{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0621.12A3371.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"12 A 3371/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der von ihr aufgewandten \nJugendhilfekosten betreffend das Kind T. S. für den Zeitraum vom \n1. September 2001 bis 31. August 2002 in Höhe von 6.986,54 Euro.\n\nDer am 30. April 1997 geborene T. S. (Hilfeempfänger) ist das eheliche \nKind der Frau L. S. und des Herrn N. S. . Die Kindeseltern wohnten mit \nihrem Kind gemeinsam in T1. im Kreisgebiet des Beklagten. Nachdem der \nHilfeempfänger am 29. Mai 1997 in das St.-W. -Hospital in D. eingeliefert \nworden war, entzog das Amtsgericht B. wegen des Verdachts auf grobe \nKindesmisshandlung mit Beschluss vom 04. Juni 1997 den Eltern vorläufig die \nelterliche Sorge und übertrug diese auf das Jugendamt des Beklagten. Nach \nEntlassung aus dem Krankenhaus wurde der Hilfeempfänger in einer \nBereitschaftspflegefamilie in I. (Kreis C. ) untergebracht. In der Zeit vom \n19. Februar 1998 bis 18. Juni 1998 gewährte der Beklagte der Kindesmutter Hilfe \ngemäß § 19 SGB VIII in Form der Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung \nH.  in C1. . Während dieser Zeit war der Hilfeempfänger gemeinsam mit \nder Kindesmutter untergebracht. Vor diesem Hintergrund änderte das Amtsgericht \nB. mit Beschluss vom 25. März 1998 den Beschluss vom 04. Juni 1997 ab und \nübertrug die elterliche Sorge einstweilen bis zur Überprüfung der Entscheidung auf \ndie Kindesmutter zurück, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches \ndem Jugendamt des Kreises C. als Pfleger übertragen blieb.\n\nNachdem die Hilfeplanung im Mai 1998 die schrittweise Rückführung in den \neigenen Haushalt befürwortet hatte, kehrte die Kindesmutter mit dem Hilfeempfänger \nam 18. Juni 1998 in die bisherige eheliche Wohnung zurück. Der Kindesvater hielt \nsich zu diesem Zeitpunkt nicht dort auf, da er auf Grund des Urteils des \nSchöffengerichts B. vom 24. Oktober 1997 wegen Kindesmisshandlung zu drei \nJahren Haft verurteilt und sogleich inhaftiert worden war. Aufgrund seiner Berufung \nwar das Strafmaß allerdings inzwischen durch Urteil des Landgerichts N1. vom \n10. Februar 1998 auf 2 Jahre und 6 Monate reduziert und seine Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt angeordnet worden. Im Rahmen des Maßregelvollzuges \nmachte er dementsprechend eine Therapie auf T2. I1. . Während der Haft- \nund Therapiezeit wurde er regelmäßig von der Kindesmutter zunächst allein und \nspäter gemeinsam mit dem Hilfeempfänger besucht. Ab Juli 1998 verbrachte der \nKindesvater im Abstand von drei Wochen die Wochenenden im Rahmen von \nHafturlaub bei seiner Familie in der ehelichen Wohnung.\n\nSeit der Rückkehr der Kindesmutter und des Hilfeempfängers in die eheliche \nWohnung gewährte der Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 30 SGB VIII im \nUmfang von 10 bis 15 Betreuungsstunden pro Woche.\n\nAnfang Februar 1999 verließ die Kindesmutter mit dem Hilfeempfänger nach \neinem Streit mit ihrem - damals längerfristig in den eigenen Haushalt beurlaubten - \nEhemann die eheliche Wohnung und fuhr mit zunächst noch unklaren Zukunfts-\nvorstellungen nach Berlin. Nachdem das Jugendamt des Beklagten davon Kennt-nis \nerhielt, erreichte es, dass die Kindesmutter am 12. Februar 1999 kurzfristig wieder \nnach T1. reiste, hier ihren Sohn einer Mitarbeiterin des Jugendamtes übergab \nund einen Antrag gemäß §§ 27, 33 SGB VIII stellte. Der Hilfeempfänger wurde am \nselben Tag wieder in der Bereitschaftspflegefamilie Wahl in I. unter-gebracht. \nSeitdem gewährten die Jugendhilfeträger - zunächst der Beklagte - fortlaufend Hilfe \ngemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege, wobei das anfängliche \nBereitschaftspflegeverhältnis später - nämlich zum 1. April 2000 - in ein \nDauerpflegeverhältnis umgewandelt wurde.\n\nMit Wirkung vom 18. Februar 1999 verzog die Kindesmutter endgültig nach \nBerlin, während der Kindesvater die Wohnung in T1. übernahm und dort bis \nzum 6. Juni 2000 gemeldet blieb. Der Beklagte beantragte unter dem 24. Februar \n1999 beim C2. G. von C3. daraufhin - bei vorläufiger Wie-\nterleistung nach § 86 c SGB VIII - die Übernahme des Hilfefalles und die Erstat-tung \nseiner ab dem 18. Februar 1999 getätigten Hilfeaufwendungen. Ab dem 1. Mai 1999 \nübernahm das Jugendamt des C2. G. in C3. auch den Hilfefall und \nerkannte seine Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum ab dem 18. Februar 1999 \nan.\n\nAm 13. September 1999 verzog die Kindesmutter in den Bereich der Klägerin. \nDer Bürgermeister der Klägerin übernahm den Hilfefall daraufhin zum 1. Februar \n2000 und erstattete dem C2. G. seinerseits die bis dahin seit dem 13. \nSeptember 1999 verauslagten Jugendhilfeaufwendungen.\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 09. November 1999 war den \nKindeseltern zwischenzeitlich die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt \ndes Beklagten als Vormund übertragen worden. Der Vormund stellte am 16. Februar \n2000 einen Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie \nWahl, dem der Bürgermeister der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2000 \nstattgab.