{"status":"available","doknr":"OLD263517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.10A2439.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"10 A 2439/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Dezember 2004 \nverpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für den Neubau eines \nLebensmitteldiscounters gemäß ihrem Antrag vom 27. Februar 2004 auf dem Grundstück B.--\n--straße (Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, 578, 586, 587, 590, 591) zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines \nLebensmitteldiscounters. Sie ist Eigentümerin der in I. gelegenen, zur Zeit mit \nWohngebäuden bebauten Grundstücke Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, \n578, 586, 587, 590 und 591. Die Flurstücke liegen in einem Bereich, der im Norden und \nWesten durch ausgedehnte Bahnanlagen begrenzt wird. Östlich schließt sich die vierspurig \nausgebaute E. Straße (B ) an. Südlich verläuft die B.----straße . Hier findet an der \nEinmündung in die E. Straße gewerbliche Nutzung statt, daran schließt sich in \nwestlicher Richtung Wohnnutzung an. Unmittelbar südlich dieser Wohnbebauung befinden \nsich wiederum Bahnanlagen sowie ausgedehnte Haldenanlagen der Zeche H. C. und \nverschiedene Gewerbebetriebe. Das Baugrundstück und die beschriebene Umgebung liegen \nnicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.\n\n3\n\nCa. 1 km südlich im Ortsteil I1. befinden sich entlang der C1. Straße diverse \nEinzelhandelsnutzungen, u.a. ein Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von etwa \n800 qm.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2004 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag \nauf Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit 699 qm \nVerkaufsfläche sowie 108 Stellplätzen. Die Fragestellung lautet: \"Ist eine Realisierung des \nBauvorhabens gemäß den beigefügten Unterlagen planungs- und bauaufsichtsrechtlich \nmöglich?\" In der Baubeschreibung wird zur Art des Betriebes ausgeführt: \"Errichtung eines \nLebensmitteldiscounters, Einzelhandel mit Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und \nfrei verkäuflichen Arzneimitteln\". \n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. August 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ein positiver \nBescheid könne nicht in Aussicht gestellt werden. Der geplante Lebensmitteldiscounter sei als \nEinzelhandelsstandort einzustufen, der im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO negative \nAuswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Bevölkerung und auf die Entwicklung \nzentraler Versorgungsbereiche habe. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nur in einem \nSondergebiet nach § 11 BauNVO zulässig und füge sich daher nach Art der Nutzung nicht in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 1. September 2004 machte die Klägerin geltend, es handele sich nicht \num einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Auch der \nneue § 34 Abs. 3 BauGB stehe der Genehmigung nicht entgegen, weil von dem Vorhaben \nkeine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Die Klägerin \nlegte mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 ein schalltechnisches Gutachten der \nIngenieurgesellschaft H1. und Partner vom 3. September 2004 vor. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2004 sprach sich die Industrie- und Handelskammer \nC2. gegen den beabsichtigten Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes aus. Eine \nRealisierung des Vorhabens führe zu einem Kaufkraftabfluss aus benachbarten Ortsteilen. \nAngesichts der möglichen Gefahren für eine weitere positive städtebauliche und \nversorgungsstrukturelle Entwicklung der Stadt I. in dem genannten Bereich halte sie die \nEinleitung bauplanerischer Schritte für unverzichtbar.\n\n8\n\nUnter dem 22. Dezember 2004 vermerkte der Beklagte, die Erschließung über die B.----\nstraße sei gesichert; ferner belege das Schallgutachten vom 3. September 2004, dass die \nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien. Auch eine \nBeeinträchtigung des Ortsbildes liege nicht vor. Das Maß der baulichen Nutzung, die \nBauweise und die zu überbauende Grundstücksfläche des geplanten Vorhabens fügten sich in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein. \n\n9\n\nDurch Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin \nmit der Begründung ab: Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu \nbeurteilen, weil es innerhalb einer Gemengelage aus Wohnnutzung und gewerblicher \nNutzung, die in einem Mischgebiet nicht zulässig sei, realisiert werden solle. Der geplante \nLebensmitteldiscounter liege mit einer Verkaufsfläche von 699 qm im Grenzbereich zum \ngroßflächigen Einzelhandel. Das Vorhaben stelle keine wohnungsnahe \nVersorgungseinrichtung dar, weil die hierzu erforderliche Bevölkerung nicht vorhanden sei. \nDie überdimensionierte Stellplatzanlage verdeutliche, dass der Standort autokundenorientiert \nsei. Daher seien trotz einer Geschossfläche von unter 1.200 qm und einer Verkaufsfläche von \nunter 700 qm Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt I. zu befürchten, \nso dass das Vorhaben planungsrechtlich nur in einem Sondergebiet zulässig sei. Die zu \nerwartende negative Vorbildwirkung des geplanten Vorhabens führe zu einer ausgedehnten, \nstädtebaulich nicht integrierten Verdichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Der \nErteilung eines positiven Vorbescheids stehe insbesondere § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Es \nseien Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt I. zu erwarten. Dies werde \ndurch die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer belegt. Der geplante Standort sei \nauf Autokunden ausgerichtet. Die Verlagerung der Kaufkraft zu einem zwischenzentrischen \nStandort führe zu einer Schwächung der Nahversorgung in den zentralen \nVersorgungsbereichen. Die Erreichbarkeit von Gütern des täglichen Bedarfs werde durch eine \nsolche Entwicklung nachhaltig erschwert und die Versorgung der nicht automobilen \nBevölkerung dauerhaft gefährdet. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2004 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein.\n\n11\n\nBereits am 21. Dezember 2004 hatte die Klägerin mit der Begründung Untätigkeitsklage \nerhoben, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids zu. Das Vorhaben \nsei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Umgebungsbebauung werde \nsowohl durch gewerbliche Nutzung als auch durch Wohnnutzung geprägt. Der Zulässigkeit \nkönne auch nicht die Bestimmung des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegengehalten werden. Das \nVorhaben liege mit einer Verkaufsfläche von 699 qm weit unterhalb der Grenze zur \nGroßflächigkeit, welche das Bundesverwaltungsgericht nunmehr bei 800 qm Verkaufsfläche \nangesetzt habe. Auch die Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht \nentgegen. Diese Regelung habe Ausnahmecharakter, so dass der Beklagte für das Vorliegen \nder Ausnahmevoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sei. Im Übrigen gingen von \ndem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus. \nBei Lebensmitteldiscountern mit einer Verkaufsfläche, die deutlich unterhalb der Schwelle \nder Großflächigkeit bleibe, sei dies ohnehin fern liegend. Die Klägerin verweist darüber \nhinaus auf die von ihr eingeholten Verträglichkeitsanalyse der C3. Unternehmensberatung \nGmbH aus August 2005 mit einem Nachtrag aus Januar 2006.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Dezember 2004 zu \nverpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines \nLebensmitteldiscounters gemäß ihrem Antrag vom 27. Februar 2004 auf dem Grundstück B.--\n--straße (Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, 578, 586, 587, 590, 591) zu \nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, das Vorhaben sei jedenfalls mit Einführung des § 34 \nAbs. 3 BauGB unzulässig geworden. Der Klägerin obliege der Beweis, dass von dem in Rede \nstehenden Vorhaben keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten \nseien. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen. Die von ihr vorgelegte \nVerträglichkeitsanalyse sei als Nachweis ungeeignet, weil sie auf falschen bzw. unplausiblen \nAnnahmen beruhe. Die Gefährdungsschwelle für das Versorgungszentrum I1. sei \nüberschritten. Ausgehend vom Einzelhandelsgutachten 1995 sei bis zum Jahr 2005 ein \nRückgang der Betriebe zu verzeichnen. Dem Versorgungszentrum I2. Straße stehe ein \nÜbermaß an Einzelhandelsangeboten in dezentraler Lage gegenüber. Dieses Übergewicht \nwürde durch den neuen Markt noch einmal deutlich verstärkt. \n\n17\n\nNach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins durch den Berichterstatter hat das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stehe § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Es \nunterfalle auch als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb dem Anwendungsbereich dieser \nVorschrift. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere der \nVerträglichkeitsanalyse der C3. Unternehmensberatung GmbH aus August 2005, lasse sich \naber nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostizieren, dass von dem geplanten \nVorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Das \nvom Beklagten als gefährdet angesehene Versorgungszentrum I1. stelle einen \nzentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dar. Allerdings zähle der \nPLUS-Markt an der westlichen Seite der E. Straße nach dem städtebaulichen Konzept \nder Stadt I. nicht mehr zum Bereich des Versorgungszentrums. Damit eine schädliche \nAuswirkung vorliege, müsse das Vorhaben eine Umsatzverlagerung von wenigstens 10 % zu \nLasten des zentralen Versorgungsbereichs erwarten lassen. Für das Nichtvorliegen einer \nentsprechenden Umsatzverlagerung trage die Klägerin die Darlegungslast. Dieser sei sie nicht \nin vollem Umfang nachgekommen. Das von der Klägerin beigebrachte Gutachten der C3. \nGmbH komme zwar zu dem Schluss, dass durch den geplanten Discountmarkt, soweit er das \nVersorgungszentrum I1. betreffe, nur eine Umsatzlenkung von 3,8 % bis 7,7 % \nerfolgen werde. Das Gutachten habe aber ein mögliches Randsortiment des Lebensmittel-\nDiscountmarktes nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl Discountmärkte gerade auch \nsolche Randsortimente anböten. In ihrem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides habe die \nKlägerin die Verkaufsfläche weder bezogen auf das Kernsortiment des kurzfristigen Bedarfs \n(insbesondere Lebensmittel) noch auf ein Randsortiment begrenzt. Ein Marktbetreiber wäre \ndemnach nicht gehindert, die Verkaufsfläche für das Randsortiment auszudehnen. Daher \nkönne die Umlenkungsquote zu Lasten des Versorgungszentrums I1. ansteigen und \ndie Grenze von 10 % übertreffen. Es könne somit keine hinreichend verlässliche Prognose \ngetroffen werden, dass vom Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den \nbetroffenen zentralen Versorgungsbereich I1. zu erwarten sei. Das \nVerwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zugelassen. \n\n18\n\nGegen das der Klägerin am 15. Mai 2006 zugestellte Urteil hat diese am 14. Juni 2006 \nBerufung eingelegt. Mit am 4. Juli 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die \nKlägerin die Berufung begründet. I1. sei kein zentraler Versorgungsbereich. Es \nhandele sich um einen von § 34 Abs. 3 BauGB nicht erfassten Nahversorgungsbereich. Nicht \njede noch so kleine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben könne in einer Großstadt wie \nI. als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden. Jedenfalls gingen von dem \ngeplanten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen aus. Die Beweislast für das \nNichtvorliegen schädlicher Auswirkungen liege bei dem Beklagten. Nach den allgemeinen \nBeweislastregeln müsse der Nachweis entgegenstehender Vorschriften durch die Behörde \nerbracht werden. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Schwelle von mindestens 10 % \nKaufkraftverschiebung werde unterschritten; zudem müsse diese Schwelle, da das Gesetz \n\"schädliche\" Auswirkungen verlange, höher als 10 % angesetzt werden. Gegenstand des \nAntrags sei ein Lebensmitteldiscounter. Dieser Betriebstyp schließe eine unbegrenzte \nErweiterung der vorgesehenen Flächen für andere Waren als Lebensmittel aus. Zudem führe \neine Erweiterung des Randsortiments zu einer Verringerung des Kernsortiments, so dass die \nAuswirkungen auf das Versorgungsgebiet I1. insoweit wieder kompensiert würden. \nSchließlich sei davon auszugehen, dass von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur \nselten schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen dürften.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 22. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid für den Neubau eines \nLebensmitteldiscounters gemäß ihrem Antrag vom 27. Februar 2004 auf dem Grundstück B.--\n--straße (Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, 578, 586, 587, 590, 591) zu \nerteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr trägt vor: Aus dem vom Rat der Stadt I. am 27. März 2007 beschlossenen \nNahversorgungskonzept ergebe sich, dass der Discountmarkt an der E. Straße in das \nZentrum I1. einzubeziehen sei. Ferner ergebe sich aus dem Konzept, dass jede weitere \nEinzelhandelsentwicklung außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs unterbunden werden \nmüsse.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die als Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 \nAbs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2004 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides für den Neubau eines \nLebensmitteldiscounters. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n28\n\nDa das Grundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, \nrichtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das \nVorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB (1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 \nBauGB nicht entgegen (2.)\n\n29\n\n1. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist \ninnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 \nBauGB).\n\n30\n\nDie nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben \nauf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, \nwie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal \ninsoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens \ninsoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflusst.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Mai 1979 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n32\n\nDie nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der Nutzungsstrukturen \neinen diffusen Charakter auf. Nördlich und westlich des Vorhabengrundstücks befinden sich \ngroßflächige Bahnanlagen mit einem ausgedehnten Gleissystem, die zum Güterbahnhof X. \n-F. gehören. Nördlich des Bahngeländes entlang der C4. Straße herrscht gewerbliche \nNutzung vor. Östlich des Vorhabengrundstücks verläuft die vierspurige Bundesstraße B \n(E. Straße), die Grundstücke jenseits dieser Straße werden gewerblich genutzt \n(Bahnbetriebswerk, Elektrowerk). Südlich des Vorhabengrundstücks verläuft die B.----straße . \nHier wird an der Einmündung in die E. Straße ein Grundstück gewerblich genutzt, daran \nschließt sich entlang der B.----straße in westliche Richtung Wohnnutzung in Form von Ein- \nund Mehrfamilienhäusern an. Unmittelbar südlich dieser Wohnbebauung befinden sich \nwiederum Bahnanlagen sowie ausgedehnte Haldenanlagen der Zeche H. C5. . Im \nweiteren südlichen Verlauf der E. Straße wird die westliche Straßenseite gewerblich \ngenutzt, während an der östlichen Straßenseite Wohnnutzung vorherrscht.\n\n33\n\nDa die nähere Umgebung des Vorhabens durch gewerbliche Nutzung sowie - in \nbegrenztem Umfang - entlang der B.----straße durch Wohnnutzung geprägt wird, entspricht \ndie Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten \nBaugebiete. Sie ist als Gemengelage zu beurteilen. Wegen der intensiven und großflächigen \nNutzung durch die Bahnanlagen des Güterbahnhofs kommt auch eine Einordnung als \nMischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO nicht in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift \ndienen Mischgebiete neben dem Wohnen der Unterbringung von \"nicht wesentlich störenden\" \nGewerbebetrieben im Sinne eines gleichwertigen Nebeneinanders zweier Nutzungsarten. Die \nallgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher seiner Art \nnach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. \n\n34\n\nDer von der Klägerin geplante Einzelhandelsbetrieb fügt sich seiner Art nach in die \nEigenart der näheren Umgebung ein, weil er sich als gewerbliche Nutzung im Rahmen der \nUmgebungsbebauung hält. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass \nsich das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden \nRahmens hält.\n\n35\n\nAnhaltspunkte, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des \"Einfügens\" enthaltene \nGebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte, bestehen nicht. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der Lärmbelastung der Wohnnutzung an der B.----straße durch Pkw- und \nLkw-Verkehr. Nach dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft H1. und \nPartner vom 3. September 2004 liegen die durch die Nutzung des Pkw-Parkplatzes und der \nLkw-Warenanlieferung entstehenden Geräuschimmissionen tagsüber unter dem \nImmissionsrichtwert der TA Lärm von 60 dB(A). Dabei haben die Gutachter den \nImmissionsrichtwert eines Mischgebiets zugrunde gelegt, was vor dem Hintergrund der oben \naufgezeigten Gemengelage zwischen gewerblicher und Wohnnutzung nicht zu beanstanden \nist. Auch die von Kühl- oder Lüftungsgeräten entstehenden Geräuscheinwirkungen verstoßen \nnach dem Schalltechnischen Gutachten bei Beachtung der Vorgaben nicht gegen die \nSchallschutzanforderungen. Auch der Beklagte ist in seinem Vermerk vom 22. Dezember \n2004 davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Schallschutzes die Anforderungen an gesunde \nWohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Schließlich ist die Erschließung über die B.--\n--straße gesichert. \n\n36\n\n2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser \nVorschrift, die mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien \n(Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl. 2004 I S. 1359) zum 20. Juli 2004 in \nKraft getreten ist, dürfen von Vorhaben nach § 34 Absatz 1 oder 2 BauGB keine schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen \nGemeinden zu erwarten sein. \n\n37\n\nDie Vorschrift ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits mit \nSchreiben vom 27. Februar 2004, also vor dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB am 20. \nJuli 2004, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids gestellt hat. Es gilt - wie regelmäßig \nin Verpflichtungssituationen - der Grundsatz, dass bei der Versagung einer Baugenehmigung \noder eines Vorbescheids die letzte behördliche Entscheidung bzw. - falls Klage erhoben wird \n- die letzte mündliche Verhandlung maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage ist.