{"status":"available","doknr":"OLD263281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.21A1634.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"21 A 1634/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers\nzurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu\nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das\nbeklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Weise\nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1959 geborene, ledige Kläger steht als\nRegierungsoberinspektor im Dienst des beklagten Landes. Er\nbezieht Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO A,\n10. Stufe. Unter dem 00.00.00 legte er beim Landesamt für\nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt)\nwegen der Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2003\nWiderspruch ein und beantragte ferner zum nächsten\nFälligkeitszeitpunkt der Julibezüge die Zahlung des ihm\nzustehenden Urlaubsgeldes. Er führte zur Begründung aus,\ndurch die Streichung des Urlaubsgeldes werde die maßgebliche\nBesoldung verringert. In den vergangenen Jahren seien\nLeistungen in den Bereichen Besoldung, Versorgung und\nBeihilfen teilweise erheblich gemindert worden. In der\nGesamtschau der Auswirkungen sei eine weitere Kürzung nicht\nmehr vertretbar. Er werde als Landesbeamter gegenüber\nAngestellten und den Beamten des Bundes sowie anderer\nBundesländer unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich\nbehandelt.\n\n3\n\nDas Landesamt wies den Widerspruch betreffend die\nSonderzahlung für das Jahr 2003 durch Widerspruchsbescheid\nvom 00.00.00 zurück. Das Begehren betreffend das Urlaubsgeld\nblieb unbeschieden.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 13. September 20.. Klage erhoben und\nbeide Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat über\ndie Sonderzahlung 2003 in dem Verfahren 26 K 6021/04 und\nüber das Urlaubsgeld 2004 im vorliegenden abgetrennten\nVerfahren entschieden. Über die wegen der Sonderzahlung\n2004 erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden (26 K\n1885/05 VG Düsseldorf).\n\n5\n\nDer Kläger hat auf sein Vorbringen im\nVerwaltungsverfahren Bezug genommen und beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 2004 einen\nBetrag in Höhe von 255,65 EUR als Urlaubsgeld nebst 5 v.H.\nZinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des\nDiskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 13. September 2004\nzu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat geltend gemacht, die einschlägigen Vorschriften des\nBundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sähen kein\nUrlaubsgeld mehr vor.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das am 2. April 20..\nzugestellte Urteil die Klage abgewiesen, die zwar als\nUntätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet sei. Das\nUrlaubsgeldgesetz (UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) trage den verfolgten\nAnspruch nicht, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der\nihm durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und\nVersorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur\nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG\n2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805)\neröffneten Befugnis zur Gesetzgebung Gebrauch gemacht habe.\nDas Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über\ndie Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender\nVersorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) vom 20. November\n2003 (GVBl. NRW 2003 S. 696) sehe keine Sonderzahlung in\nder Form eines Urlaubsgeldes vor. Die nunmehr eingetretene\nRechtslage sei verfassungsgemäß, weil auch bei einer\nGesamtschau durch die Streichung eines Urlaubsgeldes in Höhe\nvon 255,65 EUR die Schwelle des amtsangemessenen\nUnterhalts nicht unterschritten sei.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 28. April 20.. die vom\nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zu\nderen Begründung mit dem am 1. Juli 20.. - innerhalb der\nverlängerten Frist - eingegangenen Schriftsatz vor:\n\n12\n\nDas SZG NRW verstoße gegen den Alimentationsgrundsatz\nin Art. 33 Abs. 5 GG und sei deshalb nichtig. Damit greife\nwieder das Urlaubsgeldgesetz. Betrachte man die wirtschaftliche\nEntwicklung in den letzten Jahren, zeige sich im Vergleich mit\nder allgemeinen Einkommenssituation und der Entwicklung der\nArbeitsentgelte, dass mit der Streichung des Urlaubsgeldes und\nder Kürzung der Sonderzahlung die Grenze einer angemessenen\nAlimentation unterschritten werde. Der erste Senat des\nerkennenden Gerichts habe in seinem Urteil vom 12. November\n2003 (NVwZ-RR 2004, 546) mit Blick auf die beihilferechtliche\nKostendämpfungspauschale Zweifel an der Zulässigkeit weiterer\nEinschnitte geäußert. Der Kläger vertieft die\nBerufungsbegründung weiter dahin, zwischen der\nEinkommensentwicklung außerhalb des öffentlichen Dienstes\nund der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst\nbestehe seit 1996 ein Missverhältnis. Beamte müssten auch in\nZeiten einer angespannten Haushaltslage nicht stärker als andere\nGruppen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte\nbeitragen. Sparmaßnahmen im Beamtenbereich hätten seit 1996\nzu Entlastungen im Landeshaushalt von mindestens 5 - 7 Mrd.\nEUR geführt. Der größte Teil der Sparmaßnahmen sei im\nTarifbereich nicht nachvollzogen worden. Weil es auf eine\ngeneralisierende Betrachtung ankomme, verfange der Hinweis\ndes Beklagten auf seine individuelle Lebenssituation nicht. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu\nverurteilen, an ihn für das Jahr 2004 ein Urlaubsgeld von 255,65\nEUR nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des\nDiskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 13. September 2004\nzu zahlen.\n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf,\ndass Zahlungen wie das Urlaubsgeld nicht dem Schutz des Art.\n33 Abs. 5 GG unterlägen. Durch das BBVAnpG 2003/2004\nseien die Bezüge zum 1. April 2003, 1. April 2004 und 1.\nAugust 2004 angehoben worden. Außerdem habe der Kläger im\nApril 2003 und November 2004 Einmalzahlungen erhalten. Im\nFalle des Klägers, der unverheiratet sei und keine Kinder habe,\nsei die Besoldung verfassungskonform. Die Steigerung der\nLebenshaltungskosten sei durch die Besoldungserhöhungen und\nSteuerentlastungen kompensiert worden. Im Vergleich mit\neinem Angestellten im öffentlichen Dienst schneide der Kläger\nals Beamter nicht schlechter ab.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten\nohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Eine\nEntscheidung in der Sache ist möglich, obwohl das Verfahren\n26 K 6021/04 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, in dem es\num die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2003 geht, noch\nnicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weil das\nVerwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt hat, um eine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art.\n100 Abs. 1 GG). Die Vorlagefrage, ob das\nSonderzahlungsgesetz - NRW für das Jahr 2003 eine\nunzulässige Rückwirkung entfaltet, berührt den hier streitigen\nGegenstand nicht. Sollte das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung des Verwaltungsgerichts teilen, hätte dies keine\nKonsequenzen für die Ersetzung des Urlaubsgeldgesetzes des\nBundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1780) durch das Sonderzahlungsgesetz - NRW,\nweil ein Verfassungsverstoß nur den Satzteil \"2003,\" in § 6 Abs.\n1 Satz 1 des Gesetzes beträfe, das Inkrafttreten des Gesetzes im\nübrigen aber nicht in Frage stellte. \n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat\ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n22\n\nDas auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes im Kalenderjahr\n2004 gerichtete Begehren des Klägers findet nicht die\nerforderliche gesetzliche Grundlage. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4\nBBesG in der bis zum Inkrafttreten des Art. 13 BBVAnpG\n2003/2004 am 16. September 2003 geltenden Fassung gehörte\ndas Urlaubsgeld zu den sonstigen Bezügen, die ihrerseits einen\nTeil der Besoldung neben den in § 1 Abs. 2 BBesG geregelten\nDienstbezügen bildeten. Gemäß § 2 Abs. 1 BBesG wird die\nBesoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz\ngeregelt. Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 33 Abs. 5\nGG verankerten Vorbehalt des Gesetzes, mit dem\nVereinbarungen und dergleichen über eine vom\nBesoldungsrecht abweichende Höhe der Besoldung unvereinbar\nsind.\n\n23\n\nVgl. Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des\nBundes und der Länder, Teil C § 94 RdNr. 14.\n\n24\n\nDas Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) hat im Kalenderjahr 2004\nnicht fortgegolten, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der\nihm durch § 67 BBesG idF des Art. 13 BBVAnpG 2003/2004\neröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.\nDas bereits zitierte Sonderzahlungsgesetz - NRW enthält eine\nRegelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung\nund sperrt wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die\nvorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem\nInkrattreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16.\nSeptember 2003 aufgehobenen Urlaubsgeldgesetzes.\n\n25\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW steht im Einklang mit\ndem Grundgesetz.\n\n26\n\nDie Besoldung und Versorgung der Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen\nDienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom\nFall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in der hier\nnoch einschlägigen Fassung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S.\n2863) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die konkurrierende\nGesetzgebung besagt, dass die Länder die Befugnis zur\nGesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner\nGesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch\ngemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG Fassung 2002). Durch den\nErlass des Urlaubsgeldgesetzes hat der Bund von seiner\nBefugnis, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu\ntreffen, abschließend Gebrauch gemacht. § 67 BBesG idF des\nArt. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2\nBBVAnpG 2003/2004 enthielten Bestimmungen im Sinne von\nArt. 72 Abs. 3 GG (Fassung 2002), die es den Ländern\nerlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch\n(landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen\nSonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten\nBestimmungen des BBVAnpG 2003/2003 hat der Bund den ihm\neingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der\nErforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. Art. 72\nAbs. 2 GG Fassung 2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich\nauf Veranlassung des Bundesrats\n\n27\n\n- vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei\nLeihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 2c ff.