{"status":"available","doknr":"OLD263338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0619.8A2677.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"8 A 2677/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 26. Mai 2006 geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2005 \nverpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ \nEnercon E-66/18.70 auf dem Grundstück Gemarkung I. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur \nHälfte. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage \nvom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1,8 MW, einer Nabenhöhe \nvon 98,12 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf dem Grundstück \nGemarkung I. . Der Standort der beantragten Anlage liegt etwa 1.000 m \nnördlich des Ortsteils X. -C. auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten \nFläche, die nach Norden hin durch ein Waldstück, nach Osten hin durch die \nEisenbahnstrecke X. -C1. und nach Westen hin durch die Bundesstraße \nbegrenzt wird. Zwischen dem geplanten Standort der Anlage und dem Ortsteil X. -\nC. verläuft eine Hochspannungsleitung der RWE. Der Abstand der geplanten \nAnlage von der nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Gehöft X1. beträgt \nca. 380 m.\n\n3\n\nMit Aufstellungsbeschluss vom 20. November 1996 leitete der Rat der \nBeigeladenen die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ein, \num Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zu schaffen. Dazu ermittelte die \nBeigeladenen auf der Grundlage eines Standortgutachtens des Kommunalverbands \nRuhrgebiet und einer nach Daten des Deutschen Wetterdienstes von der RWE \nEnergie erstellen Windkarte die auf ihrem Stadtgebiet für die Nutzung der Windkraft \ngrundsätzlich geeigneten Flächen (sog. Weißflächenkartierung). Von diesen Flächen \nübernahm die Beigeladene 35 Flächen, u.a. die Flächen 21 a (\"an der B\", auch \n\"J. \" oder \"C. \" genannt) und 13 (\"N. -U. \"), in das weitere \nAufstellungsverfahren. Dazu heißt es in dem Erläuterungsbericht vom 10. Juni 1998, \nvon den in der Weißflächenkartierung ermittelten Flächen seien diejenigen nicht \nberücksichtigt worden, die nicht mindestens eine Fläche von 5 ha hätten, da nur \nFlächen dieser Mindestgröße die Aufstellung mehrerer Anlagen und somit die \nKonzentration in dem angestrebten Sinne ermöglichten; außerdem seien nur \ndiejenigen Flächen in das weitere Aufstellungsverfahren übernommen worden, die im \nKernbereich mindestens 500 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt \nseien, um den Bau größerer und immissionsträchtigerer Anlagen zu ermöglichen. Bei \nder Bürgerbeteiligung und im Erörterungstermin am 28. Mai 1998 wurden gegen die \nFlächen 21 a und 13 keine Bedenken vorgebracht. Im Rahmen der Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange befürwortete der Landrat des Kreises X. unter dem \n1. September 1998 u.a. dieses beiden Flächen und führte aus, die für einen Teil der \nFläche 21 a noch geltende Unterschutzstellung durch die \nLandschaftsschutzverordnung des ehemaligen Kreises S. vom 22. März 1972 sei in \ndem Vorentwurf des Landschaftsplans für I. nicht mehr enthalten und werde \nkünftig wegfallen. Die Beklagte benannte mit Schreiben vom 25. August 1998 elf \nFlächen, darunter die Fläche 21 a, die aus landesplanerischer Sicht im \nFlächennutzungsplan als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen \nwerden könnten. In der Sitzung des Planungsausschusses des Rates der \nBeigeladenen am 24. September 1998 schlug die Verwaltung vor, die Flächen 21 a \nund 13 als einzige in jeder Hinsicht unbedenkliche Flächen und darüber hinaus die \nFläche 6 a (\"M. -Nord\") als weiteren möglichen Standort in den Entwurf des \nFlächennutzungsplans zu übernehmen. Der Planungsausschuss beschloss in dieser \nSitzung, neben den von der Verwaltung vorgeschlagenen Flächen noch weitere drei \nFlächen (63 - \"M. -Süd\" - 33 a - \"Q. I1. \" - und 35 a - \"L 896/L1\", auch \n\"O. \" genannt -) in den Planentwurf, der in der Zeit vom 7. April bis 7. Mai 2000 \nöffentlich ausgelegt wurde, einzustellen. Unter dem 23. März 2000 teilte der Direktor \ndes Landschaftsverbands Rheinland mit, dass durch den Plan denkmalpflegerische \nBelange nicht berührt würden. Darüber hinaus nahm die Landwirtschaftskammer \nRheinland Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der \nLandwirtschaftskammer vom 23. Februar 2000 verwiesen. Der Landrat des Kreises \nX. brachte mit Schreiben vom 21. März 2000 Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes vor, denen der Planungsausschuss des Rates in seiner Sitzung \nam 10. Mai 2000 dadurch Rechnung trug, dass er die Flächen 6 b und 33 a sowie \neinen Teil der Fläche 35 a aus dem Entwurf der 17. Änderung des \nFlächennutzungsplans herausnahm. Der geänderte Entwurf wurde in der Zeit vom \n1. August bis 1. September 2000 erneut öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung am \n8. November 2000 fasste der Rat der Beigeladenen den Feststellungsbeschluss zur \n17. Änderung des Flächennutzungsplans in der zuletzt ausgelegten Fassung. Nach \nGenehmigung durch die Beklagte wurde die 17. Änderung des \nFlächennutzungsplans im Amtsblatt der Beigeladenen vom 5. März 2001 öffentlich \nbekannt gemacht.\n\n4\n\nUnter dem 25. Mai 2001 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen \nBaugenehmigungen für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas \nmit einer Leistung von je 2,0 MW. Da die Anlagen dieses Typs aus \nLärmschutzgründen nicht realisierbar waren, änderte der Kläger das Vorhaben und \nstellte unter dem 5. Mai 2003 Bauanträge für die Errichtung von zwei \nWindkraftanlagen des oben bezeichneten Typs auf dem Flurstück und - ca. 280 m \nsüdlich von diesem geplanten Standort - auf dem Flurstück. Beide Standorte liegen \ninnerhalb der Konzentrationszone 21 a. Gleichzeitig beantragte der Kläger des \nVerfahrens 8 A 2678/06 die Genehmigung für eine dritte, baugleiche Anlage im \nNorden der vom Kläger beantragten Vorhaben.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. April 2004 erteilte die Beigeladene dem Kläger eine \nBaugenehmigung für die Errichtung der auf dem Flurstück gelegenen \nWindkraftanlage, deren Standort außerhalb des Geltungsbereichs der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises S. lag.\n\n6\n\nDie vom Kläger für das Vorhaben auf dem Flurstück beantragte Befreiung nach \n§ 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes von den Beschränkungen der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises S. lehnte die Landrätin des Kreises \nX. als Untere Landschaftsbehörde mit Bescheid vom 26. April 2004 ab. Zur \nBegründung führte die Landrätin im Wesentlichen aus: Die Errichtung der geplanten \nWindkraftanlage sei mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nnicht zu vereinbaren. Zudem habe der Landschaftsbeirat der Erteilung der Befreiung \nwidersprochen. Bei den nordöstlich der geplanten Windkraftanlage gelegenen \nWaldflächen handele es sich um weitgehend feuchte Eichen-Hainbuchenwälder mit \nAnklängen zu Feuchtwäldern mit sehr hohem Entwicklungspotenzial. Die \nGehölzstrukturen sollten z.B. als Habitate für die in diesem Bereich nachgewiesenen \nVogelarten wie Schwarzspecht, Nachtigall, Dorngrasmücke, Raubwürger und \nGelbspötter erhalten und entwickelt werden. Darüber hinaus beeinträchtige die \ngeplante Windkraftanlage - unter Einbeziehung der weiteren geplanten und der \nbereits errichteten Windkraftanlage - die Funktionsfähigkeit des Vogelschutzgebietes \n\"Unterer Niederrhein\". Das vom Kreis X. in Auftrag gegebene avifaunistische \nGutachten des Büros G. und T. von April 2003 habe ergeben, dass es sich \nbei der Konzentrationszone 21 a um einen Bereich mit einem mittleren bis hohen \nRaumwiderstand gegenüber Windkraftanlagen und anderen weit in den Luftraum, \nd.h. in den Flugraum von Wildgänsen und anderen rastenden bzw. überwinternden \nVogelarten ragenden Bauwerken handele. Der Raum diene den Vögeln im Winter mit \nschlechten Witterungsbedingungen als Nahrungsfläche, weil die Tiere in diesen \nZeiten auch außerhalb des ausgewiesenen Vogelschutzgebietes Nahrung suchen \nmüssten. Diese für den Gänseschutz bedeutsamen Räume würden durch die quer \nzur Hauptflugrichtung verlaufenden drei Windkraftanlagen im Zusammenwirken mit \nder in der Nähe vorhandenen Hochspannungsleitung zerschnitten. Gegen diesen \nBescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Im Hinblick auf den Bescheid der \nLandrätin des Kreises X. teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass eine \nGenehmigung der auf dem Flurstück geplanten Windkraftanlage nicht in Aussicht \ngestellt werden könne.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2004 Untätigkeitsklage gegen die Beigeladene \nerhoben, die er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens im Wege der \nKlageänderung gegen die Beklagte als Immissionsschutzbehörde gerichtet hat. \nNachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren die Erteilung einer Befreiung nach \n§ 69 des Landschaftsgesetzes von den Beschränkungen der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises S. erstritten hatte, ist im August 2004 \ndie 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen wirksam geworden, \nmit der die Konzentrationszonen 21 a und 13 aufgehoben worden sind.