{"status":"available","doknr":"OLD263283","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.21A2702.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"21 A 2702/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land in gleicher Weise vor der\nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes.\nBereits seit dem Jahre 1996 ist er als Sachbearbeiter im Bereich Benutzerservice\ndes Sachgebiets VL 3.1 - Informations- und Kommunikationstechnik - beim\nPolizeipräsidium H. eingesetzt. Wesentlicher Bestandteil seines Aufgabengebietes ist\ndie PC-Schulung der Behördenbediensteten.\n\n3\n\nNachdem zum 1. September 2000 die Lehrzulagenverordnung Nordrhein-\nWestfalen (LehrzulV-NRW) in Kraft getreten war, erhielt der Kläger rückwirkend ab\ndem 1. September 2000 die Lehrzulage in Höhe von 180,- DM bzw. zuletzt 93,- Euro\nmonatlich. \n\n4\n\nAufgrund eines Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen\nvom 28. November 2002 (25-3.31.05-20/02) wurde die Zahlung der Lehrzulage\ngegenüber dem Kläger mit Verfügung vom 21. Januar 2003 mit sofortiger Wirkung\neingestellt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2003\nWiderspruch ein, der von der Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 17.\nApril 2003, zugestellt am 19. Mai 2003, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen ausgeführt, dass PC-Schulungen im Allgemeinen nicht\nlehrzulagefähig seien, da sie nicht als methodische Vermittlung vorwiegend\ntheoretischen Wissens eingeordnet werden könnten, sondern in Form überwiegend\npraktischer Anwendungen und Übungen stattfänden. \n\n5\n\nAm 18. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger\nunter Vorlage von Schulungskonzepten ausgeführt: In den von ihm abgehaltenen\nSeminaren gehe es vornehmlich um die Vermittlung theoretischen Wissens. Die\nSchulung der Teilnehmer im Umgang mit der Hardware sei sekundär. Der Unterricht\nsei methodisch aufgebaut und basiere auf Seminar- und Unterrichtskonzepten mit\nchronologisch geordnetem Ablauf. Er sei wie auch die anderen Dozenten selbst in\nDidaktik und Pädakogik unterrichtet worden. Ziel und Auftrag der PC-Schulungen sei\nes, größtenteils Hintergrundwissen zu den verschiedenen Programmen zu vermitteln.\nEr lehre beispielsweise über Netzwerkstrukturen und Funktionen,\nSicherheitsrichtlinien und Berechtigungen innerhalb definierter Domänenstrukturen\nsowie Funktionsweisen des Nachrichtenversandes. Im Vordergrund stehe das\nBegreifen von theoretischen Hintergründen, Abläufen, Vorgehensweisen und Regeln,\nnach denen die konkreten Programme funktionierten. Das Arbeiten mit Tastatur und\nMaus als Hilfsmittel der Eingabe, ähnlich einem Schreibgerät, könne nicht die\nVermittlung theoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage\nstellen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2003\nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April 2003\nfestzustellen, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus für den weiteren\nZeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der\nLehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf eine\nLehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: Es sei gerade nicht Ziel und Aufgabe der\nvom Kläger durchgeführten Schulungsmaßnahmen, den Lehrgangsteilnehmern\nHintergrundwissen zu vermitteln. Es gehe vielmehr darum, die Teilnehmer in der\nHandhabung und Anwendung spezieller Computerprogramme zu schulen.