\n-\n\n28\n\nvon den hier interessierenden Gebieten der Besoldung -\nUrlaubsgeld und Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den\nunterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben\nbelasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich\nder Handlungsspielraum auf Sonderzahlungen beschränkte, die\nim Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen\ndurften und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56\nEUR) und einen Betrag von bis zu 332,34 EUR/255,65 EUR als\nErsatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden durften, geht es\ninsgesamt nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem\nBundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes\nhätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art.\n72 Abs. 2 GG (Fassung 2002) grundsätzlich einheitlich zu\nregeln.\n\n29\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW steht nicht im\nWiderspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der hier noch\neinschlägigen Fassung war das Recht des öffentlichen Dienstes\nunter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums zu regeln. Zu den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums, welche den Kernbestand\nvon Strukturprinzipen erfassen, die allgemein oder doch ganz\nüberwiegend während eines längeren, traditionsbildenden\nZeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar,\nals verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das\nAlimentationsprinzip. \n\n30\n\nDas Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn (bzw.\nden für diesen \n\n31\n\nhandelnden zuständigen Gesetzgeber), für den\nangemessenen Unterhalt des Beamten oder Richters und seiner\nFamilie zu sorgen. Es enthält zum einen einen\nRegelungsauftrag an den Gesetzgeber, begründet zum anderen\naber auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und\nRichter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Im\nRahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen\nAlimentation hat der Gesetzgeber - ausgehend von einem\ngrundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum - die Attraktivität\ndes Beamten- bzw. Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte\nund das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen,\nAusbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des\nAmtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen,\ndass jeder Beamte (Richter) außer den Grundbedürfnissen ein\n\"Minimum an Lebenskomfort\" befriedigen und seine\nUnterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL\n26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.\nDezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305, jeweils\nm.w.N.\n\n33\n\nDie Dienstbezüge sowie die Alters- und\nHinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu\nbemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem\nAmt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung\ndes Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend\nder Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse\nsowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen\nLebensunterhalt gewähren. Nur so bilden sie die Voraussetzung\ndafür, dass sich der Beamte (Richter) ganz dem öffentlichen\nDienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher\nSicherheit und Unabhängigkeit die ihm im Staatsleben\nzufallende Funktion erfüllen kann.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 12. Februar 2003 \n\n35\n\n- 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218, und vom 30. März 1977\n- 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, jeweils m.w.N.\nFerner BverfG, Urteil vom 6. März 2007 - BvR 556/=4 -, ZBR\n2007, 128.\n\n36\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom\n30. März 1977 (a.a.O. S. 265 f.) ausgeführt:\n\n37\n\n\"Der Gesetzgeber (muß) auch berücksichtigen, daß heute\nnach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der\narbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur die\nGrundbedürfnisse des Menschen nach Nahrung, Kleidung und\nUnterkunft, sondern im Hinblick auf den allgemeinen\nLebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und\nLebensgewohnheiten auch ein Minimum an 'Lebenskomfort'\ngehört: z.B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen\nelektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio-\nund Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und\nZeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher\nVeranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag,\nLebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für\nFortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige\nFreizeitbeschäftigung. Alimentation in der\nWohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung\nin Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch\nEntbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das\nAlimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils\nden Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist ... .\n\n38\n\nOb die Dienstbezüge ... nach diesem Maßstab ausreichend\nsind, läßt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, also\ndes Einkommens, das dem Beamten zufließt und das er\nausgeben kann, also insbesondere des Einkommens nach Abzug\nder Steuern.