{"status":"available","doknr":"OLD263282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.21A2664.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"21 A 2664/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen vom 5. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli \n2002 wird aufgehoben.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1941 geborene Kläger stand als beamteter Staatssekretär im Dienst des \nbeklagten Landes. Er wurde mit Ablauf des 30. Juni 2000 in den einstweiligen \nRuhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen (LBV) setzte durch Bescheid vom 1. September 2000 die \nVersorgungsbezüge fest, wies den Kläger auf Mitteilungspflichten im Hinblick auf \n§ 53 BeamtVG hin und stellte die Regelung insoweit unter einen ausdrücklichen \nVorbehalt.\n\n3\n\nMit der Jahreserklärung 1999/2000 legte der Kläger den \nVorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vor, dem \nEinkünfte aus Gewerbetrieb von etwa XX,- DM zugrunde liegen. Diese Einkünfte \nerläuterte der Kläger dahin, er sei an der Verlagsgesellschaft N. GmbH & Co KG, \nI. , mit einem Kommanditanteil von X % beteiligt. Diesen Anteil habe er vor 53 \nJahren von seinem Großvater geerbt. Mit der Beteiligung sei - wie die \nVerlagsgesellschaft bescheinige - keinerlei Geschäftstätigkeit verbunden. Die \nEinkünfte müssten bei einer vom Sinn des § 53 BeamtVG ausgehenden Auslegung \nversorgungsrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Dies \nzeige sich auch daran, dass die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erwogen \nworden sei. Nach einer Umwandlung wäre es unstreitig gewesen, dass seine \nEinkünfte nicht § 53 Abs. 7 BeamtVG unterfielen, ohne dass sich etwas an seiner \nRolle im Unternehmen geändert hätte. Der Kläger nahm auf ein Schreiben des \nVorsitzenden der Geschäftsführung Bezug, in dem ihm diese bestätigt, dass der \nKläger wegen der geringen Größe des Kommanditanteils in der \nGesellschafterversammlung nicht eigenständig vertretungsberechtigt sei. Die \nVerlagsgesellschaft sei aktienrechtsähnlich verfasst und besitze einen Aufsichtsrat, \nauf dessen Zustimmung die Geschäftsführung bei grundlegenden \nGeschäftsentscheidungen angewiesen sei. Der Kläger gehöre keinem Organ der \nVerlagsgesellschaft an und sei auch sonst nicht in irgendeiner Form als Mitarbeiter \noder in anderer Art und Weise für die Gesellschaft tätig.\n\n4\n\nDas LBV nahm durch Bescheid vom 5. April 2001 eine auf § 53 Abs. 7 BeamtVG \ngestützte Regelung der Versorgungsbezüge vor und stellte eine entstandene \nZuvielzahlung fest. Während des Vorverfahrens befürwortete der Beklagte eine \nGesetzesänderung des § 53 Abs. 7 BeamtVG dahin, dass nur Einkünfte aus einer \ntatsächlichen Beschäftigung oder Tätigkeit erfasst seien. Das LBV setzte die \nRegelung der Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 17. Mai 2001 vorläufig aus. \nNachdem ein entsprechender Vorschlag des Bundesrates im \nGesetzgebungsverfahren gescheitert war und das Bundesministerium des Innern es \nabgelehnt hatte in den neuen Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG eine \nKlarstellung vorzunehmen, eröffnete das Finanzministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen mit Schreiben vom 24. Juni 2002 dem Kläger, dass ab August 2002 \nwieder nach § 53 Abs. 7 BeamtVG verfahren werde. Alsdann gab das LBV dem \nWiderspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid insoweit statt, als es die \nVerhältnisse im Zeitraum Oktober 2000 bis Juli 2002 betrifft. Im übrigen wies es den \nWiderspruch zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. Juli 2002 Klage erhoben und zu deren Begründung auf \nsein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Er hat ergänzend vorgetragen, der \nAuffassung des Bundesministeriums des Innern sei nicht zu folgen, die Anknüpfung \nan den steuerrechtlichen Einkommensbegriff in § 53 Abs. 7 BeamtVG sei einfacher, \nübersichtlicher und verwaltungspraktikabler. Sie führe zu evident sachwidrigen \nErgebnissen und sei mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar. Alle Einkünfte, die \nnicht auf einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Betätigung beruhten, \nmüssten unberücksichtigt bleiben. Die entsprechenden Feststellungen könnten ohne \nweiteres getroffen werden. Auch sonst müsse die Festsetzungsbehörde den \nRuhestandsbeamten zu Erklärungen auffordern, den Sachverhalt ermitteln und \nentscheiden. Eine am Zweck des § 53 Abs. 7 BeamtVG ausgerichtete \n(verfassungskonforme) Auslegung sei durchaus möglich.