\n\nMit Schreiben vom 12. November 2001 bat die Klägerin den Beklagten um \nÜbernahme des Hilfefalles wieder in seine Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB \nVIII. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Hilfeempfänger seit mehr als zwei \nJahren in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis bei den Pflegeeltern X. \nlebe und deshalb die Zuständigkeit wechsele.\n\nAußerdem machte die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch seit dem \n1. September 2001 geltend. Die Kindesmutter habe ihre Wohnung in M. Anfang \nSeptember 2001 aufgegeben und sei amtlich nach unbekannt abgemeldet worden. \nDie Bewährungshelferin, Frau B1. U. , teilte dem Jugendamt der Klägerin \nunter dem 27. Juni 2002 ergänzend mit, die Kindesmutter sei am 2. Oktober 2001 \ninhaftiert worden und befinde sich seither in Haft. Anfang September 2001 habe sie \nihre Wohnung in M. verloren und sei danach obdachlos gewesen bzw. habe sich - \nwas durch eine weitere schriftliche Aussage bestätigt wird - bei wechselnden \nBekannten im Raum M. bzw. C5. aufgehalten. Die Justizvollzugsanstalt \nC6. -C7. bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Kindesmutter am \n23. Oktober 2001 eine Strafe angetreten habe und Strafzeitende der 28. September \n2003 sei.\n\nMit Schreiben vom 22. August 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er \nden Hilfefall ab dem 01. September 2002 übernehme und den Kostenerstattungs-\nanspruch ab dem 01. September 2001 anerkenne.\n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2003 widerrief der Beklagte sein \nKostenanerkenntnis und beantragte seinerseits Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. \n1 Satz 1 SGB VIII. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Zuständigkeit für \nden Hilfefall ursprünglich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergeben habe, da sowohl \ndie Kindesmutter als auch der Kindesvater zu Beginn der Hilfe am 18. Juni 1998 \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in T1. , C8.---------straße 10, gehabt hätten. Der \nKindesvater sei trotz Strafhaft bzw. Therapie in der Wohnung gemeldet geblieben \nund habe umfangreiche Kontakte zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind \ngepflegt. Auf Grund des Umzugs der personensorgeberechtigten Mutter nach C3. \nund sodann nach M. sei die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII \ngewandert. Nachdem der Kindesmutter durch Beschluss vom 09. November 1999 \ndas Sorgerecht entzogen worden sei, sei die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 \nSGB VIII beim Jugendamt der Klägerin geblieben. Die spätere Fallübernahme sei \ngemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgt. Deshalb stehe ihm seinerseits für die \nDauer der Hilfegewährung ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 1 \nSatz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gegenüber der Klägerin \nzu.\n\nDie Klägerin vertrat demgegenüber mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 die \nAnsicht, dass der Hilfebeginn erst mit dem 12. Februar 1999 anzusetzen sei. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe aber nur die Kindesmutter und nicht auch der Kindesvater \neinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet C. gehabt, so dass sich die \nanfängliche örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistungen nach § 86 Abs. 2 \nSGB VIII gerichtet habe. Bei dem anschließenden Wechsel des gewöhnlichen \nAufenthaltes der Kindesmutter sei die Zuständigkeit gewandert. Selbst wenn als \nHilfebeginn der 18. Juni 1998 anzunehmen sei und die anfängliche Zuständigkeit \nsich - wegen beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthaltes in T1. - aus § 86 Abs. 1 \nSGB VIII ergeben habe sollte, ändere dies aber für den Erstattungszeit-raum nichts \nam Ergebnis. Gleichwohl hätte sich nach dem Umzug der Kindes-mutter nach C3. \nund später nach M. die Zuständigkeit zwar zunächst nach § 86 Abs. 5 Satz 1 bzw. \n- nach Entzug des Sorgerechts - Satz 2 SGB VIII ge-richtet. Da die Kindesmutter \nihren - vor dem Entzug des Sorgerechts begrün-deten - gewöhnlichen Aufenthalt in \nM. zum 01. September 2001 aufgegeben habe, sei ab diesem Zeitpunkt aber zur \nBeurteilung § 86 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen. \nDanach sei der Beklagte zuständig geworden, da das - nunmehr maßgebliche - Kind \ndort bei Hilfebeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.\n\nMit Schreiben vom 17. März und 06. Mai 2003 vertrat der Beklagte die \nAuffassung, dass die Kindesmutter mit Haftantritt am 02. Oktober 2001 wieder einen \ngewöhnlichen Aufenthalt - und zwar in der Haftanstalt - begründet habe, da sie \nvorher wohnungslos gewesen sei und so gut wie keine sozialen Bindungen zu \nPersonen außerhalb der Haftanstalt aufrecht erhalten habe. Deshalb greife jedenfalls \nab Inhaftierung am 2. Oktober 2001 erneut § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII und es gelte \ndie bisherige Zuständigkeit\". Diese liege - bei Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 \nSGB VIII - beim Jugendamt der Stadt M. .