\"\n\n39\n\nFür den vorliegenden Fall ist von Interesse, dass das\nBundesverfassungsgericht als Teil des beamtenrechtlichen\nLebensbedarfs ausdrücklich eine \"Urlaubsreise\" anerkannt hat,\nd.h. eine mit Fahrt- und Mehrkosten für auswärtige\nUnterbringung und Verpflegung verbundene auswärtige Phase\nder Erholung. Dass der Beamte die Erholung auch im\ngewohnten Umfeld (landläufig \"Balkonien\" genannt) suchen\nkönnte, genügt den Anforderungen nicht. Dass die dem Beamten\nzustehende Besoldung für eine auswärtige Phase der Erholung\nreichen muss, besagt aber noch nichts über die Dauer, die\nEntfernung und den Standard einer bedarfsgerechten\nUrlaubsreise. Weil die Kosten einer Urlaubsreise von der\nVerpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation umfasst\nsind, kommt es nicht darauf an, dass eine spezielle Zahlung aus\nAnlass eines Urlaubs (150,- DM) erst durch das Sechste\nBundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 15. November 1977\n(BGBl. I S. 2117) eingeführt worden ist und diese speziellen\nZahlung wie im übrigen auch die frühere Sonderzuwendung\nanläßlich des Weihnachtsfestes nicht unter dem Schutz des Art.\n33 Abs. 5 GG stehen.\n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. März 1977, a.a.O., S. 263;\nBattis in Sachs, Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 33 RdNr. 72.\n\n41\n\nSollte die dem alleinstehenden und kinderlosen Kläger als\neinem Beamten des gehobenen Dienstes im Jahre 2004\nzustehende Besoldung bei der hier nur möglichen pauschalen\nBetrachtung nicht gereicht haben, um eine Urlaubsreise zu\nunternehmen, und die Grenze der Art. 33 Abs. 5 GG\nentsprechenden Alimentation gerade deshalb unterschritten\nworden sein, weil durch das Sonderzahlungsgesetz - NRW die\nGrundlage für die Zahlung von Urlaubsgeld nach dem\nUrlaubsgeldgesetz und die Zahlung einer Sonderzuwendung\nnach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nSonderzuwendung in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar\n2002 (BGBl. I S. 686) beseitigt worden ist, wäre das\nSonderzahlungsgesetz - NRW verfassungswidrig und damit\nnichtig. Bei diesem Ablauf der Gesetzgebungsverfahren läge der\nverfassungsrechtliche Mangel nämlich nicht darin, dass sich der\nBund, soweit es ein spezielles Urlaubsgeld und eine\nSonderzuwendung betrifft, von der Gesetzgebung\nzurückgezogen hat. Vielmehr standen allein die Länder (und für\nseine Beamten und Richter der Bund) in der Verantwortung, bei\neiner Abschaffung (Urlaubsgeld) oder deutlichen Kürzung\n(Sonderzuwendung/Sonderzahlung) dieser speziellen Besoldung\nverfassungskonform zu verfahren. Weil auch bei einer\nerforderlichen Gesamtbewertung der wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Klägers im Kalenderjahr 2004 die Alimentation\nverfassungskonform war, besteht kein Grund, das Verfahren\nnach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts einzuholen.\n\n42\n\nDas Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen\nvom 30. März 1977, a.a.O., und 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -,\nBVerfGE 81, 363, davon ausgegangen, dass die\nEinkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder\nzwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum\ndamaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren.\nIn seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91\nu.a. -, BVerfGE 99, 300, hat es sich mit den Jahren 1978 bis\n1996 befasst und anhand der Erhebungen des statistischen\nBundesamtes festgestellt, dass in diesem Zeitraum die\nEinkommen in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig\nstärker als die Preise gestiegen seien. Der Gesetzgeber habe sich\nbei allen Erhöhungen der Besoldung und Versorgung davon\nleiten lassen, diese an die Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen (S.\n317 ff.). Wenn auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich\nlediglich bemerkt hat, im zu beurteilenden Zeitraum könne\n\"auch nicht von einer 'Überalimentation' der bislang als\nMaßstab dienenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen\nwerden\", besagt dies nicht, dass sich das Gericht in der Frage,\nob denn die Alimentation gewahrt ist, einer Bewertung enthalten\nhätte. Es führt nämlich weiter aus, dass die Besoldung dieser\nBeamtengruppe lediglich entsprechend den allgemeinen\nfinanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht worden\nsei (a.a.O. S. 320). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies,\ndass das Jahr 1996 als Basisjahr einer amtsangemessenen\nAlimentation der Beamten und Richter (mit bis zu zwei\nKindern) genommen werden kann und alsdann die weitere\nEntwicklung der Einkommens- und Preisverhältnisse zu\nbetrachten ist.\n\n43\n\nEs kommt auf die Entwicklung der Verhältnisse bis Ende\n2003 an, weil für die Frage, ob der Landesgesetzgeber bei Erlass\ndes Sonderzahlungsgesetzes - NRW vom 20. November 2003\nund der damit einhergehenden Streichung des Bundes-\nUrlaubsgeldes von dem ihm eingeräumten weiten Ermessen\nverfassungskonform Gebrauch gemacht hat, nur die Umstände\nerheblich sein können, die sich dem Gesetzgeber bis Ende 2003\ndargestellt haben. Sollten sich die Verhältnisse im Jahr 2004, für\ndas der Kläger eine Unteralimentierung mit Blick auf den\nBedarf \"Urlaub\" geltend macht, die Verhältnisse wesentlich\ngeändert haben, wirkte dies nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses\ndes Sonderzahlungsgesetzes - NRW zurück. Der Kläger hätte\nvielmehr unter Hinweis auf eine solche wesentliche Änderung\nder wirtschaftlichen Verhältnisse ein neues\nVerwaltungsverfahren - generell gerichtet auf höhere Besoldung\n- betreiben müssen. \n\n44\n\nDie Besoldung der Beamten ist in der Zeit von 1996 bis zum\n1. April 2003 um 12, 72 % und bis zum 1. August 2004 um 14,\n99 % gestiegen.