{"status":"available","doknr":"OLD263339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0619.12B481.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"12 B 481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus C. beigeordnet.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege \nder einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Betrieb des \nKinderhorts T1. , H.------straße, L. , vorläufig unter dem Vorbehalt des \nWiderrufs für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache weitere \nAbschlagszahlungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 in \nHöhe von insgesamt 67.638,15 EUR zu bewilligen und die Abschlagszahlungen im \nVoraus des jeweiligen Monats auszuzahlen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge.\n\nDie Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird \naufgehoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen hinreichende \nAussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die wirtschaftlichen \nVoraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind erfüllt. \n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n4\n\nFür die begehrte - zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache ist ein \nAnordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO gegeben. Die einstweilige Anordnung \nerscheint nötig, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller, dessen \nBetriebskosten zu 96 % bezuschusst werden, hat glaubhaft gemacht, dass er nicht \nüber Einkommen oder Vermögen verfügt, um die laufenden Kosten des von ihm \nbetriebenen Kinderhortes bestreiten zu können, so dass er ohne die weitere \nBewilligung und Auszahlung von Abschlagszahlungen über den 1. August 2007 \nhinaus den Betrieb der Einrichtung nicht aufrecht erhalten kann. Die Schließung der \nEinrichtung ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, zumal angesichts der z. Zt. \nstattfindenden Umstrukturierungen durch die Verlagerung von jugendhilferechtlichen \nAngeboten in die offene Ganztagsschule ungewiss ist, ob der Antragsteller im Falle \ndes Obsiegens in der Hauptsache den Betrieb des von ihm geführten Kinderhorts \nwieder aufnehmen kann.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach \nder in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen \nAnspruch gegen den Antragsgegner auf Bewilligung und Auszahlung weiterer \nAbschlagszahlungen für den genannten Kinderhort für den Zeitraum vom 1. August \nbis zum 31. Dezember 2007 hat.\n\n6\n\nDer Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 79 i.V.m. § 74 SGB VIII, da nach \n§ 74a Satz 1 SGB VIII das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen \nregelt. Damit hat der Bundesgesetzgeber für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 \nausdrücklich klargestellt, dass er die Vorschriften über die Förderung freier Träger \nnach § 74 SGB VIII nicht auf die Finanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen \nangewendet wissen, sondern diese Frage im Rahmen der konkurrierenden \nGesetzgebungskompetenz dem originären Gesetzgebungsrecht der Länder \nüberlassen will.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 \n\n8\n\n- 12 A 3045/06 -, juris.\n\n9\n\nEin Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung und Auszahlung von \nAbschlagszahlungen ergibt sich jedoch aus §§ 18 Abs. 2, Abs. 4, 16 Abs. 1, 23 Abs. \n1 Satz 2 GTK in Verbindung mit der vom Antragsteller in Bezug genommenen \nRegelung des \n\n10\n\n§ 4 Abs. 2 SGB VIII. § 4 Abs. 2 SGB VIII sichert den Betrieb von Einrichtungen \nfreier Träger der Jugendhilfe in der Weise, dass, soweit geeignete Einrichtungen, \nDienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe \nbetrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, die öffentliche \nJugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll. \n\n11\n\nZwar formuliert § 4 Abs. 2 SGB VIII keinen allgemeinen Nachrang der \nöffentlichen Jugendhilfe in dem Sinne, dass sie gegenüber den Interessen der freien \nJugendhilfe schlechthin zurückgesetzt und nur nachgeordnet gefördert werden soll. \nWie die Entstehungsgeschichte bestätigt, will § 4 Abs. 2 SGB VIII (lediglich) die \nVorgängervorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG in der Bedeutung weiterführen, die \nihr das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u. \na. -, BVerfGE 22, 180, beigemessen hat (vgl. BT-Drucks. 