{"status":"available","doknr":"OLD263412","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0615.15A1471.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"15 A 1471/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.867,45 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz \nund keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt. Dies betrifft zum einen die Bewertung des \nVerwaltungsgerichtes, dass durch die andersartige Herstellung ein \nErneuerungsvorteil gewährt worden sei, weil die Straße erneuerungsbedürftig \ngewesen sei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn \ndie übliche Nutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, es für den Nachweis der \nVerschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf. Denn dann \nindiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Dies kann allerdings erst \nbei einer vormaligen Herstellung vor über 50 Jahren angenommen werden. \n\n4\n\nVgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n5\n\nDaher kann hier mit knapp über 40 Jahren seit der letzten Ausbaumaßnahme \nallein aus dem Alter der Straße nicht auf die Verschlissenheit der Anlage \ngeschlossen werden.\n\n6\n\nDies hat das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht getan, da es sich zusätzlich \nauf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom Altzustand gestützt hat. Ob auch \ndies trotz der vom Kläger dagegen erhobenen Einwände überzeugend ist, kann \ndahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat als weiteren wirtschaftlichen Vorteil \neinen solchen aus einer Verbesserung der Straße i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nhinsichtlich des Straßenaufbaus angenommen (Seite 4 f. des angegriffenen Urteils), \nwie es auch die Widerspruchsbescheide getan haben (S. 5 der Bescheide). Diese \nselbständig tragende Begründung des wirtschaftlichen Vorteils im angegriffenen \nUrteils wird vom Kläger in der Antragsschrift nicht mit schlüssigen Gegenargumenten \nerschüttert. Der insoweit vorgebrachte Einwand, jedenfalls im Bereich der \nehemaligen Pflasterfläche sei der Straßenaufbau nur unwesentlich verstärkt worden, \nreicht dafür nicht aus: Die unterschiedlichen früheren Aufbauverhältnisse und der \njetzige Straßenaufbau sind in den Widerspruchsbescheiden aufgeführt und vom \nVerwaltungsgericht als erstmalig durchgehende frostsichere Tragschicht bewertet \nworden. Warum dies keinen Verbesserungsvorteil begründen soll, legt der Kläger \nnicht dar.\n\n7\n\nVgl. zur st. Rspr. des Senats, dass der erstmalige Einbau einer \nFrostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung darstellt, OVG NRW, \nBeschluss vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, S. 5 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n8\n\nDa es somit nicht entscheidungserheblich auf die Erneuerungsbedürftigkeit der \nStraße ankam, ist der in dieser Hinsicht erhobenen weitere Zulassungsgrund einer \nAbweichung des Urteils vom Urteil des Senats vom 15. Februar 2000 - 15 A \n4167/96 -,\n\n9\n\nteilweise veröffentlicht in NWVBl. 2000, 348,\n\n10\n\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Gleichermaßen liegt insoweit auch der \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 bs. 2 Nr. 3 \nVwGO) nicht vor, da die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren keine grundsätzliche Bedeutung hat. \nSchließlich kann wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO), die an die Bejahung der Erneuerungsbedürftigkeit durch das \nVerwaltungsgericht geknüpft sind (Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und \ndas Gebot rechtlichen Gehörs), die Zulassung nicht gewährt werden, da die \nEntscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit des Umstands nicht auf einem so \ngearteten Verfahrensmangel beruhen kann.\n\n11\n\nSoweit der Kläger die Erneuerungsbedürftigkeit des Kanals ernstlich bezweifelt, \ntut er das ohne schlüssige Gegenargumente. Die auf Seite 10 f. des Schriftsatzes \nvom 8. Juni 2007 vorgebrachten Gesichtspunkte bisheriger guter \nEntwässerungsleistungen stehen einer Erneuerungsbedürftigkeit des Kanals nicht \nentgegen. Diese beruht ausweislich der Seite 3 der Widerspruchsbescheide nicht auf \neiner die Entwässerung hindernden Verstopfung, sondern auf Materialschäden.\n\n12\n\nDen in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Verfahrensmangel in \nForm eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hat der Kläger nicht \nhinreichend dargelegt: Dazu hätte es der Benennung der Tatsachen bedurft, deren \nAufklärung sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts aufgedrängt hätten.\n\n13\n\nSchlüssige Gegenargumente werden auch nicht gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichtes geführt, bei dem Wegfall früherer Parkmöglichkeiten am \nStraßenrand zugunsten von nunmehr 10 gesondert ausgewiesen Parkplätzen \nhandele es sich nicht um einen beitragsrelevanten Nachteil des Ausbaus. Der \ndiesbezüglichen Bewertung des Sachverhalts auf Seite 5 f. des angegriffenen Urteils \ntritt der Kläger nicht mit einer darauf bezogenen Argumentation substantiiert \nentgegen. Abgesehen davon verbietet sich ohnehin ein Vergleich ungesicherter \nParkmöglichkeiten am Straßenrand zugunsten ausgewiesener Parkplätze, da diese \nFormen des Parkens nicht miteinander vergleichbar sind. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 \n\n15\n\n- 15 A 4051/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.\n\n16\n\nSoweit der Kläger auf den Seiten 7 f. seines Schriftsatzes vom 8. Juni 2007 eine \nVielzahl von Einzeleinwendungen gegen den Ausbau unter dem Gesichtspunkt \neingetretener Nachteile geltend macht, verkennt er, dass der Gemeinde für das Ob \nund das Wie eines Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich \nVertretbaren zusteht. \n\n17\n\nStändige Rechtssprechung des beschließenden Senats, zuletzt Beschluss vom \n13. September 2006 \n\n18\n\n- 15 E 1052/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.\n\n19\n\nEs ist nicht dargelegt, dass dieses Ausbauermessen hier überschritten wäre.\n\n20\n\nSchließlich werden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nim Hinblick auf die Veranlagung des Flurstücks 131 geweckt. Dies gilt zum einen für \ndie Anwendbarkeit der Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich, die im \nbejahenden Sinne geklärt ist.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n\n22\n\n- 15 A 5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296 (297 f.).\n\n23\n\nDaraus ergibt sich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich dieses Umstandes nicht vorliegt.\n\n24\n\nSchließlich werden auch keine schlüssigen Gegenargumente gegen die konkrete \nVeranlagung des Flurstücks 131 vorgebracht. Richtig ist zwar, dass es sich nach \netwa 40 Metern nach Nordwesten hin verbreitert, wie aus dem in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen und auch vom Kläger dem Schriftsatz vom \n8. Juni 2007 beigefügten Verteilungsplan zu erkennen ist. Der Beklagte hat aus \ndiesem übergroßen und in seiner Lage zur ausgebauten Straße spezifisch \ngeschnittenen Flurstück von 29.897 qm unter Anwendung der \nTiefenbegrenzungsregelung eine wirtschaftliche Einheit gebildet, die den \nnordwestlichen Geländestreifen aus der wirtschaftlichen Einheit ausgeschieden hat, \nso dass insgesamt eine Fläche von 950 qm aus dem Flurstück 131 veranlagt wurde. \nTrotz Anwendung der Tiefenbegrenzung und der Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit zählt es zu den größten Grundstücken im Verteilungsgebiet.\n\n25\n\nVgl. zu den Kriterien der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus einem \nübergroßen Grundstück (für das Kanalanschlussbeitragsrecht) OVG NRW, \nBeschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 , S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n26\n\nDer Kläger legt nicht dar, dass die hier vorgenommene Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit den vom Senat entwickelten Kriterien widerspricht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-15/15-a-1471-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-15/15-a-1471-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263412","retrieved":"2026-07-09 02:30:11.168029+00:00"}}