{"status":"available","doknr":"OLD263289","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.12A1111.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"12 A 1111/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. als \nZulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit ihrer am 29. März \n2004 abgegebenen Erklärung vom habe die Klägerin die Erklärungsfrist des Art. 3 \nAbs. 7 RuStAGÄndG 1974 - 6 Monate nach Fortfall des unverschuldeten \nHindernisses, die Erklärung in der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 \nabzugeben - nicht eingehalten, nicht zu erschüttern. Wenn die Klägerin nämlich \naufgrund des Umstandes, dass die Eltern ihrer Mutter und ihre Mutter selbst das \nThema \"Umsiedlung\" anfänglich vermieden haben, ursprünglich keine entsprechende \nKenntnis über diese Tatsachen besessen haben sollte, vermag das nicht die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Klägerin in \nErmangelung entgegenstehenden Vortrags jedenfalls im Jahre 2000 über die \ngleichen Kenntnisse verfügt hat wie ihr Bruder X. L. , der sich unter dem 23. \nMärz 2000 veranlasst sah, unter Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner \nMutter einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu stellen. \nDieser wohnte seinerzeit in der gleichen Stadt wie die Klägerin und hat mit am \n15. August 2002 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben erklärt, \ndass seine Familie am 22. November 1999 aus dem Bundesarchiv die Information \nbekommen habe, dass sein Großvater K. B. , geb. 1907, seine Mutter L1. \n(K1. ) M. , geb. 1937, während des Krieges 1943 in Deutschland \neingebürgert worden seien. \n\n4\n\nDass der Klägerin im Vorfeld einer auch ihr damals schon möglichen \nAntragstellung mit Blick auf eine - an den Ausreisemöglichkeiten orientierten - \nAusschlussfrist bis zum 30. Juni 1993 eine abratende Auskunft erteilt worden wäre, \nist eine lediglich hypothetische Überlegung und spielt für die am tatsächlichen \nGeschehensablauf anknüpfende Obliegenheit, zumindest vorsorglich eine Erklärung \nabzugeben, keine Rolle. Selbst wenn man der Klägerin trotz Fehlens einer eigenen \nAnfrage zubilligen wollte, aus der ablehnenden Bescheidung des Antrags ihres \nBruders eine der Beklagten zurechenbare Auskunft auch in eigener Sache zu \nentnehmen, vermochte der Erstbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juni \n2002 für das Unterlassen einer eigenen Willenserklärung, mit der sie ihre Option für \ndie deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zum Ausdruck gebracht hätte, noch \ninnerhalb von 6 Monaten nach Wegfall etwaiger Hindernisse nicht kausal zu \nsein.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/12-a-1111-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-20/12-a-1111-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263289","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.831735+00:00"}}