{"status":"available","doknr":"OLD263558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.15A371.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"15 A 371/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte gewährte der Klägerin durch Bewilligungsbescheide vom \n25. November 1996, 28. Mai, 12. August, 26. November 1997, 18. Februar, 29. Mai, \n26. August, 26. November 1998, 2. März, 31. Mai und 29. November 1999 für den \nStichtag des jeweiligen vorhergehenden Quartalsendes Erstattungen nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und jüdische \nKontingentflüchtlinge. Im Jahre 2000 teilte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt \nder Beklagten zu den genannten Bewilligungsbescheiden Beanstandungen mit. Die \nBeklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 2000 eine Übersicht \nüber die einzelnen Beanstandungsfälle und teilte mit, dass sie beabsichtige, die \ngewährten Pauschalen zurückzufordern. Zwischen den Beteiligten entspann sich \ndaraufhin ein Schriftwechsel über die Berechtigung der Rückforderung.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2001, bei der Beklagten am 5. Februar 2001 \neingegangen, übersandte die Klägerin eine Übersicht zu allen \nBeanstandungsvorgängen, die die jeweilig anerkannten Beanstandungen oder \nStellungnahmen zu nach Auffassung der Klägerin nicht berechtigten \nBeanstandungen enthielt. Mit Schreiben der Klägerin vom 6. März 2001 teilte sie mit, \ndass sie einen Abgleich sämtlicher Berichtigungsmeldungen und Beanstandungen \nvorgenommen habe und dabei folgende Fehler festgestellt habe: Zum einen seien in \ndrei Fällen Nachmeldungen im November 1999 zum Stichtag 30. September 1998 \nerfolgt. Für dieselben Personen sei erneut zum selben Stichtag mit Schreiben vom \n10. Januar 2001 eine Nachmeldung erfolgt. Weiter teilte die Klägerin mit, dass mit \nSchreiben vom 4. April 2000 bezüglich des jüdischen Kontingentflüchtlings T. , \nC. , die Abrechung zum Stichtag 30. September 1999 als fehlerhaft anerkannt \nworden sei. Die Beanstandung des Falles Nr. 72 T1. , C1. , mit der \nAnhörung vom 9. August 2000 habe sie, die Klägerin, mit Schreiben vom 24. Januar \n2001 anerkannt. Nunmehr habe sie festgestellt, dass die beiden vorgenannten \nPersonen identisch seien. In der Übersichtsliste, die die Klägerin mit Schreiben vom \n24. Januar 2001 eingereicht hatte, heißt unter Nummer 72 T2. C1. \n(Beiakte 3 Bl. 45): \"Zum Stichtag 30.9.98 reichte das Einkommen der Frau S. nicht \naus, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Am 1.8.99 reiste \nsie nach Israel aus. Zum 30.9.99 durfte daher keine Meldung zur Kostenerstattung \nerfolgen.\" In der Spalte der zu Recht zurückgeforderten Pauschalen ist \"1\" vermerkt. \nHandschriftlich ist von Seiten der Sachbearbeiterin der Beklagten eingetragen \"S. \nBericht v. 06.03.2001\" und - bezogen auf den ersten Satz der Bemerkungen der \nKlägerin: \"Bereits zurückgefordert mit Bescheid v. 07.06.2000 (S. Quart. I/00)\". In der \ndem Schreiben vom 9. August 2000 beigefügten Übersicht hatte die Beklagte für den \nFall Nummer 72 noch zwei Pauschalen beanstandet, und zwar die zum Stichtag \n30.9. 1998 wegen vorhandener Einkünfte und die zum Stichtag 30.9. 1999 wegen \nfehlender Anwesenheit (Beiakte 3 Bl. 5).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 2002, bei der Klägerin am folgenden Tage \neingegangen, nahm die Beklagte bezüglich der genannten Erstattungsbescheide \nBewilligungen in Höhe von 319.950,00 DM zurück. Für den Fall Nummer 72 wurde \neine Pauschale für den Stichtag 30. September 1999 zurückgenommen. Hinsichtlich \ndes diesen Stichtag erfassenden Bewilligungsbescheides vom 29. November 1999 \nist dies die einzige Rücknahme. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin zur \nErstattung der Bewilligungen in Höhe des zurückgenommenen Betrages auf. Zur \nBegründung führte die Beklagte aus: In allen aufgelisteten Fällen hätten die \nVoraussetzungen für eine Kostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz \nnicht vorgelegen, so dass die diese Pauschalen bewilligenden Erstattungsbescheide \ninsoweit rechtswidrig seien. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht \nberufen, da die Bescheide auf ihren Angaben beruhten, die sie grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Im Rahmen ihres \nRücknahmeermessens habe sie dem Interesse des Landes an einer Rücknahme und \nRückforderung zu Unrecht bewilligter Pauschalen den Vorrang vor dem Interesse der \nKlägerin an der Einbehaltung der zu Unrecht gezahlten Leistungen eingeräumt. \nSoweit sich die Klägerin darauf stütze, dass die nachgereisten Kinder und Ehegatten \nvon eingereisten Kontingentflüchtlingen aus Bosnien auch an diesem Status \nteilhätten und damit von einer Erstattungsregelung erfasst seien, sei dies unrichtig, \nwie durch Erlass des zuständigen Ministeriums vom 11. Januar 1993 klargestellt \nworden sei. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin rechzeitig Widerspruch ein, den die \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2003 zurückwies. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die \nRücknahme und Rückforderung gewandt und vorgetragen: Auch die nachgereisten \nEhegatten und minderjährigen Kinder übernommener Kontingentflüchtlinge aus \nBosnien gehörten zu dieser Flüchtlingskategorie mit der Folge eines \nErstattungsanspruchs der Klägerin. Sie sei nämlich gemäß Art. 6 des Grundgesetzes \nauch zur Aufnahme dieses Personenkreises verpflichtet. Die volle Kostenerstattung \nfür diesen Personenbereich sei, wie sich aus einem Erlass des zuständigen \nMinisteriums vom 8. Februar 1994 ergebe, der hier geborene Kinder dieses \nPersonenkreises betreffe, zugesagt worden. Zumindest müsse aber im Rahmen der \nAnerkennung von Vertrauensschutz von einer Rücknahme und Rückforderung \nabgesehen werden, da die Gelder in den Haushalt eingestellt worden seien und bei \neiner so komplexen und schwierigen Rechtslage von einer groben Fahrlässigkeit \nnicht gesprochen werde könne. Im Übrigen sei die Jahresfrist versäumt, da die letzte \nmaßgebliche Stellungnahme von Seiten der Klägerin vom 24. Januar 2001 stamme. \nAuf ihre Stellungnahme vom 6. März 2001 könne nicht abgestellt werden, da dieses \nSchreiben nur bereits Bekanntes betreffe. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar \n2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Juli 2003 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Eine Erstattung für nachgereiste Ehegatten und Kinder \nbosnischer Kontingentflüchtlinge sei niemals zugesagt worden. Nur Personen, die \naufgenommen worden seien, seien von der Kostenerstattung erfasst. Nachgereiste \nPersonen seien aber gerade nicht aufgenommen worden. Auf Vertrauensschutz \nkönne sich die Klägerin nicht berufen, da sie selbst falsche Angaben gemacht habe, \ndie zu den fehlerhaften Bewilligungen geführt hätten. Auch soweit Kostenpauschalen \nfür vor dem Stichtag ausgereiste Kontingentflüchtlinge in Rede stünden, seien die \nRücknahmen zu Recht ausgesprochen worden. Insoweit bestehe ebenfalls kein \nAnspruch auf Kostenpauschalen. Die Beklagte habe die Rücknahmefrist nicht \nversäumt. Die Mitteilung der Klägerin vom 6. März 2001 sei relevant gewesen, da die \nPersonenidentität nicht bekannt gewesen sei und deshalb auch insofern eine \nRücknahme ohne die Mitteilung ausgesprochen worden wäre. Im Übrigen habe die \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren über Rücknahme von \nKostenpauschalen nach dem FlüAG vom 8. Januar 2002 abgewartet werden sollen. \n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass es für die \nFristversäumung auf die Stellungnahme der Klägerin vom 6. März 2001 ankomme, \ndie auch ausdrücklich durch handschriftlichen Vermerk unter Nummer 72 der von der \nKlägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2001 eingereichten Liste von der \nSachbearbeiterin der Beklagten verwendet worden sei. Sie legt dazu eine dienstliche \nErklärung der seinerzeitigen Sachbearbeiterin vor (Bl. 125 f. der Gerichtsakte), die \nsich zur verwaltungsmäßigen Abwicklung dieses Rückforderungsfalles und zur \nBedeutung des Schreibens der Klägerin vom 6. März 2001 verhält.