\nMaßgebliches Ziel der PC-Schulungen sei, die Lehrgangsteilnehmer darin zu\nunterweisen, wie sie die vorhandenen PC-Programme im täglichen Dienst optimal\nanwenden und einsetzen könnten. So fanden diese Übungen überwiegend auch in\nForm praktischer Übungen und Anwendungen am Computer statt. Sie entsprachen\ndamit dem typischen Bild einer Unterweisung an Maschinen, Geräten oder sonstigen\nAusbildungsgegenständen, was gemäß § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW keine Lehrtätigkeit\nim Sinne der Verordnung darstelle. Die vom Kläger vorgelegten\nLehrgangsunterlagen belegten, dass die Schulungsteilnehmer im Wesentlichen\nanhand von Übungen in die Handhabung und Anwendung der behördlicherseits zur\nVerfügung gestellten Programme unterwiesen würden.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 der Klage auf Kosten\ndes Beklagten stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das\nGericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei den vom Kläger durchgeführten PC-\nSchulungen handele es sich um Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 LehrzulV-NRW. Die\nim Rahmen eines geschlossenen Lehrgangs bzw. eines praxisbegleitendem Schul-\nund Seminarbetriebes wahrgenommene PC-Schulung der Behördenbediensteten\nstelle eine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar. Es gehe\ndarum, die Teilnehmer in der Handhabung und Anwendung spezieller\nComputerprogramme zu schulen. Dies entspreche einer methodischen Vermittlung\ntheoretischen Wissens, die hier die Schulung in rein praktischen Fertigkeiten wie\ndem Umgang mit Tastatur und Maus überwiege. Die PC-Schulungen seien deshalb\nnicht mit einer Unterweisung an Maschinen, Geräten und sonstigen\nAusbildungsgegenständen gleich zu setzen. Es komme nicht darauf an, welchen\ngenauen Anteil die Arbeit der Lehrgangsteilnehmer mit dem PC im Rahmen der\nSchulungen einnehme. Übungen am PC könnten nicht ohne weiteres als praktische\nAusbildungstätigkeit des Dozenten verstanden werden. Vielmehr würden im Rahmen\ndieser Übungen die vermittelten theoretischen Inhalte verfestigt. Schließlich erfordere\ndie Vermittlung des Wissensstoffes im Bereich der vom Kläger durchgeführten PC-\nSchulungen zusätzlich pädagogisch-didaktische Leistungen. Deshalb sei der Kläger\nselbst in Didaktik und Pädakogik geschult worden. Zudem lagen dem Unterricht des\nKlägers Seminar- und Unterrichtskonzepte mit chronologisch geordnetem Verlauf\nzugrunde und der Unterricht sei methodisch aufgebaut. \n\n12\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 6. Juni 2006 zugestellte Urteil am 3. Juli\n2006 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der\nKläger übe im Rahmen der von ihm durchgeführten Computerschulungen keine\nLehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW aus. Zwar gehe die PC-\nSchulung über die Vermittlung rein praktischer Fertigkeiten, wie den Umgang mit\nTastatur und Maus, hinaus. Die Schulungen dienten der technisch-praktischen\nEinweisung in ein neues Arbeitsmittel, nämlich neue Anwender-Software, die den\nAnwender bei seiner geistigen und mechanischen Tätigkeit wie Papier und\nSchreibwerkzeug unterstützen sollten. In den Schulungen gehe es nicht um die\nVermittlung, Vertiefung oder Erweiterung theoretischen Fachwissens. Dieses werde\nvielmehr vorausgesetzt. Es gehe darum, das vorhandene Bildungs- und\nErfahrungswissen effektiver und nützlicher mit Hilfe neuer Anwendersoftwäre\neinzusetzen. Zu diesem Zweck solle eine PC-Schulung praktische Handhabungs-\nund Anwendungssicherheit vermitteln. Aus dem Umstand, dass der Kläger an einer\nFortbildung in Didaktik und Pädakogik beim Polizeiausbildungsinstitut in N.