\n\n8\n\nDas Verfahren zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans war mit Beschluss \ndes Rates der Beigeladenen vom 15. Dezember 2003 eingeleitet worden. Der mit \nBeschluss des Rates vom 27. Mai 2004 festgestellten und nach Genehmigung durch \ndie Beklagte im Amtsblatt der Beigeladenen vom 20. August 2004 öffentlich bekannt \ngemachten Änderung des Flächennutzungsplans lagen ausweislich des \nErläuterungsberichts von März 2004 folgende Erwägungen zugrunde: Seit \nWirksamwerden der 17. Änderung des Flächennutzungsplans seien in der \nKonzentrationszone 6 a zwei Anlagen, in der Zone 35 a fünf Anlagen und in der \nZone 13 eine Anlage errichtet worden. Sämtliche gebauten sowie die weiteren \nbeantragten Anlagen wiesen Gesamthöhen von deutlich über 100 m auf. Nach dem \nder 17. Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegten Erkenntnisstand sei \ndavon ausgegangen worden, dass die in den ausgewiesenen Konzentrationszonen \nzu errichtenden Windkraftanlagen eine maximale Bauhöhe von rund 100 m haben \nwürden. Daran seien die Mindestabstände zu Wohnnutzungen und Ortsteilen \nausgerichtet worden. Zwischenzeitlich sei die bauliche Entwicklung der \nWindkraftanlagen fortgeschritten und eine Gesamtbauhöhe von 140 m gängig \ngeworden. Dies habe insbesondere dort massive Auswirkungen auf das Ortsbild, wo \ndie ausgewiesenen Zonen bis auf einen Mindestabstand von 550 m an die Ortslagen \nheranreichten, weil dies die Silhouette der Ortslagen nachhaltig verändere. Daraus \nfolge hinsichtlich der Konzentrationszonen 21 a und 13 unter den heutigen \nGegebenheiten eine erhebliche Störung des städtebaulichen Gesamteindrucks. \nDarüber hinaus seien Belange des Vogelschutzes zu berücksichtigen, die erst mit \ndem 2003 erstellten avifaunistischen Gutachten des Büros G. und T. \nbekannt geworden seien. Für die Konzentrationszone 21 a folge aus den bereits \nvorliegenden Bauanträgen eine Verteilung der Standorte, die eine Reihe in nord-\nsüdlicher Richtung ergebe und im Zusammenhang mit der in der Nähe verlaufenden \nHochspannungsleitung einen Querriegel zum Flugkorridor von Zugvögeln bilde. \nDiese Riegelwirkung lasse sich auch durch eine Änderung der Einzelstandorte \ninnerhalb dieser Konzentrationszone nicht vermeiden, so dass diese Zone nicht \nbeibehalten werden könne. Zudem sei in dem in der Aufstellung begriffenen \nLandschaftsplan I. eine Ausweitung des Naturschutzgebietes N 1 \"J1. \n\" in Richtung der Konzentrationszone 21 a vorgesehen. Dieses Naturschutzgebiet \ndiene dem Schutz wichtiger Brut-, Rast- und Nahrungsbiotope gefährdeter \nVogelarten (z.B. Nachtigall, Graureiher, Kiebitz und Blässgans). Da nach dem \nWindenergieerlass (2.4.4) ein Abstand von 500 m zwischen Naturschutzgebiet und \nnächstgelegener Windkraftanlage einzuhalten sei, falle mehr als die Hälfte der \nKonzentrationszone weg; die verbleibende südliche Teilfläche sei zu klein, um die \nangestrebte Konzentrationswirkung zu erzielen. Zu den Belangen des Ortsbildes und \ndes Vogelschutzes trete noch ein kulturhistorischer Belang hinzu. Die \nLandschaftsräume J. und E. besäßen unter dem Aspekt der historischen \nKulturlandschaft im größeren räumlichen Zusammenhang eine besondere \nBedeutung, weil sich dort eine langgestreckte Aneinanderreihung historischer \nRodungsinseln befinde, die bis heute erhalten geblieben sei. In dem Protokollauszug \nder Sitzung des Planungsausschusses des Rates der Beigeladenen vom 18. Mai \n2004 heißt es zu dem vorerwähnten kulturhistorischen Belang, dieser führe für sich \ngesehen nicht zu einer Aufhebung der Konzentrationszone, ergänze jedoch die \nfachlichen Belange, die für eine Aufhebung sprächen.\n\n9\n\nIm Hinblick auf die 38. Änderung ihres Flächennutzungsplans versagte die \nBeigeladene das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der vom Kläger \nbeantragten Windkraftanlage. Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 lehnte der Beklagte \nden Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die beantragte Windkraftanlage auf dem Flurstück ab, da es an \ndem erforderlichen gemeindlichen Einvernehmen fehle. Der Ablehnungsbescheid \nwurde dem Kläger am 1. Juni 2005 zugestellt. Unter dem 30. Juni 2005 legte er \ngegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten Widerspruch ein.\n\n10\n\nDer Kläger hat geltend gemacht: Der Errichtung der beantragten Windkraftanlage \nstünden öffentliche Belange nicht entgegen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB sei nicht anwendbar, weil der Flächennutzungsplan der Beigeladenen keine \nanderen Flächen für Windkraftanlagen ausweise. Bereits die 17. Änderung des \nFlächennutzungsplans, mit der auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen erstmals \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen geschaffen worden seien, werde dem \nplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Die \nErwägungen der Beigeladenen zur 38. Änderung ihres Flächennutzungsplans \nbeschränkten sich auf die Streichung zweier Konzentrationszonen. Sie seien folglich \nan das mangelhafte Konzept der 17. Änderung des Flächennutzungsplans gebunden \nund schon deshalb, aber auch aus weiteren Gründen, ebenfalls unwirksam. \nEntgegen § 2 a BauGB sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt und kein \nUmweltbericht erstellt und dadurch eine wesentliche Förmlichkeit i.S.v. § 214 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB außer Acht gelassen worden. Dieser Fehler könne auch noch gerügt \nwerden, da in der Bekanntmachung ein Hinweis auf die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB gefehlt habe. Der 38. Änderung des Flächennutzungsplans liege zudem \nkein schlüssiges planerisches Gesamtkonzept zugrunde. Der Beigeladenen sei es \ndarum gegangen, die Nutzung der Windkraft in ihrem Gemeindegebiet möglichst weit \nzurückzudrängen. Dass sich die Beigeladene von sachfremden Erwägungen habe \nleiten lassen, zeige schon der Umstand, dass mit den Konzentrationszonen 21 a und \n13 ausgerechnet die beiden Flächen weggefallen seien, die im Verfahren zur \nAufstellung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans als die geeignetsten \nangesehen worden seien. Das planerische Konzept aus der 17. Änderung sei \ngeradezu umgedreht worden, indem der ursprünglich trotz des noch bestehenden \nLandschaftsschutzes ausgewiesenen Konzentrationszone 21 a nach Aufhebung der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises S. im Verfahren zur 38. Änderung \nBelange des Landschaftsschutzes entgegengehalten worden seien. Eine derart \ngeänderte Gewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange mache es \nerforderlich, das gesamte Plangebiet einer neuen, umfassenden Gesamtabwägung \nzu unterziehen. Dies habe die Beigeladene jedoch unterlassen. Dass die \n38. Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt nicht von der gebotenen \nAbwägungsoffenheit gekennzeichnet gewesen sei, werde dadurch bestätigt, dass die \nBeigeladene nicht berücksichtigt habe, dass die Anzahl der auf dem Gemeindegebiet \nrealisierbaren Windkraftanlagen durch diese Planung um ca. 40 % habe verringert \nwerden sollen. Die 38. Änderung des Flächennutzungsplans laufe auf eine \nVerhinderungsplanung hinaus, die der Nutzung der Windkraft keine substantielle \nChance einräume. Jedenfalls habe die Beigeladene aber verkannt, dass die \nAbwägung umso sorgfältiger vorgenommen und dargelegt werden müsse, je geringer \ndie für die Windkraftnutzung verbleibende Fläche sei. Die Beigeladene habe \ndagegen die in der Privilegierung der Windkraft verankerte gesetzliche Wertung \nzugunsten dieser umweltschonenden Technik ebenso verkannt wie die erheblichen \nwirtschaftlichen Interessen der potenziellen Anlagenbetreiber. Den Erwägungen der \nBeigeladenen hinsichtlich der Belange des Orts- und Landschaftsbildes, des \nVogelschutzes und des Schutzes kulturhistorischer Güter lägen erkennbar \nFehlgewichtungen zugrunde. Da die Beigeladene ihr Abwägungsergebnis auf alle \ndrei genannten Gesichtspunkte gestützt habe, eröffne schon die Fehlgewichtung \neines Belanges die Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses und begründe \ndamit die Nichtigkeit des Plans. Was das Orts- und Landschaftsbild angehe, sei die \nim Erläuterungsbericht zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans dargelegte \nAnnahme, bei Ausweisung der Konzentrationszonen 21 a und 13 sei nicht mit \nAnlagen von mehr als 100 m Gesamthöhe gerechnet worden, unrichtig. Bei der \nBeschlussfassung über die 17. Änderung des Flächennutzungsplans seien bereits \nWindkraftanlagen von bis zu 2,5 MW auf dem Markt gewesen; der von ihm \nvorliegend geplante Anlagentyp sei schon damals vertrieben worden. Dies ergebe \nsich z.B. aus der jedermann zugänglichen Marktübersicht des Bundesverbandes \nWindenergie e.V. Der Erläuterungsbericht zur 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans lasse nicht erkennen, welcher Schutzabstand mit Rücksicht \nauf das Ortsbild der Planung bei der Beurteilung der übrigen in Betracht kommenden \nKonzentrationszone zugrunde gelegt worden sei. Was die Konzentrationszone 21 a \nangehe, sei die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans bereits genehmigte Windkraftanlage auf dem Flurstück 329 \naußer Betracht gelassen worden. Diese Anlage liege der nach Ansicht der \nBeigeladenen zu schützenden Ortslage C. näher als die beiden anderen in der \nKonzentrationszone geplanten Anlagen. Die Beigeladene habe nicht erwogen, \nwelchen Einfluss die bereits bestehende Windkraftanlage auf das Orts- und \nLandschaftsbild habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die geplanten \nStandorte der anderen beiden Windkraftanlagen in der Konzentrationszone \nmindestens einen Kilometer von der Ortslage C. entfernt seien. Die \nBeigeladene habe außerdem außer Betracht gelassen, dass für die Wahrnehmung \ndes Betrachters bei einiger Entfernung kaum ein Unterschied zwischen Anlagen von \n100 m und 135 m Gesamthöhe bestehe und höhere Anlagen durch ihren \nlangsameren Lauf eine entlastende Wirkung für das Landschaftsbild hätten. Die \nÜberlegungen der Beigeladenen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die \nder 38. Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegen hätten, machten es \nauf jeden Fall erforderlich, eine Höhenbegrenzung in die Erwägungen mit \neinzubeziehen. Den zur Begründung der 38. Änderung des Flächennutzungsplans \nherangezogenen avifaunistischen Belangen sei nicht das ihnen von der \nBeigeladenen gegebene Gewicht beizumessen. In Bezug auf das Vorkommen \narktischer Wildgänse biete die Konzentrationszone 21 a ein nur geringes \nKonfliktpotenzial. Dies werde durch ein im Dezember 2004 vorgelegtes, vom Kläger \nin Auftrag gegebenes Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M1. bestätigt. Danach sei \nder hier fragliche Bereich im Biotopverbund dieser Tierart allenfalls von \nuntergeordneter Bedeutung. Dementsprechend empfehle selbst das vom Kreis X. \nin Auftrag gegebene avifaunistische Gutachten nicht, die Konzentrationszone 21 a \nwegfallen zu lassen. Abwägungsfehlerhaft sei es auch, aus Gründen des \nVogelschutzes schematisch auf den dem Windenergieerlass entnommenen Abstand \nvon 500 m zu Naturschutzgebieten abzustellen. Die Beigeladene habe sich \noffensichtlich an diese Vorgabe gebunden gefühlt und deshalb eine eigene Prüfung \nder Belange des Vogelschutzes unterlassen. Der Windenergieerlass gebe aber keine \nstarren Abstandsgrößen vor, die eine Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalles unnötig machen würde. Vorliegend sei z.B. die Auswirkung der \nVorbelastung der in den aufgehobenen Konzentrationszonen bereits errichteten \nWindkraftanlagen auf die Belange des Vogelschutzes nicht berücksichtigt worden. In \nBezug auf die im Erläuterungsbericht genannten kulturhistorischen Belange sei eine \nÄnderung der Sachlage gegenüber der 17. Änderung des Flächennutzungsplans \nnicht eingetreten. Die Beigeladene habe mit der Gewichtung dieses Belanges ihren \nGestaltungsspielraum überschritten, da ein großer Teil des Gemeindegebietes \ndieselbe Prägung aufweise wie der Bereich, in dem die Konzentrationszone 21 a \nliege.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2005 zu \nverpflichten, den Genehmigungsantrag vom 21. Oktober 2004 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat zur Begründung darauf verwiesen, sie halte die 38. Änderung \ndes Flächennutzungsplans der Beigeladenen aus den im Planungsverfahren \ndargelegten Gründen für rechtmäßig, so dass dem Vorhaben des Klägers die \nAusweisung anderweitiger Flächen für die Nutzung der Windkraft \nentgegenstehe.\n\n16\n\nDie Beigeladene hat im Wesentlichen vorgetragen: Für die 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans habe die Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und \nVorlage eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB noch nicht bestanden. Dass die \n17. Änderung des Flächennutzungsplans nur ca. 64 ha als Vorrangfläche für die \nNutzung der Windkraft ausgewiesen habe, sei auf den relativ hohen Anteil an \nSchutzgebietsausweisungen im Gemeindegebiet sowie auf einige \nAbgrabungsbereiche zurückzuführen. Mit dem - im Dezember 2004 in Kraft \ngetretenen - Landschaftsplan für den Raum I. habe sich kein erhöhtes \nFlächenpotenzial für die Nutzung der Windkraft ergeben. Dies sei offenkundig \ngewesen, so dass es einer Neubewertung der gesamten Gemeindefläche im Zuge \nder 38. Änderung des Flächennutzungsplans nicht bedurft habe. Die Beigeladene \nhabe sich auf der Grundlage erster Erfahrungen mit Windkraftanlagen auf dem \nGemeindegebiet zu einer planerischen Nachsteuerung entschlossen, bei der sie dem \nSchutz des Ortsbildes einen höheren Stellenwert eingeräumt habe. Die bestehen \ngebliebenen Konzentrationszonen seien von Ortslagen deutlich weiter entfernt als \ndie weggefallenen Konzentrationszonen 21 a und 13. Es sei auch nicht in Betracht \ngekommen, die Konzentrationszone 21 a zu verkleinern, um dem vom \nWindenergieerlass geforderten Abstand von 500 m zum nächstgelegenen \nNaturschutzgebiet Rechnung zu tragen. Die dabei in Betracht zu ziehende \nRestfläche sei so klein, dass sich ihre Ausweisung gemessen am \nKonzentrationszweck nicht als sinnvoll erwiesen habe.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch ohne mündliche Verhandlung \nergangenes Urteil vom 26. Mai 2006 abgewiesen. Es hat angenommen: Dem \nbeantragten Vorhaben stehe als öffentlicher Belang entgegen, dass für \nentsprechende Vorhaben im Flächennutzungsplan eine wirksame Ausweisung an \nanderer Stelle erfolgt sei. Ein Abweichen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB komme nicht in Betracht, da die Genehmigung des vom Kläger beantragten \nVorhabens das Steuerungsziel des Flächennutzungsplans unterlaufen würde. Die \n38. Änderung des Flächennutzungsplans sei wirksam. Ein Umweltbericht als \nBestandteil der Flächennutzungsplanung sei nicht erforderlich gewesen, weil die \n38. Änderung des Flächennutzungsplans vor Inkrafttreten der entsprechenden \nRegelungen in § 2 a Abs. 1 BauGB eingeleitet worden sei, so dass die bis zum \n20. Juli 2004 geltende Rechtslage maßgeblich sei. Die der 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung der Beigeladenen weise keine \ni.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlichen Mängel auf. Entgegen der \nAuffassung des Klägers seien die Interessen von Bauwilligen und Eigentümern an \nder Erhaltung der Konzentrationszonen in die Planungsentscheidung eingeflossen, \nweil diese Interessen offenkundig gewesen seien. Die im Erläuterungsbericht zur \n38. Änderung des Flächennutzungsplans zum Ausdruck gebrachte Gewichtung des \nOrts- und Landschaftsbildes sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Gleiches gelte für den \nGesichtspunkt des Vogelschutzes, der von der Beigeladenen lediglich ergänzend \nherangezogen worden sei. Fehler bei der Gewichtung avifaunistischer und \nkulturhistorischer Belange seien im Übrigen für das Abwägungsergebnis nicht von \nEinfluss gewesen, da dem Erläuterungsbericht zu entnehmen sei, dass die \nReduzierung der Konzentrationszonen wegen der Dominanz der Windkraftanlagen \nim Orts- und Landschaftsbild für notwendig gehalten worden sei. Die Bewertung des \nvon der Konzentrationszone 21 a betroffenen Landschaftsraums als kulturhistorisch \nerhaltungswürdig sei zudem ausreichend begründet worden und nicht offensichtlich \nfehlerhaft. Der Kläger habe auch nicht aufgezeigt, dass es bei der 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans an einer gesamträumlichen Abwägung gefehlt habe. Vielmehr \nliege es auf der Hand, dass eine Gemeinde, die eine Verringerung der \nKonzentrationsflächen in Erwägung ziehe, das gesamte Gemeindegebiet in den Blick \nnehme. Dies sei vorliegend ausweislich des Erläuterungsberichts auch geschehen. \nDie 38. Änderung des Flächennutzungsplans sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nder Verhinderungsplanung abwägungsfehlerhaft. Vielmehr gebe sie mit 0,26 % der \ngesamten Gemeinde substantiellen Raum für die Nutzung der Windkraft.\n\n18\n\nAuf Antrag des Klägers ist die Berufung mit Beschluss vom 26. Januar 2007 \nzugelassen worden.\n\n19\n\nDer Kläger hat mit der Berufung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe \nden Maßstab des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB verkannt, indem es bei der Prüfung der \nOffensichtlichkeit zu Unrecht besondere Anforderungen an die Qualität des \nAbwägungsfehlers gestellt und die Anforderungen dieser Norm an die Kausalität des \nFehlers für das Ergebnis der Gesamtabwägung verkannt habe. Es reiche - anders \nals vom Verwaltungsgericht angenommen - aus, dass aufgrund eines Mangels im \nPlanungsvorgang die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass die Planung zu \neinem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die \nBeigeladene die angeführten Belange des Ortsbildes, des Vogelschutzes und des \nSchutzes einer kulturhistorischen Landschaft nebeneinander gestellt habe. Im \nÜbrigen nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2005 zu \nverpflichten, seinen Genehmigungsantrag vom 5. Mai 2003 in der Fassung vom \n21. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz.\n\n25\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte \ndes Verfahrens 4 L 2888/04 (VG Düsseldorf) Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat \nErfolg.\n\n29\n\nI. Die Klage ist zulässig.