{"status":"available","doknr":"OLD263370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0618.6B593.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"6 B 593/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ist die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, mit der es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt hat, der Beigeladenen eine der sieben zur Verfügung stehenden \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A16 BBesO im Bereich des Ministeriums für \nWirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \nzuzuweisen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines \nAnordnungsanspruchs zu Recht bejaht.\n\n5\n\nDie zur Besetzung der besagten Beförderungsplanstellen getroffene \nAuswahlentscheidung, die zu Ungunsten des Antragstellers ausgegangen ist, erweist sich bei \nder in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung \nder Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Sie beruht - was den Antragsteller angeht - auf \neiner für den Qualifikationsvergleich unzureichenden Grundlage. Entgegen § 104 Abs. 1 \nSatz 2 erster Halbsatz LBG NRW ist die anlässlich seiner Versetzung zum damaligen \nMinisterium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen im \nSeptember 2005 erforderliche Beurteilung unterblieben. Dieses Versäumnis wirkt sich auf die \nRechtmäßigkeit und damit auf die Verwertbarkeit der der Auswahlentscheidung zu Grunde \ngelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18. Dezember 2006 aus. Wäre er \ndamals im Hinblick auf die Versetzung hin beurteilt worden und hätte er bei einer solchen \nBeurteilung mit fünf Punkten die Spitzennote erhalten, wäre er möglicherweise mit dieser \nbesseren Beurteilung am Auswahlverfahren zu beteiligen gewesen. Auch wenn aus Gründen \nder Aktualität und der Vergleichbarkeit der im Auswahlverfahren zu berücksichtigenden \nBeurteilungen eine weitere Regel- oder Anlassbeurteilung für den Antragsteller hätte erstellt \nwerden müssen, wäre diese angesichts einer möglichen Vorbeurteilung mit der Spitzennote \nunter Umständen günstiger für ihn ausgefallen als die Beurteilung vom 18. Dezember 2006. \nDass er - wäre er anlässlich seiner Versetzung im September 2005 beurteilt worden - die \nSpitzennote erhalten hätte, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die ehemaligen Staatssekretäre \nim damaligen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen \nC. und Dr. X. -C1. , deren jeweilige Büros der Antragsteller zuletzt im Amt eines \nRegierungsdirektors (A15 BBesO) als persönlicher Referent leitete, bewerteten seine \nLeistungen in dieser Funktion im Rahmen ihrer Beurteilungsbeiträge vom \n21. beziehungsweise 22. Juni 2006 jeweils mit einem Gesamturteil von fünf Punkten. Auch \nbei den Einzelfeststellungen wurde der Antragsteller von ihnen nahezu durchgehend mit fünf \nPunkten bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Versetzungsbeurteilung im September 2005 \nwesentlich schlechter ausgefallen wäre als es die angesprochenen Beurteilungsbeiträge \nvermuten lassen, sind nicht ersichtlich.\n\n6\n\nSoweit die Beschwerde meint, der Antragsgegner habe unter Ausschöpfung des ihm in \n§ 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zugebilligten Entscheidungsspielraums von einer Beurteilung \ndes Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Versetzung zum damaligen Ministerium für \nWirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen absehen dürfen, trifft \ndies nicht zu.\n\n7\n\nDer Umstand, dass § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, \nbedeutet nicht, dass dem zur Beurteilung berufenen Dienstherrn im konkreten Versetzungsfall \nein Entscheidungsspielraum zusteht, in dessen Rahmen er frei entscheiden kann, ob er eine \nVersetzungsbeurteilung erstellt oder nicht. Nach allgemeinem Verständnis bindet eine Soll-\nVorschrift die Behörde im Regelfall und gestattet nur Abweichungen in atypischen Fällen. Ob \nein solcher atypischer Fall vorliegt, ist im Streitfall von den Verwaltungsgerichten zu \nüberprüfen.\n\n8\n\nDie Beschwerde sieht in der Versetzung der Beschäftigten ganzer Organisationseinheiten \nunter Erhaltung ihrer bisherigen Aufgaben als Folge der Verlagerung dieser Aufgaben in eine \nandere Behörde eine atypische Fallkonstellation, die sich vom typischen Fall der Versetzung \naus der bisherigen Organisationseinheit heraus in eine neue Organisationseinheit, in der der \nBeamte andere dienstliche Aufgaben und andere Vorgesetzte habe, wesentlich unterscheide. \nOb der Auffassung der Beschwerde in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, weil die Versetzung \nbei fortbestehender Zugehörigkeit zu der bisherigen Organisationseinheit tatsächlich einen \nFall beschreibt, bei dem die für den Normalfall geltende Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 \nerster Halbsatz LBG NRW vom Sinn und Zweck des Gesetzes offenbar nicht mehr gefordert \nwird, kann hier offenbleiben.