\n\n45\n\nVgl. die Darstellung der Besoldungserhöhungen beginnend\nmit dem BBVAnpG 1996/1997 am 1. März/1. Juli 1997 bis zum\nInkrattreten des ersten Schrittes von Besoldungserhöhungen\ndurch das BBVAnpG 2003/2004 am 1. April/1. Juli 2003 bei\nSchwegmann/Summer, BBesG, § 14 BBesG II/1 RdNr. 8.\n\n46\n\nDieser Steigerungsfaktor ist um Einkommenseinbußen zu\nbereinigen, die dadurch entstanden sind, dass 1996 noch eine\nSonderzuwendung mit einem Bemessungsfaktor von 95 % der\nDezemberbezüge gezahlt wurde, \n\n47\n\nvgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel,\nBBesG, Vorbem. vor § 67 Anm. 2.5.3.,\n\n48\n\nwährend die gleichartige Sonderzahlung von hier nicht\neinschlägigen Ausnahmen abgesehen im Jahr 2004 nur noch 50\n% der Dezemberbezüge betrug. Stellt man die Zahlungen auf ein\nJahresgehalt um, erhielten die Beamten im Jahr 1996 1295 %\neines Monatsgehalts, im Jahr 2004 dagegen nur 1250 % eines\nMonatsgehalts. 45 % eines Monatsgehalts entsprachen 1996 3,\n47 % des Jahresgehalts. Nach Abzug dieses Betrages von dem\nSteigerungsfaktor verbleibt ein Netto-Besoldungszuwachs im\nJahr 2003 von 9, 24 % und im Jahr 2004 von 11, 52 %. Die\nStreichung des Urlaubsgeldes ist an dieser Stelle nicht\neinzubeziehen, weil sie Gegenstand des Streits ist. \n\n49\n\nBis 2003 ist der Verbraucherpreisindex um 9, 65 %, bis\n2004 um 11, 44 % gestiegen.\n\n50\n\nVgl. Statistisches Jahrbuch 2005 für die Bundesrepublik\nDeutschland, S. 512 mit einem Basiswert für die\nBundesrepublik Deutschland für 1996 von 95, 3 und einem\nIndex von 104, 5 für 2003 sowie von 106, 2 für 2004.\n\n51\n\nDer Verbraucherpreisindex ist aussagekräftig, weil in ihn -\ngewichtet - alle wesentlichen Güter, wie sie in der\nLeitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März\n1977 aufgeführt worden sind, einfließen (vgl. a.a.O. S. 571 ff.).\nDazu gehören auch Pauschalreisen, die bis 2003\nüberdurchschnittlich um 14, 30 % teurer geworden sind.\n\n52\n\nStatistisches Jahrbuch 2000 S. 616: Preisindex für das hier\ninteressierende Basisjahr 1996 99, 4, Statistisches Jahrbuch\n2001 S. 636: Preisindex für das Jahr 2000 106, 8 (jeweils 1995 =\n100). Überträgt man die auf ein neues Basisjahr (2000)\nbezogenen Steigerungen des Preisindexes, wie sie im\nStatistischen Jahrbuch 2004 (S. 573) dargestellt sind, auf das\nBasisjahr 1996, ergibt dies mit Bezug auf diese Basis folgende\nSteigerungen: 2001 auf 110, 64, 2002 auf 114, 07 und 2003 auf\n114, 30.\n\n53\n\nGegenüber dem Jahr 2003 ist aber im Jahr 2004 ein\nPreisrückgang zu verzeichnen.\n\n54\n\nStatistisches Jahrbuch 2005 S. 510.\n\n55\n\nIn den Verbraucherpreisindex fließen auch\nVersicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der\nGesundheit ein. Diese Dienstleistungen sind im Zeitraum 1996\nbis 2003 um 30, 85 % teurer geworden.\n\n56\n\nStatistisches Jahrbuch 2000 S. 616: Preisindex für das hier\ninteressierende Basisjahr 1996 104, 8, Statistisches Jahrbuch\n2001 S. 636: Preisindex für das Jahr 2000 122, 4 (jeweils 1995 =\n100). Überträgt man die auf ein neues Basisjahr (2000)\nbezogenen Steigerungen des Preisindexes, wie sie im\nStatistischen Jahrbuch 2004 (S. 573) dargestellt sind, auf das\nBasisjahr 1996, ergibt dies mit Bezug auf diese Basis folgende\nSteigerungen: 2001 auf 126, 81, 2002 auf 130, 6, 2003 auf 130,\n85 und 2004 auf 139, 54 (Statistisches Jahrbuch 2005 S.\n510)\n\n57\n\nDer deutlich überdurchschnittliche Anstieg der Preise für\nVersicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der\nGesundheit ist im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu\nnehmen, weil die amtsangemessene Alimentation nach ständiger\nRechtsprechung einen Durchschnittssatz enthalten muss, der es\ndem Beamten ermöglicht, für die zu erwartenden\nAufwendungen im Krankheitsfall durch den Abschluss einer\nKrankenversicherung Vorsorge zu treffen. Der Umstand, dass\nBeamte ausweislich der Entwicklung der Preise für eine\nKrankenversicherung im Jahr 2003 deutlich mehr aufwenden\nmussten als im Jahr 1996 und auch Pauschalreisen\nüberdurchschnittlich teurer geworden sind, stellt für sich\ngesehen die Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2003 getroffenen\nEntscheidung des Landesgesetzgebers nicht in Frage, eine\nSonderzahlung in der Form des Urlaubsgeldes nicht mehr zu\nzahlen. Eine nähere Betrachtung der Elemente des\nVerbraucherpreisindexes und deren Gewichtung zeigt nämlich,\ndass durchaus Spielräume bestehen, etwa Einsparungen auf den\nFeldern Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Beherbungs-\nund Gaststättendienstleistungen möglich sind, um anderweit\ngestiegene Kosten aufzufangen. Letztlich ist entscheidend, dass\nder Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Anstieg der\nBesoldung nicht so deutlich auseinanderfallen, dass - gemessen\nan den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - eine zumutbare\nAnpassung der Konsumgewohnheiten ausgeschlossen wäre.