\n\n30\n\n1. Der Beschränkung des Klagebegehrens auf eine Verpflichtung zur \nNeubescheidung stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Zwar ist der \nBehörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage, deren Voraussetzungen sich \naus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG ergeben, kein Ermessen eingeräumt. Dies hat zur \nFolge, dass für eine Beschränkung des Klagebegehrens auf die Prüfung einzelner \nGenehmigungsvoraussetzungen wegen der Pflicht des Gerichtes, die Sache \ngrundsätzlich umfassend spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) in der \nRegel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies ist aber ausnahmsweise dann \nanders zu beurteilen, wenn die Immissionsschutzbehörde die Genehmigung des \nVorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten \nRechtsverstoßes - etwa mangelnder Konformität mit einzelnen \nbauplanungsrechtlichen Anforderungen - ablehnt. In einem solchen Fall eines \n\"stecken gebliebenen\" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des \nGerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im \nVerwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen - etwa des \nImmissionsschutz-, des Bauplanungs- und Naturschutzrechts - erstmals im \ngerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der \nKlageantrag entsprechend auf Neubescheidung beschränkt wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; OVG \nRh.-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606.\n\n32\n\nDies zugrunde gelegt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger \ngewählte Antragsfassung. Die Beklagte hat ihren Ablehnungsbescheid allein auf die \nVersagung des gemeindlichen Einvernehmens und damit einzig auf den \nGesichtspunkt einer Ausschlusswirkung der 38. Änderung des Flächennutzungsplans \nder Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützt, ohne in eine vertiefte \nPrüfung der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen, z.B. der vorliegend konkret \naufgeworfenen Fragen des Naturschutzes, einzutreten und deren tatsächliche \nVoraussetzungen vollständig zu ermitteln. Die im Verantwortungsbereich der \nBeigeladenen vor dem Wechsel der Zuständigkeit auf die Beklagte als \nImmissionsschutzbehörde vorgenommene Prüfung reicht, wie die Beklagte selbst \nbezüglich der Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung deutlich gemacht hat, zu \neiner abschließenden Beurteilung des Vorhabens auf immissionsschutzrechtlicher \nGrundlage nicht aus.\n\n33\n\nDarüber hinaus ist die Beschränkung des Antrags auf Neubescheidung \nvorliegend auch deshalb sachdienlich, weil für das streitige Vorhaben - die Errichtung \neiner Windkraftanlage als Teil eines aus drei Anlagen mit Gesamthöhen von jeweils \nmehr als 50 m bestehenden Windparks - nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG i.V.m. \nNr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des \nEinzelfalls durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Vorprüfung hat die Behörde eine \n\"Einschätzung\" (§ 3 c Satz 1 UVPG) vorzunehmen, die ihr einen gerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/06 -, NWVBl. 2007, 154 \n= UPR 2007, 37, m.w.N.\n\n35\n\nDie Entscheidung der Beklagten darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nvorgenommen werden soll, steht im Streitfall noch aus. Da sich dem Senat keine \nAnhaltspunkte dafür bieten, dass der behördliche Beurteilungsspielraum vorliegend \ndahin eingeschränkt sein könnte, dass für das Vorhaben des Klägers die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt in Betracht kommt, ist er auch aus diesem Grund gehindert, die Sache \nhinsichtlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Belange \nspruchreif zu machen.\n\n36\n\n2. Die Klage ist auch unter den übrigen Gesichtspunkten zulässig. Insbesondere \nist die im Verfahren erster Instanz vorgenommene Klageänderung mit dem Ziel der \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem 1. Juli 2005 \ngeltenden Gesetzesfassung sachdienlich und deshalb gemäß § 91 Abs. 1 VwGO \nzulässig.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474.\n\n38\n\nAus § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG folgt, dass die Immissionsschutzbehörde \ninsgesamt in das einheitliche, bisher von der Baubehörde geführte Verfahren eintritt \nund in diesem Verfahren vorgenommene Verfahrensschritte Bestandteile des \nnunmehr nach dem Immissionsschutzrecht fortzuführenden Verfahrens bleiben.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O.\n\n40\n\nDavon ausgehend liegt dem immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbegehren des Klägers dessen an die Beigeladene gerichteter Antrag \nauf Erteilung einer Baugenehmigung vom 5. Mai 2003 in der Antragsfassung vom \n21. Oktober 2004 zugrunde, den die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2005 \nabgelehnt hat. Dass über den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers noch \nnicht entschieden wurde, steht der Zulässigkeit der Klage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO nicht entgegen.\n\n41\n\nII. Die Klage ist auch begründet.\n\n42\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch setzt bei der hier \nnach dem oben Gesagten gegebenen Fallgestaltung eines \"stecken gebliebenen\" \nGenehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Behörde herangezogene \nVersagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach \ndem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand \nnicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Die Genehmigung der streitigen Windkraftanlage \nscheitert nicht an der mit einer ihr entgegen stehenden Flächennutzungsplanung \nverbundenen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 1.). Dem \nVorhaben steht auch kein anderes bereits jetzt absehbares Genehmigungshindernis \nentgegen (dazu 2.).\n\n43\n\n1. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen schließt das Vorhaben des \nKlägers bauplanungsrechtlich nicht aus.\n\n44\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, \ndas wie die geplante Windkraftanlage der Nutzung der Windenergie dient und \ndeshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, u.a. dann nicht zugelassen \nwerden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Für Windkraftanlagen und \nandere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 BauGB, \ndass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit \nhierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solcher Anlagen auf \nTeilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur \nrechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an \nanderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss \ndaher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den \nallgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht \nwird. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, \n294 ff.\n\n46\n\nDas Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, \n309.\n\n48\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und \ndem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die \ngemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die \nWindkraftnutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von \nwelchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch \ndeutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen \nPlanungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für \ndie negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit \ndem Anliegen, der Windkraftnutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu \ngeben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. \n\n49\n\nAllerdings ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu \nbenutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung \nWindkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, \ndie auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden \nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und für die Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum \nschaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt \nbestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone \nauszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften \nGebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im \nGemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her \nim Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von \nWindkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich \ndiese oder jene Fläche für Zwecke der Windkraftnutzung eignet, ist nur ein \nGesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen \nist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch \nGrößenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium für eine missbilligenswerte \nVerhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation \nzu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, \ndie für eine Windkraftnutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht \nkommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende \nWaldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im \nWindschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in \nwelchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz \ngestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und \neiner baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch \nderartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der \nWindkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 295 ff., vom \n13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C \n2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111.