{"status":"available","doknr":"OLD263511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.6A2700.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"6 A 2700/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen der \nKlägerin in Höhe des Tagespflegesatzes der S. Parkklinik in \nF. seien notwendig und angemessen und damit nach § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO NRW beihilfefähig, im Ergebnis nicht \nernsthaft in Frage.\n\n5\n\nAllerdings werden - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - Privatkliniken, die einen selbstgewählten \nEinheitspflegesatz außerhalb der Verordnung zur Regelung der \nKrankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung \n- BPflV -) berechnen, von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW, der im \nRegelfall die Höhe der beihilfefähigen Kosten für \nKrankenhausbehandlungen bestimmt, nicht erfasst. Eine analoge \nAnwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BVO NRW auf \nsolche Kliniken scheidet schon wegen der fehlenden \nVergleichbarkeit von Kliniken mit Einheitspflegesätzen und \nsolchen mit gestuften Pflegesätzen aus. Ebenso wenig kann aus \nsystematischen Gründen zur Auslegung des allgemeinen \nBegriffs der Angemessenheit von Aufwendungen auf § 4 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. a BVO NRW zurückgegriffen werden. Zudem \nliefe ein solcher Rückgriff auf eine verdeckt analoge \nAnwendung der Vorschrift hinaus, ohne dass die \nAnalogievoraussetzungen erfüllt wären. Die \nVergütungsberechnung einer freien Privatklinik ist nämlich mit \nder Vergütungsberechnung einer nach der BPflV abrechnenden \nKlinik nicht vergleichbar. Da es an einer speziellen Regelung in \nder BVO NRW fehlt, gilt für die Einheitspflegesätze von \nPrivatkliniken der allgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in \nangemessenem Umfang beihilfefähig sind (§ 88 Satz 2 LBG, § 3 \nAbs. 1 Einleitungssatz BVO NRW). Nr. 9a.5 (heute Nr. 9a.6) \nder Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung \nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (VVzBVO), wonach der Pflegesatz von \nPrivatkliniken nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 4 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b BVO NRW nur in Höhe des Pflegesatzes \nangemessen sein soll, den die der Beihilfenfestsetzungsstelle \nnächstgelegene Universitätsklinik für eine vergleichbare \nBehandlung berechnen würde, vermag als bloße \nVerwaltungsvorschrift die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen \nvon vornherein nicht wirksam zu begrenzen. Da die BVO NRW \ndie Krankenhauswahl nicht einschränkt und weder sie noch die \nübrige Rechtsordnung für die gewählte Klinik- oder \nVergütungsart eine ausdrückliche Begrenzung des \nKostenumfangs enthält, bestimmt sich die Angemessenheit der \nAufwendungen im Ausgangspunkt nach dem \nBehandlungsvertrag. Angemessen ist danach grundsätzlich, was \ndie Klinik nach bürgerlichem Recht von dem \nBeihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt verlangt. \nFordert die vom Beihilfeberechtigten aufgesuchte Privatklinik \nmehr als eine Universitätsklinik, ist das nicht unangemessen, \nwenn die geforderte Vergütung nach dem Behandlungsvertrag \ntatsächlich geschuldet ist. Ob die Kostenunterschiede von einer \nmedizinisch notwendigen andersartigen Therapie oder einem \nhöheren Standard bei Unterbringung und Verpflegung \nherrühren, ist angesichts der Freiheit der Krankenhauswahl \nunerheblich. Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf \nan, dass die der Beihilfegewährung zu Grunde liegende \nFürsorgepflicht des Dienstherrn nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts lediglich eine \nKrankenhausversorgung gebietet, die den Mitgliedern der \ngesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt \nihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch \ngebotene Behandlung garantiert wird.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1929/05 -, \n- 6 A 1957/05 -, - 6 A 1958/05 -, - 6 A 1959/05 - und - 6 A \n1960/05 -.\n\n7\n\nDass § 88 Satz 5 LBG NRW dazu ermächtigt, unabhängig \nvon der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Aufenthalten in \nKrankenhäusern zu begrenzen, weckt keine Zweifel an der \nRichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses, denn die BVO NRW enthält hinsichtlich der \nPrivatkliniken mit selbstgewähltem Einheitspflegesatz außerhalb \nder BPflV keine die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen \nbegrenzenden Regelungen.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n9\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n10\n\nDas beklagte Land formuliert im Zulassungsantrag keine \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage, sodass seine \nAusführungen - was diesen Zulassungsgrund angeht - schon \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO genügen.\n\n11\n\nZudem sind die Fragen, die das beklagte Land nach seinem \nVortrag zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \noffenbar für grundsätzlich bedeutsam hält, inzwischen \nbeantwortet. Inwieweit Einheitspflegesätze von Privatkliniken \nzu den beihilfefähigen Aufwendungen für \nKrankenhausbehandlungen zählen, hat der Senat - wie oben \nausgeführt - bereits entschieden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, \n52 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/6-a-2700-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/6-a-2700-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263511","retrieved":"2026-07-09 02:30:19.991365+00:00"}}