\nteilgenommen habe, ergebe sich nicht, dass seine Schulungstätigkeit Lehrtätigkeit\ni.S.d. § 2 Abs. 1 LehrzulV-NRW sei. Die bei der Fortbildungsmaßnahme vermittelten\npädagogisch-didaktischen Fähigkeiten seien angesichts der seinerzeit verbreiteten\nAblehnung gegenüber PC-Schulungen seitens der Anwenderschaft aus Gründen der\nAkzeptanzsteigerung für nützlich und förderlich gehalten worden. Für eine\nLehrtätigkeit spreche auch nicht, dass die Schulungen auf der Grundlage eines\nmethodisch aufgebauten Konzeptes durchgeführt worden seien. Ein\nUnterrichtskonzept sei sebstverständlich auch bei der Vermittlung praktischer\nFertigkeiten beim Umgang mit dem Arbeitsgerät PC und der jeweiligen\nAnwendersoftware erforderlich. Auch in anderen Bereichen werde die Lehrzulage nur\ngezahlt, wenn es vorwiegend um die Vermittlung theoretischen Wissens gehe. Dies\ntreffe für die Ausbildung in Eingriffstechniken zu, weil die Ausbilder die theoretischen\nGrundlagen, etwa die Vorzüge bestimmter Techniken, erläuterten und nach\npraktischen Abschnitten immer wieder auf die theoretischen Grundlagen\nzurückkämen.\n\n13\n\nDer Beklagte führt weiter aus, er gehe davon aus, dass es im vorliegenden\nRechtsstreit allein um die Feststellung gehe, ob dem Kläger dem Grunde nach ein\nAnspruch auf die Lehrzulage zustehe. Es komme deshalb in diesem Verfahren noch\nnicht darauf an, ob der Kläger in seinem Hauptamt mindestens zur Hälfte seiner\ndienstlichen Tätigkeiten PC-Schulungen durchgeführt habe. Der Benutzerservice, zu\ndem der Kläger gehöre, habe in dem streitbefangenen Zeitraum ab Februar 2003\nnicht durchgehend Schulungsmaßnahmen durchgeführt. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die beantragte Feststellung\nwie folgt lautet:\n\n18\n\n\"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H.\nvom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003\nverpflichtet, den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Lehrzulage nach § 3 Abs.\n1 LehrzulV-NRW über den 1. Februar 2003 hinaus unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden.\"\n\n19\n\nZur Begründung trägt er vor: Das angefochtene Urteil sei richtig. Die Behauptung\ndes Beklagten, es handele sich bei den Anwenderschulungen überwiegend um eine\ntechnisch-praktische Einweisung in ein neues Arbeitsmittel, sei falsch. Die\nSoftwareprogramme, für die Schulungen durchgeführt worden seien, böten für das\nVorgehen des Anwenders dermaßen viele Möglichkeiten, dass von einem\nstandardisierten oder systematischen Ablauf kein Rede sein könne. Es gebe nicht\nnur Eingabefelder, sondern auch Suchfelder, die eine Datenbank ansprächen. Hier\nmüsse der Anwender kognitiv entscheiden, wie er aus den vielfältigen Möglichkeiten\ndie förderlichste auswähle, um das Bestergebnis zu erzielen. Der Anwender lerne\nzwar auch die Menüs und einige Formulare kennen, dies sei jedoch in den\nSchulungen von einer untergeordneten Bedeutung. Wichtiger seien die jeder\nSoftware eigenen Regeln und darüber hinausgehend z.B. auch die polizeiinternen\nEingabekonventionen. Zur optimalen Nutzung der Programme sei es auch\nerforderlich, dem Anwender neben dem Programm zwingend auch\nHintergrundwissen zu vermitteln. Durch die erweiterten Möglichkeiten der Erfassung,\nRecherche und Datenbearbeitung mit Hilfe von Computerprogrammen würden die\ngeistig-theoretischen Inhalte der Arbeit erheblich erweitert. Unerheblich sei es, dass\ndie Anwender bereits theoretisches Wissen mitbringen müssten, um die Schulungen\nzu absolvieren. Für viele Bereiche von Lehrtätigkeiten müssten die Lernenden\nBasiswissen aufweisen. Dass die Dozenten theoretisches Wissen vermittelten und\nnicht lediglich einfache Handgriffe oder standardisierte Vorgehensweisen, werde\nschon durch den Umstand belegt, dass