\n\n51\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen \nmaßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der \nGemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster \nLinie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung \nmitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden \nVerwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung gefolgt ist.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690.\n\n53\n\nMängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen zu \ndessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen eine in \njeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung nicht bewirken können. Die Konzentrationsplanung von \nWindkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist deshalb insgesamt nichtig, wenn \ndem Plan mangels ausreichender (\"substantieller\") Darstellungen von Positivflächen \nfür die Errichtung von Windkraftanlagen kein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde liegt. Der Planbetroffene kann sich daher auf die \nUnwirksamkeit des Flächennutzungsplans auch mit der Begründung berufen, \nAlternativstandorte seien nicht richtig abgewogen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2/04 -, a.a.O.; OVG Nds., Urteil \nvom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, ZfBR 2003, 792 = BRS 66 Nr. 14.\n\n55\n\nMängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB \nallerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind.\n\n56\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht dem Vorhaben des Klägers die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen.\n\n57\n\nStellt man zunächst allein auf die 17. Änderung des Flächennutzungsplans ab, \nmit der vier Konzentrationszonen für die Nutzung von Windkraft ausgewiesen \nwurden, scheidet eine Ausschlusswirkung unabhängig davon aus, ob diese \nÄnderung wirksam ist. Sollte die 17. Änderung wirksam sein, läge der Standort der \nAnlage des Klägers innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone. Sollte die \n17. Änderung hingegen unwirksam sein, fehlte es an einer Ausschlusswirkung, weil \nder Flächennutzungsplan keine Konzentrationszonen ausweisen würde.\n\n58\n\nEine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 BauGB ergibt sich auch nicht auf der \nGrundlage der 38. Änderung des Flächennutzungsplans. Diese Änderung, die die \nAufhebung von zwei der ursprünglich vier ausgewiesenen Konzentrationszonen \nvorsieht (einschließlich derjenigen, in der der geplante Standort der Anlage des \nKlägers liegt), ist unwirksam. Sie wahrt nicht die Erfordernisse des \nAbwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB (dazu a). Die dieser Planung \nanhaftenden Mängel sind auch nicht gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich \n(dazu b).\n\n59\n\na) Ob die nach der Konzeption der 38. Änderung des Flächennutzungsplans \nverbleibenden Konzentrationszonen 6 a und 35 a mit zusammen ca. 42 ha \n(entspricht ca. 0,26 % des Stadtgebiets) nach Struktur und Gesamtgröße des \nStadtgebiets der Beigeladenen in jedem Fall unzureichend wären, um der \nWindkraftnutzung die nach den oben dargelegten Maßstäben erforderliche \nsubstantielle Chance einzuräumen, bedarf keiner Entscheidung. Die 38. Änderung \ndes Flächennutzungsplans verstößt jedenfalls deshalb gegen das Abwägungsgebot \naus § 1 Abs. 7 BauGB, weil es zum einen an dem erforderlichen schlüssigen \ngesamträumlichen Planungskonzept fehlt (dazu aa) und weil zum anderen einzelne \nin die Planung eingestellte Belange fehlerhaft gewichtet worden sind (dazu bb).\n\n60\n\naa) Die 38. Änderung des Flächennutzungsplans wird den oben dargelegten \nAnforderungen an die planerische Abwägung bereits deshalb nicht gerecht, weil sich \ndie ihr zugrunde liegenden Erwägungen ausweislich der dafür maßgeblichen \nVerlautbarungen, insbesondere des Erläuterungsberichts, auf die gegen die \nBeibehaltung der beiden aufgehobenen Konzentrationszonen sprechenden Aspekte \nbeschränkt haben. Auf diese Weise ist die Beigeladene ihrem Auftrag, die für und \ngegen die Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen sprechenden \nGesichtspunkte durch ein ihr gesamtes Stadtgebiet erfassendes, in sich stimmiges \nPlanungskonzept sachgerecht abzuwägen, nicht gerecht geworden. Die positive \nAusweisung eines Standorts für Windkraftanlagen wird nach dem Zweck der \nSchaffung von Konzentrationszonen mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen \nPlanungsraum verbunden. Damit bedingen sich die negativen und positiven \nKomponenten der Planung in der Weise, dass die planerische Entscheidung, den \nPlanungsraum außerhalb der Konzentrationszonen von Windkraftanlagen \nfreizuhalten, ihre Rechtfertigung u.a. aus den positiven Standortzuweisungen erfährt. \nBei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und \nNegativausweisungen verschiebt sich demgemäß das Gesamtgefüge des \nPlanungskonzepts. Im Hinblick auf diese Wirkungen muss die Gemeinde erneut in \ndie Abwägung der für und gegen die wegfallenden und beizubehaltenden Standorte \nsprechenden Belange eintreten, wenn sich die Teilfortschreibung ihres \nFlächennutzungsplans im Ergebnis auf den Wegfall von Zonen für die Nutzung der \nWindkraft beschränkt.\n\n61\n\nVgl. OVG Nds., Urteil vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., \nUrteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11771/04 -, NVwZ- RR 2005, 647.\n\n62\n\nDavon ausgehend wäre die Beigeladene gehalten gewesen, sämtliche nicht von \nvornherein offensichtlich für die Nutzung der Windkraft ungeeigneten Flächen ihres \nStadtgebiets - etwa anhand der bei dem ersten Planungsschritt der \n\"Weißflächenkartierung\" bei der Aufstellung der 17. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans gewonnenen Ergebnisse - erneut in den Blick zu nehmen und \ndie für und gegen die prinzipiell geeigneten Standorte sprechenden Gründe in Bezug \nauf die für die Aufhebung vorgesehenen beiden Konzentrationszonen neu zu \ngewichten. Nur eine alle für die Nutzung der Windkraft grundsätzlich geeigneten \nFlächen erfassende Abwägung stellt sicher, dass die Planung der Privilegierung der \nWindkraft ausreichend Rechnung trägt und ihrer Nutzung eine substantielle Chance \neröffnet.\n\n63\n\nDem Erfordernis, das gesamte Stadtgebiet erneut in die Abwägung \neinzubeziehen, lässt sich nicht entgegenhalten, dass nach den Unterlagen zu der 17. \nÄnderung des Flächennutzungsplans offenkundig kein anderes Planungsergebnis in \nBetracht gekommen wäre. Bei der \"Weißflächenkartierung\" hat sich für das \nStadtgebiet der Beigeladenen eine große Anzahl einzelner Flächen ergeben, von \ndenen immerhin 35 in das Verfahren der Bürger- und Behördenbeteiligung \nübernommen worden sind. Ob die Gründe, die zunächst gegen 31 dieser Flächen \ngesprochen haben, von größerem Gewicht sind als die gegen die mit der 38. \nÄnderung aufgehobenen Konzentrationszonen sprechenden Gesichtspunkte, ist \n- wie oben dargelegt - eine Frage der der Gemeinde selbst obliegenden \nAbwägungsentscheidung und lässt sich insgesamt nicht ohne eingehende Prüfung \nbeantworten. Dies gilt hier umso mehr, als mit einer Streichung von ca. 40 % der \nbisherigen Flächen für die Nutzung der Windkraft grundlegend in das ursprüngliche \nPlanungskonzept eingegriffen und dadurch die Frage nach der Gewichtung der zu \nberücksichtigenden Belange umfassend neu aufgeworfen worden ist.\n\n64\n\nAuch in Anbetracht der zur Begründung der 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans herangezogenen avifaunistischen Belange war eine erneute \numfassende Beurteilung des gesamten Stadtgebiets nicht entbehrlich. Dies ist schon \ndeshalb nicht der Fall, weil den beiden aufgehobenen Konzentrationszonen nicht so \ngewichtige Belange des Vogelschutzes entgegenstehen, dass dort die Nutzung der \nWindkraft auf jeden Fall ausscheiden müsste; dies ergibt sich aus dem von der \nBeigeladenen im Verfahren zur 38. Änderung ihres Flächennutzungsplans \nherangezogenen avifaunistischen Gutachten des Büros G. und T. von April \n2003.\n\n65\n\nWas den Schutz von Rast- und Zugvögeln betrifft, ist die zu erwartende Störung \ndurch die hier in Rede stehenden Anlagen nach den Aussagen dieses Gutachtens \nnicht so gewichtig, dass sie sich in jedem Fall gegen die Nutzung der Windkraft \ndurchsetzen würde. Der Bereich der Konzentrationszone 21 a hat danach keine \nunverzichtbare Brückenfunktion zwischen den Lebensräumen der überwinternden \narktischen Gänse des Vogelschutzgebiets \"V. O1. \" und den teilweise auch \naußerhalb dieses Naturschutzgebiets liegenden Rast- und Äsungsflächen dieser \nTiere. Die geplanten Anlagen stören dort auch nicht wesentlich den Zug anderer \nVögel. Die bereits errichte Windkraftanlage wird im Zusammenwirken mit den beiden \nweiteren geplanten Anlagen zwar durch ihre Ausrichtung, die quer zu den \nHauptzugbahnen der Vögel verläuft, eine gewisse Barrierewirkung entfalten, die \ninsbesondere die gegen Windkraftanlagen eher empfindlichen Gänse zu Umwegen \nveranlassen kann. Insgesamt ist die von diesem Barriereeffekt ausgehende Störung \nder Tiere aber als eher gering zu bewerten. Das Gutachten des Büros G. und \nT. sieht auch die in dem betroffenen Bereich infolge der Störungen durch die \nWindkraftanlagen eintretenden Verluste von Nahrungsflächen für die Rast- und \nZugvögel als wenig gewichtig an, weil in der Nähe ausreichende Ersatzflächen mit \nNahrungsangebot für die Vögel vorhanden sind. Die Dichte regelmäßiger \nFlugkorridore für Zugvögel im Bereich der Konzentrationszone 21 a wird von G. \nund T. mit \"gering - Übergangsbereich\" angegeben. Lediglich die Häufigkeit \nunregelmäßiger Überflüge dieses Gebiets ist darin mit \"hoch\" angesetzt. Diese \nBewertungen stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen des vom Kläger in Auftrag \ngegebenen Gutachtens des Büros Dr. M1. überein. Dieses Gutachten weist \nzudem darauf hin, dass zwischen dem Stadtkern von I. und X. -C. \nnach Errichtung der beiden geplanten Windkraftanlagen noch ein zwei Kilometer \nbreiter, barrierefreier Korridor für den Vogelzug verbleiben würde.