\n\n38\n\nEtwas anderes folgt nicht aus den Überleitungsvorschriften der §§ 233 Abs. 1, 244 \nBauGB. Die aus Anlass des EAG Bau eingeführte Vorschrift des § 244 BauGB, die im \nVerhältnis zur allgemeinen Überleitungsvorschrift spezielle Überleitungsregelungen enthält, \nist ebenso wenig wie § 233 BauGB einschlägig. Sie betreffen nur nach dem BauGB förmlich \neingeleitete Verfahren. Dies sind Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und \nAufhebung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen des \nBaugesetzbuchs, nicht aber dazu gehören die in den Bauordnungen der Länder geregelten \nBaugenehmigungsverfahren oder sonstige bauaufsichtsrechtliche Verfahren. Infolgedessen \ngelten die Grundsätze des intertemporären Rechts.\n\n39\n\nBielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Dezember 2006, § 233 \nRn. 6.\n\n40\n\nAuch aus dem durch das EAG Bau eingeführten § 238 Satz 2 BauGB ergibt sich, dass die \nneue Rechtslage Anwendung findet. Diese Vorschrift behandelt die Gewährung einer \nEntschädigung, wenn durch die Änderung des § 34 BauGB durch das EAG Bau die bis dahin \nzulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert wird. \n\n41\n\nVgl. Gatawis, Die Neuregelung des § 34 III Baugesetzbuch (BauGB), in: NVwZ 2006, \n272.\n\n42\n\nBei dem geplanten Lebensmitteldiscounter handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von \n§ 34 Abs. 3 BauGB (a). Zentrale Versorgungsbereiche können auch Grund- und \nNahversorgungszentren sein (b). Der Senat lässt offen, ob es sich bei dem Bereich I1. \num einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift handelt (c). Jedenfalls sind \nschädliche Auswirkungen auf diesen Bereich durch das Vorhaben der Klägerin nicht zu \nerwarten; der Senat folgt nicht den Ausführungen des VG zur Darlegungslast (d).\n\n43\n\na) Der geplante Lebensmitteldiscounter ist ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 \nBauGB, auch wenn es sich hierbei nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb \nhandelt. Die Klägerin plant eine Verkaufsfläche einschließlich des Kassenvorraums von \n698,64 qm, hinzu kommt ein Windfang für den Ein- und den Ausgang von jeweils 6,60 qm. \nDa bei der Berechnung der Verkaufsfläche auch der Kassenvorraum sowie ein Windfang \neinzubeziehen sind,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71,\n\n45\n\nbeträgt die Verkaufsfläche des geplanten Vorhabens insgesamt 711,84 qm. Damit \nüberschreitet das streitige Vorhaben nicht die Schwelle zur Großflächigkeit, die das \nBundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bei 800 qm \ngezogen hat.\n\n46\n\nDer Begriff des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ist jedoch nicht auf \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO \nbeschränkt. Der Wortlaut der Vorschrift, welcher allein auf \"Vorhaben nach Absatz 1 oder 2\" \nabstellt, gibt für eine derartige einschränkende Auslegung nichts her. Zwar wird in der \nGesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 54) ausgeführt, dass die Vorschrift \"insbesondere \nVorhaben des großflächigen Einzelhandels, deren städtebaulichen Auswirkungen über die \nnähere Umgebung hinausgehen\", betrifft. Jedoch geht die Begründung auch davon aus, dass \n\"bei entsprechender Fallkonstellation\" die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB auch für andere \nVorhaben als großflächigen Einzelhandel Bedeutung erlangen kann. Damit wird deutlich, \ndass jedenfalls im Einzelfall auch Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle der \nGroßflächigkeit unter Berufung auf § 34 Abs. 3 BauGB abgelehnt werden können.\n\n47\n\nSo auch Gatawis, a.a.O., S. 273; Uechtritz, Neuregelungen im EAG Bau zur \n\"standortgerechten Steuerung des Einzelhandels\", in: NVwZ 2004, 1025 (1029), Fn. 44; \nHeilshorn/Seith, Zulassung und Planung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, in: VBlBW \n2004, 409 (410).\n\n48\n\nb) Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB können auch Grund- \nund Nahversorgungszentren sein.\n\n49\n\nZentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, \ndenen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse \nDienstleistungen und gastronomisch Angebote - eine bestimmte Versorgungsfunktion für die \nGemeinde zukommt. Ein \"Versorgungsbereich\" setzt mithin Nutzungen voraus, die für die \nVersorgung der Einwohner der Gemeinde - ggf. auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - \ninsbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. \"Zentral\" sind Versorgungsbereiche, \nwenn ihnen die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommt. Dies ist dann zu \nbejahen, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten \nbaulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen \nErschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem \nbestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des \nGemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten \nSpektrum an Waren des kurz-, mittel oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht \nsicherzustellen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -; BauR 2007, 845 \nm.w.N.\n\n51\n\nDabei können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen \nnur eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Zu den zentralen Versorgungsbereichen \ngehören demnach Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das \ngesamte Stadtgebiet und ggf. darüber hinaus ein weiteres Umland versorgen, und in denen \nregelmäßig ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf \nangeboten wird. Ferner gehören dazu auch Nebenzentren, welche eine Teilfunktion des \neigentlichen Innenstadtzentrums übernehmen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, wonach es \"nicht \nzweifelhaft\" sei, dass in einer entsprechend großen Gemeinde auch mehrere \nNahversorgungszentren bestehen können, die gegebenenfalls in Haupt- und Nebenzentren zu \nunterteilen seien.\n\n53\n\nSchließlich können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung zentrale \nVersorgungsbereichen im Sinne des § 34 Abs. 3 darstellen. Diese versorgen in der Regel nur \nbestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen \nund mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der \nBevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich \nmit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von \neinzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. Bekleidung sowie von Dienstleistungen \n(Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und \nNahversorgungszentren dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - \nzumeist ein Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Kuschnerus, Der \nstandortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155.