\nDem Beamten kann ohne weiteres zugemutet werden, die\nUrlaubsreise kostengünstiger zu planen. Dies betrifft z.B. das\nReiseziel, die Qualität der Unterbringung und Verpflegung\nsowie die Dauer der Reise. Bezeichnend ist, dass der Kläger\nnicht etwa geltend macht, er habe im Jahr 2004 keine\nUrlaubsreise antreten können oder einen Kredit aufnehmen\nmüssen. Im übrigen ist es offensichtlich, dass die Kosten einer\nUrlaubsreise, die ihren Zweck, der Erholung des Beamten zu\ndienen, erreichen soll, deutlich mehr als 255,65 EUR betragen.\nEin Beamter in der Besoldungsgruppe des Klägers musste somit\nschon im Jahre 1996, sollte sich der Antritt einer Urlaubsreise\nüberhaupt lohnen, ohnehin den wesentlich größeren Teil der\nReisekosten aus den ihm laufend zustehenden Bezügen\nfinanzieren. Damit liegt es auf der Hand, dass die mit dem\nSonderzahlungsgesetz - NRW einhergehende finanzielle\nEinbuße die Fähigkeit des Klägers nicht in Frage stellt, mit dem\nschon bisher eingesetzten Teil der laufenden Bezüge eine\nUrlaubsreise zu finanzieren, die etwas bescheideneren\nAnsprüchen genügt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer\ngegenüber der früheren Sonderzuwendung gekürzten\nSonderzahlung. Diese Veränderung wurde bereits durch einen\nAbschlag von den Besoldungserhöhungen im Zeitraum 1996 -\n2004 berücksichtigt.\n\n58\n\nDie Vereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit dem\nAlimentationsprinzip wird auch nicht durch den Umstand in\nFrage gestellt, dass in seiner Besoldungsgruppe die\nbeihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in § 12a Abs. 1\nder Beihilfenverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2003 von\n100,- EUR auf 150,- EUR angehoben worden ist (Gesetz vom\n18. Dezember 2002, GV NRW S. 660). Die Anhebung der\nKostendämpfungspauschale hat zwar zur Folge, dass der Kläger\neinen entsprechend höheren Teil der Besoldung für\nAufwendungen im Krankheitsfall verwenden muss. Dies stellt\ndie oben getroffene Aussage aber nicht in Frage, dass dem\nKläger im Jahr 2004 ausreichend Mittel zur Verfügung standen,\num den angemessenen Lebensbedarf zu decken.\n\n59\n\nNach der bereits zitierten Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts kommt es bei der Prüfung der Frage,\nob die Besoldung der Beamten mit dem Alimentationsprinzip\nvereinbar ist (Art. 33 Abs. 5 GG), auf die Netto-Bezüge an. Die\ndamit zusätzlich erforderliche Auswertung des\nEinkommensteuertarifs zeigt, dass in der Zeit von 1996 bis 2003\neine steuerliche Entlastung eingetreten ist, die auch den Kläger\nbetrifft. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000,-\nEUR - betrug die Einkommensteuer 1996 8.927,- EUR\n(Grundtabelle). 2002 handelte es sich um 8.210,- EUR, 2004 um\n7.686,- EUR.\n\n60\n\nZitiert nach BMF - I A 5 vom 27. Februar 2004\n(www.abgabenrechner.de/TarifgeschichteoF.pdF).\n\n61\n\nUnter Berücksichtigung dieser Steuerersparnis sind die vom\nKläger hinzunehmenden Einbußen im Hinblick auf das\nAlimentationsprinzip tragbar. Bei einer Besoldung von 35.148\nEUR standen dem Kläger nach Abzug der tariflichen\nEinkommensteuer etwa 27.500 EUR zur Verfügung. Mit diesem\nNettoeinkommen konnte der zur Gruppe der alleinstehenden und\nkinderlosen Beamten des gehobenen Dienstes gehörende Kläger\nein Leben deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen\nExistenzminimums führen, das mit Regelsatz (296,- EUR; vgl.\nVerordung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003,\nGV NRW S. 304) und angemessenen Unterkunfts- und\nHeizungskosten (vgl. für den zur Zeit geltenden Mietrichtwert\ninkl. Nebenkosten zzgl. Heizung von 331,- EUR für den\nAlleinstehenden Landeshauptstadt Düsseldorf,\nhttp://www.duesseldorf.de/sozialamt/sozialhilfe/fin-hilfen/miete\nunterkunftskosten) sowie pauschalierten einmaligen Beihilfen\n(20 % des Regelsatzes) bei etwa 650 EUR monatlich lag. Er\nkonnte sich auch Annehmlichkeiten wie etwa eine Urlaubsreise\nleisten. Dem Einwand des Klägers, die Vereinbarkeit der ihm\nzustehenden Besoldung mit dem Alimentationsprinzip hänge\nnicht entscheidend von seiner individuellen Lebenssituation ab,\nist nur insoweit zu folgen, als es nicht auf Dispositionen des\nKlägers ankommen kann, die dazu führen, dass ihm die mit der\nÄnderung des Einkommensteuertarifs verbundene\nSteuerersparnis entgangen ist. Dies betrifft die Entscheidung des\nKlägers, Immobilien zu halten und - mit Verlust - zu vermieten\nwie auch mit Verlusten verbundene Veräußerungsgeschäfte zu\ntätigen. Etwas anderes gilt dagegen für den Familienstand und\ndas Vorhandensein von Kindern, weil hier Sachverhalte\nbetroffen sind, die der Gesetzgeber in den Blick nehmen muss.\nWenn man aber dem Bundesverfassungsgericht darin folgt, dass\ndie Alimentation der verheirateten und gegenüber zwei Kindern\nzum Unterhalt verpflichteten Beamten 1996 noch\nverfassungskonform war, gilt dies erst recht für die\nalleinstehenden Beamten. Es liegt auf der Hand, dass der\nVergleichsgruppe der verheirateten Beamten zustehenden\nVorteile - Familienzuschläge für den Ehepartner und die Kinder,\nEhegattensplitting und Steuerersparnis durch Kinderfreibeträge\n(Kindergeld) - nicht geeignet sind, den zur Vergleichsgruppe\ngehörenden Beamten annähernd die Lebensführung zu\nverschaffen, die dem Kläger als einem Alleinstehenden vergönnt\nist. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der\nverheiratete und zum Unterhalt von Kindern verpflichtete\nBeamte ungeachtet dieser Vorteile für die Familienangehörigen\nMittel einsetzen muss, die er als Alleinstehender für sich hätte\nverwenden können, und dieser Spielraum erst mit dem dritten\nKind erschöpft ist.\n\n62\n\nDer Hinweis des Klägers auf Beamte des Bundes und\nanderer Bundesländer führt nicht weiter, weil es sich um andere\nRechtskreise handelt und Art. 3 Abs. 1 GG diese Fallgestaltung\nnicht erfasst.\n\n63\n\nDie Besoldung in dem hier interessierenden Jahr 2004 leidet\nnicht daran, dass sie von der Einkommensentwicklung der\nTarifkräfte im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft\nabgekoppelt wäre. Bei der Vielzahl der Faktoren, die der\nGesetzgeber aus Anlass der ihm von der Verfassung\nabverlangten Entscheidung über die Anpassung der\nBeamtenbezüge zu berücksichtigen hat, kommt den\nLeistungsverpflichtungen gegenüber den sonstigen\nBeschäftigten des öffentlichen Dienstes besondere Bedeutung\nzu. Hinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation\nder Beamten, die unter denselben Voraussetzungen Zugang zu\nöffentlichen Ämtern haben und denen prinzipiell die Ausübung\nhoheitlicher Befugnisse vorbehalten ist, nicht greifbar\nzurückbleiben. Allerdings besteht keine Verpflichtung, die\nErgebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des\nöffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung\nund -versorgung zu übertragen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in\neigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche\nUnterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von\nBediensteten bestehen und ob die Entwicklung der\nLebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft\nund der Leistungen anderer Alterssicherungssysteme wichtige\nAnhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die\nTarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen.\n\n64\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -,\nBVerwGE 117, 305, 309.\n\n65\n\nDie Einkommen der Angestellten und Arbeiter im\nöffentlichen Dienst haben sich in der Zeit von 1996 bis 2004 wie\nfolgt entwickelt:\n\n66\n\nJahr Index Inkrafttreten Steigerungssatz \n\n67\n\n1996 100 \n\n68\n\n1997 101,3 1.1.1997 1,3 % \n\n69\n\n1998 102,82 1.1.1998 1,5 % \n\n70\n\n1999 106,01 1.4.1999 3,1 % \n\n71\n\n2000 108,13 1.8.2000 2 % \n\n72\n\n2001 110,72 1.9.2001 2,4 % \n\n73\n\n2002 \n\n74\n\n2003 113,38 1.1.2003/1.4.2003 2,4 % \n\n75\n\n2004 114,51/115,65 1.4.2004 und\n\n76\n\n1.8.2004 1 %\n\n77\n\nund 1 % \n\n78\n\nDies bedeutet, dass die Gehälter im Tarifbereich um 13,38\n% bis 2003 und um 15,65 % bis 2004 gestiegen sind (wie auch\nbei den Beamten sind Einmalzahlungen außen vor). Dies\nentspricht in etwa den Steigerungsraten bei der\nBeamtenbesoldung, bei der ein prozentualer Abschlag nur\ndeshalb zu machen ist, weil die\nSonderzuwendung/Sonderzahlung gekürzt wurde. Im\nTarifbereich ist die Sonderzuwendung im Jahr 2004 weiterhin\nfixiert auf das Jahr 1993 gezahlt worden. Außerdem ist im\nTarifbereich das Urlaubsgeld gezahlt worden. Darin liegt keine\ngravierende Abweichung, wenn man berücksichtigt, dass es um\nverschiedene Regelungssysteme mit abweichenden\nGesetzmäßigkeiten (Streikrecht) geht und dem Dienstherrn\nzugestanden werden muss, im Beamtenbereich \"Maßstäbe\" für\nkünftige Tarifverhandlungen zu setzen.\n\n79\n\nEin individueller Vergleich der Besoldung des Klägers mit\nder Vergütung eines Angestellten zeigt ebenfalls keine rechtlich\nerheblichen Abweichungen auf:\n\n80\n\nMit dem Amt eines Regierungsoberinspektors (A 10) ist die\nVergütungsgruppe IV b vergleichbar (§ 11 BAT). Nach dem\nVergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT hätte dem Kläger am 1.\nJuli 2004 eine Grundvergütung von 2.383,15 EUR zugestanden.\nDer Ortszuschlag hätte 473,21 EUR betragen. Außerdem hätte\ndem Kläger die Zulage von 70,51 EUR zugestanden, die er als\nBeamter erhält. Insgesamt ergibt sich \n\n81\n\neine Angestelltenvergütung i. H. v. 2.926,87 EUR; dem\nsteht eine Besoldung i. H. v. 2.823,99 EUR (ohne\nvermögenswirksame Leistung) gegenüber.\n\n82\n\nBei dem Vergleich ist zu berücksichtigen, dass von der\nVergütung der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung und\nzur Arbeitslosenversicherung abzuziehen ist (ca. 10 %). Der\nAbzug für die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zu\nberücksichtigen, weil auch der Kläger als Beamter mit Beiträgen\nbelastet ist.\n\n83\n\nDer Vergleich mit dem gewerblichen Sektor offenbart\nhinsichtlich der Einkommensentwicklung ebenfalls keine\nrechtlich bedeutsamen Diskrepanzen.\n\n84\n\nDer Index der durchschnittlichen Bruttoverdienste der\nAngestellten im Produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit und\nVersicherungsgewerbe ist von 1996 bis 2003 von 91, 6 auf 108,\n8 und von 1996 bis 2004 von 91, 6 auf 111, 3 gestiegen\n(Statistisches Jahrbuch 2005, S. 532). Die Steigerungsraten\nbetragen 18, 78 bzw. 21, 51 %. Dies übersteigt die um die\nSonderzuwendung bereinigte Steigerung der Beamtenbesoldung\num 9, 54 Prozentpunkte bzw. 10, 07 Prozentpunkte. Da der\nSpielraum des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten in eine\nBeziehung zur Einkommensentwicklung in der gewerblichen\nWirtschaft zu setzen, noch größer als im Verhältnis zum\nTarifbereich des öffentlichen Dienstes ist, handelt es sich nicht\num eine Diskrepanz, die Anlass zu verfassungsrechtlichen\nBedenken geben könnte. Hier geht es nämlich auch um\nAbwägungsfaktoren wie die Arbeitsplatzsicherheit des\nöffentlichen Dienstes und den Umstand, dass die höhere\nSteigerungsrate der Einkommen in der gewerblichen Wirtschaft\nim Lichte einer seit 1996 ständig steigenden Arbeitslosenrate zu\nsehen ist. \n\n85\n\nNimmt man die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste\nder Angestellten im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Jahr\n2004 (früheres Bundesgebiet, männliche Angestellte,\nLeistungsgruppe III), zeigt sich, dass sich der Durchschnittswert\nvon 3.122,- EUR nicht wesentlich von der oben dargestellten\nBesoldung/Vergütung abhebt.