Teilnehmer immer wieder fragten, in\nwelchem Fall welche Regeln anzuwenden seien und auf welchem Weg die Daten am\neffektivsten bearbeitet, eingegeben oder recherchiert werden sollten. Bei einmal zu\nerlernenden standardisierten Vorgehensweisen würden solche Fragen nicht\nauftauchen. Auch die Teilnahme an der Fortbildung in Didaktik und Pädakogik beim\nPolizeiausbildungsinstitut N. belege, dass es sich um eine Lehrtätigkeit im Sinne der\nLehrzulagenverordnung-NRW handele. Die Qualifizierung der Schulungstätigkeit als\ngeschlossener Lehrgang scheide nicht von vornherein aus. Die Seminarzeiten seien\nexakt geplant. Den Teilnehmern werde eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt,\nwenn sie die Schulung zum Abschluss gebracht hatten. Es habe auch ein\nvorgeschriebener fester Lehrplan bestanden. Dieser sei von ihm, dem Kläger, als\nDozent nach den Vorgaben der Fachabteilung GS erstellt worden. Das beklagte\nLand verhalte sich nicht konsequent. Es gestehe Polizeibeamten, die im Bereich der\nEingriffstechniken ausbildeten, die Lehrzulage zu. Hier verhalte es sich so, dass die\nAusbilder die rechtlichen Rahmenbedingen und die Vorzüge der jeweiligen\nEingriffstechnik im jeweils vorgestellten Einzelfall aufzeigten. Daneben spiele das\nwiederholte Üben der vorgestellten Technik eine wichtige Rolle. Er sehe durchaus,\nwas das Verhältnis von praktischer Demonstration und theoretischem \"Überbau\"\nbetreffe, Parallelen zu seinem eigenen Fall.\n\n20\n\nDie Zeiträume, in denen keine Schulungen durchgeführt worden seien, hätte ihm,\ndem Kläger, zur Planung, Vorbereitung und Konzeptionierung aktualisierter oder\nneuer Seminare inklusive der Fertigung von Handouts und schulungsbegleitenden\nHandbüchern gedient. Auch diese Tätigkeiten zählten gemäß § 4 Abs. 2 LehrzulV-\nNRW zur Lehrtätigkeit. Die von der Beklagtenseite behaupteten mehrwöchigen\nUnterbrechungen seien hauptsächlich bedingt durch dienstfreie Tage, Krankheit,\nUrlaub oder eigene Fortbildungsteilnahme. Diese Art der Unterbrechung lasse aber\ngerade den Anspruch auf Gewährung der Lehrzulage nicht entfallen. Lediglich zur\nZeit der WM 2006 hätten weder Schulungen noch Schulungsvorbereitungen wegen\nder besonderen Einsatzlage stattgefunden.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) und der\nVerwaltungsvorgange des Beklagten sowie der Bezirksregierung N. Bezug\ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist begründet. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Zahlung der\nLehrzulage nach § 3 Abs. 1 LehrzulV-NRW über den 31. Januar 2003 hinaus besteht\nnicht. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2003 ist somit rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n24\n\nDas vom Kläger verfolgte Begehren beurteilt sich nach § 44 Abs. 1 und 3 BBesG\nsowie §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW. Es scheitert daran,\ndass es bei den Veranstaltungen, die vom Kläger durch Vorlage von Konzepten\nnäher erläutert worden sind, nicht um die methodische Vermittlung vorwiegend\ntheoretischen Wissens iSv § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW, sondern um eine\nüberwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, nämlich um die Unterweisung und\nAnleitung an Geräten geht (§ 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1\nLehrzulV-NRW aufgeführten Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Fachhochschulen,\nverwaltungseigene Schulen, sonstige Ausbildungs- und Fortbildungsstätten) zeigen,\ndass es dem Verordnungsgeber vorrangig um eine Lehrtätigkeit der Beamten und\nRichter geht, die sich schon wegen der organisatorischen