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des LBV vom 5. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4 Juli 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und ergänzend \nbemerkt, der Gesetzgeber habe Fälle in die Ruhensregelung einbeziehen dürfen, in \ndenen der Ruhestandsbeamte ohne eigenes Zutun sein Vermögen mehre. Einkünfte \naus Gewerbebetrieb seien aus Gründen der Haushaltskonsolidierung in die \nRuhensregelung einbezogen worden. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, § 53 Abs. 7 BeamtVG knüpfe an die steuerliche \nTerminologie an. Dies sei auch sachgerecht, weil der Kommanditist im Sinne des \nSteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur dann erziele, wenn er die \nEigenschaftsmerkmale des Mitunternehmers erfülle. Davon sei hier das Finanzamt \nausgegangen. Von dessen Würdigung abzuweichen bestehe kein Anlass. Die \nunterschiedliche Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung \nund Verpachtung sei mit Blick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtlich \nunbedenklich.\n\n12\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der \nZweck des § 53 Abs. 7 BeamtVG, der sich auch in der Entstehungsgeschichte dieser \nVorschrift niedergeschlagen habe, liege allein darin, Frühpensionierungen weniger \nattraktiv zu machen. Die Aussicht auf eine vorzeitige Zuruhesetzung solle nicht \ndadurch in ein vorteilhaftes Licht gerückt werden, dass der Beamte seine frei \nwerdende Arbeitskraft ohne Folgen für die Versorgung für eine Erwerbstätigkeit \neinsetzen könne. Dies gelte auch für Beschäftigungen, denen der Beamte bereits in \nder aktiven Dienstzeit im Wege einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, weil auch \ndieser Personenkreis durch eine vorzeitige Zurruhesetzung weitere Kapazitäten \ngewinne und nicht mehr an das Nebentätigkeitsrecht gebunden sei. Dass § 53 Abs. 7 \nBeamtVG auf Erwerbseinkommen abstelle, dem eine Tätigkeit des Beamten \nzugrunde liege, zeige auch die Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG. Wenn es um die Einsparung von Haushaltsmitteln in Fällen ginge, in \ndenen vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte aus sonstigen \nEinkommensquellen ausreichend abgesichert seien, hätte man Einkünfte aus \nKapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung nicht außen vor lassen dürfen. \nDie Gestaltungsfreiheit des Gesetzgeber ließe es nicht zu, die Vergleichsgruppen \nunterschiedlich zu behandeln. Die Einbeziehung dieser Einkunftsarten in eine \nRuhensregelung widerspräche aber dem Alimentationsprinzip. Mit dem Hinweis auf \ndie einem Kommanditisten zustehenden Kontrollrechte (§ 166 HGB) lasse sich eine \nerwerbswirtschaftliche Betätigung nicht begründen. Es handele sich um Rechte zur \nWahrung des Vermögens, die auch der Gesellschafter einer GmbH oder der Aktionär \nbesitze. Deren Einkünfte würden aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen gewertet, \nobwohl die Kontrollrechte stärker als im Falle eines Kommanditisten ausgeprägt \nseien. Durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 seien die großen GmbH & Co. KG \nhinsichtlich der Bilanzierung den Kapitalgesellschaften angeglichen worden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und beantragt \nsinngemäß, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.\n\n20\n\nDie steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewerteten Einnahmen des \nKlägers aus seinem Kommanditanteil bei der Verlagsgesellschaft N. GmbH & Co \nKG unterliegen nicht der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG.\n\n21\n\nNach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- \noder Erwerbsersatzeinkommen bezieht (Abs. 7), daneben seine Versorgungsbezüge \nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. \nErwerbseinkommen sind u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 53 Abs. 7 Satz 1 \nBeamtVG).\n\n22\n\nDiese Vorschrift ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur die \nEinkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind, die auf einer die Arbeitskraft \ndes Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen \nBetätigung beruhen.\n\n23\n\nZwar mag der Wortlaut der Bestimmung für die vom Bundesministerium des \nInnern vertretene Auffassung sprechen, die streitigen Einkünfte des Klägers \nunterlägen § 53 BeamtVG, weil sich die Vorschrift der Terminologie des \nEinkommensteuerrechts bedient. So ist der Begriff „Einkünfte\" durch § 2 Abs. 1 und \n2 EStG belegt. Bei den hier interessierenden Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sind Einkünfte der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für die \nÜbernahme der steuerrechtlichen Begriffsbildung lassen sich Gründe der \nPraktikabilität anführen: Welche Einkünfte aus Gewerbetrieb der \nVersorgungsempfänger bezogen hat, ist Gegenstand einer fachlichen Prüfung durch \ndie Finanzverwaltung, deren Ergebnis ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand im \nZusammenhang mit der Versorgung nutzbar gemacht werden könnte. Dieses \nErgebnis widerspricht jedoch dem Zweck des § 53 BeamtVG, der sich in der \nEntstehungsgeschichte niedergeschlagen hat. Im Gegensatz zum \nVerwendungseinkommen (vgl. § 53 Abs. 8 BeamtVG) ist Einkommen aus einer \nBetätigung in der Privatwirtschaft erst auf Grund des BeamtVGÄndG vom \n18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) einer Ruhensregelung unterworfen worden. \nDem mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in das Beamtenversorgungsgesetz \neingefügten § 53a ging es darum zu verhindern, dass der vor dem Erreichen der \nAltersgrenze in den Ruhestand versetzte und damit von der Pflicht zur Dienstleistung \nbefreite Versorgungsempfänger die gewonnene Freizeit zur Erzielung von \nErwerbseinkommen nutzen kann, gleichwohl aber um soziale Komponenten \naufgewertete Versorgungsbezüge bezieht. Die Beschränkung der Ruhensregelung \nauf nicht „erdiente\" Teile der Versorgung ist durch das Versorgungsreformgesetz \n1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 \naufgegeben worden. § 53a bezog sich nur noch auf Wahlbeamte auf Zeit. Seitdem \nerfasst § 53 Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob es aus einer Verwendung im \nöffentlichen Dienst stammt. Der Gesetzgeber begründete die Aufgabe der früheren \nUnterscheidung nach erdienten und nicht erdienten Teilen einer Versorgung damit, \ndie geltenden Vorschriften seien unzureichend und geeignet, Frühpensionierungen \nzu begünstigen. Insbesondere die bisherige Unterscheidung zwischen Einkommen \ninnerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes führe zu oftmals nicht \nnachvollziehbaren Ergebnissen. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten \naus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze dämpfe die Attraktivität der \nFrühpensionierung, die nicht zum Ziel habe, dem Beamten eine andere \nErwerbsmöglichkeit zu eröffnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dr 13/9527 \nS. 40). Im Mittelpunkt der Betrachtung stand immer der vorzeitig pensionierte \nVersorgungsempfänger, der die gewonnene Freizeit nicht ohne Folgen für die \nVersorgung dazu nutzen können soll, seine Arbeitskraft auf eine lukrative \nErwerbstätigkeit zu verwenden.\n\n24\n\nNach der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG liegt somit eine \nInterpretation nahe, bei der nicht ohne weiteres der steuerrechtlichen Wertung zu \nfolgen, sondern darauf abzustellen ist, ob die steuerrechtlich so gewerteten Einkünfte \naus Gewerbebetrieb auf einer die Arbeitskraft des Versorgungsempfängers \nnennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen. Dieses \nErgebnis entspricht auch einer erforderlichen verfassungskonformen Interpretation \ndes § 53 Abs. 7 BeamtVG. Die Bestimmung muss sich an dem in Art. 33 Abs. 5 GG \nverankerten Alimentationsgrundsatz messen lassen.