{"status":"available","doknr":"OLD263284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.21A4266.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"21 A 4266/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall.\n\n3\n\nDer 1958 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten \nLandes und ist als Lehrer an der XGesamtschule in Y. tätig. Im Schuljahr 2003/2004 \nnahm er an einer freiwilligen Lehrerarbeitsgemeinschaft für Sport teil, die von der \nBezirksregierung S. unter dem 19. August 2003 auf Antrag der Schule als dienstliche \nVeranstaltung anerkannt worden war. Die Arbeitsgemeinschaft diente laut Antrag der \n„Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde Lehrersportfest\" und sollte \njeweils montags von 16.00 bis 17.00 Uhr in der Turnhalle U. in M. bzw. auf den \n„Sportplätze(n) bei den jeweiligen Lehrermannschaftsspielen\" stattfinden. \n\n4\n\nIm Amtlichen Schulblatt von Januar 2004 wurde die Ausschreibung des \nLehrersportfestes 2004 der Bezirksregierung S. vom 3. November 2003 \nveröffentlicht. In der Ausschreibung heißt es u.a., dass im Rahmen der \nLehrerfortbildung Sport das 50. Lehrersportfest des Regierungsbezirks S. am 14. Juli \n2004 durchgeführt werde und Veranstalter die Bezirksregierung S. sei. \nTeilnahmeberechtigt seien Lehrkräfte aller Schulformen. In den \nMannschaftswettbewerben würden die Termine für Vor- und Zwischenrundenspiele \nin Absprache mit dem jeweiligen Wettkampfleiter festgesetzt. Der letzte Satz der \nAusschreibung lautet: „Es besteht kein Dienstunfallschutz, Reisekosten werden nicht \nerstattet.\" Auch in der von der Bezirksregierung S. herausgegebenen Übersicht \n„Fortbildung Sport für Lehrerinnen und Lehrer 2004\" ist unter der Rubrik III - A - \n„Sport für alle Schulformen\" das Lehrersportfest aufgeführt.\n\n5\n\nAm 21. Juni 2004, einem Montag, gegen 17.00 Uhr verletzte sich der Kläger auf \ndem Sportgelände T. im ...weg in M. beim Fußballspiel und zog sich einen \nMuskelfaserriss der linken Wade sowie eine Teilruptur mit Einblutung der \nAchillessehne zu. In seiner Unfallmeldung vom 27. Juni 2004 gab der Kläger an, er \nhabe sich die Verletzung im Rahmen des Lehrersportfestes beim Fußballspiel der \nLehrermannschaften zugezogen. \n\n6\n\nMit einem auf den 14. Juni 2004 (offenbar richtig: 14. Juli 2004) datierten \nBescheid erkannte die Bezirksregierung S. den Unfall mit der Folge „Muskelfaserriss \nder linken Wade Übergang zur Achillessehne\" als Dienstunfall an. \n\n7\n\nNachdem die Bezirksregierung Kenntnis davon erlangt hatte, dass es sich bei \ndem Fußballspiel am 21. Juni 2004 um ein Vorrundenspiel des Lehrersportfestes \ngehandelt habe, das unabhängig von der Lehrersport-AG durchgeführt worden sei, \nnahm sie die Anerkennung als Dienstunfall mit Bescheid vom 29. November 2004 \nzurück. Zur Begründung führte sie aus, für das Lehrersportfest selbst werde kein \nDienstunfallschutz gewährt. Das müsse auch und erst Recht für die dazugehörenden \nVorrundenspiele gelten. Dass das Spiel in der Zeit der wöchentlich stattfindenden \nLehrersportarbeitsgemeinschaft ausgetragen worden sei, ändere den Charakter des \nSpiels nicht. Durch die Genehmigung der Lehrersport-AG werde der \nDienstunfallschutz nicht auf das Lehrersportfest und seine Vorrundenspiele erstreckt. \nDie wöchentlich stattfindende Arbeitsgemeinschaft sei eine Veranstaltung während \ndes laufenden Schulbetriebs, wohingegen das Lehrersportfest seit Jahren als \naußerordentliche Veranstaltung ohne die Gewährung von Dienstunfallschutz \ndurchgeführt werde.\n\n8\n\nDagegen legte der Kläger am 00. Dezember 2004 Widerspruch ein, mit dem er \ngeltend machte, es habe sich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Die \nGenehmigung der Arbeitsgemeinschaft erstrecke sich auch auf die Lehrersportspiele \nim laufenden Schuljahr auf verschiedenen Sportplätzen. Bei dem Fußballspiel vom \n21. Juni 2004 habe es sich um ein solches gewöhnliches Spiel von zwei \nLehrermannschaften im Rahmen der genehmigten Arbeitsgemeinschaft gehandelt. \nDas Spiel habe nicht im Rahmen der außerordentlichen Veranstaltung \n„Lehrersportfest\" stattgefunden. Auch in der Vergangenheit seien Unfälle bei dieser \nArt von Spielen als Dienstunfall anerkannt worden. Er habe darauf vertraut, dass das \nSpiel dienstunfallgeschützt gewesen sei. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00. Februar 2005 wies die Bezirksregierung S. \nden Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 10. März 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner vorgetragen: Die Vorbereitung auf das Lehrersportfest, die Zweck der \ngenehmigten Arbeitsgemeinschaft gewesen sei, beinhalte auch die Durchführung \nvon Vorrundenspielen zum Zwecke der Qualifikation. Die Trennung von \nVorrundenspielen und Trainingseinheiten sei nicht sachgerecht, da jedes \nVorrundenspiel gleichzeitig auch eine Trainingseinheit sei. Im übrigen unterliegt das \nvon der Bezirksregierung ausgerichtete Lehrer-Sportfest dem Dienstunfallschutz.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Bezirksregierung S. vom 00. November 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00. Februar 2005, mit dem die Anerkennung seines \nUnfalls vom 21. Juni 2004 als Dienstunfall zurückgenommen wurde aufzuheben und \ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung S. vom \n„00. Juni 2004\" zu verpflichten anzuerkennen, dass er bei dem Dienstunfall vom 21. \nJuni 2004 einen Muskelfaserriss der linken Wade sowie eine Teilruptur mit \nEinblutung der linken Achillessehne erlitten habe.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs hat ergänzend geltend gemacht, Vorrundenspiele des Turniers dienten nicht \nder Vorbereitung auf das Turnier, sondern seien Bestandteil des Turniers.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2005 im \nWesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Fußballspiel vom 21. Juni \n2004 keine dienstliche Veranstaltung gewesen sei, weil es jedenfalls an der \nformellen Dienstbezogenheit fehle. Die Genehmigung der Bezirksregierung S. vom \n19. August 2003 für die Lehrerarbeitsgemeinschaft Sport umfasse nur die \nVorbereitung auf die „Fußballlehrermannschaftsrunde Lehrersportfest\", nicht aber die \nTeilnahme an dem Fußballturnier im Rahmen des Lehrersportfestes selbst. Das \nVorrundenspiel, bei dem sich der Kläger verletzt habe, sei sowohl in sportlicher als \nauch in organisatorischer Hinsicht Bestandteil des Lehrersportfestes. Ob der Zweck \nder Arbeitsgemeinschaft auch die Durchführung von Vorrundenspielen zum Zwecke \nder Qualifikation umfasse, könne dahinstehen. Eine Qualifikation im Vorfeld des \nSportfestes sei nicht vorgesehen, vielmehr könnten alle Lehrkräfte an den \nMannschaftswettbewerben teilnehmen, sofern sie sich meldeten. \n\n17\n\nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2007 zugelassenen \nBerufung trägt der Kläger fristgerecht vor: Der am 21. Juni 2004 erlittene Unfall habe \nsich im Rahmen einer sowohl materiell als auch formell dienstbezogenen \nVeranstaltung ereignet und sei daher als Dienstunfall anzusehen. Die Anerkennung \ndieses Unfalls als Dienstunfall sei deshalb rechtmäßig und könne nicht \nzurückgenommen werden. Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf seinen \nZulassungsantrag, in dem er insbesondere ausgeführt hatte: Das Lehrersportfest sei \nmateriell dienstbezogen, weil es nicht nur der Pflege des Betriebsklimas, sondern \nauch der Fortbildung und damit dienstlichen Interessen dienlich sei. Dies folge \nbereits daraus, dass die Bezirksregierung das Sportfest unter der Überschrift \n„Übersicht - Fortbildung Sport für Lehrerinnen und Lehrer 2004 - Schulsport ist \nBewegung - Bewegung ist Leben\" beworben und als Veranstalter hinter dem \nSportfest gestanden habe. Der Teilnehmerkreis sei auf Lehrer beschränkt gewesen. \nAls Schwerpunkt dieser Veranstaltung habe die Bezirksregierung in der genannten \nÜbersicht das Thema „Leisten und Leistung im Schulsport\" angegeben. \n\n18\n\nDas Lehrersportfest sei auch in formeller Hinsicht eine dienstliche Veranstaltung. \nEs sei in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit von der Autorität eines \nDienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich \neinbezogen worden. Die Bezirksregierung S. habe das Lehrersportfest im Amtlichen \nSchulblatt ausgeschrieben und dabei darauf hingewiesen, dass sie Veranstalter sei. \nAls Ausrichter habe der Beauftragte für den Schulsport fungiert und \nteilnahmeberechtigt seien die Lehrkräfte aller Schulformen gewesen. Damit sei das \nLehrersportfest 2004 von der Autorität des Dienstherrn getragen.