{"status":"available","doknr":"OLD263455","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0614.6A1189.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"6 A 1189/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nSoweit der Kläger rügt, das Beurteilungsverfahren hätte insgesamt neu durchgeführt \nwerden müssen, weil die Wiederholung der Endbeurteilerkonferenz unter Teilnahme der \nGleichstellungsbeauftragten nicht ausreichend gewesen sei, genügt er bereits den \nDarlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. Er widerspricht \ninsofern lediglich der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, ohne sich damit \nauseinanderzusetzen. \n\n5\n\nZweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des \nKlägers, den Erstbeurteilern sei unter Verstoß gegen die Weisungsfreiheit (Nr. 9.1 Abs. 3 Satz \n1 BRL Pol 1996) von deren Vorgesetzten bindend vorgegeben worden, dass von den nach A 9 \nBBesO besoldeten Beamten im Führungs- und Lagedienst lediglich drei mit vier Punkten \nbewertet werden dürften. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hat sich dieser Fehler auf die \nBeurteilung des Klägers nicht ausgewirkt, weil der Beurteilungsvorschlag durch den \nErstbeurteiler auf vier Punkte lautete.\n\n6\n\nDa der Kläger keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen \nUrteils benannt hat, ist nicht dargelegt, warum die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweisen soll, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ \n152 Abs. 1 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-14/6-a-1189-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-14/6-a-1189-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263455","retrieved":"2026-07-09 02:30:15.364087+00:00"}}