{"status":"available","doknr":"OLD263288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.1A992.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 A 992/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nI. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, \nwenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten infrage gestellt wird. \n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, \n83, und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, \n1459, und im Anschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats.\n\n5\n\nHieran fehlt es. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm der \nGeheimschutzbeauftragte des beklagten Bundesamtes für Verfassungsschutz die \nErmächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig entzogen hat. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage mit diesem Begehren als unbegründet abgewiesen, \nweil im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle der \nEntziehung die tragende Feststellung des Beklagten, dass in der Person des Klägers \nein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die \nVoraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes \n(Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vorliege und die Aufhebung der \nErmächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen rechtfertige, rechtlich nicht zu \nbeanstanden sei. Der Beklagte sei nicht gehindert gewesen, insoweit die \nErkenntnisse aus der richterlich angeordneten Telefonüberwachung des Schwagers \ndes Klägers zu verwerten, in die auch der häusliche Festnetzanschluss des Klägers \neinbezogen worden sei. § 100b Abs. 5 StPO stehe dem nicht entgegen. Der \nBeklagte sei nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Gegen die \nÜbersetzung der Protokolle der Telefonüberwachung sei nichts einzuwenden. Die \nSchlussfolgerungen des Beklagten aus diesen Erkenntnissen seien zutreffend. \nZwischen dem Kläger und seinem in erheblichem Maße in das organisierte \nVerbrechen mit Bezug zu GUS-Staaten verstrickten Schwager habe ein \nungewöhnlich enger Kontakt bestanden; über die Illegalität und kriminelle \nVerstrickung seines Schwagers sei der Kläger auch zumindest in groben Zügen \ninformiert gewesen. Das zutage getretene Verhalten sei geeignet, Zweifel an der \nZuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner sicherheitsempfindlichen \nTätigkeit im Bundesamt zu begründen. Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des \nKlägers hat das Verwaltungsgericht ferner - selbstständig tragend - darin begründet \ngesehen, dass der Kläger seiner Pflicht zur Offenbarung der Kontakte zu seinem \nSchwager nicht nachgekommen ist. Die gleiche Bedeutung hat es - ebenfalls \nselbständig tragend - den Umständen beigemessen, dass der Kläger seine \ndienstliche Handynummer an seine Ehefrau weitergegeben habe und dass er erst im \nKlageverfahren - nach Vorlage des hierüber gefertigten Protokolls - eingeräumt hat, \ndass mit ihm am 21. September 1990 ein Sicherheitsgespräch geführt worden \nist.\n\n6\n\nWas der Kläger hiergegen vorbringt, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils nicht zu wecken. \n\n7\n\n1. Allerdings ist das Urteilsergebnis, auf das es bei der Prüfung des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt, nicht schon deswegen \nZweifeln entzogen, weil nunmehr bereits die Zulässigkeit der Klage zu verneinen \nwäre, sodass in dem angestrebten Berufungsverfahren über das Begehren des \nKlägers in der Sache nicht mehr befunden werden dürfte. \n\n8\n\nVgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 26. März 2003 \n- 8 ZB 02.2918 -, NVwZ 2004, 629; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 124 Rn. 98 ff., insbesondere 102; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, § 124 Rn. 26p.