11/5948 S. 16 ff.). Das \nBundesverfassungsgericht hat der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG maßgeblich \ndie Bedeutung beigemessen, eine \"vernünftige Aufgabenverteilung\" und eine \nmöglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und \nprivaten Mittel sicherzustellen. Es hat dabei u.a. ausgeführt: \" ... Es kann aber nicht \nangenommen werden, dass ein Gesetz, das öffentliche und private Jugendhilfe zu \nsinnvoller Zusammenarbeit zusammenführen will, die Gemeinden- und \nGemeindeverbände als Träger der Jugendämter durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 \nSatz 2 JWG zwingen will, bereits vorhandene öffentliche Einrichtungen zu schließen. \nWo geeignete Einrichtungen der Jugendämter ausreichend zur Verfügung stehen, \nkann von ihnen weder eine Förderung neuer Einrichtungen der Träger der freien \nJugendhilfe verlangt werden, noch eine Schließung bereits vorhandener öffentlicher \nEinrichtungen zugunsten freier Einrichtungen, die erst noch geschaffen werden \nmüssten. Derselbe Grundsatz des sinnvollen Einsatzes finanzieller Mittel und der \nZusammenarbeit verbietet es aber auch, von den Gemeinden zu verlangen, dass sie \nvon einem mit bescheidenen Mitteln möglichen Ausbau vorhandener eigener \nEinrichtungen absehen und statt dessen mit erheblich höherem Aufwand die \nSchaffung neuer Einrichtungen der freien Jugendhilfe fördern. Umgekehrt soll das \nJugendamt dort, wo geeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe \nbereits vorhanden sind, die schon allein gewährleisten, dass die für die Wohlfahrt der \nJugend erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen, keine Mittel \nfür die Schaffung eigener Einrichtungen einsetzen, sondern vielmehr seine Mittel für \ndie Förderung der freien Einrichtungen verwenden ... \".\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 \n\n13\n\n- 2 BvF 3/62 u. a. -, a.a.O., S. 201.\n\n14\n\nWenn damit auch kein genereller Vorrang der Träger der freien Jugendhilfe und \nihrer Einrichtungen verbunden ist, ergibt sich daraus nicht nur ein unverbindlicher \nProgrammsatz, sondern im Einzelfall jedenfalls dann ein Vorrang, wenn\n\n15\n\ngeeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe bereits vorhanden \nsind, die schon allein gewährleisten, dass die für die Jugendhilfe erforderlichen \nEinrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen,\n\n16\n\nund darüber hinaus nach dem Grundsatz des sinnvollen Einsatzes finanzieller \nMittel nicht zu befürchten ist, dass \n\n17\n\ndie Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließen müssten, \nwenn sie die jeweiligen Hilfeleistungen nicht anbieten könnten.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2005 \n\n19\n\n- 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f.\n\n20\n\nDass ein freier Träger den Betrieb seiner Einrichtung - wie hier - nur mit fast \nvollständiger staatlicher Unterstützung aufrecht erhalten kann, steht dem nicht \nentgegen. Es ist nicht Aufgabe der Träger der freien Jugendhilfe, die Hilfemaßnahme \nganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sinn der Vorschrift des § 4 \nAbs. 2 SGB VIII soll es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \ngerade sein, die vorhandenen (privaten) und öffentlichen Mittel wirtschaftlich und \nsinnvoll einzusetzen, also bei der Eignung eines Projekts eines anerkannten Trägers \nder freien Jugendhilfe gerade ihm öffentliche Mittel zukommen zu lassen. Wollte man \nfür die Funktionssperre der öffentlichen Jugendhilfe eine private Finanzierung zur \nVoraussetzung machen, so bliebe angesichts des engen finanziellen \nHandlungsspielraums der freien Jugendhilfe der mit der Vorschrift bezweckte \nFunktionsschutz regelmäßig wirkungslos. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2005 \n\n22\n\n- 12 B 2444/04 -, a.a.O.