\n\n86\n\nStatistisches Jahrbuch 2005, S. 529.\n\n87\n\nDie hier maßgebende Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe\nist mit der Leistungsgruppe III vergleichbar, zu der Angestellte\nmit besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten gehören, die\nnach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten.\n\n88\n\nStatistische Monatshefte Rheinland-Pfalz 2/2001 S. 42.\n\n89\n\nIn anderen Bereichen lag der durschnittliche\nBruttomonatsverdienst höher (Spitzenwert in der\nMineralölverarbeitung 4.170,- EUR). Es gibt jedoch keinen\nGrund, den Kläger mit diesen Spitzenverdienern zu\nvergleichen.\n\n90\n\nDer Landesgesetzgeber hat sich bei dem Erlass des\nSonderzahlungsgesetzes - NRW nicht von verfassungsrechtlich\nbedenklichen Erwägungen leiten lassen. Es ging ihm nämlich\nnicht schlicht darum, Personalausgaben zu Lasten einer\nBeschäftigtengruppe zu sparen, der nach der Verfassung kein\nStreikrecht zusteht, die sich somit nicht mit den Mitteln des\nArbeitskampfes gegen eine einseitige Verschlechterung der\n\"Entlohnung\" wehren kann. Für den Landesgesetzgeber war die\näußerst angespannte und sich auch mittelfristig nicht wesentlich\nverbessernde Lage der öffentlichen Haushalte im Lande\nmaßgebend, die insbesondere auf die negative wirtschaftliche\nEntwicklung und die hohen Steuerausfälle zurückzuführen sei.\nEntlastungen seien daher zwingend geboten. Hiervon könnten\ndie Personalkosten als größter Ausgabenblock und damit die\nBesoldung und Versorgung nicht ausgenommen werden. Die\nnotwendige Entlastung der Haushalte müsse angesichts des\nhohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag\nder Beamten und Versorgungsempfänger einschließen\n(Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. September 2003,\nLT-Drucks. 13/4313 S. 1, 17). Die Berechtigung dieser Wertung\nzeigen die seit 1996 zuletzt wieder deutlich ansteigenden\nDefizite der öffentlichen Haushalte, die im Jahr 2002 74, 33\nMrd. EUR und 2003 82, 10 Mrd. EUR betrugen. Die Ausgaben\nfür \"Arbeitnehmerentgelte\" betrugen 2003 bundesweit 168, 18\nMrd. EUR und machten den drittgrößten Ausgabenposten\n(Gesamtausgaben: 1.041, 28 Mrd. EUR) aus.\n\n91\n\nStatistisches Jahrbuch 2004 S. 744.\n\n92\n\nIm Land Nordrhein-Westfalen machten die\nPersonalausgaben im Jahr 2003 etwa 41 % der Gesamtausgaben\naus. Die Netto-Neuverschuldung betrug 3, 372 Mrd. EUR. \n\n93\n\nStatistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2004, S.\n507.\n\n94\n\nDie Entwicklung der Schulden der öffentlichen Haushalte\nbestätigt nachhaltig einen Bedarf, Einsparpotentiale zu nutzen.\nNimmt man auch hier den Zeitraum von 1996 bis zum 31.\nDezember 2003, ergibt dies einen Zuwachs von 23, 99 %, der\ndie Steigerung der Verbraucherpreise und der Besoldung\ndeutlich übertrifft. Die Schulden sind bundesweit von 1.069,247\nMrd. EUR auf 1.325,733 Mrd. EUR Euro gestiegen. Diese\nEntwicklung gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen. Am\n31. Dezember 2003 waren das Land, die\nGemeinden/Gemeindeverbände und die Zweckverbände mit\nKreditmarktschulden in Höhe von 123, 837 Mrd. EUR belastet.\nDie Belastung je Einwohner (6.852,- EUR) lag über dem\nBundesdurchschnitt (6.221,- EUR), insbesondere über dem\nDurchschnitt der Bundesländer Baden-Württemberg (4.003,-\nEUR) und Bayern (2.901,- EUR), die im Rahmen des\nFinanzausgleichs Geberländer sind und von der seit Jahren\nanhaltenden wirtschaftlichen Entwicklung nicht im gleichen\nMaße wie auch das Land Nordrhein-Westfalen betroffen\nwaren.\n\n95\n\nVgl. Statistisches Jahrbuch 2004, S. 675 ff., zur\nArbeitslosenquote S. 95. Geringfügig abweichende Daten im\nStatistischen Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2004, S. 520.\n\n96\n\nDer Beweisanregung des Klägers, durch eine Auskunft des\nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen das\nAusmaß der seit 1996 erzielten Einsparungen im Bereich\nBesoldung und Versorgung zu klären, die mindestens 5 - 7 Mrd.\nEUR betrage, ist nicht nachzugehen. Der Senat unterstellt ein\nderartiges Einsparvolumen, kann aber nicht erkennen, dass sich\ndaraus Schlüsse für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung\nim Jahre 2004 ziehen ließen.\n\n97\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 167\nAbs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision\nzuzulassen, besteht angesichts der in der obergerichtlichen\nRechtsprechung geklärten rechtlichen Maßstäbe und der klaren\nTatsachengrundlage nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127\nBRRG).\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-1634-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/21-a-1634-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263281","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.141833+00:00"}}