{"status":"available","doknr":"OLD263514","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.12B726.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"12 B 726/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \ndes Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat \n(§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nentscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist hier erfolgt. \n\n4\n\nDie Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten zählt nicht mehr zum \nEntscheidungsfindungsprozess. Zudem reichte entgegen der Annahme des \nAntragstellers zum Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses bereits die - \nhier nicht bestrittene - formlose Mitteilung. Denn der Senatsbeschluss vom 19. April \n2007 war nicht zustellungsbedürftig, weil er nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar \nist und deshalb nicht i. S. d. § 56 Abs. 1 VwGO eine Frist in Lauf gesetzt hat (vgl. i. ü. \nauch § 152a Abs. 2 S. 1 bis 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers \nbedurfte der angefochtene Beschluss auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug \nauf die Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben. Denn § 58 VwGO findet auf die \nAnhörungsrüge als außerordentlichen Rechtsbehelf keine Anwendung.\n\n5\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 152a Rn. 8, und Guckelberger, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 152a Rn. 25, jeweils m. w. N. auf die \nGesetzgebungshistorie. \n\n6\n\nAuch darauf, dass der Senat ihm vor seiner Entscheidung keine Akteneinsicht \ngewährt hat, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Zu einer ordnungsgemäßen \nGehöhrsrüge gehört nämlich grundsätzlich auch die substantiierte Darlegung, was \nbei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden und \ninwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre. \n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 \n\n8\n\n- 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26; Beschluss vom 2. Januar 2001 - \n4 BN 13.00 -, ZfBR 2001, 418; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 12 A \n1108/06 -, m. w. N. \n\n9\n\nNachdem dem Antragsteller nach dem in der Gerichtsakte 10 K 15/07 \nenthaltenen Schriftwechsel am 8. Mai 2007 seitens des Verwaltungsgerichts \nentsprechende Fotokopien zugegangen waren, war er zu den erforderlichen \nAngaben auch durchaus noch innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist des § 152a Abs. \n2 Satz 1 VwGO, die nach seinen eigenen Angaben am 27. April 2007 zu laufen \nbegonnen hatte, in der Lage. Bis heute ist aber vom Antragsteller nicht vorgetragen \nworden, welchen entscheidungserheblichen Vortrag er bei frühzeitiger Kenntnis vom \nInhalt der Verwaltungsvorgänge im Beschwerdeverfahren 12 B 449/07 geleistet \nhätte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschluss 12 B 449/07 vom 19. April \n2007 in irgendeiner Weise auf Umstände abstellt, deren Würdigung die Kenntnis vom \nInhalt der Verwaltungsvorgänge voraussetzt. \n\n10\n\nDer Vortrag des Antragstellers im übrigen stellt den Versuch dar, im Gewande \neiner Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung im Senatsbeschluss vom 19. April \n2007 als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise der Beschwerde doch noch zum \nErfolg zu verhelfen. Denn der Antragsteller hält dem Senat eine ungenügende \nAuseinandersetzung mit den einzelnen entscheidungstragenden Gesichtspunkten \nvor. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen \nDurchsetzung die Anhörungsrüge dient, ist aber nicht verletzt, wenn das Gericht dem \nzur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, \nsondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem \nanderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11/07 -, Juris -; vgl. ferner \nBVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, wonach Art. 103 Abs. 1 GG \nkeinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein \nrichtig gehaltenes - Ergebnis vermittelt, und BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - \n1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N., wonach Art. 103 Abs. 1 GG insbesondere nicht \ndavor schützt, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher \nHinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.\n\n12\n\nDie Anhörungsrüge geht schließlich auch insoweit ins Leere, als der Vortrag des \nAntragstellers sich zu tatsächlichen und rechtlichen Umständen verhält, die für die \nangefochtene Beschwerdeentscheidung keine tragende Bedeutung gehabt \nhaben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/12-b-726-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/12-b-726-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263514","retrieved":"2026-07-09 02:30:20.146005+00:00"}}