\n\nDagegen wandte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 15. April und 10. Oktober \n2003 ein, dass als bisherige Zuständigkeit\" nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ab \ndem 2. Oktober 2001 allenfalls die des Beklagten selbst für die Zeit von Anfang \nSeptember bis zum 1. Oktober 2001 nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII \nin Betracht komme. Auch bei Annahme eines Hilfebeginns am 18. Juni 1998 hätten \ndie Eltern im übrigen zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen gewöhnlichen \nAufenthalt gehabt. Vielmehr sei der Kindesvater damals bereits seit 15 Mo-naten in \nHaft gewesen. Vor dem Hintergrund der familiären Gewalttat und der schwerwiegend \ngestörten familiären Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Kindesvater \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in T1. mit Haftantritt aufgegeben habe. So sei \nnicht zu erwarten gewesen, dass die Eheleute ihre früheren Lebensbeziehungen \nnach der Entlassung hätten wiederaufnehmen wollen. Erstmalige Kontakte zwischen \nden Eheleuten seien im Juli 1998 erfolgt. Konsequenz sei die örtliche Zuständigkeit \ndes Beklagten ab dem 1. September 2001 gem. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und - \nsoweit die Kindesmutter in der JVA C6. -C7. einen neuen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet haben sollte - dessen Erstattungspflichtigkeit für die klägerseits \nab dem 2. Oktober 2001 erbrachten Jugendhilfeaufwendungen nach § 89 e Abs. 2 \nSGB VIII.\n\nDie Klägerin hat am 20. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren auf Kostenerstattung weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie ihre \nbisherigen Ausführungen wiederholt bzw. vertieft und beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01. \nSeptember 2001 bis 31. August 2002 6.986,54 Euro nebst 8 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit Anhängigkeit der Klage zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung hat er auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen und \nvertiefend ausgeführt, dass der Kindesvater von Beginn seiner Haftzeit an Kontakt \nzur Kindesmutter gehalten habe. § 86 Abs. 4 SGB VIII greife auch nur, wenn sich \n\n- anders als hier bei Maßgeblichkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - die örtliche \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten \nElternteils richte. Er berufe sich seinerseits für den Leistungszeitraum ab dem \n1. September 2002 auf einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgege-\nben. Dabei ist das Verwaltungsgericht von einem Beginn der Leistung mit Aufnahme \nder Hilfe zur Erziehung am 18. Juni 1998 ausgegangen, von einem gewöhnlichen \nAufenthalt beider Elternteile zu diesem Zeitpunkt in T1. und von einem Wegfall \nder - ohne Beachtung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegebenen - örtlichen Zuständigkeit \ndes Klägers aufgrund der zeitgleichen Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der \nMutter in M. zum 1. September 2001 nach Maßgabe von § 89 a Abs. 3 SGB VIII \ni.V.m. § 86 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 SGB VIII mit der Folge, dass ein Gegenanspruch \ndes Beklagten nach § 89 a SGB VIII jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin bestehe. \n\nDer Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 20. Dezember \n2005 zugelassene Berufung gegen diese Entscheidung wie folgt: Zu Unrecht \nverneine das Verwaltungsgericht seinen Gegenanspruch aus § 89 a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII. Dass die Kindesmutter ihre Wohnung im Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin Anfang September 2001 aufgegeben habe, führe nicht zum Wegfall deren \nZuständigkeit nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 \nSGB VIII, weil nach dem mit dem Entzug des Personensorgerechts am 9. November \n1999 einschlägigen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bis dahin gegebene \nZuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich bestehen \nbleibe, solange die Personensorge keinem Elternteil zustehe. Die Zuständigkeit \nknüpfe nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils an, der nicht mehr \npersonensorgeberechtigt sei. Weder die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der \nKindesmutter am 1. September 2001 noch ihre Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes in Folge ihrer \nInhaftierung habe - bei fiktiver Betrachtung ohne Berücksichtigung des § 86 Abs. 6 \nSGB VIII - die fortlaufende Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB \nbeseitigen können. \n\nEs werde darüber hinaus zu Unrecht angenommen, er - der Beklagte - sei bereits \nam 1. September 2001 nach § 86 Abs. 6 SGB zuständig gewesen. Soweit der \nAufenthalt des Hilfeempfängers in der Pflegestelle nach den Hilfeplänen seit Anfang \n2001 auf Dauer angelegt gewesen sei, habe das mangels Beteiligung seines \nJugendamtes als gerichtlich bestelltem Personensorgeberechtigten an der \nHilfeplanung noch keine Wirkung gezeitigt, sondern könne frühestens für den \nZeitraum ab dem 1. April 2002 Berücksichtigung finden. \n\nSchließlich sei das Verwaltungsgericht auch von einer falschen Rechtsgrundlage \nfür den vorgeblichen Erstattungsanspruch