\n\n9\n\nDas Interesse an baldiger Feststellung, das § 43 Abs. 1 VwGO für eine \nallgemeine Feststellungsklage fordert, kann nicht bestritten werden. Das \nVerwaltungsgericht hat ein solches Interesse im Hinblick darauf bejaht, dass Fragen \nder weiteren dienstlichen Verwendung des Klägers geklärt werden könnten \n(Urteilsabdruck S. 10). Zwar hat der Kläger dazu im Berufungszulassungsverfahren \nzunächst mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis sei im Anschluss an das angefochtene \nUrteil durch außerordentliche Kündigung des Beklagten beendet worden, weshalb er \nnunmehr Arbeitslosengeld beziehe. Auf Nachfrage des Senats hat er jedoch \nklargestellt, dass die Kündigung nicht rechtskräftig ist und auch über den \nWeiterbeschäftigungsanspruch noch gestritten wird, für den die vorliegend streitige \nErmächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zentral ist. Der Beklagte hat sich \nhierzu nicht geäußert, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, infrage zu stellen, \ndass der Kläger aus einer antragsgemäßen gerichtlichen Feststellung mit Blick auf \neine weitere Verwendung beim Beklagten noch Nutzen ziehen könnte.\n\n10\n\n2. Unabhängig hiervon hat der Kläger in der Sache keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils geweckt. Zu einem guten Teil verfehlen die Ausführungen \ndie Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz \n4 VwGO). \n\n11\n\nDer Kläger macht in der Sache im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht \ngehe (wie der Beklagte) von einem unrichtigen Sachverhalt aus, insbesondere weil \ndie ausgewerteten staatsanwaltschaftlichen Protokolle der Telefonüberwachung \nseines Schwagers zweifelhaft wiedergegeben bzw. falsch übersetzt worden seien \nund die Tatsachen für die gezogenen Schlüsse nicht ausreichten. Es sei absolut \nhaltlose Spekulation anzunehmen, dass er von den kriminellen Verstrickungen \nseines Schwagers gewusst habe. Auch dürften die Protokolle nicht verwertet werden. \nInsofern greife das Verbot aus § 100b Abs. 5 StPO ein. Die gegenteilige Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts verkenne den Rechtsgedanken des Art. 10 GG, weil in der \nÜbermittlung der Protokolle an das Bundesamt für Verfassungsschutz und in deren \nAuswertung selbstständige Grundrechtseingriffe lägen, für die keine gesetzliche \nErmächtigungsgrundlage bestehe. Auch bei § 18 BVerfSchG müsse es um eine der \nin § 3 G 10 genannten Straftaten gehen, die ihm nicht angelastet würden. Schließlich \ndürften auch die anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung gemäß § 103 StPO \nbeschlagnahmten Beweismittel nicht gegen ihn verwendet werden.\n\n12\n\nDiese Einwände erschüttern nicht ansatzweise die verwaltungsgerichtliche \nBewertung, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 \nNrn. 1 und 2 SÜG vorliegt. Sie enthalten ferner keinen brauchbaren Ansatz dafür, \ndass die dieser Bewertung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen \nrechtsfehlerhaft getroffen worden sind. \n\n13\n\na) Der zentrale Einwand des Klägers zu angeblichen Verwertungsverboten geht \nschon deshalb fehl, weil die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage \nunabhängig von den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung seines Schwagers \nfeststeht. Der Kläger hat nämlich sämtliche Tatsachen, die das Verwaltungsgericht \nseinen Schlussfolgerungen und Bewertungen zugrunde gelegt hat, im Rahmen \nseiner Anhörung nach § 6 SÜG durch die Gruppe S des Bundesamtes am 18. März \n2003 in der Sache eingeräumt (so auch Urteilsabdruck S. 4). Er unterhielt danach \nverwandtschaftliche und teilweise auch geschäftliche Kontakte zu seinem Schwager \nund war über dessen Lebensumstände (die Art und Weise, wie er seinen \nLebensunterhalt sicherte, den bestehenden Haftbefehl und die erklärte - angeblich \nnie hinterfragte - Notwendigkeit der Falschidentität bei Rückkehr ins Bundesgebiet) \nzumindest in groben Zügen informiert. Auch hat der Kläger eingestanden, die \nNummer seines dienstlichen Handys, das ihm als geheimer Verbindungsweg in einer \nnachrichtendienstlichen Operation zur Verfügung gestellt worden war, an seine \nEhefrau weitergegeben zu haben, sodass sie seinem Schwager bekannt werden \nkonnte.