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie meint, dass die Jahresfrist durch ihre Stellungnahme vom 24. Januar 2001 \nausgelöst worden sei. Das Schreiben vom 6. März 2001 könne dafür nicht \nherangezogen werden, da es lediglich bekannte Tatsachen wiederhole. Dies gelte \nnamentlich für den Kontingentflüchtling Nummer 72 T1. . Die darauf \nbezogene Beanstandung sei bereits mit Schreiben vom 4. April 2000 und vom \n24. Januar 2001 eingeräumt worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzur Recht stattgegeben, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die \nKlägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n21\n\nDie teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist rechtswidrig, da sie \nentgegen § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der \nKenntnisnahme von den Tatsachen, welche die Rücknahme der rechtswidrigen \nVerwaltungsakte rechtfertigen, ausgesprochen wurde. \n\n22\n\nDiese Fristregelung ist anwendbar. Allerdings werden gelegentlich mit Rücksicht \nauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine Behörde \ngegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, Zweifel daran \ngeäußert, ob die Rücknahmefrist im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher \nVerwaltung Anwendung findet.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7 Rn. \n28.\n\n24\n\nIndes sind solche Zweifel unangebracht. Der Wortlaut gibt für einen so \neingeschränkten Geltungsbereich der Norm keinen Anhalt. Allein aus deren Sinn und \nZweck ließe sich im Wege teleologischer Reduktion eine Beschränkung des \nAnwendungsbereichs begründen. Die Rücknahmefrist dient aber nicht allein dem \nschutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Da \nes sich bei der Rücknahmefrist um eine Entscheidungsfrist handelt, also der Behörde \ndie Frist zur Verfügung steht, um sich nach erkannter Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes und Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen \nTatsachen darüber klar zu werden, ob und inwieweit sie von ihrem \nRücknahmeermessen Gebrauch machen will, geht es bei der Fristgebundenheit auch \num die im Interesse der Rechtssicherheit nötige Klarstellung, ob und von welchem \nZeitpunkt an der jeweilige Rücknahmefall endgültig abgeschlossen ist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. \n1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (359); Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, \nBVerwGE 100, 199 (203).\n\n26\n\nEs geht hier somit nicht - wie allgemein sonst beim Vertrauensschutz - darum, \ndass für den Begünstigten ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand von - \nrechtswidrigen - Verwaltungsakten begründet worden wäre. Die Klägerin konnte \nspätestens nach der Anhörung über die beabsichtigte Rücknahme gerade kein \nVertrauen mehr auf den Bestand der Bewilligungsbescheide haben. Sie hat aber aus \nGründen der Rechtssicherheit einen Anspruch darauf, dass sich die Beklagte binnen \nder Jahresfrist entscheidet, ob und inwieweit die Bewilligungsbescheide Bestand \nhaben sollten. Auf den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der \nRechtssicherheit können sich auch Hoheitsträger berufen, deren Handeln auf \nrechtsbeständiger Grundlage aufbauen soll.\n\n27\n\nVgl. Sachs, in: Sachs (Hrsg.), GG, 4. Aufl., Art. 20 Rn. 131.\n\n28\n\nSo besteht etwa ein verfassungsrechtlich anerkanntes \nRechtssicherheitsinteresse einer Verwaltungsbehörde an der Bestandskraft von \nVerwaltungsakten ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 \n(269 f.); OVG NRW, Bewchluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR \n2005, 568.\n\n30\n\nDaher wird in der Literatur vertreten, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW auch zwischen Hoheitsträgern gilt.\n\n31\n\nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 204; Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 148.