\n\n55\n\nDass in einer Gemeinde mehrere zentrale Versorgungsbereiche bestehen können, ergibt \nsich bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB (\"zentrale Versorgungsbereiche\"). \nAuch die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass in einer größeren Gemeinde zentrale \nVersorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen bestehen können. In der Amtlichen \nBegründung des Regierungsentwurfs zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 41), durch welches \n§ 34 Abs. 3 BauGB neu eingefügt worden ist, heißt es zur Neufassung des § 2 Abs. 2 BauGB, \nin der vorgeschlagenen Regelung würden die \"Auswirkungen auf die zentralen \nVersorgungsbereiche - auch in ihren unterschiedlichen Stufen - der Gemeinde genannt\". Noch \ndeutlicher kommt der Wille des Gesetzgebers in der Amtlichen Begründung zum \nRegierungsentwurf des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung \nvon Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drs. 16/2496, S. 11) zum \nAusdruck, mit dem unter anderem bauplanerische Festsetzungen zur Zulässigkeit nur \nbestimmter Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich ermöglicht worden sind (§ 9 Abs. 2a \nBauGB n.F.). In der Entwurfsbegründung heißt es, \" der Begriff ‚Zentraler \nVersorgungsbereich' umfasst Versorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen, also \ninsbesondere Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, \nNebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und \nOrtsteilen und nichtstädtischen Gemeinden\". Dass demselben Begriff in § 2 Abs. 2 BauGB, § \n9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB jeweils ein anderes Verständnis zugrunde liegen \nsollte, ist fernliegend.\n\n56\n\nc) Es mag einiges dafür sprechen, dass es sich bei dem Bereich I1. um einen \nzentralen Versorgungsbereich im Sinne eines Grund- und Nahversorgungszentrums handelt. \nMaßgeblich für eine derartige Abgrenzung sind in erster Linie die konkreten räumlichen \nGegebenheiten.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 a.a.O.\n\n58\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob auch gemeindliche Planungen zur Abgrenzung eines \nzentralen Versorgungsbereichs herangezogen werden können und welchen Grad an \nVerbindlichkeit und Konkretheit diese ggf. aufweisen müssen. \n\n59\n\nVgl. hierzu nunmehr Reidt, Zentrale Versorgungsbereiche auf Grund von (informellen) \nPlanungen - interkommunale Abstimmung und weitere Anforderungen nach § 34 III BauGB, \nin: NVwZ 2007, 664.\n\n60\n\nDer in Rede stehende Bereich dient der Versorgung insbesondere der Bevölkerung des \nI3. Stadtteils I1. mit etwa 11.000 Einwohnern. Es werden nicht nur Waren des \nkurzfristigen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel), sondern auch des lang- und mittelfristigen \nBedarfs angeboten. Dieses Angebot wird durch Dienstleistungen ergänzt, und es ist mit einem \nVollsortimenter des Lebensmittelbereichs ein sog. \"Frequenzbringer\" vorhanden. Der \nmaßgebliche Bereich erstreckt sich ausgehend vom Kreuzungsbereich an der E. Straße \nentlang der C1. Straße in nordöstliche Richtung bis etwa zum Bereich des Edeka-\nSupermarktes (C1. Straße 145). Innerhalb dieses Bereichs ist ein verdichteter \nGeschäftsbesatz zu verzeichnen. Die Ladenabfolge wird durchsetzt mit einem recht hohen \nAnteil von Gastronomie- und Imbissbetrieben. Ferner werden Dienstleistungen angeboten \n(Reisebüro, Versicherungsbüro, Sparkasse, Schuhmacher, Friseur, Hundesalon). Darüber \nhinaus sind auch Angebote für den mittel- und langfristigen Bedarf vorhanden (Bekleidung, \nLederwaren- und Geschenkartikel, Stoffe und Gardinen, Schreibwaren, Schmuck, \nTelekommunikation). Außerdem befinden sich in dem Bereich ein Schlecker-Drogeriemarkt, \nzwei Ladenhandwerksbetriebe (Bäckerei und Metzgerei) sowie vier Kioskbetriebe. Den \nöstlichen Abschluss bildet ein Edeka-Supermarkt mit Bäckerei. Dieser Betrieb ist dem \nfraglichen Bereich zuzurechnen, weil er an den verdichteten Geschäftsbesatz an der C1. \nStraße angrenzt und darüber hinaus wegen der barrierefreien fußläufigen Anbindung auch ein \nhohes Verknüpfungspotential damit aufweist. Ob es sich um ein Grund- und \nNahversorgungszentrum handelt, welches einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § \n34 Abs. 3 BauGB darstellt, bedarf jedoch ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob \nauch der westlich der vierspurigen E. Straße (B 226) im Kreuzungsbereich E. \nStraße / C1. Straße gelegene Lebensmitteldiscountmarkt PLUS diesem Bereich \nzuzurechnen ist. \n\n61\n\nd) Denn jedenfalls sind schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB (dazu aa) auf \ndiesen Bereich in I. -I1. nicht zu erwarten (dazu cc). Ob dies der Fall ist, muss im \nRahmen der Amtsermittlungspflicht aufgeklärt werden, so dass es im Regelfall auf Fragen der \nDarlegungs- und Beweislast nicht ankommt (dazu bb).\n\n62\n\naa) Aus dem Wortlaut des Begriffs \"schädliche Auswirkungen\" ist abzuleiten, dass die zu \nerwartenden Auswirkungen des jeweilige Vorhabens auf den betroffenen zentralen \nVersorgungsbereich als in besonderem Maße negativ einzustufen sind. Das ist dann der Fall, \nwenn die städtebauliche Funktion des Bereichs beeinträchtigt ist; die Störung der \nFunktionsfähigkeit muss dabei, um als schädlich qualifiziert werden zu können, von \nbeachtlichem Gewicht sein.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 86; Berkemann/Halama, Erstkommentierungen \nzum BauGB, 1. Auflage 2005, § 34 Rn. 26.\n\n64\n\nFür die Annahme einer beachtlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des \nVersorgungsbereichs ist von der vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielrichtung des § 34 Abs. 3 \nBauGB auszugehen. Dem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 34 \nBauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die \nnähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen namentlich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO zu berücksichtigen. Damit ist die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben, von denen \nschädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB \nzu erwarten sind, der Sache nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO jedenfalls \nangenähert, ohne dass jedoch das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO - namentlich die \nVermutungsregel des Satzes 3 der genannten Vorschrift - uneingeschränkt übernommen \nwurde.