\n\n23\n\nDie unter Nr. 1 aufgeführte Voraussetzung ist gegeben. Der Antragsteller hat \nglaubhaft gemacht, dass sein hier in Rede stehender Kinderhort nach wie vor \ngeeignet ist, als Tageseinrichtung i.S.d. § 1 Nr. 2 GTK den Erziehungs- und \nBildungsauftrag nach § 3 GTK zu erfüllen und dabei auch die Erfordernisse, die sich \naus der Schulsituation der Kinder ergeben, zu berücksichtigen, so dass (auch) mit \nseiner Einrichtung der sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergebenden gesetzlichen \nVerpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an \nPlätzen in Tageseinrichtungen vorzuhalten, genügt wird. Dies wird vom \nAntragsgegner nicht in Abrede gestellt. Dieser hat die Einrichtung des Antragstellers \nnoch bis einschließlich zum 31. Juli 2007 gefördert und beabsichtigt die weitere \nFörderung nicht wegen der fehlenden Eignung der Einrichtung, sondern im \nwesentlichen wegen - angeblich - nicht mehr vorhandener Landesmittel \neinzustellen.\n\n24\n\nDer Ausschlusstatbestand der Nr. 2 greift ersichtlich nicht ein. Der Antragsgegner \nhat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die wirtschaftliche Existenz von \nbestehenden, eigenen Betreuungseinrichtungen, die er als örtlicher Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe betreibt, durch die Einrichtung von außerunterrichtlichen \nBetreuungsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter an Grundschulen nach §§ \n9 SchulG, 10 Abs. 5 Satz 1 GTK i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB VIII, die nunmehr in der \nTrägerschaft der Schulträger (d. h. im wesentlichen der Gemeinden und \nGemeindeverbände als öffentliche Schulträger) als schulische Veranstaltungen und \nohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verwirklicht werden,\n\n25\n\nvgl. \n\n26\n\n- RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 \n\"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\", BASS 12-63 Nr. 4, i.d.F. des RdErl. des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2006 \"Offene \nGanztagsschule im Primarbereich\", Amtsblatt NRW 02/07, S. 92,\n\n27\n\n- RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 \n\"Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener \nGanztagsschule im Primarbereich\", BASS 11-02 Nr. 19, i.d.F. des RdErl. des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2006 \"Offene \nGanztagsschule im Primarbereich\", Amtsblatt NRW 02/07, S. 92,\n\n28\n\n- RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Mai 2003 \n\"Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in Ganztagsschulen\", BASS 11-02 \nNr. 20, i.d.F. des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. \nDezember 2006 \"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\", Amtsblatt NRW 02/07, \nS. 92,\n\n29\n\n- RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19. Februar 2001 \n\"Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Schulen vor und nach dem Unterricht \n(Primarstufe und Sekundarstufe I)\", BASS 12-08 Nr. 2, i.d.F. des RdErl. des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2006 \"Offene \nGanztagsschule im Primarbereich\", Amtsblatt NRW 02/07, S. 92,\n\n30\n\n- RdErl. des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 19. \nFebruar 2001 \"Richtlinien über Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen \nund Schülern vor und nach dem Unterricht (Primarstufe und Sekundarstufe I: \"Schule \nvon acht bis eins\", \"Dreizehn Plus\", \"Silentien\")\", BASS 11-02 Nr. 9, i.d.F. des RdErl. \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2006 \"Offene \nGanztagsschule im Primarbereich\", Amtsblatt NRW 02/07, S. 92,\n\n31\n\ngesichert werden könnte.\n\n32\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat vorsorglich \ndarauf hin, dass auf der Grundlage der dem Senat in diesem Verfahren zur \nVerfügung stehenden Unterlagen auch aus anderen Gründen eine Ablehnung des \nAnspruchs des Antragstellers auf Bewilligung von Abschlagszahlungen nicht \ngerechtfertigt sein dürfte. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind dem Träger monatliche \nAbschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten. \nWelche Betriebskosten zu erwarten sind, bestimmt § 23 Abs. 1 Satz 3 GTK. Bei - wie \nhier - bestehenden Einrichtungen sind dies die Betriebskosten des vorletzten Jahres \n(hier also die Betriebskosten des Jahres 2005) unter Berücksichtigung von \nPersonalkostenveränderungen. Veränderungen im Bereich der Personalkosten sind \nhier jedoch nicht ersichtlich, da der Antragsteller beabsichtigt, die Einrichtung \nunverändert fortzuführen.