der Klägerin ausgegangen. \n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Den Umständen nach ha-\nbe man zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfeleistung schon nicht davon \nausgehen können, dass der Kindesvater nach seiner Entlassung wieder in seine \nfrühere Lebensbeziehung eintreten könnte und würde, so dass die Elternteile \nverschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte gehabt hätten und sich die anfängliche \nörtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII gerichtet habe. Auch bei Annahme \neines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes sei die spätere örtliche \nZuständigkeit der Klägerin jedenfalls trotz Entzugs der Personensorge mit der \nAufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter in M. nach Maßgabe \nvon § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB V entfallen. Die Auffassung, dass für die \nAnwendbarkeit der genannten Vorschriften der Elternteil bei Aufgabe des \nAufenthaltsortes die Personensorge noch inne haben müsse, sei abzulehnen und \nführe im Ergebnis zur Durchbrechung tragender Prinzipien der wandernden \nZuständigkeit\", weil nämlich die Zuständigkeit vom Aufenthaltsort der Eltern - \nhilfsweise der Kinder - abgekoppelt werde und ein Jugendhilfeträger zuständig \nbleibe, der keine weiteren Anknüpfungspunkte zum Hilfefall besitze. Dass der \nUmstand, dass die Personensorgeberechtigung keinem Elternteil zustehe und \ninsoweit keine Konkurrenzsituation gegeben sei, dies nicht zu rechtfertigen vermöge, \nergebe sich auch aus § 86 Abs. 3 SGB VIII, der die Zuständigkeit für eine solche \nFallgestaltung anders bestimme. Zudem lasse sich aus dem Verweis in § 86 Abs. 4 \nSatz 1 SGB VIII auf den maßgeblichen Elternteil auch nach § 86 Abs. 1 SGB VIII \nschließen, dass bei einer entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 Satz 1 als \nmaßgeblicher Elternteil durchaus der (frühere) personensorgeberechtigte Elternteil \nanzusehen und damit hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn \nder Leistung abzustellen sei. Demgegenüber beziehe sich § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB \nVIII nur auf den hier nicht einschlägigen § 86 Abs. 1 SGB VIII. \n\nAnders als der Beklagte meine, sei eine Umwandlung der Hilfeform Bereit-\nschaftspflege\" in die Hilfeform Vollzeitpflege\" und damit die Ausrichtung des Verbleib \ndes Kindes bei der Pflegeperson auf Dauer rechtswirksam - namentlich auf Antrag \ndes Beklagten als gerichtlich bestelltem Vormund vom 16. Februar 2000 und unter \nvorheriger Beteiligung von Herrn X1. vom Jugendamt des Beklagten am \nmaßgeblichen Hilfeplangespräch und dessen Umsetzung - bereits mit ihrem - der \nKlägerin - Bescheid vom 25. Februar 2000 als damals nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB \nVIII zuständigem Jugendhilfeträger erfolgt und die Prognose auf Dauer\" auch im \nProtokoll der anschließenden Hilfeplanbesprechung vom 27. Februar 2001, an der \nder Beklagte ebenfalls beteiligt gewesen sei, aufgeführt worden. Die maßgeblichen \nVoraussetzungen für die Sonderzuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII seien mithin mindestens ab 12. Februar 2001 gegeben gewesen. Aber auch \nsoweit § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zum tragen komme, weil man als Ausgangspunkt \nfür die Zweijahresregelung den 1. April 2000 annehmen wollte, sei der Beklagte mit \nder Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter als maßgeblichem \nElternteil in M. ab dem 1. Sep-tember 2001 nach § 86 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 4 \nSatz 1 SGB VIII oder jedenfalls nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 1 \nSGB VIII örtlich zuständig geworden, da das Kind bei Hilfebeginn in seinem Bereich \nden gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteilig-ten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvor-gänge (7 Hefte) Bezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\nDie mit Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 zugelassene und auch im \nübrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. \n\nDie gegen ihn gerichtete Klage ist nicht begründet. Zwar ist ein Anspruch der \nKlägerin auf Erstattung von ihr für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. \nAugust 2002 im Fall T. S. gem. § 86c SGB VIII verauslagter \nJugendhilfeleistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII i. H. v. 6.986,54 EUR nebst Zinsen \nseit Rechtshängigkeit auf der Grundlage von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu \nbejahen (1.); sie kann den Beklagten aber deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil in \nder Geltendmachung dieses Anspruches eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 \nBGB) liegt, weil dem Beklagten seinerseits für den genannten Leistungszeitraum ein \nErstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehen \nwürde. \n\n1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten ist \nnach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die \nein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII \naufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der \nörtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. In diesem Sinne hat die Klägerin als \nbisher örtlich zuständige Trägerin Aufwendungen erbracht, die sie von dem \nBeklagten als nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworde-nen \nTräger an sich ersetzt verlangen kann. \n\nDie Klägerin war seit dem Umzug der Kindesmutter am 13. September 1999 \nnach M. der für die Leistungserbringung bis zum Zuständigkeitswechsel nach § 86 \nAbs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträgerin.\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die \nZuständigkeit bei Beginn der Leistung noch gem. § 86 Abs. 1 SGB VIII ungeachtet \ndes sorgerechtlichen Status nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes beider El-\nternteile gerichtet hat und danach zunächst der Beklagte zuständig gewesen ist. \n\nDer Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Beginn der \nLeistung im vorliegenden Fall der Beginn der Hilfe zur Erziehung für den \nHilfeempfänger gem. §§ 27, 30 SGB VIII am 18. Juni 1998 war. Namentlich \nentspricht die Abgrenzung zu der vorausgegangenen Hilfe nach § 19 SGB VIII dem \nvom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Leistungsbegriff,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 \n\n- 5 C 9.03 -, NVwZ-RR 2004, 584,\n\nwonach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche \nHilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und \nHilfen erfasst werden, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. In \ndiesem Sinne ergab sich mit der Rückkehr der Kindesmutter in den eigenen Haushalt \neine geänderte Bedarfssituation. Auch wenn man aber dieser Auffassung nicht \nfolgen und von der Einheitlichkeit und Kontinuität einer bedarfsgerechten \nHilfegewährung ausgehen wollte,\n\nvgl. den Fall des BayVGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 -, \nFEVS 57, 415.\n\ndie dann indes nicht schon mit der Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch \ndessen Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie X. ab Juni/Juli 1997, wohl \naber seit Hilfegewährung gem. § 19 SGB VIII ab dem 19. Februar 1998 anzunehmen \nwäre, \n\ndazu dass eine vorausgegangene Bereitschafts-pflege als Inobhutnahme i. S. v. \n§ 42 SGB VIII andersartig ist: VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 8 K \n2931/05 -, ZfSH/SGB 2007, 151 - \n\nänderte sich an der anfänglichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 1 \nSGB VIII wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes beider Elternteile auch zu dem dann \nmaßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nichts.\n\nTrotz seiner Inhaftierung am 24. Oktober 1997 hatte der Kindesvater nämlich \nseinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehelichen Wohnung in T1. \nzumindest bis in das Jahr 1999 hinein beibehalten. Das Verwaltungsgericht hat den \nSachverhalt insoweit in Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I \nzutreffend gewürdigt. Es hat sich dabei insbesondere an die vom Bun-\ndesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 1997 aufgestellten Kriterien\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n\n- 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751,\n\ngehalten. Für die gegenläufige Annahme der Klägerin, es sei nicht damit zu \nrechnen gewesen, dass der Kindesvater nach seiner Entlassung aus der Haft wieder \nin seine früheren Lebensbeziehungen eintreten könnte und würde, gibt es hingegen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte: Im Ergänzungsgutachten des \nDiplompsychologen V. I. vom 23. Dezember 1997 (Bl. 176 ff. \nVerwaltungsvorgänge Heft 4) heißt es vielmehr, dass sich die Kindesmutter auch \nnach Inhaftierung ihres Ehemannes mit diesem sehr verbunden erlebt habe. Das \nPaar schreibe sich oft, die Kindesmutter nutze die eingeschränkten - zweimal im \nMonat eine halbe Stunde - Besuchsmöglichkeiten ihres Mannes. Sie hoffe, dass es \nihrem Mann ermöglicht werde, eine Langzeittherapie aufzunehmen. Nach der \nInhaftierung ihres Mannes gehe die Kindesmutter davon aus, wieder mit diesem \nzusammen leben zu wollen, erkläre aber auch, das letztendlich heute nicht zu \nwissen, wie sich das alles weiter entwickelt\". Im Bericht des Beklagten vom \n22. Januar 1998 (Bl. 233 f. der Verwaltungsvorgänge Heft 4) wird ergänzend \nangegeben, dass die Kindesmutter ihren Mann nach eigenen Angaben einmal in der \nWoche für ca. eine halbe Stunde in der Justizvollzugsanstalt besuche. In ihrem \nGnadengesuch vom 9. Juli 1998 (Bl. 360 der Verwaltungsvorgänge Heft 5) betont die \nKindesmutter dementsprechend, zusammen mit dem Kind nie einen Besuchskontakt \nmit ihrem inhaftierten Ehemann ausgelassen zu haben, nachdem das Jugendamt \naufgrund der Misshandlung das Sorgerecht entzogen habe. Nach einem Bericht des \nJugendamtes des Beklagten vom 25. August 1998 an das Amtsgericht B. hat die \nKindesmutter den Kontakt zu ihrem Ehemann in der JVA nicht abbrechen lassen, \nbesucht ihn regelmäßig und nimmt zu diesen Be-suchen auch den Hilfeempfänger \nmit. Auch wenn die Kindesmutter nach dem Vermerk des Jugendamtes des \nBeklagten vom 21. August 1998 (Bl. 385 f. der Verwaltungsvorgänge Heft 5) \ndurchaus Änderungen in ihrer Beziehung zum Kindesvater verspürt hat und sich \nnicht sicher gewesen ist, ob dieser mit ihrer inzwischen geänderten \nPersönlichkeitsstruktur umgehen könne, hat sie bei alledem die Beziehung als solche \nseinerzeit noch nicht in Frage gestellt. Deutlich wird das durch die in diesem Vermerk \nwiedergegebene Frage der Kindesmutter, ob das Jugendamt die Einwilligung geben \nmüsse, wenn ihr Ehemann mal für ein Wo-chenende nach Hause\" wolle. In seinem \nAntrag auf Ehescheidung vom 29. No-vember 1999 geht der Kindesvater \ndementsprechend von einem Getrenntleben auch erst seit Januar 1999 aus (Bl. 260 \nder Verwaltungsvorgänge Heft 7).