\n\n14\n\nDiese Tatsachen sind geeignet, schwerwiegende Zweifel an der Zuverlässigkeit \ndes Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zu begründen. Es liegt auf der \nHand, dass ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz als einer in \nhöchstem Maße sicherheitssensiblen Behörde insbesondere dann mit großer \nWahrscheinlichkeit Beeinflussungen von krimineller Seite ausgesetzt sein wird (und \ndamit der Gefahr der Erpressbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG), \nwenn er entsprechende Kontakte unterhält. Dies gilt erst recht, wenn diese Kontakte \n- wie im Fall des Klägers - familiär geprägt sind. Unterlässt es der \nnachrichtendienstlich tätige Mitarbeiter pflichtwidrig, solche Kontakte umgehend zu \noffenbaren, so ist nicht hinreichend klar voraussehbar, ob und in welcher Weise er \nseine spezifischen Fähigkeiten, Kenntnisse, Kontakte oder sonstigen dienstlichen \nMöglichkeiten gegebenenfalls nutzen wird. Hier kommt hinzu, dass die Verbindungen \ndes Klägers zu seinem Schwager besondere Brisanz aufwiesen. Denn der Schwager \nunterhielt Beziehungen zur russischen Organisierten Kriminalität und zum russischen \nGeheimdienst (vgl. Urteilsabdruck S. 15), der den Kläger bereits früher im Visier \nhatte. Es steht einem Mitarbeiter wie dem Kläger in keiner Weise zu, die \nSicherheitsrisiken insoweit selbst einzuschätzen und eigene Entscheidungen zu \ntreffen, wie es der Kläger für sich beansprucht. Dies verstärkt sogar noch die Zweifel \nan seiner Fähigkeit und seinem Willen, sich regelgerecht und damit zuverlässig zu \nverhalten. Die Kontakte zu seinem Schwager nicht - gemäß der Belehrung im \nSicherheitsgespräch vom 21. September 1990 - umgehend gegenüber der intern \nzuständigen Gruppe S mitgeteilt zu haben, stellt somit einen Verstoß gegen \nfundamentale nachrichtendienstliche Regeln dar (vgl. auch den \nWiderspruchsbescheid Nr. 3.5) und lässt den Kläger unzuverlässig erscheinen. Man \nmag Verständnis dafür aufbringen, dass es dem Kläger wegen seiner ausgeprägten \nfamiliären Bindungen subjektiv nicht gangbar schien, Einzelheiten zu seinen \nKenntnissen über die Person seines Schwagers zu offenbaren. Dies ändert indes \nnichts daran, dass er mit dem Unterlassen der Anzeige der Verbindung zu seinem \nSchwager weisungswidrig handelte, und dass die Verletzung dieser Pflicht ihn als \nSicherheitsrisiko ausweist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Weitergabe seiner \ndienstlichen Handynummer sowie der späten Einräumung des \nSicherheitsgespräches aus 1990. Insoweit enthält die Zulassungsbegründung nichts \nvon Substanz, was geeignet wäre, die selbstständig (unabhängig von der \nTelefonüberwachung) tragenden Tatsachen(-Feststellungen) infrage zu stellen. \nInsbesondere äußert sich der Kläger mit keinem Wort zu seinen im Urteil \nfestgestellten Einlassungen im Rahmen der Anhörung und dazu, dass das \nVerwaltungsgericht diesen Erklärungen eine falsche Bedeutung zuerkannt haben \nkönnte. \n\n15\n\nb) Das angefochtene Urteil ist ferner nicht deshalb erschüttert, weil anderweitig \nunrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden wären. Bereits das Verwaltungsgericht \nhat in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es, was die Richtigkeit des \nSachverhalts angeht, auf die für die Entscheidung wesentlichen Punkte ankommt \n(Urteilsabdruck S. 12). Diese Umstände sind aufgrund der Einlassungen des Klägers \nbei seiner vorbezeichneten Anhörung durch die Gruppe S - also unabhängig von der \nTelefonüberwachung seines Schwagers - als Tatsachenbasis für die anzustellende \nPrognose in einer Weise gesichert, die jeden vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit \nausschließt. Welche