\n\n25\n\nDieser Grundsatz vermittelt Beamten - im Gegenzug für die ihnen obliegende \nDienst- und Treuepflicht - grundrechtsähnliche Ansprüche auf amtsangemessene \nBesoldung und Versorgung. Die Bezüge müssen so bemessen sein, dass dem \nBeamten ein Nettoeinkommen verbleibt, das eine Lebensführung ermöglicht, die \nunter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards Dienstrang, Bedeutung \nund Verantwortung des Amtes entspricht. Die Alimentation ist grundsätzlich ohne \nRücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt \naus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus \nöffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer \nErwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner \nDienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der \nDienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können auf die Bezüge angerechnet \nwerden, so dass sich der Anspruch auf deren Auszahlung mindert. Dieser sog. \nVorteilsausgleich folgt aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation \nund Dienstleistung. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, \ndass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die \nübertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Die Freistellung vom Dienst trägt \nausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außer Stande ist, die \ngeschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an \nStelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich \ndadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde. \nDemzufolge bedürfen gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelungen, durch die \nein Vorteilsausgleich herbeigeführt wird, grundsätzlich keiner weiteren \nRechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.5 Nr. 4.\n\n27\n\nHiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 53 \nBeamtVG als mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar angesehen, auch soweit sie \ndie Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge vorschreibt, die wegen \nDienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte bis zum Erreichen \nder gesetzlichen Altersgrenze durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen \nDienstes erzielen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 \n- 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226 und vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O.\n\n29\n\nDarüber hinaus sind die Grundsätze des Vorteilsausgleichs auch auf die \nBeamten anzuwenden, die - wie der Kläger - aufgrund des § 38 LBG NRW in den \neinstweiligen Ruhestand versetzt werden und Erwerbseinkommen erzielen. Die \nGrundsätze des Vorteilsausgleichs beschränken sich nicht auf Beamte, die wegen \nDienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Die Formulierung des \nBundesverwaltungsgerichts „dass der Beamte außer Stande ist, die geschuldete \nDienstleistung zu erbringen\" ist nicht auf gesundheitliche Gründe beschränkt. Außer \nStande, seinen Dienst weiter zu versehen, ist auch der sog. politische Beamte, der \nvor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst \nausscheidet. Der Grund für den Eintritt in den Ruhestand ist nicht entscheidend. \nEntscheidend ist zum Einen, dass das anzurechnende Einkommen nur erzielt \nwerden kann, weil die Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung entfallen ist, und \nzum Anderen, dass die Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig, d.h. vor Erreichen \nder allgemeinen Altersgrenze, entfällt, so dass das vom Gesetzgeber als \nangemessen erachtete zeitliche Verhältnis zwischen Dienstleistung und Ruhestand \nnicht erreicht wird. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 5012/04 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht in Bund und Ländern, ES/C III 1.5 Nr. 5.\n\n31\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch das \nLebenszeitprinzip. Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet \nauf den Lebenszeitbeamten, den Beamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit \nübertragen worden ist. Das Lebenszeitprinzip erfordert allerdings nicht, dass der \nBeamte bis zu seinem Tod Dienst verrichtet, sondern findet seine Schranke in der \nDienstunfähigkeit und der vom Gesetzgeber - nicht notwendigerweise einheitlich für \nalle Beamten - festzusetzenden gesetzlichen Altersgrenze. Soweit der Gesetzgeber \neine Altersgrenze festlegt, geht er prinzipiell davon aus, dass das Gleichgewicht \nzwischen Dienstleistung und Versorgung hergestellt ist. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht in Bund und Ländern, ES/C II 1 Nr. 14, und vom 27. Januar 2005 -2 C \n39.03 -, a.a.O.\n\n33\n\nNach einhelliger Meinung steht dem Anspruch auf amtsangemessene \nAlimentation im Grundsatz nicht entgegen, dass der aktive Beamte oder \nVersorgungsempfänger über Vermögen oder - von Ausnahmen abgesehen - über \nEinkommen verfügt.\n\n34\n\nVgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7,8,9/76 -, \nBVerfGE 55, 207; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.\n\n35\n\nDies betrifft insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und \nVerpachtung oder sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 - 7 EStG), und zwar \nunabhängig davon, dass auch die Pflege dieser Einkommensquellen mit dem Einsatz \nvon Freizeit verbunden ist (Kontakt mit der Anlageberatung eines Kreditinstituts, \nBesuch der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Kontakt mit Mietern und \nHandwerkern). Es handelt sich hier um Aktivitäten, die die von § 53 Abs. 7 BeamtVG \nverfolgten Zwecke nicht berühren, weil der Beamte auch während des aktiven \nDienstes sein Vermögen verwalten darf, ohne auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung \nangewiesen zu sein (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BRRG). \nFür eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einkünfte aus \nGewerbebetrieb\" im Zusammenhang mit Gewinnanteilen eines Kommanditisten \nspricht auch, dass es aus steuerrechtlicher Sicht Gründe geben kann, Einkünfte aus \nGewerbebetrieb und Einkünfte aus Kapitalvermögen zu unterscheiden. \n\n36\n\nVgl. etwa Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 15 RdNrn. \n23d ff. zu den Mindestkriterien für die Anerkennung der Mitunternehmerstellung.\n\n37\n\nDass auf dem Gebiet der Beamtenversorgung eine gleichgerichtete \nInteressenlage besteht, kann aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen \nwerden.\n\n38\n\nDamit kommt es vor dem Hintergrund einer verfassungskonformen Auslegung \ndes § 53 Abs. 7 BeamtVG darauf an, ob der Kläger als Kommanditist der \nVerlagsgesellschaft N. GmbH & Co KG wie ein Versorgungsempfänger \nEinkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, ob also die Versetzung des \nKlägers in den einstweiligen Ruhestand dafür ursächlich geworden ist, dass er die in \nRede stehenden Einkünfte erzielen konnte. Diese Frage ist nach den Ermittlungen \ndes Beklagten zu seinen Lasten zu beantworten. Eine Erwerbstätigkeit ist mit der \nErzielung der Einkünfte nicht verbunden. Nach der eindeutigen Erklärung der \nGeschäftsführung der Verlagsgesellschaft ist der Kläger weder Mitglied eines Organs \nder Verlagsgesellschaft noch sonst in irgendeiner Form Mitarbeiter oder in sonstiger \nArt und Weise für die Gesellschaft tätig. Die Gesellschafterversammlung tagt im \nNormalfall nur einmal im Jahr; der Kläger ist nicht eigenständig vertretungsberechtigt. \nDamit gleicht das Bild, das die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der \nVerlagsgesellschaft vermittelt, im Wesentlichen dem Engagement eines Aktionärs \nauf einer Hauptversammlung. Dass die Finanzverwaltung zu dem Schluss gelangt \nist, der Kläger sei aus Sicht des Einkommensteuerrechts Mitunternehmer, ist im \nHinblick auf § 53 Abs. 7 BeamtVG ohne Belang.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil sich im Zusammenhang mit der Fragen einer \nverfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG Frage mit \ngrundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-2664-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-2664-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263282","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.237323+00:00"}}