Verselbständigung der\njeweiligen Einrichtung von dem üblichen Amtsinhalt unterscheidet. Die Bestimmung\nbezieht aber auch die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen von\ngeschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder\nSeminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften ein. Satz 2 enthält\neine Fiktion, wonach als geschlossene Lehrgänge solche mit vorgeschriebenem\nfesten Lehrplan und Lehrgangsziel gelten. Der Kläger erfüllt diese Fiktion nicht, weil\nnichts dafür ersichtlich ist, dass es einen vorgeschriebenen Lehrplan gibt. Die\nvorgelegten Konzepte sind nicht vom Dienstvorgesetzten erarbeitet worden. Dies\nsteht der Eigenschaft eines vorgeschriebenen festen Lehrplans entgegen. Zugunsten\ndes Klägers kann lediglich unterstellt werden, dass der Dienstvorgesetzte das Ziel,\nPolizeibeamte an die neue Software für den Polizeialltag heranzuführen, vorgegeben\nhat. Dies allein rechtfertigt nicht den Schluss auf einen vorgeschriebenen festen\nLehrplan. Vielmehr spricht gerade die dem Kläger vom Dienstvorgesetzten\neingeräumte Freiheit, die Wege zum Ziel der Unterweisung selbst zu suchen, für eine\nvorrangig praktische Ausrichtung der Veranstaltung. Es handelt sich auch nicht um\neinen die Praxis begleitenden Schul- oder Seminarbetrieb. Der Schwerpunkt eines\nSchul- oder Seminarbetriebs liegt nach der Intention des § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-\nNRW in der Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens. Im Gegensatz zur Praxis\nwird im Rahmen eines Schul- oder Seminarbetriebs das für den Arbeitserfolg\nnotwendige theoretische Wissen konzentriert aufbereitet und vermittelt. Der\nSchwerpunkt der kompakten, auf wenige Tage beschränkten\nEinführungsveranstaltungen des Klägers liegt vorrangig in einer praktischen\nHilfestellung, die die Teilnehmer in die Lage versetzt, Schritt für Schritt neue\nSoftware zu erarbeiten. Dass der Kläger diese Arbeitsschritte mit Erläuterungen\nbegleitet und dazu eine Powerpoint-Präsentation sowie den Multimediaprojektor\ngenutzt hat, ändert nichts daran, dass die Veranstaltungen vorrangig auf die\npraktische Bewältigung der Aufgabe gerichtet sind zu erfahren, welche\nAnwendungsmöglichkeiten die neue Software dem Polizeialltag eröffnet und mit\nwelchen Arbeitsschritten sich der Teilnehmer dieser Möglichkeiten bedienen kann.\nUm dieses vom Dienstvorgesetzten gesetzte Ziel der Unterweisung zu erreichen,\nmuss der Teilnehmer nicht mit theoretischem Hintergrundwissen der Informatik, etwa\nmathematisch-logischen Grundlagen, formalen Sprachen und Programmiersprachen,\nAlgorithmen, der Berechenbarkeit und ihren prinzipiellen Grenzen oder der\nÜbersetzung von Programmiersprachen befasst werden.\n\n25\n\nBeispielhaft aus der Inhaltsübersicht des Lehr- und Übungsbuchs Informatik,\nBand 2, Theorie der Informatik, 2. Aufl., Hrsg. Prof. Dr. Horn u.a., http://web.inf.tu-\ndresden.de/~fachbuch/band2.html.\n\n26\n\nUm mit neuer Software erfolgreich arbeiten zu können, muss sich ein Teilnehmer\nnicht einmal mit Einzelheiten zu den Begrifflichkeiten und den Hintergründen von\nBackup&Recovery und sonstigen im Konzept dargestellten Punkten beschätigen.