\n\n66\n\nAuch die anzunehmende Störung von Brutvögeln durch die in Rede stehenden \nWindkraftanlagen erreicht nicht eine solche Intensität, dass der öffentliche Belang \ndes Artenschutzes der Errichtung der im Außenbereich privilegierten \nWindkraftanlagen in jedem Fall entgegensteht. Das nördlich des Vorhabens \ngelegene, ca. 16 ha große Waldgebiet ist nach dem Erläuterungsband zum \nLandschaftsplan für den Raum I. und den Angaben im Gutachten des Büros \nDr. M1. überwiegend mit Eichen und Buchen bestanden. Es ist in Teilen durch \nden Landschaftsplan als \"NSG 1, Naturschutzgebiet J1. \" unter Naturschutz \ngestellt. Aus dem Landschaftsplan ergibt sich zwar, dass diese Unterschutzstellung \nauch aus Gründen des Vogelschutzes erfolgt ist; die textliche Festsetzung des \nLandschaftsplans nennt als Zweck dieser Ausweisung u.a. den Schutz \"feuchter \nNiederungen, Bachläufe und der zum Teil sehr alten Gehölzstrukturen, die als \nwichtige Brut-, Rast- und Nahrungsbiotope gefährdeter Vogelarten (z.B. Nachtigall, \nGraureiher, Kiebitz und Blässgans) dienen.\" Daraus lässt sich aber nicht zwingend \nauf erheblich störende Auswirkungen des Vorhabens auf die durch das \nNaturschutzgebiet geschützten Vögel schließen. Zum einen ist der Abstand der \nAnlage des Klägers zu dem Naturschutzgebiet von ca. 450 m zu berücksichtigen. \nZum anderen nimmt das Gutachten des Büros Dr. M1. für die nach den \nDarlegungen der Landrätin des Kreises X. in dem Waldkomplex nördlich des \nVorhabensstandorts zu vermutenden schützenswerten Brutvogelarten - \nSchwarzspecht, Nachtigall, Dorngrasmücke und Gelbspötter - eine geringe \nEmpfindlichkeit gegen Windkraftanlagen an.\n\n67\n\nbb) Die 38. Änderung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen ist \nunabhängig von dem Vorstehenden auch in Bezug auf die Gewichtung einzelner in \ndie Planung eingestellter Belange fehlerhaft.\n\n68\n\nDie Erwägungen der Beigeladenen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes \nstellen keinen sachgerechten Ausgleich zwischen diesen Belangen und dem durch \ndie Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gesetzlich hervorgehobenen Interesse \nan der Nutzung der Windkraft her.\n\n69\n\nDie Beigeladene hat die mit den Ausweisungen der Konzentrationszonen 21 a \nund 13 einhergehenden Beeinträchtigungen der Ortsbilder der nächst gelegenen \ngeschlossenen Siedlungsbereiche nicht in einer den Ausschluss der \nWindkraftnutzung rechtfertigenden Weise schlüssig aus den örtlichen Gegebenheiten \nhergeleitet. Zwar darf die Gemeinde nach dem oben Gesagten bei Kollision zwischen \nwiderstreitenden Belangen grundsätzlich selbst in der Weise gewichten, dass sie \neinen Belang bevorzugt und dadurch einen anderen notwendig zurückstellt. In \ndiesem Rahmen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sie dem Schutz des \nOrtsbildes bei einer Betrachtung ihres gesamten Gemeindegebiets im Ansatz durch \npauschale Abstandsflächen zu geschlossenen Ortslagen Rechnung trägt. Eine rein \npauschale Betrachtung wird dem Abwägungsgebot aber umso weniger gerecht, je \ngrößer einerseits der gewählte Abstandsradius ausfällt und je weniger Raum \nandererseits für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet insgesamt zur Verfügung \nsteht.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, ZNER 2002, \n127, 131; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 C 10065/05.OVG -, \njuris.\n\n71\n\nDie Gemeinde muss dann unter Umständen, um der Privilegierung der Windkraft \nRechnung zu tragen, die möglichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes für den \neinzelnen Standort untersuchen und bewerten. Dies gilt bei einer auf die \nVerminderung der Fläche für die Windkraft gerichteten Planung insbesondere dann, \nwenn sich der Gemeinde Anhaltspunkte dafür aufdrängen müssen, dass die im \nWege pauschaler Abstandsradien ausgeschlossenen Flächen im Hinblick auf andere \nBelange ein geringeres Konfliktpotential aufweisen als die nach der Planung \nbeibehaltenen Konzentrationszonen.\n\n72\n\nDie Aufhebung der Konzentrationszonen 21 a und 13 erweist sich davon \nausgehend als städtebaulich nicht ausreichend gerechtfertigt. Die von der \nBeigeladenen angeführten Gründe stehen vielmehr zu der privilegierten Nutzung der \nWindkraft außer Verhältnis. Die 38. Änderung des Flächennutzungsplans führt zu \neiner erheblichen Verminderung der für die Windkraft zur Verfügung stehenden \nFlächen im Stadtgebiet der Beigeladenen. Im Verhältnis zu den mit der 17. Änderung \ndes Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationsflächen bedeutet dies \neinen Wegfall von ca. 40 % der Fläche für die Windkraftnutzung. Gleichzeitig stehen \nnur noch etwa 0,26 % des gesamten Gemeindegebietes für die Windkraft zur \nVerfügung. Dem steht der pauschale Hinweis der Beigeladenen auf eine \n\"bedrängende Wirkung\" von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über \n100 m gegenüber. Eine Untersuchung der besonderen Gegebenheiten der beiden \naufgegebenen Konzentrationszonen 21 a und 13 hat die Beigeladene nicht zur \nGrundlage ihrer Entscheidung gemacht. Dazu hätte aber schon deshalb Anlass \nbestanden, weil diese beiden Flächen von ihr selbst ursprünglich, nämlich bei der \nAufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans, als besonders konfliktarm \nangesehen worden sind. Angesichts der relativ kleinen verbleibenden Fläche für die \nWindkraft hätte die Beigeladene jedenfalls Vorbelastungen der betroffenen Ortslagen \ndurch z.B. Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen in den Blick nehmen und \nunter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der konkreten \nAbstände der in den beiden Konzentrationszonen noch realisierbaren \nWindkraftanlagen zu den Ortslagen deren konkreten Auswirkungen erwägen \nmüssen. Die Beigeladene hat diese individuellen Faktoren vollständig außer Acht \ngelassen und nicht einmal erwogen, bis zu welchem Abstand von den Ortslagen sich \ndie von ihr gesehenen bedrückenden Effekte - gegebenenfalls in Abhängigkeit von \nbestimmten Anlagenhöhen - überhaupt einstellen würden. Dies hätte zu der \nergänzenden Überlegung führen müssen, ob dem Schutz der Ortsbilder durch eine \nentsprechende Verkleinerung der Konzentrationszonen hätte Rechnung getragen \nwerden können. Einen bestimmten Radius, der als Schutzabstand in den Blick \ngenommen worden ist, hat die Beigeladene nicht dargelegt. Ebenso wenig hat sie \nsich damit auseinandergesetzt, warum dem Schutz der Ortsbilder nicht durch \nHöhenbegrenzungen hätte Rechnung getragen werden können. \n\n73\n\nAuch die Erwägungen der Beigeladenen zum Schutz des Landschaftsbildes \ndurch eine Abmilderung des auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen \n\"Verspargelungseffekts\" sind nicht von einer sachgerechten städtebaulichen \nGesamtkonzeption getragen. Es ist zwar ein legitimes Planungsziel, die Zahl der sehr \nweit sichtbaren größeren Windkraftanlagen insgesamt zu beschränken, um das \nLandschaftsbild zu schonen. Darin liegt gerade der Sinn der Regelung des § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB. Dieses Ziel macht aber eine umfassende Abwägung der \nwiderstreitenden Belange und damit eine nachvollziehbare Herleitung des \nAusschlusses bestimmter Flächen von der Windkraftnutzung aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig. Dies war vorliegend auch nicht etwa \ndeshalb entbehrlich, weil die beiden beibehaltenen Konzentrationszonen bereits \ndurch errichtete Windkraftanlagen weitgehend ausgeschöpft waren. Auf die Anzahl \nder bereits genehmigten oder errichteten Windkraftanlagen in der Planungsregion \nkommt es bei der Gegenüberstellung von Positivausweisungen und \nAusschlussflächen nicht an. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O. \n\n75\n\nb) Die darlegten Abwägungsfehler stellen offensichtliche Mängel im \nAbwägungsvorgang dar, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss und mithin im \nSinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich sind. \n\n76\n\nDie Offensichtlichkeit im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn der \nAbwägungsfehler aus den objektiv erfassbaren äußeren Umständen des Falls \nerkennbar ist.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, DVBl. 1982, 354. \n\n78\n\nDas ist hier hinsichtlich der oben dargelegten Abwägungsmängel der Fall, die \nsich aus den Verlautbarungen des Erläuterungsberichts zur 38. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen ergeben. \n\n79\n\nDie dargelegten Mängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Diese Voraussetzung des § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB ist erfüllt, \nwenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, \ndass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Diese Möglichkeit \nmuss sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender \nUmstände abgezeichnet haben.