\n\nMit dem Umzug der allein sorgeberechtigten Mutter des Hilfeempfängers (die \nBelassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei dem Jugendamt des Beklagten im \nBeschluss des Amtsgerichts B. vom 4. Juni 1997 ist nach § 86 Abs. 5 Satz 1 \nHalbsatz 2 SGB VIII unschädlich) nach C3. und der dortigen Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts am 18. Februar 1999 ist gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 \nHalbsatz 1 SGB VIII C3. zuständig geworden; mit dem Umzug der Kindesmutter \nin den Zuständigkeitsbereich der Klägerin am 13. September 1999 ist diese nach \ndem Prinzip der wandernden Zuständigkeit\" zuständig geworden.\n\nDer Entzug des Sorgerechts durch den Beschluss des Amtsgerichts B. vom 9. \nNovember 1999 hat nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit der Klägerin geführt. \nNach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt nämlich die bisherige Zuständigkeit \nbestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht.\n\nDie bisherige Zuständigkeit i. S. v. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kann entgegen \nder pauschalen Behauptung in Teilen der Literatur, \n\nvgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 31; W. Schellhorn, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 40; Grube, in: Hauck, SGB \nVIII, Stand: November 2006, § 86 Rdnr. 26,\n\nnicht nur die nach § 86 Abs. 1 bzw. Abs. 1 bis 3 SGB VIII sein. Dieser einseitige \nVerweis der Kommentatoren ist damit zu erklären, dass die Möglichkeit einer \nabweichenden Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII \nschlichtweg übersehen wird.\n\nVgl. DIJuF-Gutachten vom 8. Mai 2000 - J 3.315 My - in DAVorm 2000, 400 ff. \n(402 f.).\n\nWeder die Verwendung des Begriffes bisherige\" noch die Gesetzessystematik \noder Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregeln geben eine derartige einschränkende \nAuslegung zwingend vor. Vor dem Hintergrund der mit dem gewöhnlichen Aufenthalt \ndes sorgeberechtigten Elternteils wandernden\" Zuständigkeit trifft es insoweit nicht \nzu, dass es nach der Struktur des § 86 Abs. 5 SGB VIII auf die Personensorge nur im \nZeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern \nankommt und spätere Änderungen der Personensorge \n\n- abgesehen von der Übertragung der Personensorge von einem Elternteil auf \nden anderen - im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII keine Rolle spielen. \n\nSo aber missverständlich: BayVGH, Urteil vom 1. September 2005 - 12 B \n02.1664 -, FEVS 57, 421.\n\nDie Interessenlage ist vielmehr auch bei einer vorherigen Zuständigkeit nach § \n86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die gleiche. Auch bei Verlust des alleinigen Sorgerechts \nund unterschiedlichem Aufenthaltsort der Eltern geht das Anknüpfungsmerkmal für \ndie örtliche Zuständigkeit verloren. Die bisherige Zuständigkeit i. S. v. § 86 Abs. 5 \nSatz 2 SGB VIII ist deshalb in einem solchen Fall nicht die (noch weiter \nzurückliegende) frühere Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern die \nbis dahin zuletzt bestandene Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.\n\nSo auch Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rdnr. 42, m. w. N.; und DIJuF-\nGutachten vom 8. Mai 2000, a.a.O., Reisch, in: Jans/Happe/ Saurbier/Maas, \nJugendhilferecht, 3. Aufl., 35. Lfg. Dezember 2006, § 86 KJHG Rdnr. 62; VG \nRegensburg, Urteil vom 13. März 2003 - RO 8 K 02.1086 -; ZSpr., Entscheidung vom \n7. Oktober 1999 - B 98/98 - EuG 57, 186 ff. (192 f.).\n\nAn dem Auseinanderfallen des gewöhnlichen Aufenthalts der Elternteile, \naufgrund dessen die Sorgeberechtigung als sekundärer Anknüpfungspunkt zur \nBestimmung der Zuständigkeit bei konkurrierenden gewöhnlichen Aufenthaltsorten \nder Eltern dient, \n\nvgl. Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a,\n\nhat sich nicht dadurch etwas geändert, dass der sorgeberechtigte Elternteil \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt - d.h. hier die Kindesmutter durch Umzug von C3. \nnach M. - zuvor erneut an einen anderen Ort als den Aufenthaltsort des \nKindesvaters verlegt. Auch für diesen Fall lässt sich der Grundnorm des § 86 Abs. 1 \nSGB VIII das gesetzgeberische Bestreben entnehmen, im Unterschied zum \ngewöhnlichen Aufenthalt Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit \nals möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. \nDementsprechend plädiert auch Wiesner, a.a.O., im Zusammenhang mit § 86 Abs. 2 \nSGB VIII im Ergebnis zutreffend dafür, dass eine an den gewöhnlichen Aufenthalt \ndes sorgeberechtigten Elternteils anknüpfende Zuständigkeit durch den Entzug des \nSorgerechtes während der Leistungserbringung unberührt bleibt.