\n\n32\n\nAuch hier hat die Klägerin ein solches Interesse an der Einhaltung der Frist des \n§ 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei der Rücknahme der ihr gewährten Zuwendung: Die \nGelder sind vereinnahmt und verbraucht. Für die weitere Finanzplanung musste sie \nsich bei dem laufenden Rücknahmeverfahren auf gegebenenfalls erhebliche \nRückzahlungen einstellen, was ihre Dispositionsfreiheit bei Ausübung der \nkommunalen Selbstverwaltung beschränkt. Dem unter dem Gesichtspunkt der \nRechtssicherheit anerkennenswerten Interesse dient § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, \nbinnen der gesetzlichen Rücknahmefrist Klarheit über die finanziellen \nPlanungsgrundlagen zu bekommen.\n\n33\n\nDiese Frist beginnt zu laufen, wenn der für die Entscheidung über die \nRücknahme zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes \nerkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen \nTatsachen vollständig bekannt sind. \n\n34\n\nBVerwG, Urteil 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360; Beschluss vom \n19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356.\n\n35\n\nFür diesen Fristlauf ist hier die Stellungnahme der Klägerin vom 24. Januar 2001 \nmaßgeblich, die am 5. Februar 2001 bei der Beklagten einging. Die Stellungnahme \nder Klägerin vom 6. März 2001 ist demgegenüber für den Fristlauf unerheblich. Sie \nwäre es ohnehin nur für den Bescheid vom 29. November 1999, für den bezüglich \ndes Flüchtlings Nummer 72 T2. eine Pauschale über 2.025,00 DM für den \nStichtag 30. September 1999 zurückgenommen wurde. Denn bezüglich der von den \nBeanstandungen nach der Anhörung vom 9. August 2001 erfassten Fällen betrifft \ndieses Schreiben allein diesen Vorgang.\n\n36\n\nDer bei der Sachbearbeitung wohl eingetretene Irrtum, eine noch zu \nberücksichtigende Stellungnahme, die lediglich einen Bewilligungsbescheid von \nmehreren betrifft, führe dennoch dazu, dass die Frist für alle in den Blick \ngenommenen Rücknahmen von Bewilligungsbescheiden erst mit dieser \nStellungsnahme zu laufen beginne, beruht auf der unkritischen Übertragung eines \neinen Zeitraum erfassenden Rechnungsprüfungsvorgangs auf das \nRücknahmeverfahren. Der Rechnungsprüfungsvorgang mag eine einheitliche \nBehandlung aller erfassten Bewilligungsbescheide nahe legen, die Rücknahmefristen \ndes § 48 Abs. 4 VwVfG NRW orientieren sich aber nicht an solchen \nZusammenfassungen, sondern an der Kenntnis der maßgeblichen Umstände \nhinsichtlich jedes einzelnen zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides. Es kann \ndaher zu unterschiedlichen Fristläufen kommen.\n\n37\n\nDie Mitteilung vom 6. März 2001 ist jedoch auch für die Rücknahmeentscheidung \nhinsichtlich des Bescheides vom 29. November 1999 irrelevant. Es wird lediglich \nausgeführt, dass die zuvor bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2001 anerkannte \nBeanstandung schon einmal anerkannt worden sei, nämlich mit Schreiben vom \n4. April 2000. Darin liegt keine für die Entscheidung maßgebliche Information. Denn \ngenau diese Pauschale wurde auch entsprechend der Anerkennung der Klägerin mit \nSchreiben vom 24. Januar 2001 zurückgenommen. Insofern enthält das Schreiben \nder Klägerin vom 6. März 2001 keine Änderung gegenüber ihrer Mitteilung in der \nÜbersicht vom 24. Januar 2001.\n\n38\n\nDer Umstand, dass die Beklagte angeblich eine Entscheidung zu einem ebenfalls \nErstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz betreffenden Verfahren des \nerkennenden Gerichts habe abwarten wollen, führt nicht zu einem anderen Fristlauf. \nWeder hat die Beklagte erst durch diese Entscheidung zuverlässig die \nRechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Bescheide erkannt, noch sind durch \ndiese Entscheidung erhebliche Tatsachen für den streitigen Rücknahmevorgang \nbekannt geworden.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/15-a-371-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/15-a-371-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263558","retrieved":"2026-07-09 02:30:24.274918+00:00"}}