Umstände im Einzelnen unrichtig sein sollen, geht aus der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht hervor. Zu einem guten Teil verfehlt das \nVorbringen schon die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe, nämlich soweit der Kläger \neine abweichende Bewertung seines Verhaltens einfordert oder Motive benennt, die \nsein Verhalten verständlich erscheinen lassen oder ihm eine andere Deutung geben \nsollen. Dadurch wird indes nicht die Tatsachengrundlage berührt, sondern der \nBereich der aus dieser zu ziehenden Schlussfolgerungen. Was der Kläger gegen die \nRichtigkeit der ihn betreffenden Protokolle der Telefonüberwachung vorbringt, ist von \ndaher nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen setzt der Kläger sich mit der \nüberzeugenden Würdigung seiner Einwände im angefochtenen Urteil nicht \nentsprechend den Darlegungsanforderungen auseinander. \n\n16\n\nSoweit der Kläger behauptet, dass ihm die wahren Zusammenhänge und \nHintergründe nicht bekannt gewesen seien, vermag der Senat dem in keiner Weise \nzu folgen. Es ist schon im Ansatz - also wiederum unabhängig von den \nErkenntnissen aus der Telefonüberwachung - nicht zu glauben, dass ein langjähriger \nund erfahrener Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes von den in Rede stehenden \nVorgängen um ein Familienmitglied nichts gewusst haben will. Der Kläger war in der \nfachlich für die Spionageabwehr zuständigen Abteilung tätig, hatte bereits \neinschlägige Auslandserfahrung in Russland gesammelt und kannte sich gerade in \nden Kreisen bestens aus, in denen sich auch sein Schwager bewegte. Es fehlt jeder \nAnhaltspunkt dafür, dass er gleichwohl so ahnungslos gewesen sein könnte, wie er \nes mit der Entgegnung, es handele sich um „absolut haltlose Spekulationen\", geltend \nmachen will: Die kriminellen Verwicklungen des Schwagers und die strafrechtliche \nVerfolgung mit Haftbefehl und deren Konsequenzen sind keine alltäglichen \nVorgänge, über die mangels Bedeutung gewöhnlich nicht gesprochen wird oder \nvertrauten Familienangehörigen gegenüber Stillschweigen gewahrt werden könnte. \nDie dadurch entstandenen Lebensverhältnisse nötigten den Schwager im Gegenteil \nlangjährig dazu (mit Haftbefehl wurde er bereits seit Mitte der 1990er Jahre gesucht), \nsein Verhalten genauestens zu planen und einzurichten, um sich dem \nEntdecktwerden und dem Zugriff der deutschen Behörden zu entziehen. Dies konnte \nniemandem aus dem engeren Umfeld des Schwagers, zu dem der Kläger jedenfalls \ngehörte, verborgen bleiben. Augenfällig wird dies an dem Vorfall der Abholung des \nSchwagers aus N. , deren Modalitäten objektiv keinem anderen Zweck dienten \nals dem, einer Kontrolle durch deutsche Stellen zu entgehen und die Verhaftung des \nSchwagers zu vereiteln, was der Kläger letztlich mit seiner Erläuterung bei der \nAnhörung durch die Gruppe S bestätigt hat, dass man einen Verwandten nicht \nverrate. Letztlich machen es die Einlassungen des Klägers unübersehbar, dass sich \nihm die wahren Zusammenhänge in einer Weise aufgedrängt haben, die selbst einen \nUnerfahreneren an falschen Schlussfolgerungen gehindert hätten.\n\n17\n\nc) Die Tatsachenbasis für die Prognose, dass vom Kläger Sicherheitsrisiken \nausgehen, ist danach auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in vollem \nUmfang gesichert. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die \nentscheidungserheblichen Tatsachen nicht verwertbar wären. Diese Tatsachen \nlassen sich, wie dargelegt, letztlich allein den Einlassungen des Klägers bei seiner \nAnhörung und damit Vorgängen entnehmen, die das Fernmeldegeheimnis des \nKlägers aus Art. 10 GG unberührt lassen. Dass dem Kläger in der Anhörung \nTatsachen vorgehalten worden sind, welche die Gruppe S des Bundesamtes den \nProtokollen der Telefonüberwachung des Schwagers entnommen hatte, führt auch \ndann nicht automatisch auf ein Verwertungsverbot, wenn die (ihrerseits fraglos \nrechtmäßig gewonnenen) Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung unter Verstoß \ngegen Art. 10 GG an das Bundesamt weitergegeben worden wären. Eine \nUnverwertbarkeit der Einlassungen des Klägers bei der Anhörung kann sich nur als \n„Fernwirkung\" eines (unterstellten) Beweisverwertungsverbotes der \nÜberwachungsprotokolle ergeben. Eine solche Fernwirkung ist gesetzlich nicht \nangeordnet, für sie ist auch keine Grundlage ersichtlich. Für das Strafverfahrensrecht \nwird eine derartige Fernwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \ngrundsätzlich abgelehnt. So dürfen etwa Geständnisse verwertet werden, die \naufgrund einer unter Verstoß gegen § 100a StPO angeordneten \nTelekommunikations-Überwachungsmaßnahme (der nicht einmal in Rede steht) \nerlangt worden sind. Allenfalls ausnahmsweise kann nach der Sachlage und der Art \ndes Verwertungsverbots dessen Fernwirkung anzunehmen sein. \n\n18\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 -, NJW 2006, 1361 \nm.w.N.\n\n19\n\nMit Blick auf das vorliegend zu prüfende Verwaltungsverfahren nach dem \nSicherheitsüberprüfungsgesetz ist nichts ersichtlich, was für eine solche Ausnahme \nsprechen könnte. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nichts \nGegenteiliges zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht \nhervorgehoben, dass aus der bloßen Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer \nBeweiserhebung nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren \nfolgt. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NJW \n2000, 3556, und vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -, NJW 2000, 3557. \n\n21\n\nDer Kläger setzt sich mit diesen Fragen nicht ansatzweise auseinander. \nInsbesondere geht er nicht darauf ein, welche Konsequenzen sich aus dem von ihm \nangenommenen Grundrechtseingriff in Art. 10 GG infolge Übermittlung der \nÜberwachungsprotokolle an das Bundesamt ergeben könnten und welche \nFolgerungen aus einer Unzulässigkeit der Protokolle für die Verwertung seiner bei \nder Anhörung gemachten Aussagen zu ziehen sind. \n\n22\n\nd) Unabhängig davon ist die Übermittlung der Protokolle der \nTelefonüberwachung an das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtlich nicht zu \nbeanstanden, sodass sich die vorstehend angesprochenen Fragen nicht einmal \nstellen. Eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die \nDatenübermittlung bestand objektiv in § 18 BVerfSchG, den der Kläger in seiner \nAntragsbegründung selbst anspricht, aber zu Unrecht auf die Verfolgung von \nStraftaten beschränkt sieht. Nach § 18 Abs. 2 BVerfSchG dürfen die \nStaatsanwaltschaften von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz (über \nAbsatz 1 hinaus) auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen \n(einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1) \nübermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung \nfür die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist; nach \nAbsatz 3 der Vorschrift darf das Bundesamt die Staatsanwaltschaften entsprechend \num Übermittlung ersuchen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lagen vor, denn \ndie Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft - auf deren Sicht es ankam - aus der \nTelefonüberwachung reichten allemal aus, um die Aufgabenstellung des \nBundesamtes als bedroht anzusehen. Zu diesen Aufgaben gehört auch die \nEigensicherung, die dem Bundesamt nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz \naufgetragen ist und deren Beeinträchtigung bei nachrichtendienstlicher Tätigkeit \nregelmäßig zugleich die (externen) Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden nach \n§ 3 BVerfSchG berührt. Deshalb ist nichts dagegen zu erinnern, dass das \nBundesamt am 15. August 2002 im Rahmen eines informellen Gesprächs mit der \nArbeitsgruppe OK des Polizeipräsidiums Hessen Süd über die