\n\nVgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Ok-tober 2004 - 5 B 770/03 -, FEVS \n56, 107.\n\nEben dies wird durch die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 86 \nAbs. 5 Satz 2 SGB VIII erreicht. Eine Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit an \ndem letzten Aufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils erscheint vor \ndem Hintergrund, dass bei Entzug des Sorgerechts häufig das örtliche Jugendamt \nzum Vormund bestimmt wird, auch durchaus sachgerecht. Selbst wenn es sinnvoller \nsein sollte, für die örtliche Zuständigkeit im Fall, dass keinem Elternteil das \nPersonensorgerecht zusteht, am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuknüpfen, \nmuss die bisherige Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII jedenfalls de \nlege lata\" akzeptiert werden.\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O.\n\nIm übrigen spricht gegen eine andere Anknüpfung, dass es bei einer Kopplung \nan den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen zu erheblichen \nProblemen bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes dieser Person \nkommen könnte. \n\nVgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 KJHG Rdnr. 63, m. w. \nN.\n\nBis zum 12. Februar 2001 ist es in Ermangelung weiterer Änderungen der für die \nBestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Umstände bei der Zuständigkeit der \nKlägerin geblieben. An dem genannten Tag - und damit bereits vor dem Beginn des \nstreitigen Erstattungszeitraums am 1. September 2001 - hat ein \nZuständigkeitswechsel i. S. d. § 89c Abs. 1 SGB VIII stattgefunden, weil der Beklagte \nnach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständiger Jugendhilfeträger geworden ist. Nach \ndieser Vorschrift ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche \nTräger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nhat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und \nsein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der für die \nAnknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson i. S. \nv. § 44 Abs. 1 SGB VIII - hier den Wohnort der Familie X. in I. - zum einen \nerforderliche mindestens zweijährige Aufenthalt des Hilfeempfängers in der \nPflegestelle war hier am 12. Februar 2001 gegeben. Denn T. S. hatte sich \nseit dem 12. Februar 1999 fortlaufend in der Pflegefamilie X. aufgehalten. Mit der \nUmwandlung des Bereitschaftspflegeverhältnisses in ein Dauerpflegeverhältnis zum \n1. April 2000 durch Bescheid an den Amtsvormund vom 25. Februar 2000 und \nSchreiben an die Pflegeeltern vom 8. März 2000 rechtfertigte sich zum anderen auch \ndie Prognose eines künftigen Verbleibs des Kindes auf Dauer bei diesen \nPflegeeltern. Diese zukunftsoffene Ausrichtung des Verbleibs des Hilfeempfängers \nbei der Pflegeperson entsprach der Anregung des Pflegekinderdienstes des \nBeklagten bei dem Hilfeplangespräch vom 16. März 2000, das im Protokoll der \nHilfeplanfortschreibung wiedergegeben ist. Die danach bereits im März 2000 \ngerechtfertigte Prognose auf Dauer\" wird in dem auf der Grundlage des \nHilfeplangesprächs vom 27. Februar 2001 gefertigten Protokoll der \nHilfeplanfortschreibung bestätigt.\n\nDas Gesetz verlangt bei alledem für die Maßgeblichkeit der Prognose auf \nDauer\" nicht, dass ihr zugrunde liegende Hilfepläne auch rechtmäßig - etwa gem. § \n36 unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten - zustande gekommen sind.\n\nVgl. zu den Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. \nAufl., § 36 Rdnrn. 1 und 8 a. E.\n\nAuswirkungen auf eine Prognose kann allenfalls die alsbaldige Aufhebung eines \nHilfeplans infolge eines solchen formellen Fehlers haben. Eine Aufhebung ist hier \naber nicht erfolgt. Abgesehen davon lässt sich angesichts der Teilnahme von Herrn \nX1. als Bediensteten des Beklagten und der von diesem nicht in Abrede \ngestellten innerbehördlichen Abstimmung zwischen Pflegekinderdienst einerseits und \ndem Amtsvormund beim Jugendamt des Kreises C. andererseits nicht vor einer \nfehlenden Beteiligung des Kreises C. als gerichtlich bestelltem Vormund \nausgehen. Frau X2. hatte ihre Einbeziehung als gem. § 55 Abs. 2 SGB VIII mit \nder Ausführung der Aufgaben des Vormunds beauf-tragte Kreisbedienstete im \nletzten Abschnitt des Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33 \nSGB VIII vom 16. Februar 2000 selbst angesprochen.\n\n2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grund-\nsätzen des Verwaltungsrechts gehört, \n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 3.98 -, NJW \n1998, 3135; Urteil vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 -, BVerwGE 55, 337; Heinrichs, in: \nPalandt, BGB, 66. Aufl., § 242 Rdnr. 17,\n\nkann die Klägerin dennoch den nach dem Vorstehenden gegebenen Erstattungs-\nanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht geltend machen. Denn die \nAusnutzung einer formalen Rechtsstellung ist missbräuchlich, wenn eine Leistung \ngefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre. \n\nVgl. zur Fallgruppe dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\": Heinrichs, in: \nPalandt, a.a.O., § 242 Rdnr. 52 m. w. N.