchsetzbarkeit) durch einen Wechsel des zur Leistung \nverpflichteten Trägers der öffentlichen Verwaltung ersichtlich nicht berührt wird. Die \nBehauptung, es liege mit Blick auf den Streitzeitraum ein bereits abgewickelter \nVorgang vor, lässt sich demnach nicht mit der von dem Verwaltungsgericht \nherangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen. Sie \ntrifft auch nicht zu. Denn sie ignoriert, dass der Vorgang, bei dem es um die \nGewährung der beanspruchten Eingliederungshilfe ging, mit Ablauf des 31. \nDezember 2004 noch nicht durch einen Leistungsbescheid oder durch eine \n(rechtskräftige) gerichtliche Verpflichtung zur Leistungsgewährung abgeschlossen \nwar, sondern dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorlag. \n\n34\n\nEin von der hier vertretenen Auffassung abweichendes Ergebnis lässt sich auch \nnicht aus dem Sinn und Zweck der §§ 69, 86 ff. SGB VIII ableiten. Denn die hier \nvertretene Auffassung führt nicht dazu, dass es für \"bestimmte\" \nJugendhilfeleistungen mehr als nur einen zuständigen Jugendhilfeträger gibt. In den \nAntragsverfahren, die der S. -T. -Kreis noch vor dem Zuständigkeitswechsel \n\"zügig (und rechtmäßig)\" durch Gewährung von Jugendhilfe abgewickelt hat, \nverbleibt es für die etwa in 2004 gewährten Leistungen bei dessen Zuständigkeit. Hat \nder S. -T. -Kreis die etwa für 2004 beantragten Leistungen hingegen bis zum \nZuständigkeitswechsel noch nicht erbracht, weil er - wie hier - einen Anspruch (zu \nUnrecht) verneint hat, so ist die Zuständigkeit auf die Stadt C2. übergegangen. \nZwar mag es nun in Bezug auf Fälle, in denen jeweils über Leistungszeiträume vor \ndem Zuständigkeitswechsel zu entscheiden war bzw. ist, zu unterschiedlichen \nZuständigkeiten kommen. Da indes die Zuständigkeit, wie bereits weiter oben \nausgeführt, nicht an den Entstehungszeitpunkt einer Leistungsverpflichtung anknüpft, \nsondern sich nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsordnung bemisst, ist eine \nparallele Zuständigkeit beider Träger bei zutreffender Betrachtung ausgeschlossen. \nBei der Abwicklung eines Antragsverfahrens durch Gewährung der begehrten \nLeistung noch im Jahre 2004 war die Zuständigkeit des S. -T. -Kreises gegeben, \nweil dieser zu jener Zeit noch Träger der öffentlichen Jugendhilfe war. Fehlte es \nhingegen bei dem Zuständigkeitswechsel noch an der (gebotenen) positiven \nEntscheidung, kann zur weiteren Abwicklung nur der aktuelle Träger der öffentlichen \nJugendhilfe berufen sein. \n\n35\n\nDas pauschale Argument des Verwaltungsgerichts schließlich, die im Bereich der \nJugendhilfe geltenden Beschleunigungsregelungen sprächen für die von ihm \nvertretene Ansicht, weil sich \"die Stadt C2. \" in die jeweiligen Hilfefälle noch hätte \neinarbeiten müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Denn es ist im Falle der auch hier \ngegebenen - nur auf Antrag erfolgenden (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 2 Satz 1 AG \nKJHG) - Bestimmung einer Großen oder Mittleren kreisangehörigen Gemeinde bzw. \nStadt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon auszugehen, dass \ndiese Kommune von Beginn ihrer Zuständigkeit an in vollem Umfang die \nLeistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII aufweist (vgl. § 69 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII und die Regelung des § 2 Satz 1 AG KJHG, nach der die \nGroßen und Mittleren kreisangehörigen Gemeinden generell als leistungsfähig \nangesehen werden) und deshalb in der Lage ist, noch abzuwickelnde \"Altfälle\" ohne \nVerzögerung zu bearbeiten. Im übrigen wird eine Einarbeitung in noch nicht \nvollständig abgewickelte Fälle vielfach sogar leichter und schneller erfolgen können \nals die Erarbeitung von Entscheidungen in erst nach dem Zuständigkeitswechsel \neingegangenen Verfahren, weil in den erstgenannten Fällen bereits auf einen \nAktenvorgang und damit häufig auch schon auf Vorarbeiten des zuständig \ngewesenen Trägers zurückgegriffen werden kann. Abgesehen von alledem stünde \ndas Argument des Verwaltungsgerichts, träfe die Behauptung einer \nVerfahrensverzögerung zu, jeglicher Zuständigkeitsverlagerung vom Kreis auf \nleistungsfähige kreisangehörige Gemeinden entgegen, welche aber von dem Gesetz \ndurch § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 2 Satz 1 AG KJHG bewusst ermöglicht wird. \n\n36\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Klägerin und des (neuen) \nBeklagten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 \nVwGO). \n\n37\n\nDie zulässige Berufung des (neuen) Beklagten ist unbegründet. \n\n38\n\nDie nunmehr gegen ihn gerichtete, im Berufungsverfahren allein noch den \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 \nbetreffende Klage ist zulässig und begründet. Denn der Klägerin steht gegen den \nBeklagten, der nach den obigen Ausführungen seit dem 1. Januar 2005 \npassivlegitimiert ist, der behauptete Anspruch auf Gewährung von \nEingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im \nDyskalkuliezentrum C1. für den genannten Leistungszeitraum zu. Zur Begründung \nnimmt der Senat in Anwendung des § 130b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden \nGründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, \ndass auch der Beklagte der Bewertung des Verwaltungsgerichts ausweislich seiner \ndem Gericht gegenüber telefonisch abgegebenen Erklärung ausdrücklich nicht \nentgegentreten will. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz \n1VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. \n2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-21/12-a-4088-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-21/12-a-4088-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263247","retrieved":"2026-07-09 02:29:57.116234+00:00"}}