\n\n19\n\nAbgesehen davon stehe der Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall das \nschutzwürdige Vertrauen des Klägers entgegen. Die Genehmigung der \nLehrerarbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das Lehrersportfest habe die \nBezirksregierung so auch schon in den Vorjahren erteilt. Er, der Kläger, habe im \nRahmen einer solchen Veranstaltung bereits am 6. Juni 2000 einen Dienstunfall \nerlitten, der auch als Dienstunfall anerkannt worden sei. Er habe deshalb darauf \nvertrauen dürfen, dass auch die Anerkennung des Unfalls vom 21. Juni 2004 als \nDienstunfall aufgrund der langjährigen Handhabung durch die Bezirksregierung S. \nund zum Anderen aufgrund der objektiven Umstände Bestand haben würde.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEs hält das angefochtene Urteil für richtig.\n\n25\n\nDas beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007, der Kläger mit Schriftsatz \nvom 12. Juni 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche \nVerhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen, weil der angefochtene Bescheid vom 00. November 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 2005 rechtmäßig ist und den Kläger \nnicht in seinen Rechten verletzt. Die Bezirksregierung S. hat die mit Bescheid vom \n00. Juni (Juli) 2004 erfolgte Anerkennung des Unfalls vom 21. Juni 2004 als \nDienstunfall zu Recht zurückgenommen. Deshalb kann der Kläger auch keinen \nAnspruch auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen haben.\n\n30\n\nDie Rücknahme beruht auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Ein Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen \nrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Bezirksregierung \nhat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.\n\n31\n\nDie Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall war rechtswidrig. Rechtsgrundlage \nfür die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs. 1 BeamtVG. Nach Satz 1 \ndieser Bestimmung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, \nplötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes \nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \n\n32\n\nDas Fußballspiel, bei dem der Kläger den Unfall erlitten hat, war keine dienstliche \nVeranstaltung, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört \nhätte.\n\n33\n\nBei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs „dienstliche Veranstaltung\" ist \nvom Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung auszugehen, \nder darin liegt, dass der Beamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er \naußerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der \ndienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine \nVeranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, ihre \nentscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten muss. Sie muss \nmaterielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche \nSphäre einbezogen sein. Unter der materiellen Dienstbezogenheit ist der \nZusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu \nverstehen; sie muss dienstlichen Interessen dienen. Die formelle Dienstbezogenheit \nsetzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit \n- unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen \nund in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1998 - 6 A 6426/96 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 \nNr. 67; BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, ZBR 1974, 23, vom \n31. Januar 1974 - 2 C 7.73 -, ZBR 1974, 236, und vom 14. Dezember 2004 - 2 C \n66.03 -, Schütz a.a.O. Nr. 83.\n\n35\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die notwendige materielle Dienstbezogenheit \ngegeben ist. Eine materielle Dienstbezogenheit wird bei der Ausübung von Sport \ninsbesondere dann angenommen, wenn der Sport dem Ausgleich von spezifischen \ndienstlichen Belastungen dient. Von Ausgleichssport in diesem Sinne kann jedoch \ndann nicht gesprochen werden, wenn es - wie hier - um eine wettkampfmäßige \nAusübung von Sport geht.\n\n36\n\nVgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 9 Nr. 2.5.3; \n\n37\n\nNr. 31.1.7 der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 31 BeamtVG.