\n\n9\n\nDie zum 1. September 2005 erfolgte Versetzung des Antragstellers vom damaligen \nMinisterium für Wirtschaft und Arbeit zum damaligen Ministerium für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie des Landes Nordrhein-Westfalen stellte jedenfalls - auch wenn er einer \nvon dem einen zu dem anderen Ministerium verlagerten Organisationseinheit angehörte - \neinen typischen Versetzungsfall dar, der die Erstellung einer Versetzungsbeurteilung gemäß \n§ 104 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz LBG NRW gebot. Zwar wurde der Antragsteller noch \nwährend seiner Zugehörigkeit zum damaligen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des \nLandes Nordrhein-Westfalen als Referent in das Referat 431 \"Übergreifende Fragen der \nAußenwirtschaft; Messen, Ausstellungen, Kongresse\" umgesetzt und die Gruppe, zu der das \nReferat gehörte, insgesamt zum damaligen Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, \nEnergie des Landes Nordrhein-Westfalen verlagert, doch erfolgte die Umsetzung des \nAntragstellers erst zum 1. Juli 2005 und damit kurz vor seiner Versetzung. Zuvor hatte der \nAntragsteller im damaligen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-\nWestfalen seit dem 21. März 2003 als Regierungsdirektor das Büro des Staatssekretärs \ngeleitet und war diesem als persönlicher Referent zugewiesen. Soweit die Umsetzung nicht \nohnehin im Hinblick auf die bereits in Aussicht genommene Versetzung stattgefunden hat, \nwirkte sich jedenfalls die Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs im Referat 431 wegen des \nnur kurzen Zeitraums zwischen Umsetzung und Versetzung des Antragstellers erst nach der \nVersetzung zum damaligen Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie des Landes \nNordrhein-Westfalen wirklich aus. Auch wenn der nach der Umsetzung im damaligen \nMinisterium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen für den Antragsteller \nzuständige Erstbeurteiler unter Beibehaltung dieser Funktion ebenfalls zum 1. September \n2005 in das damalige Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie des Landes \nNordrhein-Westfalen versetzt worden sein sollte, war dieser nicht in der Lage, sich vor der \nVersetzung aus eigener Anschauung ein Urteil über den Antragsteller zu bilden. Der \nAntragsteller hatte es also nach der Versetzung sowohl mit einem neuen Aufgabenbereich als \nauch mit einem neuen Erstbeurteiler zu tun.\n\n10\n\nEine Versetzungsbeurteilung war auch nicht mit Blick auf § 104 Abs. 1 Satz 2 zweiter \nHalbsatz LBG NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift können die obersten Dienstbehörden \nfür Gruppen von Beamten eine Ausnahme von dem für den Regelfall geltenden Erfordernis \neiner Versetzungsbeurteilung zulassen. Unterstellt man den Vortrag der Beschwerde zu einer \nPraxis, keine Versetzungsbeurteilungen bei der bloßen Neuorganisation von Ministerien zu \nerstellen, als tatsächlich richtig und rechtlich bedenkenfrei, würde der zum 1. September 2005 \nerfolgte Wechsel des Antragstellers zum damaligen Ministerium für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie des Landes Nordrhein-Westfalen von einer solchen Praxis nicht erfasst. \nDas folgt aus den vorstehend dargelegten Besonderheiten seiner dienstlichen \nVerwendung.\n\n11\n\nOb die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18. Dezember 2006 auch aus \nanderen Gründen fehlerhaft ist oder das Auswahlverfahren an weiteren Rechtsmängeln leidet, \nbedarf keiner Entscheidung, da der festgestellte Fehler der Beurteilung die vom \nVerwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung trägt.\n\n12\n\nDer Senat folgt nicht der Auffassung der Beschwerde, der Antrag auf Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung sei selbst dann abzulehnen, wenn man die Bedenken des \nVerwaltungsgerichts gegen die Rechtmäßigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers teile. Dass - wie die Beschwerde ausführt - angesichts der sieben zur \nVerfügung stehenden Beförderungsstellen eine Verschlechterung der Beförderungsaussichten \ndes Antragstellers praktisch auszuschließen sei, wenn die um zwei Punkte besser beurteilte \nBeigeladene befördert werde, und eine neue Auswahlentscheidung allenfalls zu einer \nBeförderung des Antragstellers zum Nachteil eines derjenigen Beamten führen könne, die bei \nihrer Beurteilung ein Gesamturteil von vier Punkten erhalten hätten, lässt sich nicht \nfeststellen. Abgesehen davon, dass eine Neubeurteilung des Antragstellers mit fünf Punkten \nund damit eine Konkurrenz zu der mit der Spitzennote beurteilten Beigeladenen nicht \nauszuschließen ist, steht keinesfalls fest, dass bei einem neuerlichen Auswahlverfahren \nwiederum sieben Beförderungsstellen vergeben werden. Bis dahin könnten Umstände \neingetreten sein, die zum Wegfall einer oder mehrerer der ursprünglich zur Verfügung \nstehenden Beförderungsplanstellen führen könnten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-\nwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-18/6-b-593-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-18/6-b-593-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263370","retrieved":"2026-07-09 02:30:07.808120+00:00"}}