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, \n1130.\n\n81\n\nWährend die Erwägungen zu den kulturhistorischen Belangen der Landschaft \nnach dem Erläuterungsbericht zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans nur zur \nergänzenden Begründung des Planungskonzepts herangezogen worden sind, lässt \nsich die konkrete Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses bei einer die \noben aufgezeigten Defizite vermeidenden vollständigen und fehlerfreien Abwägung \nder planungsrechtlich bedeutsamen Belange nicht verneinen. \n\n82\n\n2. Das Vorhaben des Klägers erweist sich nach den im bisherigen Verfahren \ngewonnenen Erkenntnissen auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich nicht \ngenehmigungsfähig.\n\n83\n\nSoweit die bisher durchgeführten Ermittlungen eine Beurteilung zulassen, stehen \ndem Vorhaben des Klägers die in § 35 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Belange \nnicht entgegen. Ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, ist \ngrundsätzlich im Wege einer \"nachvollziehenden\" Abwägung zu ermitteln. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 587, vom \n19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17, 24 f., und vom 25. Oktober 1967 - 4 C \n86.66 -, BVerwGE 28, 148.\n\n85\n\nSelbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, \nfolgt daraus aber nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich \nzulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den \nAußenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben \nfreigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig \ngemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange \nentgegenstehen. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78, vom \n20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311, 315, und vom 22. Mai 1987 - 4 C \n57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307.\n\n87\n\na) Ausgehend von diesen Maßstäben stehen Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem \nVorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch \nAusnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu \neiner gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. \n\n88\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 \nB 104.99 -, BauR 2000, 1311 = BRS 63 Nr. 111, sowie Urteile vom 19. April 1985 - 4 \nC 25.84 -, BauR 1985, 554 = BRS 44 Nr. 80, und vom 20. Oktober 1978 - IV C \n75.76 -, BauR 1979, 122.\n\n89\n\nEntsprechendes muss hinsichtlich des Widerspruchs zu einem Landschaftsplan \ngelten.\n\n90\n\nNach den bisher gewonnenen Erkenntnissen ergeben sich keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem im \nJahre 2004 in Kraft getretenen Landschaftsplan für den Kreis X. , Raum I. . \nDer Standort der geplanten Windkraftanlage liegt in dem Entwicklungsraum \"E 9\", für \nden der Landschaftsplan das Entwicklungsziel (§ 18 Abs. 1 LG NRW) der Erhaltung \ndarstellt. Was den im Erläuterungsband zum Landschaftsplan beschriebenen Aspekt \nder historischen Kulturlandschaft betrifft, kommt es durch das Vorhaben \nvoraussichtlich nicht zu einer schweren und nachhaltigen Beeinträchtigung der \ninsoweit betroffenen Schutzgüter. Der Landschaftsraum J. hat nach dem \nErläuterungsband zum Landschaftsplan eine besondere Bedeutung, weil er Teil einer \nin ihrem Grundmuster heute noch erkennbaren frühmittelalterlichen Siedlungsstruktur \nist. Es fehlt aber an Anhaltspunkten dafür, dass die zu schützende Siedlungsstruktur \ndurch das Vorhaben in ihrer Substanz beschädigt oder in ihrer Wahrnehmbarkeit \nschwerwiegend gestört würde, wie dies bei den im Textteil des Landschaftsplans \nbeispielhaft hervorgehobenen Eingriffen durch Abgrabungen und Zersiedlung der \nFall wäre. Im Übrigen spricht für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem \nLandschaftsplan, dass der nach der früher geltenden Landschaftsschutzverordnung \ndes Kreises S. für die Vorhabenfläche stärker ausgeprägte Schutz durch die \nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet im Zuge der Aufstellung des \nLandschaftsschutzplans zurückgenommen und das Gebiet nur noch als \nEntwicklungsraum dargestellt worden ist.\n\n91\n\nNach dem oben Gesagten sprechen auf der Grundlage der im bisherigen \nVerwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, dass von dem Vorhaben des Klägers Belange des Vogelschutzes in einem \nMaße betroffen wären, dass diese sich bei der gebotenen Abwägung gegen das \nErrichtungsinteresse des Klägers in jedem Fall durchsetzen würden.\n\n92\n\nb) Es liegt auch nicht auf der Hand, dass dem Vorhaben des Klägers eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB \nentgegenstehen wird.\n\n93\n\nEine Verunstaltung des Landschaftsbilds in diesem Sinne ist gegeben, wenn das \nBauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist \nund auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung \nempfunden wird. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich \nprivilegierten Vorhaben wie Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Diese \nVorhaben sind zwar grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen. Eine \nEntscheidung über den konkreten Standort hat der Gesetzgeber jedoch nicht \ngetroffen. Ihre Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige \nAnlage das Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet. Ob die Schwelle der \nVerunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen \nSituation ab. Bei dieser Einschätzung kann insbesondere auch die anlagentypische \nDrehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295, und \nvom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052; OVG NRW, Urteile vom \n12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881, und vom 18. November 2004 - 7 A \n3329/01 -, BauR 2005, 836. \n\n95\n\nEine Verunstaltung der Landschaft kann aber weder aus der technischen \nNeuartigkeit und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit der \nWindkraftanlagen noch allein aus deren angesichts ihrer Größe markanten und weit \nsichtbaren Erscheinung abgeleitet werden. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, a.a.O.\n\n97\n\nDavon ausgehend lässt sich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das \nVorhaben des Klägers nicht feststellen. Bei der Vorhabensfläche handelt es sich um \neine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche. Die Fläche liegt zwischen einer \nBundesstraße und einer Bahnlinie. Das Gebiet ist durch die bereits errichtete, mit \ndem Vorhaben des Klägers baugleiche \"WKA 3\" und eine dicht nördlich der Ortslage \nX. -C. verlaufende Hochspannungsleitung zusätzlich optisch vorbelastet. \n\n98\n\nc) Es ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben des Klägers zu einer \nVerunstaltung des Ortsbildes der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Ortslage \nX. -C. führen wird.\n\n99\n\nDas Ortsbild kann im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch den \nStandort, die Art und Größe des Vorhabens oder durch die Beeinträchtigung der \nOrtsilhouette verunstaltet werden. Dabei ist der städtebauliche Gesamteindruck \nentscheidend, also die Wirkung auf das Ortsbild, nicht aber die ästhetische Wirkung \ndes beabsichtigten Vorhabens selbst.\n\n100\n\nVgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl., \n2007, § 35 Rn. 64. \n\n101\n\nVorliegend fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die geplante Windkraftanlage \nfür sich allein oder in ihrem Zusammenwirken mit den beiden übrigen in Rede \nstehenden Anlagen das Ortsbild von X. -C. so stark beeinträchtigen würde, \ndass sich dieser Belang bereits jetzt klar absehbar gegen das Bauvorhaben \ndurchsetzen müsste. Der Abstand der nächst gelegenen Anlage, der \"WKA 3\", zum \nnördlichen Rand dieser Ortslage beträgt mehr als 700 m. Zwischen den \nWindkraftanlagen und X. -C. verläuft eine Hochspannungsleitung, die eine \ngewisse trennende Wirkung zwischen der Ortslage und den Anlagen erzeugt. Die \ndrei Windkraftanlagen liegen in etwa auf einer nord-südlich verlaufenden Achse, die \nzu der schmaleren nördlichen Seite der Ortslage in etwa rechtwinkelig verläuft. Von \nden Hauptblickrichtungen auf X. -C. nämlich von der B, der Bahnlinie X. -\nC1. und von den Feldwegen J. und X1. , stört kein breiteres Band \nvon Anlagen die Ortsilhouette. Auch die Beigeladene, die ihre Planungsentscheidung \nzur 38. Änderung ihres Flächennutzungsplans maßgeblich auf die Beeinträchtigung \ndes Ortsbildes von X. -C. gestützt hat, hat keine konkreten Gesichtspunkte \ngenannt, die auf eine unangemessene Beeinträchtigung des Ortsbildes schließen \nließen. \n\n102\n\nd) Auch der Denkmalschutz oder natürliche Eigenarten der Landschaft und ihr \nErholungswert stehen dem Vorhaben nach derzeitigen Erkenntnissen nicht in jedem \nFall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Der Landschaftsverband \nRheinland hat im Verfahren zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung \nder Windkraftanlagen an dem hier interessierenden Standort geäußert. Dafür, dass \nder Landschaft durch die benannten kulturhistorischen Aspekte oder aus sonstigen \nGründen ein besonderer Erholungswert verliehen würde, ist nichts vorgetragen oder \nersichtlich. \n\n103\n\ne) Ferner ist nicht vorn vornherein ausgeschlossen, dass die geplante \nWindkraftanlage - ggf. durch Modifikationen ihres Betriebs - mit den sich aus § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden \nAnforderungen vereinbar sein wird. Die Verursachung schädlicher \nUmwelteinwirkungen im Sinne dieser Bestimmungen durch den Betrieb der vom \nKläger beantragten Windkraftanlage und die zum Verbund des Windparks \ngehörenden beiden weiteren Windkraftanlagen, die in dem Verfahren 8 A 2678/06 \nstreitige \"WKA 1\" und die bereits errichtete \"WKA 3\", ist nach den vom Kläger \nvorgelegten Schall- und Schattenprognosen nicht von der Hand zu weisen. Es \nspricht aber viel dafür, dass die sich daraus ergebenden Genehmigungshindernisse \ndurch Auflagen zur Genehmigung überwunden werden könnten.