\n\n38\n\nFür die Annahme materieller Dienstbezogenheit könnte hingegen sprechen, dass \ndie Bezirksregierung S. das Lehrersportfest in eine Übersicht über \nFortbildungsveranstaltungen aufgenommen und auch bei der Ausschreibung im \nAmtlichen Schulblatt angegeben hat, das Lehrersportfest finde im Rahmen der \nLehrerfortbildung Sport statt. Zwar ist nicht ohne weiteres ersichtlich, in welcher \nHinsicht die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf der Fortbildung von Lehrern \ndienen kann. Dem Dienstherrn, für den die Bezirksregierung hier handelte, steht aber \nbei der Entscheidung, welche Veranstaltungen (mittelbar) geeignet sind, die \nBewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern, eine verwaltungs- und \npersonalpolitische Gestaltungsfreiheit zu. Er dürfte deshalb auch berechtigt sein, \njedenfalls in Grenzbereichen zu definieren, welche Veranstaltungen der Fortbildung \nund damit der Erfüllung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienlich sind. Diese \nGestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen allerdings dort, wo kein sachlicher \nZusammenhang mit dem der Behörde erteilten eigentlichen Auftrag mehr \nbesteht.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 \n\n40\n\n- 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 25.\n\n41\n\nOb hier letztlich eine materielle Dienstbezogenheit zu bejahen ist, kann offen \nbleiben, denn es fehlt jedenfalls an der formellen Dienstbezogenheit. Die \nEntscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre \neinbezieht, bedarf keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich \nergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den \nbetroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller \nerkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob eine solche \nEntscheidung vorliegt, beurteilt sich aufgrund der Umstände des jeweiligen \nEinzelfalles. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 25.\n\n43\n\nDas Fußballspiel, bei dem sich der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, ist \nnicht bereits durch die Genehmigung der Lehrerarbeitsgemeinschaft Sport als \ndienstliche Veranstaltung formell in die dienstliche Sphäre einbezogen worden. Denn \ndas Fußballspiel diente nicht mehr dem genehmigten Zweck dieser \nArbeitsgemeinschaft, nämlich der Vorbereitung auf das Lehrersportfest, sondern war \nbereits Teil des Wettkampfs selbst. \n\n44\n\nEs handelt sich um ein Vorrundenspiel zu dem im Rahmen des Lehrersportfestes \nstattfindenden Manschaftswettbewerb Fußball. Dieser Wetbewerb war ersichtlich so \naufgebaut, dass über Vor- und Zwischenrundenspiele die Teilnehmer der \nEndrundenspiele und so letztlich die Sieger des Turniers ermittelt wurden. Auch wer \nbereits in der Vorrunde ausschied, hatte demnach an dem Wettkampf teilgenommen \nund sich nicht nur darauf vorbereitet. Nach Ziffer 2. der Ausschreibung im Amtlichen \nSchulblatt sollten die Vor- und Zwischenrundenspiele in Absprache mit dem \njeweiligen Wettkampfleiter vor dem Termin des Sportfestes selbst stattfinden. Auch \ndiese Koordination durch den Wettkampfleiter zeigt, dass diese Spiele Teil des \nLehrersportfestes waren und lediglich aus zeitlichen Gründen vorgezogen \nwuurden.\n\n45\n\nEine formelle Dienstbezogenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass das \nLehrersportfest von der Bezirksregierung S. veranstaltet und im Amtlichen Schulblatt \nals Veranstaltung im Rahmen der Lehrerfortbildung ausgeschrieben wurde. Diese \nUmstände könnten zwar für sich allein betrachtet dafür sprechen, dass das Sportfest \nformell in die dienstliche Sphäre einbezogen wurde. Dagegen spricht aber, dass bei \nder Ausschreibung des Sportfestes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für \ndie Veranstaltung kein Dienstunfallschutz bestehe. Diese Aussage beinhaltet keine \nbloße - eventuell unzutreffende - Rechtsansicht, sondern lässt hinreichend klar \nerkennen, dass der Dienstherr die möglicherweise materiell dienstbezogene \nVeranstaltung gerade nicht formell als dienstliche Veranstaltung in die dienstliche \nSphäre einbeziehen wollte. Anders kann der Ausschluss des Dienstunfallschutzes \nnicht verstanden werden, denn es liegt auf der Hand, dass der Dienstunfallschutz für \neine (formell und materiell dienstbezogene dienstliche Veranstaltung nicht durch eine \nErklärung der Schulaufsichtsbehörde ausgeschlossen werden kann. Hingegen steht \nes dem Dienstherrn frei, darüber zu entscheiden, welche Veranstaltungen er \ninsbesondere in Grenzfällen in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbeziehen \nwill und welche nicht. \n\n46\n\nVor diesem Hintergrund ergibt sich eine formelle Dienstbezogenheit auch nicht \naus Ziffer 4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 - Z B \n2-25/07-0656/83 - (abgedruckt in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nTeil D, § 31 BeamtVG S. 44 ff.). Hiernach gilt die Teilnahme von Lehrern an \nLehrgängen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften u.