\nDies bestätigt die Erfahrung, die die Berufsrichter bei der Einführung der\nNetzwerklösung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewonnen haben. Es reicht im\nHinblick auf die Gegenstände \"Backup & Recovery\", wenn dem Teilnehmer die für\neine Datensicherung notwendigen Arbeitsschritte und die Möglichkeit einer\nWiederherstellung von Daten aufgezeigt werden. Dass der Dienstvorgesetzte vom\nKläger mehr erwartet hatte, ist nicht ersichtlich. Sollten fortgeschrittene oder\nbesonders interessierte Teilnehmer Fragen gestellt haben, die über das praktisch\nerforderliche Maß an Wissensvermittlung hinausreichen, handelte es sich bei der\nBeantwortung dieser Frage um eine freiwillige und nicht dem Dienstherrn\ngeschuldete Leistung des Klägers. Dass es dem Kläger vorrangig um eine\nDarstellung und Erarbeitung der Anwendungsmöglichkeiten der Software im\nPolizeialltag geht, machen die vorgelegten Konzepte deutlich, wenn man etwa die\ndort formulierten Lernziele betrachtet: Der Seminarteilnehmer soll ... \"den Rechner\nstarten, sich an- und abmelden können, den PC sperren und das Kennwort ändern\nkönnen\", eine \"Verzeichnisstruktur erzeugen können\" oder \"Dateien verschieben,\nkopieren und löschen können\". Auch aus der Übersicht zum Findus-Seminar ergibt\nsich, dass es vor allem darum geht zu lernen, wie Fälle eingegeben werden, wie mit\nFiltern gearbeitet wird und wie die Suchfunktionen bedient werden. \n\n27\n\nEs geht mithin um den praktischen Umgang mit Programmen und\nDatenbanken.\n\n28\n\nDiese Lösung steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Lehrzulage und findet\neine Bestätigung in § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW.\n\n29\n\nAuszugehen ist vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September\n1984 - 2 C 68.81 - (BVerwGE 70, 106), wonach es bei der damals ohne spezielle\nRechtsgrundlage gezahlten Lehrzulage nicht um Aufwendungsersatz, sondern\ndarum geht, erfahrene und bewährte Beamte zur Mitwirkung bei der Ausbildung des\nBeamtennachwuchses zu gewinnen und die erhöhten Anforderungen an die\nLehrperson durch die Lehrtätigkeit abzugelten. Solche erhöhten Anforderungen\nbestehen z.B., wenn ein Polizeibeamter an der Fachhochschule für öffentliche\nVerwaltung Polizeirecht lehrt. Dazu muss er nämlich ein einen längeren Zeitraum\nübergreifendes Konzept erstellen, das darauf gerichtet ist, normative und tatsächliche\nGegebenheiten zu erläutern, und es verstehen, durch anschauliche Darstellung des\nStoffes Aufmerksamkeit zu wecken und aufrechtzuerhalten. Dies unterscheidet die\nLehrtätigkeit von einer Unterweisung und Anleitung im Sinne von § 1 Abs. 2, bei der\nin weitaus größerem Maße die Routine gefordert ist, andere mit Einrichtungen,\nMaschinen, Geräten und sonstigen Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen.\nAngesichts der fortgeschrittenen Technik, die dem Verordnungsgeber bei Erlass der\nLehrzulagenverordnung-NRW bekannt war, beschränkt sich der Regelungsgehalt\ndes § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW nicht auf Sachverhalte, die eine eher antiquierte\nBürotechnik (z.B. die elektrische Schreibmaschine) betreffen, sondern meint\ndurchaus anspruchsvollere Einrichtungen usw., solange der Schwerpunkt der\nUnterweisung und Anleitung auf der praktischen Seite liegt. Als Beispiel kann die\nEinweisung in die anspruchsvolle Technik eines elektronisch \"hochgerüsteten\"\nDienst-PKW dienen. Um diesen PKW sicher fahren zu können, braucht der\nAnzuleitende keine Hintergrundinformationen, sondern eine anschauliche\nDemonstration der wesentlichen Schritte zum Starten und Fahren des PKW und zur\nNutzung der wesentlichen Hilfsmittel. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZP0.\n\n31\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127\nBRRG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-2702-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-2702-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263283","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.323066+00:00"}}