\n\n65\n\nHiervon ausgehend berücksichtigt der Senat bei der Prüfung von schädlichen \nAuswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des \nOVG NRW insbesondere die Größe des Vorhabens, während der voraussichtlichen \nUmsatzumverteilung regelmäßig nicht die allein maßgebende Bedeutung zukommt. Auch bei \n§ 34 Abs. 3 BauGB ist - nicht anders als sonst im Baurecht - auf baurechtlich relevante und \nvom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu \nerteilende Baugenehmigung auch gesteuert werden können. Hierzu gehört bei \nEinzelhandelsnutzungen insbesondere die Verkaufsfläche. Sie ist maßgebliches Kriterium für \ndie Abgrenzung zwischen großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben im \nSinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und damit Maßstab für die Beurteilung der \nstädtebaulichen Wirkung solcher Betriebe. \n\n66\n\nDemgegenüber lassen sich objektive Aussagen über voraussichtliche Umsatzverteilungen \nnur schwer treffen. Bereits die zu erwartenden Umsätze eines Betriebes können nur wenig \nverlässlich bestimmt werden. Zwar lässt sich für verschiedene Branchen anhand von \nErfahrungswerten näherungsweise ermitteln, mit welchen ungefähren Größenordnungen des \nUmsatzes in der Regel je Quadratmeter Verkaufsfläche zu rechnen ist; dabei gibt es jedoch \nerhebliche Bandbreiten. Noch schwerer ist es, tragfähige Aussagen über eine voraussichtliche \nUmverteilung des Umsatzes zu machen. \n\n67\n\nVielmehr hängt die Frage, in welchem Ausmaß ein Unternehmen auf die bestehende \nMarkt- und Versorgungssituation einwirkt, von verschiedenen, baurechtlich nicht \nbeeinflussbaren Faktoren der individuellen Betriebsgestaltung des Unternehmens und der \nAuswirkungen dieser Faktoren auf ein ebenfalls durch individuelle Besonderheiten anderer \nBetriebe geprägtes Marktgeschehen ab. Hierzu gehören etwa die Preisgestaltung, die \nAttraktivität des Warenangebots und seine Präsentation sowie das Werbeverhalten. Diese \nFaktoren sind allesamt bodenrechtlich nicht relevant und damit für die bauplanungsrechtliche \nBeurteilung von Vorhaben nur eingeschränkt geeignet. Schon deshalb gibt es keinen \n\"Schwellenwert\", der - quasi automatisch - die Grenze zur Schädlichkeit markiert. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O., m.w.N.; Kuschnerus, a.a.O., Rn. \n328 ff.; a.A. - Schwellenwert bei wenigstens 10 % - : Hofherr, in: Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 3. Aufl., § 34 Rn. 71 b; Rieger in: Schrödter, Kommentar zum BauGB, 7. \nAufl. 2006, § 34 Rn. 76; Uechtritz, a.a.O., S. 1031; differenzierend Gatawis, a.a.O., S. \n275.\n\n69\n\nAuszugehen ist ferner davon, dass in der Regel nur von großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen \nkönnen. Auch der Gesetzgeber hatte - wie bereits ausgeführt - in erster Linie diese \ngroßflächigen Vorhaben im Blick. Nur \"bei entsprechenden Fallkonstellationen\" (vgl. BT-\nDrs. 15/2250, S. 54) habe diese Regelung auch für andere Vorhaben als großflächigen \nEinzelhandel Bedeutung.\n\n70\n\nBei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung sind im jeweiligen Einzelfall die \nwechselseitigen Wirkungen zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und dem von ihm \nbeeinflussten zentralen Versorgungsbereich zu berücksichtigen. Kriterien sind insbesondere \ndie Verkaufsfläche des geplanten Vorhabens, die Verkaufsfläche derselben Branche in dem \nzu schützenden Versorgungsbereich, der Abstand des Vorhabens von dem betroffenen \nVersorgungsbereich sowie die konkrete städtebauliche Situation insgesamt. Von Bedeutung \nsein kann vor allem, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereich anzusiedelnde \nEinzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in diesem Bereich von einem \n\"Magnetbetrieb\" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche \nBedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat.\n\n71\n\nbb) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trägt - jedenfalls bei nicht \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben - nicht der Bauherr die Darlegungs- und gegebenenfalls \nBeweislast für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im \nSinne des § 34 Abs. 3 BauGB. \n\n72\n\nFür eine Darlegungslast der Genehmigungsbehörde: Berkemann/Halama, a.a.O., § 34 Rn. \n28; wohl auch Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. \n2070, Uechtritz, a.a.O., S. 809; ders., § 34 III BauGB - Klarstellungen und offene Fragen, \nNVwZ 2007, 660; Nr. 8.1.2 des Einzelhandelserlasses (Runderlass Nr. 23/1/2007) des \nbrandenburgischen Ministeriums für Infrastruktur und Raumplanung v. 10. April 2007; \ndagegen: Einführungserlass NRW zum EAG Bau vom 30. Januar 2005 (MBl. NRW v. \n15. März 2005, S. 342); modifizierend: Gatawis, a.a.O., S 277.\n\n73\n\nWer das Vorliegen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in einer \nNachbargemeinde darzulegen hat, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang.\n\n74\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"schädliche Auswirkungen\" ist ein gerichtlich voll \nüberprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Die Behörde muss, um die Frage, ob schädliche \nAuswirkungen zu erwarten sind, beantworten zu können, die dem Prognoseschluss \nzugrundeliegenden Tatsachen (Prognosebasis) von Amts wegen in eigener Verantwortung \nermitteln, § 24 Abs. 1 VwVfG NRW. Entsprechendes gilt für die gerichtliche Überprüfung \neiner behördlichen Entscheidung. Das Gericht hat sich gemäß § 86 Abs. 1 VwGO in eigener \nVerantwortung und ohne Bindung an eine Initiative der Beteiligten das Tatsachenmaterial zu \nbeschaffen und die nötigen Beweise zu erheben. Im Verwaltungsprozess gibt es keine \nformelle Beweislast. Eine (materielle) Beweislastentscheidung kommt nur in Betracht, wenn \nes trotz der erfolgten Ermittlung des Tatsachenmaterials bei der Unerweislichkeit der \nBehauptung bleibt (\"non liquet\"). \n\n75\n\nVgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006 § 108 Rn. 106 ff. m.w.N., \nvgl. auch Schulte, (In-)Kompetenzen des Verwaltungsrichters bei der örtlichen \nAugenscheinnahme, in: NJW 1988, 1006 (1010). \n\n76\n\nWer in einem solchen Fall die Beweislast trägt, ist als materiellrechtliche Frage in \nAuslegung der maßgeblichen Vorschrift zu ermitteln.