ä. im Sport als Dienst im Sinne des \n§ 31 BeamtVG, wenn die Veranstaltungen von einer Schulaufsichtsbehörde \ngenehmigt, veranstaltet bzw. durchgeführt werden und die Lehrkräfte dienstlich zur \nTeilnahme aufgefordert wurden bzw. ihnen die Gelegenheit zur Teilnahme dienstlich \nangeboten wurde. Das Lehrersportfest wurde zwar durch die Bezirksregierung S. \nveranstaltet und mit der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt wurde allen \nLehrkräften die Gelegenheit zur Teilnahme dienstlich angeboten. Das Sportfest kann \nevt. auch mit „Lehrgängen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften u.ä. im Sport\" \ngleichgesetzt werden. Durch den ausdrücklichen Ausschluss des \nDienstunfallschutzes in der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt ist jedoch \nhinreichend deutlich erklärt worden, dass für das Lehrersportfest kein \nDienstunfallschutz bestand, dass also dieses Sportfest anders als andere \nSportveranstaltungen keine dienstliche Veranstaltung war.\n\n47\n\nOb der Kläger subjektiv das Lehrersportfest und die dazu gehörenden \nVorrundenspiele als dienstliche Veranstaltung angesehen hat, ist unerheblich. Denn \ndie bloße subjektive Auffassung und Vorstellung eines Beamten kann einer \nVeranstaltung nicht den rechtlichen Charakter einer „dienstlichen\" verleihen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 \n- 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 26, und vom 31. Januar 1974 - 2 C 7.73 -, a.a.O. S. 240.\n\n49\n\nDie Rücknahme des Bescheides vom 00. Juni (Juli) 2004, mit dem der Unfall als \nDienstunfall anerkannt wurde, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der \nRücknahme das schutzwürdige Vertrauen des Klägers entgegenstünde. Insoweit \nkann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA Seite 7 \nAbsätze 2 und 3) verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die Ausführungen im \nBerufungsverfahren nicht in Frage gestellt wird. Es ist weiterhin weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den Bestand des \nBescheides vom 00. Juni (Juli) 2004 Dispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur \nunter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen kann.\n\n50\n\nSoweit der Kläger darauf abstellt, er habe an dem Vorrundenspiel im Vertrauen \ndarauf teilgenommen, dass dieser Einsatz unter dem Dienstunfallschutz stehe, \nkönnte dies allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn \nwegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht führen, der nicht Gegenstand des \nvorliegenden Rechtsstreites ist. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen für \neinen solchen Schadensersatzanspruch ersichtlich nicht vor. Er könnte unter \nbestimmten Voraussetzungen allenfalls dann bejaht werden, wenn wegen \nbesonderer Umstände des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass der Dienstherr den \nBeamten über das Fehlen von Dienstunfallschutz belehren musste. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 26.\n\n52\n\nEiner etwaigen Belehrungspflicht ist der Dienstherr im vorliegenden Fall jedoch \nnachgekommen, indem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das \nLehrersportfest kein Dienstunfallschutz besteht. Vor diesem Hintergrund ist es auch \nunerheblich, dass ein früherer Unfall, den der Kläger im Jahr 2000 erlitten hatte, als \nDienstunfall anerkannt worden ist. Aufgrund des Hinweises in der Ausschreibung des \nLehrersportfestes im Amtlichen Schulblatt konnte der Kläger erkennen, dass \nungeachtet einer früheren evt. großzügigeren Verwaltungspraxis für das Sportfest im \nJahr 2004 keine Dienstunfallschutz gewährt würde.\n\n53\n\nDie Bezirksregierung S. hat in dem angefochtenen Bescheid auch das ihr in § 48 \nVwVfG NRW eingeräumte Ermessen hinreichend und fehlerfrei ausgeübt. Sie hat \ngeprüft, ob der Kläger durch die Rücknahme unzumutbare Nachteile erleidet. Weiter \nhat sie, ohne dass dies zu beanstanden wäre, darauf abgestellt, dass die \nHeilbehandlungskosten wegen der wegfallenden Unfallfürsorgeleistungen nunmehr \nvon der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung des Klägers übernommen \nwürden.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 \nZPO.\n\n55\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 \nBRRG).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-4266-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-4266-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263284","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.416810+00:00"}}