\n\n104\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass den Bewohnern des Außenbereichs \nvon Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) \nnachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm 1998 festgelegten \nGrenzwerte zuzumuten sind. \n\n105\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW: Beschluss vom \n3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April \n2002 - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, \nNVwZ 2002, 1131, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 \n= NVwZ 2003, 756, m.w.N., Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss \nvom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -\n, NuR 2006, 251, Beschluss vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -. \n\n106\n\nBei der bereits im Genehmigungsantrag des Klägers berücksichtigten \nReduzierung der Leistung im Nachtbetrieb auf 1.200 kW werden durch die drei \nfraglichen Windkraftanlage am Immissionspunkt \"A\" (Gehöft X1. 17, im \nSchallgutachten fälschlich mit Hausnummer 15 bezeichnet) nach dem Gutachten der \nFirma Windtest vom 9. April 2003 43,1 dB(A) erreicht. Unter Berücksichtigung des in \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats für den Normalfall als ausreichend \nerachteten Sicherheitszuschlag von 2,0 dB(A),\n\n107\n\nvgl. z.B. Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -; dazu grundlegend auch OVG \nNRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517,\n\n108\n\nergibt sich eine Überschreitung des oben bezeichneten Grenzwerts um \n0,1 dB(A). Im Hinblick auf dieses geringe Maß der Überschreitung des Grenzwerts \nder TA Lärm dürfte es - selbst wenn man den oberen Vertrauensbereich mit dem \nGutachten der Firma X2. vom 9. April 2003 um 0,5 dB(A) höher ansetzt - durch \neine weitere Leistungsreduzierung im Nachtbetrieb möglich sein, die Anforderungen \nan den Schallschutz zu erfüllen; der Kläger ist hierzu nach eigenen Angaben auch \nbereit.\n\n109\n\nEs unterliegt auch keinem ernsthaften Zweifel, dass die Schutzpflichten des \nKlägers in Bezug auf die Schattenwirkung der Anlage durch die im Gutachten der \nFirma X2. vom 7. April 2003 empfohlenen Einbauten von Abschaltmodulen in \ndie Steuerung erfüllt werden können.\n\n110\n\nf) Des weiteren verstößt das Vorhaben des Klägers nach dem gegenwärtigen \nStand der Erkenntnisse nicht gegen das als öffentlich-rechtlicher Belang in § 35 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.\n\n111\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, \nvom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DÖV \n1981, 672, und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.\n\n113\n\nDabei ist für Windkraftanlagen zu berücksichtigen, dass der Baukörper weit \nweniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der \nAnlage insgesamt und die Rotorbewegung wirkt. Davon ausgehend hat der Senat in \nseinem Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -,\n\n114\n\nBVBl. 2006, 1532, = BauR 2007, 74 = NWVBl. 2007, 59, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336.\n\n115\n\ngrobe Anhaltswerte entwickelt, die sich an dem Verhältnis der Gesamthöhe der \nAnlage zu dem Abstand zur Wohnbebauung orientieren: Beträgt der Abstand \nzwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der \nGesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die \nEinzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage \nkeine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem \nsolchen Abstand treten die Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage so \nweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und \nkeine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.\n\n116\n\nIst der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte \ndie Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden \nWirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der \nRegel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in \neinem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten \nBetrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung \nüberwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. \n\n117\n\nBeträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das \nZwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer \nbesonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. \n\n118\n\nDiese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der \nAbwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer \nEinzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der \ndreifachen Anlagenhöhe liegen. \n\n119\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, a.a.O.\n\n120\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen geht von dem geplanten Bauvorhaben eine \noptisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung, die \neinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde, \nvoraussichtlich nicht aus. \n\n121\n\nDer Abstand der geplanten Windkraftanlage zu dem (nächst gelegenen) \nWohnhaus auf dem Gehöft X1. 17 (O2. ) beträgt ca. 380 m, also mehr als \ndas Zweifache, aber weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten \nAnlage. Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sprechen \nvorliegend folgende Gesichtspunkte: Die dem Vorhaben des Klägers zugewandte \nWestfront des Wohnhauses hat nur zwei kleine Fenster. Der Wohnraum ist mit seiner \nHauptfensterfront und der davor liegenden Terrasse nach Süden ausgerichtet. \nMindestens ein Teil der erwähnten Terrasse ist durch den Baukörper des Hauses so \nabgeschirmt, dass von dort die streitige Windkraftanlage nicht gesehen werden \nkönnte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das große Grundstück, auf dem das \nWohnhaus errichtet ist, soweit sich nach den beigezogenen Bauakten darüber eine \nAussage treffen lässt, voraussichtlich Ausweichmöglichkeiten für die Anlegung und \nNutzung der Außenflächen des Wohnhauses bietet. Überdies ist, soweit sich dies \nnach Aktenlage beurteilen lässt, die Sichtbeziehung zwischen dem Wohnhaus und \nder vom Kläger beantragten Windkraftanlage durch hohen Bewuchs zumindest \nwesentlich eingeschränkt.\n\n122\n\nDie beiden auf dem Gehöft X1. 15 (M2. ) gelegenen Wohngebäude \nsind von der vom Kläger geplanten Anlage ca. 500 m, also mehr als das Dreifache \nder Gesamthöhe der Windkraftanlage entfernt. Danach spricht, ausgehend von den \noben dargelegten groben Anhaltswerten, schon ohne nähere Betrachtung mehr \ndafür, dass von der geplanten Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten \ndieser Wohngebäude ausgehen wird. Zudem ergeben sich auch hinsichtlich dieser \nWohnbebauung konkrete Anhaltspunkte, die gegen eine unzumutbare \nBeeinträchtigung der Wohnnutzung durch das Vorhaben des Klägers sprechen. \nNach den beigezogenen Bauakten ist das südlich gelegene Wohnhaus nach Westen, \nalso zu dem Vorhaben hin, durch ein großes Stall- und Wirtschaftsgebäude \nabgeschirmt. Das nördlich gelegene Altenteilerhaus ist mit seinen \nHauptfensterfronten und der Terrasse ebenso wie das Wohnhaus X1. 17 nach \nSüden ausgerichtet, während sich an seiner Westseite nur der Hauseingang und das \nKüchenfenster befinden.\n\n123\n\ng) Sonstige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des beantragten \nVorhabens sind seitens der Beteiligten im Klageverfahren nicht aufgeworfen worden \nund auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Dem Senat bietet sich auch kein Anhalt, \ndas Vorhaben des Klägers an den von den bauplanungsrechtlichen Anforderungen \nunabhängigen Maßstäben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (§§ 18, 19 \nBNatSchG, §§ 4, 4 a LG NRW), \n\n124\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, DÖV 2002, 574 \n= NVwZ 2002, 1112,\n\n125\n\nzu messen. Dies ist vielmehr Gegenstand der von der Beklagten im Rahmen der \nihr obliegenden standortbezogenen Vorprüfung nach § 3 c UVPG vorzunehmenden \nBeurteilung.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.1 und 2 sowie 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im \nVerfahren erster Instanz entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene in erster \nInstanz einen Antrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n127\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n128\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-19/8-a-2677-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-19/8-a-2677-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263338","retrieved":"2026-07-09 02:30:05.073517+00:00"}}