{"status":"available","doknr":"OLD263377","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0618.12A4717.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"12 A 4717/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v . § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nDer Feststellung, dass der Runderlass des Reichsministers des Innern betreffend \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich einge-\ngliederten Ostgebieten vom 25. November 1939 für sich genommen keine Grundlage \nfür einen noch heute anzuerkennenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch den Großvater des Klägers zu 1. bilde, weil es sich dabei nur um vorläufige \nRegelungen gehandelt habe, die unter dem Vorbehalt einer endgültigen Regelung \ngestanden hätten, \n\n5\n\nvgl. zum Verfahren nach diesem Runderlass auch OVG NRW, Beschluss vom \n10. Januar 2006 - 19 A 1026/04 -,\n\n6\n\nsind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n7\n\nDer Zulassungsvortrag vermag auch nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei nicht ausreichend belegt, dass der \nVater des Klägers zu 1. nach seiner Geburt am 1940 und bis zu dem \nTode seines Vaters - des Großvaters des Klägers zu 1. - am \n 1941 zusammen mit letzterem durch Einzeleinbürgerung oder auf der \nGrundlage der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche \nStaatsangehörigkeit in den eingliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. \n118) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Der erforderliche Nachweis \nist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen \nhat, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben sind. Eine absolute \nGewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im \nRegelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der \nGewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., m. w. \nN.\n\n9\n\nEinen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermag das Klagevorbringen auch \nim Lichte der Antragsbegründung vom 23. Januar 2007 nicht zu vermitteln. \n\n10\n\nDass sich nach den von den Klägern in dem Verfahren 10 K 6259/05 vorgelegten \nStellungnahmen des Bundesarchivs vom 22. Mai 2006 und des Militärgeschichtlichen \nForschungsamtes vom 5. Juli 2006 allein aus der Zugehörigkeit des Großvaters des \nKlägers zu 1. zu den SS-Totenkopf-Verbänden nicht herleiten lässt, dass der \nGroßvater des Klägers zu 1. zu dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, \nwird von den Klägern nicht in Frage gestellt.\n\n11\n\nEs macht eine Einzeleinbürgerung (§ 5 der Verordnung i. V. m. Ziffer II (6) des \nRunderlasses des Reichsministers des Innern zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom \n13. März 1941) im Lichte der seinerzeitigen Abwesenheit des Großvaters von dem - \nnach Ziffer IV (22) des genannten Runderlasses für die Ausgabe der Fragebögen \nund die Aufnahmeentscheidung grundsätzlich zunächst einmal zuständigen und \ndeshalb zu kontaktierenden - früheren Wohnort auch nicht wahrscheinlicher, dass er \ndie materiellrechtlichen Wohnsitzvoraussetzungen für eine Eintragung in die \ndeutsche Volksliste nach § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung über die Deutsche \nVolksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten \nvom 4. März 1941 erfüllt hat. Auch das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer \nEinzeleinbürgerung nicht völlig ausgeschlossen. Selbst bei Zugrundelegung der von \nden Klägern spekulativ angenommenen Möglichkeit von häufigeren \nEinzeleinbürgerungen in den eingegliederten Ostgebieten gerade auch in der Zeit \nzwischen März 1941 und dem Tod des Großvaters am 1941 ergibt \nsich - ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall - jedoch noch kein - vernünftige \nZweifel ausschließender - Grad an Wahrscheinlichkeit geschweige denn die \nGewissheit über die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und dessen \nerfolgreichen Ausgang gerade bezüglich des Alois August Klyta. Insoweit reicht es \nnicht aus, dass die unter Ziffer IV (22) und (23) des Runderlasses vom 13. März 1941 \ngetroffenen Vorschriften eine Einzeleinbürgerung unter eventueller Verwertung auch \nder auf der Grundlage der vorläufigen Regelungen des Runderlasses vom 25. \nNovember 1939 gewonnenen Ergebnisse lediglich generell denkbar erscheinen \nlassen. Der vorgelegte Schriftwechsel über die (möglichst zügige) Einbürgerung \nvolksdeutscher Freiwilliger aus Polen bei den Verbänden der Waffen-SS und \nPolizeidivision mag für eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Einzeleinbürgerung \nvon Angehörigen der Waffen-SS und damit auch der SS-Totenkopfverbände \nsprechen, lässt einen anderen Hergang im Einzelfall des Großvaters aber nicht \nansatzweise ausgeschlossen erscheinen. Als Beweis des ersten Anscheins für eine \ntatsächlich erfolgte Einzeleinbürgerung des Großvaters des Klägers zu 1. reicht der \nbloße Hinweis auf das Volkslistenverfahren und den angeführten Schriftwechsel nicht \naus. \n\n12\n\nDer Zulassungsvortrag vermag auch im übrigen die erstinstanzliche \nTatsachenwürdigung, die Angaben zur Staatsangehörigkeit des Großvaters in \ndessen Wehrpass \"Deutsches Reich (früher polnisch)\" böten für die Annahme eines \nStaatsangehörigkeitserwerbs auch auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 d StAngRegG \nkeine ausreichende Grundlage, nicht in Frage zu stellen. Dass sich die vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten bei den Eintragungen im \nWehrpass auf andere Weise als mit der Zugrundelegung bloß eines in Anwendung \ndes Erlasses vom 25. November 1939 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises \nschlüssig und widerspruchs-frei erklären lassen, ändert nichts daran, dass \nangesichts der offensichtlich zu unter-schiedlicher Zeit erfolgten Eintragungen nicht \nmit der notwendigen Sicherheit festge-stellt werden kann, wann und vor allem nach \nPrüfung welcher Unterlagen die Ein-tragung zur Staatsangehörigkeit vorgenommen \nworden ist. Die Beweiskraft des Wehrpasses als öffentlicher Urkunde i. S. v. § 418 \nZPO erstreckt sich nicht darauf, woraus bei Eintragung das Bestehen der \nbescheinigten deutschen Staatsangehörigkeit hervorging. \n\n13\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht entgegen dem \nAmtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterlassen hat, die \nEchtheit des Wehrpasses durch eine kriminaltechnische Untersuchung überprüfen zu \nlassen. Denn die angefochtene Entscheidung kann auf einem solchen \nVerfahrensmangel nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Echtheit des \nWehrpasses unterstellt hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-18/12-a-4717-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-18/12-a-4717-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263377","retrieved":"2026-07-09 02:30:08.363903+00:00"}}