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1978 - V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288.\n\n78\n\nFür den vorliegenden Fall einer behördlichen Entscheidung zu § 34 Abs. 1 und 3 BauGB \nergibt eine Auslegung der gesetzlichen Regelung nach Wortlaut und Systematik, dass die \nGenehmigungsbehörde ggf. die Beweislast dafür trägt, dass schädliche Auswirkungen zu \nerwarten sind. § 34 Abs. 3 BauGB ist als Ausnahmevorschrift anzusehen. Sie schränkt die \nZulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ein, so dass die Behörde für das \nVorliegen der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen beweispflichtig ist. \n\n79\n\nEbenso zu dem vergleichbaren \"Günstigkeitsprinzip\" Höfling/Rixen, a.a.O., Rn. 114; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rn. 13 mwN.\n\n80\n\nDie Zuweisung der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § \n34 Abs. 3 BauGB an die Genehmigungsbehörde ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen \nim Hinblick auf das besondere Gewicht des Eigentumsgrundrechts geboten.\n\n81\n\nVgl. zur Bedeutung eines Grundrechts bei der Beweislastverteilung ebenfalls \nHöfling/Rixen, a.a.O., Rn. 119 ff.\n\n82\n\nDie Baufreiheit im Sinne der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks beruht nicht auf \neiner öffentlich-rechtlichen Verleihung; die Baugenehmigung teilt insoweit kein \"Baurecht\" \nzu. Das materielle Recht zum Bauen folgt vielmehr letztlich aus dem Grundrecht des Art. 14 \nAbs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht, bauliche Anlagen zu errichten und zu verändern, \ngehört nach den Grundsätzen des Baurechts zum Inhalt des Eigentums. \n\n83\n\nVgl. zur Baufreiheit BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE \n104, 1 ff; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 -, BRS 60 Nr. 98 m.w.N.; vgl. auch \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Jan. \n2007, § 75 Rn. 3 ff; Peschau, Die Beweislast im Verwaltungsrecht, 1983, S. 111. \n\n84\n\nSchließlich tritt hinzu, dass hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche nicht die Verantwortungs- und Verfügungssphäre des Bauherrn \nbetroffen ist.\n\n85\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 1978,a.a.O.; Höfling/Rixen, a.a.O., Rn. \n114.\n\n86\n\nDie Genehmigungsbehörde hat in aller Regel erheblich bessere Kenntnisse über die \ngemeindlichen zentralen Versorgungsbereiche als der Bauherr. Sie hat einen Überblick über \ndie raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Konzeptionen der Gemeinde sowie über die \ntatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Diese Beweislastverteilung ist auch deshalb \ninteressengerecht, weil die Gemeinde es in der Hand hat, Auswirkungen auf ihre \nVersorgungsbereiche durch Bauleitplanung zu lenken. Mit Einführung des § 9 Abs. 2a \nBauGB zum 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber den Gemeinden zudem die Möglichkeit \neröffnet, die Zulässigkeit von Nutzungen im unbeplanten Innenbereich zur \"Erhaltung oder \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche\" durch einfachen Bebauungsplan zu steuern. \nNach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2496, S. 10) soll § 9 Abs. 2a BauGB es \nermöglichen, über die \"in ihrer Praktikabilität ... eingeschränkte\" Vorschrift des § 34 Abs. 3 \nBauGB hinaus zentrale Versorgungsbereiche zu sichern.\n\n87\n\nReidt, a.a.O., verweist darauf, dass § 34 Abs. 3 BauGB in erster Linie dazu dient, \nNachbargemeinden Rechtsschutzmöglichkeiten zu gewähren. Die Standortgemeinde könne \nsich selbst durch aktive Bauleitplanung Abwehrmöglichkeiten schaffen.\n\n88\n\nNichts anderes ergibt sich daraus, dass es Sache des Antragstellers im \nGenehmigungsverfahren ist, die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen \nUnterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (vgl. §§ 71 Abs. 2, 69 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW). Dementsprechend soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag \nzurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen \n(§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Grund hierfür ist, dass der Bauantrag das Vorhaben und \ndamit den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand festzulegen hat, damit eine verlässliche \nbaurechtliche Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde möglich ist. Die \nBauaufsichtsbehörde soll von wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der \nBauvorlagen durch eigenes Personal oder durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - \nentlastet werden. \n\n89\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 72 Rn. 12.\n\n90\n\nDieser aus § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW folgenden Pflicht kommt ein Antragsteller \nnach, wenn er alle erforderlichen vorhabenbezogenen Bauvorlagen (vgl. dazu § 1 Abs. 1 \nBauPrüfVO) einreicht. Dies hat hier der Kläger getan. Er hat mit seinem Antrag auf Erteilung \neines Vorbescheids und den zugehörigen Bauvorlagen das Vorhaben hinreichend genau \nfestgelegt und damit eine baurechtliche Beurteilung durch die Behörde ermöglicht. Seine \nMitwirkungspflicht ist erfüllt, wenn den Bauvorlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung \nzu entnehmen ist, welche Auswirkungen von seinem Vorhaben zu erwarten sein werden. Die \nFrage, ob diese Auswirkungen in der näheren oder weiteren Umgebung als \"schädlich\" \neinzustufen sind, gehört hingegen nicht zu der dem Antragsteller obliegenden Beschreibung \nseines Vorhabens. \n\n91\n\nDem steht nicht entgegen, dass ein Antragsteller, der ein mit Beeinträchtigungen der \nUmgebung verbundenes Vorhaben zur Genehmigung stellt, im Rahmen seiner \nMitwirkungspflicht in bestimmten Fallkonstellationen Gutachten beizubringen hat, wenn nur \nso prognostiziert werden kann, welches Ausmaß etwa die von dem Vorhaben verursachte \nGeräuschbeeinträchtigung oder Schattenwurfproblematik haben wird.\n\n92\n\nVgl. für eine Windenergieanlage OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 7 A \n410/01 -, BRS 64 Nr. 155.