{"status":"available","doknr":"OLD263286","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.12A4746.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"12 A 4746/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vorab persönlich und ohne erkennbaren Vorbehalt gestellte \nZulassungsantrag ist unzulässig, weil sich der Kläger dabei nicht - wie nach § 67 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, \nobgleich er auf dieses Vertretungserfordernis schon bei der Antragstellung in der \ndem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich \nhingewiesen worden ist.\n\n3\n\nProzesskostenhilfe für ein formell ordnungsgemäß eingeleitetes \nBerufungszulassungsverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - die Berufungszulassung mit den im Schriftsatz vom \n22. Dezember 2006 gestellten Anträgen - entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 \nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf der Grundlage des Vortrags \ndes Klägers ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen von \nBerufungszulassungsgründen i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO auszugehen.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht annehmen. Dabei sind \neinerseits die vom Kläger im Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 unter Ziffer 2.a., b. \nund c. sowie unter Ziffer 3. ausformulierten Anträge von vornherein außer Betracht \nzu lassen, weil sie erstinstanzlich nicht als Sachanträge gestellt worden sind und als \nsolche wegen ihres rein verfahrensrechtlichen Charakters auch unzulässig wären. \n\n5\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Antrag zu 2. auf eine isolierte Aufhebung des \nBescheids vom 22. September 2006 als unzulässig angesehen hat, ist das \nandererseits nicht zu beanstanden. Der Kläger geht fehl sowohl in seiner Annahme, \ndie Verfügung beinhalte die nach §§ 47, 48 SGB X zu beurteilende Aufhebung eines \nbegünstigenden Dauerverwaltungsaktes, als auch in der Annahme, mit seinem - \ngegen die Umstellung des begleiteten Umgangs auf einen zweiwöchigen Rhythmus \ngerichteten - Schreiben vom 25. Mai 2006 noch vor Ergehen des streitbefangenen, \nvom Kläger in diesem Zusammenhang entgegen Form und Inhalt als \nWiderspruchsbescheid bezeichneten Verwaltungsaktes vom 22. September 2006 \nund damit der Existenz der darin vermeintlich liegenden Regelung ein Vorverfahren \neingeleitet zu haben. Der Beklagte hat mit der anfänglichen Erbringung der Leistung \n\"Umgangsbegleitung\" an Stelle des Kinderschutzbundes auch nicht konkludent die \nFortsetzung seiner Hilfeleistung auf unbestimmte Zeit versprochen, sondern vor dem \nHintergrund der in § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB X enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung \n\"in geeigneten Fällen\", die eine ständige Kontrolle in kurzfristigen Abständen unter \nBerücksichtigung der Erfahrungen aus den vorausgegangenen Treffen bedingt, \nlediglich eine Leistungsgewährung nur für das aktuelle und konkrete Ereignis. Da der \nBeklagte dem Kläger in Absprache mit diesem und der Kindesmutter ab dem 19. \nDezember 2005 - rechtlich unabhängig von der familiengerichtlichen Anordnung - \neinen von eigenen Kräften begleiteten Umgang mit seiner Tochter in eigenen \nRäumlichkeiten ermöglicht hat, bestand keinerlei Anlass, sich ohne Absicherung \netwa in Form eines Widerrufsvorbehaltes längerfristig zu binden. Auch in die Zukunft \nreichende Terminfestlegungen dienten lediglich der Vorbereitung von \nEinzelbewilligungen. In einem solchen Fall stellt sich die \"Einstellung der Leistungen\" \nals schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar. \n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen des Klägers vermag auch nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines \nAnspruchs auf Umgangsbegleitung in Frage zu stellen, es lasse sich nicht feststellen, \ndass ein geeigneter Fall im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII gegeben sei, der \neine jugendamtliche Hilfestellung in Form der Umgangsbegleitung gebiete. Es trifft \nnicht zu, dass das Verwaltungsgericht insoweit unkritisch den fachlichen \nStellungnahmen der Amts-walter des Jugendamtes gefolgt ist, sondern es hat deren \nStellungnahmen mittels Auswertung der in den Akten befindlichen Einlassungen des \nKlägers einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, die keinen Anlass dafür erbracht hat, \ndie Angaben der Jugendamtsmitarbeiter seien unglaubhaft und