{"status":"available","doknr":"OLD263513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.6A5030.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"6 A 5030/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen, weil das Personal einer \nUniversität seit Geltung von § 2 Abs. 3 Hochschulgesetz in der Fassung des \nHochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) im Dienst der \nHochschule steht.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06.\n\n4\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Auswahl- und \nBesetzungsverfahren sich durch die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle mit zwei \nBewerberinnen nicht erledigt hat, weil die Beklagte die Inanspruchnahme vorläufigen \nRechtsschutzes durch die Klägerin vereitelt hat.\n\n7\n\nSetzt sich der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren über eine einstweilige \nAnordnung hinweg, die ihm vorläufig die Stellenbesetzung untersagt, hat der übergangene \nKonkurrent wegen der aus Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen \nVorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise einen \nAnspruch darauf, dass über sein Beförderungsbegehren trotz Besetzung der \nBeförderungsstelle eine Sachentscheidung getroffen wird. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101.\n\n9\n\nDem steht der Fall der Klägerin gleich. Die Beklagte hat ihr wahrheitswidrig mitgeteilt, \ndie endgültige Entscheidung über die Stellenbesetzung erst im Wintersemester 2001/02 \ntreffen zu wollen, obwohl sie bereits getroffen und nur noch nicht vollzogen war. Außerdem \nhat die Beklagte der Klägerin die Inanspruchnahme wirksamer gerichtlicher Hilfe dadurch \nunmöglich gemacht, dass sie ihr entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen die \nAuswahlentscheidung erst nach erfolgter Stellenbesetzung mitgeteilt hat. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, \n501.\n\n11\n\nOb die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Erledigung bleibe in solchen Fällen nur in \nBeförderungs-, aber nicht in Einstellungsverfahren aus, kann offen bleiben. Für die Klägerin, \ndie bereits seit 1974 als Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht, handelte \nes sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung um ein Beförderungsverfahren: Sie bewarb \nsich um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt (A 13 BBesO) und anderer Amtsbezeichnung \n(Studienrätin im Hochschuldienst), vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW. \n\n12\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Auswahlverfahren sei wegen der \nNichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten fehlerhaft gewesen und ein Erfolg der \nKlägerin sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung zumindest möglich.\n\n13\n\nNach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das nach seinem § 2 Abs. 1 \nSatz 1 auch für Hochschulen gilt, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte u. a. bei der \nAusführung aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung \nvon Mann und Frau haben oder haben können; dies gilt insbesondere für personelle \nMaßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und \nVorstellungsgesprächen.\n\n14\n\nDie Gleichstellungsbeauftragte war jedoch weder an der Stellenausschreibung noch an \nden Vorstellungsgesprächen oder sonst am Auswahlverfahren beteiligt. Dass sich nach der \nVorauswahl aus den schriftlichen Bewerbungen lediglich Frauen in der engeren Wahl \nbefanden, lässt das Mitwirkungserfordernis nicht entfallen. Die fehlende Beteiligung an der \nvorhergehenden Stellenausschreibung kann hierdurch ohnehin nicht beseitigt werden. Die \nPflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 LGG entfällt nicht, \nwenn das Bewerberfeld sich im Laufe des Verfahrens ausschließlich auf Bewerberinnen \nverengt. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG verlangt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten \nohne Einschränkungen. Die Beteiligung an allen Verfahren und allen im Gesetz genannten \nVerfahrensschritten ist Voraussetzung dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr zur \nWahrnehmung zugewiesenen Belange bei Stellenbesetzungen tatsächlich zur Geltung bringen \nkann. Um ihre gesetzliche Aufgabe, die Dienststelle bei der Gleichstellung zu unterstützen, \nwirkungsvoll wahrnehmen zu können, muss die Gleichstellungsbeauftragte möglichst \numfassende Kenntnis und Erfahrung bei Stellenbesetzungen erwerben können. Das kann nur \ngelingen, wenn sie an allen Verfahren von der Ausschreibung bis zur Auswahlentscheidung \nbeteiligt wird.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, \n592.\n\n16\n\nDarüber hinaus geben die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des \nLandesgleichstellungsgesetzes vom 27. April 2001 - II A 3 -2330- (MBl. 2001 S. 806) zu § 17 \nLGG ausdrücklich vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte von Beginn an in den \nWillensbildungsprozess einzubinden ist und sie aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die \nGleichstellungsrelevanz einer Maßnahme selbst beurteilt (Nr. 1.1). Es hätte demnach ihr \nallein oblegen, von einer inhaltlichen Mitwirkung im Auswahlverfahren deshalb abzusehen, \nweil nur Bewerberinnen für die Stellenbesetzung in Betracht kamen. Die Beklagte durfte nicht \nan ihrer Stelle hierüber befinden.\n\n17\n\nDass sich die Klägerin auch bei einer neuerlichen Auswahlentscheidung nicht durchsetzen \nwird, lässt sich nicht feststellen.\n\n18\n\nDa sich die Klägerin nicht um eine Neueinstellung, sondern um eine Beförderungsstelle \nbeworben hat, kommt der Sache nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Beklagte \nzumisst (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 GKG. Der Streitwert richtet sich nach §§ \n47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 40, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/6-a-5030-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/6-a-5030-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263513","retrieved":"2026-07-09 02:30:20.069757+00:00"}}