\n\n93\n\nDenn dabei handelt es sich um eine andere Fallgestaltung. Ohne ein Gutachten zum \nAusmaß der Schallemissionen oder zum Schattenwurf kann die Genehmigungsbehörde in \neinem derartigen Fall keine Entscheidung darüber treffen, ob die Auswirkungen des \nVorhabens seiner Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen. In dem hier vorliegenden Fall \neines Vorhabens, das möglicherweise Fernwirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB \nauslösen könnte, muss der Antragsteller die Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht \nlediglich über diejenigen Faktoren unterrichten, die für die Bewertung der Fernwirkungen \nmaßgeblich sind, insbesondere also - wie dargestellt - über Betriebsumfang und \nBetriebsstruktur. \n\n94\n\ncc) Von dem geplanten Vorhaben der Klägerin sind keine schädlichen Auswirkungen auf \nden Bereich I1. zu erwarten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist \nnicht ersichtlich, dass der geplante nicht großflächige Einzelhandel zu einer beachtlichen \nFunktionsstörung des Bereichs I1. führen kann. \n\n95\n\nDas streitige Vorhaben liegt etwa 1 km nördlich dieses Bereichs an der vielbefahrenen, \nvierspurigen Bundesstraße B (E. Straße) mit überörtlicher Verbindungsfunktion. Die \nUmgebung ist von überwiegender gewerblicher Nutzung geprägt, Wohnnutzung findet nur in \ngeringem Rahmen entlang der B.----straße statt. Daraus und aus der hohen Zahl der geplanten \nParkplätze ergibt sich ohne weiteres, dass der strittige Lebensmitteldiscounter in erster Linie \nauf die entlang der E. Straße fahrende Autokundschaft abzielt. Davon gehen auch die \nBeteiligten übereinstimmend aus. Demgegenüber ist der Bereich I1. in weniger \nstarkem Maße von dem Durchgangsverkehr an der E. Straße abhängig. Er befindet sich \nan der C1. Straße und ist von umfangreicher Wohnnutzung umgeben. Anders als das \ngeplante Vorhaben ist dieses Gebiet durch die I2. Bevölkerung fußläufig gut \nerreichbar. Dies zeigt, dass durch das strittige Vorhaben eher Wettbewerbswirkungen auf die \nentlang der E. Straße bzw. der C4. Straße gelegenen - außerhalb von \nVersorgungsbereichen angesiedelten - weiteren systemgleichen Discountmärkte \n(insbesondere Lidl und Aldi) zu erwarten sind. Auswirkungen des Vorhabens auf die \nFunktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs I1. - unterstellt, dass es sich bei dem \nmaßgeblichen Bereich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 \nBauGB handelt - sind dagegen nur in unbeachtlichem Maße zu befürchten. \n\n96\n\nDies gilt insbesondere für den östlich gelegenen Edeka-Markt. Dieser stellt als einziger \nLebensmittelmarkt an der C1. Straße einen \"Frequenzbringer\" oder \"Magnetbetrieb\" \ndar mit der Folge, dass dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die \nFunktion der angrenzenden Geschäftsstraße hat. Aufgrund der anders gearteten Sortiments- \nund Zielkundenausrichtung - der Edeka-Markt ist ein Vollsortimenter - und wegen der oben \ndargelegten integrierten Lage mit einer nur geringen Orientierung an den Durchgangsverkehr \nder E. Straße wird sich für diesen Betrieb keine grundlegend veränderte \nWettbewerbssituation durch das streitige Vorhaben ergeben, wovon auch die von der Klägerin \nvorgelegte Verträglichkeitsanalyse der C3. Unternehmensberatung GmbH ausgeht. \nAufgrund dieser Gegebenheiten des Einzelfalls ist es auch nicht von entscheidender \nBedeutung, dass die Verkaufsfläche des geplanten Vorhabens an die Verkaufsfläche des \nEdeka-Markts von etwa 800 qm heranreicht.\n\n97\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist schließlich auch nicht die Annahme \ngerechtfertigt, dass die Randsortimente des geplanten Lebensmittel-Discountmarktes - \ntypischerweise handelt es sich um in kurzen Zeitabständen wechselnde Aktionsware, die auf \neiner begrenzten Verkaufsfläche angeboten wird - zu Umsatzverlagerungen führen, die \nschädliche Auswirkungen auf den Versorgungsbereich erwarten ließen. Zwar hat die Klägerin \ndie Verkaufsfläche bezogen auf dieses Randsortiment in ihrem Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheids nicht begrenzt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine \nmehr oder wenige unbegrenzte Ausweitung der Randsortimente zu Lasten des Kernsortiments \nLebensmittel beabsichtigt oder zulässig wäre. Denn der Vorbescheid ist ausdrücklich für das \nVorhaben \"Neubau eine Lebensmitteldiscounters\" beantragt worden. Durch diese \nBezeichnung des Vorhabens hat die Klägerin festgelegt, welche Nutzung beabsichtigt ist und \ndamit von einer entsprechenden Genehmigung gedeckt wäre. Damit wird der Großteil der \nVerkaufsfläche dem Kernsortiment Lebensmittel vorbehalten bleiben. \n\n98\n\nNichts anderes ergibt sich ferner unter Einbeziehung des PLUS-Marktes an der \nwestlichen Straßenseite der E. Straße. Anders als der Edeka-Markt stellt er aufgrund \nseiner Lage und seiner recht geringen Verkaufsfläche von etwa 350 qm keinen prägenden \nFrequenzbringer dar. Auch soweit er durch das geplante Vorhaben möglicherweise in \nbesonderem Maße einer Konkurrenzsituation ausgesetzt sein wird, ist eine schädliche \nAuswirkung im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nicht anzunehmen. Denn es sind die \nAuswirkungen auf den gesamten Bereich des fraglichen Versorgungszentrums in den Blick zu \nnehmen und nicht nur auf einen einzelnen Betrieb, der ein ähnliches Sortiment anbietet. § 34 \nAbs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die \nWahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht \nneutral. Mit der Vorschrift soll die Funktionalität des gesamten Versorgungsbereichs \ngeschützt werden. Entscheidend ist allein, ob für diesen Gesamtbereich die kritische Schwelle \nder Schädlichkeit überschritten wird. \n\n99\n\nZur Wettbewerbsneutralität des § 34 Abs. 3 BauGB vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. \nMärz 2007 - 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735; Gatawis, a.a.O., S. 275; Kuschnerus, a.a.O., \nRn. 347; Berkemann/Halama, a.a.O., § 34 Rn. 24.\n\n100\n\nDies ist nach den obigen Ausführungen indes nicht der Fall.\n\n101\n\nSchließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte dem \nVorhaben der Klägerin entgegenstehen.\n\n102\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n103\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/10-a-2439-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":49},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-13/10-a-2439-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263517","retrieved":"2026-07-09 02:30:20.427132+00:00"}}