ihre \nSituationsbewertung fehlerhaft. Vor dem Hintergrund insbesondere auch der \nschriftlichen Einlassung des Klägers selbst zur Namensführung seiner Tochter in \nseinem Schreiben vom 22. Dezember 2005 kann seine Weigerung, den \nstandesamtlich eingetragenen Namen zu benutzen, nicht mit dem Hinweis auf die \nübliche Verwendung von Kosenamen oder der Anrede \"du\" abgetan werden, denn \nder Kläger hat den Namen W. nicht lediglich kurzfristig ersetzt, sondern ihn \nschlichtweg abgelehnt. Eine Änderung seiner dahin zum Ausdruck kommenden \nGeisteshaltung, wie sie ihm im erstinstanzlichen Urteil vorgehalten wird, lassen auch \ndie Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 nicht \nerkennen. Dass der Wahrnehmung des Umgangs mit seiner Tochter andere Motive \nzugrunde liegen als das Verwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände \nangenommen hat, wird nicht substantiiert dargetan. \n\n7\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lassen sich auch keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO annehmen, die sich nicht schon \nim Berufungszulassungsverfahren klären lassen. \n\n8\n\nDie Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § \n124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, weil ihre Entscheidung nicht maßgeblich von der \nBehandlung des gesellschaftlichen Problems der Umgangsvereitelung durch die vom \nKindesvater getrennt lebende Kindesmutter abhängt, sondern von der Geeignetheit \neines begleiteten Umgangs mit dem Kinde im konkreten Einzelfall, namentlich von \nder persönlichen Einstellung des Klägers. Nicht der eventuelle Widerstand der \nMutter, sondern die individuellen Vorstellungen, die der Kläger mit dem begleiteten \nUmgang mit seiner Tochter verbindet, sind hier ausschlaggebend für das Vorliegen \neines \"geeigneten Falles\", in dem der Beklagte seiner Aufgabe aus § 18 Abs. 3 Satz \n4 SGB VIII nachzukommen hat. Dass es für die Entscheidung auf die - auch andere \numgangswillige Väter treffenden - allgemeinen Probleme in der Stadt F. bei der \nErbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen ankommt, ist nicht erkennbar.\n\n9\n\nSchließlich kann der Kläger eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO aus einem Verfahrensfehler herleiten. Eine nach § 6 Abs. 1 \nVwGO fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter unterliegt wegen § 6 Abs. 4 \nVwGO nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 der Beurteilung des Berufungsgerichts \nund könnte deshalb hier nur zur Berufungszulassung führen, wenn gleichzeitig auch \ndie Rüge der nicht vorschriftsmäßigen - das Recht auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzenden - Besetzung des Gerichts greift.\n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187/98 -, NVwZ-RR \n2000, 257; Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40; \nBeschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 -, NVwZ-RR 2002, 150.\n\n11\n\nDie Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist im vorliegenden Fall jedoch \nnicht verletzt worden. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als \ndie einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Abgesehen davon, dass \nhier eine Verletzung des dem Verwaltungsgericht bei der Übertragung eingeräumten \nErmessens mangels Grundsätzlichkeit der Sache (s.o.) und angesichts der \nweitgehenden Klärung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen \nFragestellungen bereits in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin \nnicht anzunehmen ist, verstößt nicht jede irrtümliche Überschreitung der \nKompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts zugleich \ngegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001\n\n13\n\n- 8 B 104/01 - a.a.O. m.w.N.\n\n14\n\nDie Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn \nwillkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten \nMangels bestimmend gewesen sind.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 \n\n16\n\n- 6 C 30.98 - a.a.O. m.w.N.\n\n17\n\nDass das Verwaltungsgericht den § 6 Abs. 1 VwGO in dieser Weise fehlerhaft \nangewandt haben soll, wird vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und ist \nauch im Übrigen nicht ersichtlich. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/12-a-4746-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/12-a-4746-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263286","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.583723+00:00"}}