sicherheitserheblichen \nErkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 SÜG informiert wurde und auf dieser \nGrundlage um Übermittlung der Telefonprotokolle ersucht hat. Dies hatte einen \nunmittelbaren Bezug zu der Befugnis des Bundesamtes als der dafür zuständigen \nStelle (§ 3 Abs. 1 SÜG), gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SÜG eine \nWiederholungsüberprüfung von Mitarbeitern einzuleiten, wenn sicherheitserhebliche \nErkenntnisse dies nahe legen, dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz \n2 SÜG andere geeignete Stellen zu befragen und nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG über \ndas Vorliegen eines Sicherheitsrisikos selbst abschließend zu entscheiden.\n\n23\n\ne) Von diesem Ausgangspunkt aus leuchtet weiter ein, dass die Übermittlung der \nÜberwachungsprotokolle durch die Staatsanwaltschaft auch nicht dem Verbot aus \n§ 100b Abs. 5 StPO unterlag. Die dort enthaltene Regelung betrifft nur die \nVerwendung von Erkenntnissen „in anderen Strafverfahren\", nicht aber sonstige \n(Verwaltungs-)Verfahren mit anderer Zielsetzung. Dies hat das Verwaltungsgericht \nmit dem zutreffenden Hinweis auf den insofern eindeutigen Wortlaut der Norm, die \nschon wegen der speziellen Regelung in § 18 BVerfSchG keiner Analogie fähig ist, \nbereits hinreichend begründet. Der Kläger setzt sich damit nicht substanziiert \nauseinander. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO \nhinzuweisen, wonach Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach \n§ 100a (hier wegen des Verdachts eines schweren Menschenhandels) ermittelt \nworden sind, auch zur Abwehr von erheblichen Gefahren übermittelt werden dürfen, \nwie sie infolge der dargelegten Gefährdung der Aufgaben des Bundesamtes \nbestanden.\n\n24\n\nSofern der Kläger weiter die Rechtswidrigkeit der bei ihm gemäß § 103 StPO \nvorgenommenen Wohnungsdurchsuchung rügt, zeigt er nicht auf, inwiefern daraus \nerlangte Beweismittel für die angefochtene Entscheidung eine Rolle spielen. Denn \nweder im angefochtenen Urteil noch im Widerspruchsbescheid des Beklagten wird \nauf solche Beweismittel abgehoben. Insbesondere die Zitate aus Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungen, Sicherstellungen und \nBeschlagnahmen sind daher nicht entscheidungserheblich.\n\n25\n\nII. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher \noder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Da der Kläger diesen \nZulassungsgrund nur ganz allgemein und unter sinngemäßer Bezugnahme auf \nseinen Vortrag zur Unrichtigkeit des angefochtenen Urteil geltend macht, besteht \nkeine Veranlassung für Erwägungen über das Vorstehende hinaus. Ausgehend von \nder erörterten Rechtslage sind besondere Schwierigkeiten auch nicht gegeben.\n\n26\n\nIII. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige Frage \nwird in der Antragsbegründung nicht formuliert. Die unter ausgiebiger Zitierung \nverfassungsgerichtlicher Entscheidungen angesprochenen Grundrechtsprobleme \nbesitzen nach allem Vorstehenden ersichtlich keinen weiterführenden Bezug zu den \nentscheidungserheblichen Fragen. Diese sind im einfachen Gesetzesrecht geregelt, \nund zwar gerade in Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dass diese \nRegelungen mit Grundrechten unvereinbar wären, lässt das Antragsvorbringen nicht \nhervortreten. Das geltend gemachte Rechtsschutzinteresse, sofern es im \nvorliegenden Rahmen überhaupt etwas grundsätzlich Bedeutsames hergeben sollte, \nist jedenfalls mit dem eingehenden, alle Aspekte behandelnden angefochtenen Urteil \nvollauf abgedeckt, auch wenn sich der Kläger den Gründen des Urteils nicht \nanzuschließen vermag.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/1-a-992-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/1-a-992-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263288","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.745469+00:00"}}