\n\n33\n\nSoweit Veränderungen im Personalbereich aufgrund einer geänderten \nBedarfsplanung zu berücksichtigen sind, \n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 -, juris, \n\n35\n\nist im vorliegenden Fall weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die \nEinrichtung des Antragstellers ab dem 1. August 2007 aus dem aktuellen \nBedarfsplan (§ 10 Abs. 4 Satz 1 GTK) herausgenommen worden ist. \n\n36\n\nZwar gilt der Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK auch im Rahmen der \nGeltendmachung von Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 -, \na.a.O.,\n\n38\n\nes ist jedoch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass Landesmittel für die \nBezuschussung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Form des nach wie vor im \nGTK ohne Einschränkung als grundsätzlich zuschussfähige Tageseinrichtung \nvorgesehenen Kinderhortes (§ 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 GTK, §§ 18 Abs. 2 u.4, 16 Abs. 1 \nGTK) nicht zur Verfügung stehen. \n\n39\n\nDer Haushaltsansatz bietet keinen Raum für die vom Verwaltungsgericht \nvertretene Auffassung, das Land Nordrhein-Westfalen habe mit der Einführung der \noffenen Ganztagsschule die Bezuschussung von Horten weitgehend eingestellt. \nAusweislich des Haushaltsplans 2007 sind trotz der sich gleichzeitig vollziehenden \nEinrichtung von offenen Ganztagsschulen im Einzelplan 15 (Ministerium für \nGenerationen, Familie, Frauen und Integration), Kap. 15040, unter dem Titel 63380 \n\"Zuweisungen an Gemeinden (GV) zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für \nKinder\" für das Jahr 2007 insgesamt 852.300.000 EUR angesetzt. Ausweislich der \nErläuterungen zu Titel 63380 sind die Mittel für Betriebskostenzuschüsse an \nKommunen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vorgesehen und \nberücksichtigen auch ausdrücklich Plätze in Kinderhorten. Die insoweit \nzugrundegelegten Platzzahlen aus den Jahren 2003 und 2004 lassen eine Kürzung \nder Zuschussmittel für Kinderhorte nicht erkennen. Erst für das Jahr 2008 ist eine - \nnicht näher beschriebene - Umstellung des Finanzierungssystems vorgesehen. \n\n40\n\nDer dem Haushaltstitel 63380 beigefügte Vermerk spricht deutlich gegen eine \nMittelkürzung. Danach dürfen Mittel zur Finanzierung der offenen Ganztagsschule im \nPrimarbereich in dem Maße bei Kapitel 05300 TG 72 verausgabt werden, wie \nHaushaltsmittel bei Titel 63380 durch die Umgestaltung von Hortplätzen zur \nEinbringung in das System der offenen Ganztagsschule im Primarbereich durch \nWegfall der GTK-Finanzierung frei werden. Damit Mittel aus der GTK-Finanzierung \nfrei werden können, müssen sie zunächst in der GTK-Finanzierung veranschlagt \nworden sein. Der Haushaltsgesetzgeber ist damit nicht den Weg gegangen, die \nZuschussmittel für die Betriebskostenbezuschussung der Kinderhorte im \nHaushaltstitel 63380 bereits im Zeitpunkt des Haushaltsansatzes auf der Grundlage \neiner Prognose über den Umfang des Wegfalls von Kinderhorten im Haushaltsjahr \n2007 aufgrund der Verlagerung dieses Betreuungsangebots in die offene \nGanztagsschule zu kürzen und gleichzeitig die Haushaltsmittel im Kapitel 05300 TG \n72 \"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\" zu erhöhen. Vielmehr hat sich der \nHaushaltsgesetzgeber darauf beschränkt, den Mittelansatz zugunsten des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung (vgl. Kapitel 05300 TG 72 \"Offene \nGanztagsschule im Primarbereich\" Nr. 3 sowie die Erläuterungen zu TG 72) unter \nder Bedingung zu erweitern, dass der Betrieb von Kinderhorten aufgrund der \nVerlagerung des Betreuungsangebots in die offene Ganztagsschule eingestellt wird \nund hierdurch die für die Betriebskostenbezuschussung nach dem GTK \nvorgesehenen Mittel frei werden. Die Umwidmung der Zweckbestimmung der \nHaushaltsmittel des Haushaltstitels 63380 tritt daher erst dann ein, wenn und soweit \ndurch die Einstellung des Betriebs eines bislang bezuschussten Kinderhortes \nZuschussmittel tatsächlich frei werden; dass Haushaltsmittel frei werden und für \neinen anderen Zweck verwendet werden können (und sollen), ist danach die Folge \nund nicht der Grund der Betriebseinstellung.