\n\nDieses Prinzip greift auch insoweit, als ein Erstattungspflichtiger - hätte er selbst \nunmittelbar geleistet - vom Erstattungsberechtigten seinerseits Erstattung verlangen \nkönnte. Vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Prozess \nvon Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) und die \nLeistungserbringung nur fiktiv angenommen wird, ist dabei nicht die Geltendmachung \ndes Gegenerstattungsanspruches innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnisnahme \nvon den erstattungsbegründenden Tatsachen in entsprechender Anwendung des \nnach § 37 Satz 1 SGB I auch für den Bereich der Jugendhilfe einschlägigen § 111 \nSGB X zu verlangen.\n\nVgl. zu § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen nach dem SGB VIII: Kunkel in \nLPK-SGB VIII, a.a.O., § 89 f. Rdnr. 14,\n\nEin danach vielmehr ohne weiteres berücksichtigungsfähiger Gegenanspruch auf \nErstattung stünde dem Beklagten, hätte er selbst unmittelbar geleistet, hier nach § \n89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu.\n\nGemäß dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer \nZuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu \nerstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Vor dem zum 12. Februar \n2001 anzunehmenden Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII war \nzuständiger Jugendhilfeträger hier die Klägerin ihrerseits (s.o.) und hat diese \nZuständigkeit bei fiktiver Betrachtung bis zum Ende des streitbefangenen \nErstattungszeitraums auch später nicht verloren. Andernfalls wäre die Klägerin im \nvon ihr geltend gemachten Erstattungszeitraum ab dem 1. September 2001 auch \nnicht der zuständige örtliche Träger nach § 86c SGB VIII mehr gewesen. \n\nDie Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII als bisherige \nZuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist in Konsequenz der vom \nSenat vertretenen Gesetzesauslegung nicht dadurch entfallen, dass die \n\n- weiterhin nicht sorgeberechtigte - Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nin M. zum 1. September 2001 aufgegeben hat. Geht man davon aus, dass § 86 \nAbs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Änderung der Personensorge einen Grund für die \nNeubestimmung der Zuständigkeit sieht und sich insoweit gegen eine wan-dernde, \nan den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anknüpfende Zustän-digkeit \nentscheidet, sondern vielmehr die bisherige Zuständigkeit festschreibt, lassen \nspätere Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes eines oder beider Elternteile - \nabgesehen von der Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. \nv. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - die bisherige Zuständigkeit unberührt.\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.\n\nDas gilt auch für eine etwaige Wiederbegründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes der Kindesmutter in der JVA C6. -C7. .\n\nDementsprechend kann mangels Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes \nder Kindesmutter seit Entzug des Personensorgerechts am 9. November 1999 auch \nnach § 89a Abs. 3 SGB VIII keine Änderung in der Person des kostenerstat-\ntungspflichtigen Trägers der Jugendhilfe eingetreten sein. Nur wenn sich wäh-rend \nder Gewährung der Leistung in Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der für die \nörtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche ge-wöhnliche \nAufenthalt ändert, wird nach dieser Vorschrift dementsprechend der örtliche Träger \nkostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich \nzuständig geworden wäre.\n\nDer Beklagte ist auch nicht in Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII i. V. \nm. § 86 Abs. 4 SGB VIII erstattungspflichtig geworden. Auch im Rahmen der fiktiven \nBetrachtung gelten nach § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeitsregelungen \ndes § 86 Abs. 4 SGB VIII nur entsprechend, soweit eine Anknüpfung an die \nAufenthaltsverhältnisse der Eltern oder eines Elternteils nicht mehr in Frage kommt. \n\nVgl. W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a.a.O., § 86 Rdnr. \n46.\n\nDas ist aber dann, wenn über § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an einer Zuständigkeit \nfestgehalten wird, die sich nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII aus dem - bisher \nunmittelbar maßgeblichen - gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten \nElternteils ergab, gerade nicht der Fall. So gesehen bezieht sich § 86 Abs. 5 Satz 3 \nSGB VIII nur auf den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.\n\nVgl. ZSpr., Entsch. vom 7. Oktober 1999 \n\n- B 98/98 - EuG 57, 186 (191 f.).\n\nDer Elternteil muss bei Aufgabe des Aufenthaltes die Personensorge mithin noch \ninnehaben, weil der Gesetzgeber nur unter dieser Voraussetzung der \nKonkurrenzsituation zwischen den beiden Elternteilen für die Bestimmung der \nZuständigkeit keine zukünftige Bedeutung mehr beimisst.\n\nÄhnlich VG Regensburg, Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. 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