{"status":"available","doknr":"OLD263456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0614.18A5016.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"18 A 5016/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der \nKläger führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine \nRechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) \nnicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung \nbedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen \nverallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende \nAuswirkung entfaltet. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz \n4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und \nsubstantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist \nund warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. \n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - 18 A 3003/05 - m.w.N.\n\n5\n\nDen vorstehenden Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht.\n\n6\n\nDie Kläger halten hinsichtlich ihres mit der Klage geltend gemachten Anspruchs \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Frage für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig, \n\n7\n\n\"ob es einem Ausländer zumutbar ist, nach langjährigem Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \ngegenüber der Botschaft des Ursprungslandes zu erklären, dass eine Bereitschaft \nzur Wiedereinreise in das Ursprungsland besteht\". \n\n8\n\nDie so gestellte Frage lässt sich jedoch nicht - wie für eine Zulassung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig, sondern erst mit \nBlick auf die Umstände des Einzelfalls beantworten. Schon in der Fragestellung wird \nmit der Wendung \"nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nunmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\" auf solche Gegebenheiten \ngerade des vorliegenden Falls abgestellt. Im Weiteren wird mit dem \nZulassungsantrag zur Begründung der Unzumutbarkeit ausführlich auf die \nBesonderheiten des Falles der Kläger eingegangen, aus denen nach deren Ansicht \ndie Unzumutbarkeit der Abgabe der sogenannten Freiwilligkeitserklärung folgen soll. \nSo verweisen die Kläger dafür, dass es ihnen jetzt nicht mehr zumutbar sei, \ngegenüber der syrischen Botschaft zu erklären, freiwillig nach Syrien zurückkehren \nzu wollen, auf angeblich vom Beklagten nicht eingehaltene Zusagen im \nZusammenhang mit der Passbeschaffung. Insoweit sei - ohne dass dieses \nentscheidungserheblich ist - noch angemerkt, dass die Einlassung des Klägers zu 1. \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. April 2005, zur \nAbgabe einer derartigen Erklärung bereit zu sein, in besonderem Maße gegen deren \nUnzumutbarkeit spricht. Selbst wenn der Beklagte zugesagte Hilfestellungen bei der \nPassbeschaffung nicht eingehalten haben sollte, entbände dieser Umstand die \nKläger nicht von ihrer Obliegenheit, sich Pässe zu beschaffen. Darauf gerichtete \nHandlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein \naussichtslos sind.\n\n9\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, \n322.\n\n10\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden, weil es an entsprechenden Belegen \nfehlt und zudem selbst noch im Zulassungsverfahren das zögerliche Bemühen der \nKläger um eine Passbeschaffung ein ernsthaftes hierauf gerichtetes Tätigwerden \nnicht erkennen lässt.\n\n11\n\nIm Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass im Hinblick auf die Frage, ob die \nAbgabe einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar ist, die Umstände des Einzelfalls \nnicht außer Betracht bleiben können. Wie der Senat bereits zu dem Begriff der \n\"zumutbaren Anforderungen\" in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ausgeführt hat, \n\n12\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -\n\n13\n\nist über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen unter \nBerücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu \nentscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffes in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG \nwill das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung \nzu tragen. \n\n14\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz \n402.242 § 25 AufenthG Nr. 4.\n\n15\n\nZu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis führte es, wenn die von ihnen \naufgeworfene Frage dahin verstanden würde, ob in den Fällen eines hier nur in \nBetracht kommenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60a Abs. 2 \nAufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK die Abgabe einer so genannten \nFreiwilligkeitserklärung zumutbar ist. Diese vom Senat bisher offen gelassene \nFrage\n\n16\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -\n\n17\n\nkönnte im Falle ihrer Bejahung dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg \nverhelfen, weil die Kläger mit ihrer innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags nicht die \nEntscheidungserheblichkeit jener Frage aufgezeigt haben. Sie haben sich hierzu \nlediglich sinngemäß auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland berufen, der \njedoch für sich genommen nach gefestigter Rechtsprechung\n\n18\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006, 110 -\n\n19\n\neine freiwillige Ausreise nicht unzumutbar macht und damit generell auch nicht \nauf ein Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 AufenthG führt.\n\n20\n\nUnberücksichtigt bleiben mussten namentlich die Schriftsätze der Kläger vom \n22. Mai und 19. Oktober 2006, mit denen sie sich auf einen Sachverhalt berufen, der \nes als möglich erscheinen lässt, dass ihnen unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des vorliegenden Falles mit Blick auf die Gesamtheit ihrer in \nDeutschland gewachsenen Bindungen eine freiwillige Ausreise in ihre Heimatland bei \nAnwendung der inzwischen zu § 25 Abs. 5 AufenthG entwickelten Grundsätze\n\n21\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 , InfAuslR 2007, 4; \nSenatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O., und vom 8. \nDezember 2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87 -\n\n22\n\nrechtlich nicht zugemutet werden darf; denn in einem auf die Zulassung der \nBerufung gerichteten Verfahren ist nur das bis zum Ablauf der Darlegungsfrist \nerfolgte Vorbringen berücksichtigungsfähig.\n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 - 18 A 4783/04 -.\n\n24\n\nAus den vorstehenden Gründen bliebe mangels hinreichender Darlegung der \nZulassungsantrag auch dann erfolglos, wenn man zugunsten der Kläger annehmen \nwollte, dass sie mit ihren Ausführungen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung wecken wollten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n25\n\nVgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, \nNVwZ 2005, 1176.\n\n26\n\nDiesbezüglich ist - woran es hier fehlt - in substanziierter Weise darzulegen, dass \nund warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich \nzweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht \nschon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu \nbeurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbestehen.\n\n27\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, \nInfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111, und vom 24. Oktober 2006 - 18 A \n2719/06.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-14/18-a-5016-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-14/18-a-5016-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263456","retrieved":"2026-07-09 02:30:15.438001+00:00"}}