\n\n41\n\nEine von diesem Haushaltsansatz abweichende haushaltsrechtlich relevante \nBeschränkung in der Zuteilung der im Haushaltsplan auch für Kinderhorte \nangesetzten Haushaltsmittel,\n\n42\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, \n\n43\n\n - insbesondere für die Zeit ab dem 1. August 2007 -, ist vom Antragsgegner \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von einer im Haushaltsplan selbst \nvorgesehenen Sperrung bzw. Umwidmung der im Titel 63380 angesetzten \nHaushaltsmittel auch für Horte i.S.d. GTK, deren Betrieb - wie hier - nicht eingestellt \nwird, kann aufgrund des beigefügten Haushaltsvermerks und der Erläuterungen, wie \noben dargelegt, nicht ausgegangen werden.\n\n44\n\nDer Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar \n2006 \"Offene Ganztagsschule im Primarbereich\" (BASS 12-63 Nr. 4) i.d.F. des \nRunderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember \n2006, Amtsblatt NRW 02/07, S. 92, weist eine haushaltsrechtliche Beschränkung \nebenfalls nicht aus. Dieser Erlass verhält sich ausschließlich zu der Überführung von \nLandesmitteln des Programms \"Dreizehn Plus\" im Primarbereich in die Finanzierung \nder offenen Ganztagsschule im Primarbereich bis zum 31. Juli 2007 (vgl. Nr. 1.4 Abs. \n2 Satz 1 des genannten Erlasses). Landesmittel für das Programm \"Dreizehn Plus \" \nsind jedoch nicht im Einzelplan 15 (Ministerium für Generationen, Familie, Frauen \nund Integration) Kap. 15040, Titel 63380, sondern gesondert im Einzelplan 05 \n(Ministerium für Schule und Weiterbildung, Kap. 05300 TG 70) angesetzt, so das die \nÜberführung dieser Mittel in die Finanzierung der offenen Ganztagsschule im \nPrimarbereich die Zuweisungen von Landesmitteln an die Gemeinden (GV) zu den \nBetriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der Horte unberührt \nlässt.\n\n45\n\nDer vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Erlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 \n(Einbringung von Hortgruppen in das System der \"offenen Ganztagsschule\") - 311-\n6272.14.10 - lässt allenfalls eine Zielbeschreibung,\n\n46\n\n\"Ziel ist es, die Landesmittel für bestehende Ganztagsangebote im Primarbereich \n- Horte und Schulkinderhäuser sowie Angebote der Ganztagsbetreuung für \nSchulkinder aus dem Programmen \"Drei-zehn Plus\" im Primarbereich und \n\"Schülertreff in der Tageseinrichtung\" - bis zum 31. Juli 2007 schrittweise in die \nFinanzierung des Programms \"offene Ganztagsschule im Primarbereich\" zu \nüberführen\",\n\n47\n\nnicht aber eine haushaltsrechtlich - und im Jahr 2007 - wirksame Mittelsperrung \nzu Lasten der aktuell noch betriebenen Kinderhorte erkennen.\n\n48\n\nDer Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration \naus September 2006 - 311-6252.09 - lässt eine konkrete Beschränkung der \nFörderung von Kinderhorten eher erst für das Jahr 2008 erkennen:\n\n49\n\n\"Die Landesregierung wird daher Horte ab 2008 im Umfang von bis zu 20 % der \n2005 zur Verfügung stehenden Landesmittel weiter fördern, bis auch diese durch die \noffene Ganztagsschule im Primarbereich ersetzt werden können.\"\n\n50\n\nEinwände gegen die Höhe der geltend gemachten Abschlagszahlungen sind \nseitens des Antragsgegners nicht erhoben worden. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n52\n\nDer Wortlaut des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, der allgemein die \nGerichtskostenfreiheit für Verfahren der Jugendhilfe anordnet, lässt mit Blick auf die \nAnknüpfung der Tageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 \nSGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung der Einrichtung \nbetreffenden Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 -, \na.a.O.\n\n54\n\nDie Aufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren \nerfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG.\n\n55\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-19/12-b-481-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-19/12-b-481-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263339","retrieved":"2026-07-09 02:30:05.174244+00:00"}}