{"status":"available","doknr":"OLD263557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.15A1279.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"15 A 1279/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.975,56 Euro festgesetzt:\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch zum Teil schon nicht hinreichend dargelegt.\n\n4\n\nDie auf den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2007 erhobenen Einwände \ngegen die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wäre dies \nallerdings dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht eine - nicht beteiligtenfähige -,\n\n5\n\nvgl. zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft allein hinsichtlich der \nTeilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums BGH, \nBeschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 (2068),\n\n6\n\nWohnungseigentümergemeinschaft als solche als Beteiligte behandelt und dieser Kosten \nauferlegt hätte. Das ist jedoch - trotz unpräzisen Sprachgebrauchs im Urteil (etwa \"Die \nKlägerin ist Eigentümerin ...\" auf Seite 2 des Urteils) - nicht der Fall, wie sich bei \nverständiger Würdigung des Urteils ergibt. Die Ausführungen zur hinreichenden \nBestimmtheit des Bescheides auf Seite 5 des angegriffenen Urteils lassen nämlich erkennen, \ndass das Verwaltungsgericht den Begriff \"Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark \nK. \" nur als eine zusammenfassende Kurzbezeichnung für die einzelnen Wohnungs- \nund Teileigentümer verwendet. Insbesondere war der angefochtene Beitragsbescheid richtig \nan die Eigentümer der Gemeinschaft gerichtet, so dass das Rubrum des Verwaltungsgerichts \nim gleichen Sinne zu verstehen ist.\n\n7\n\nVgl. zur Auslegung eines an eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten \nBescheides BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810; \nOVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, KKZ 2007, 105 (106).\n\n8\n\nUnverständlich sind die Ausführungen zur Frage der gesamtschuldnerischen \nKostenhaftung. Eine solche hat das Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen.\n\n9\n\nSchließlich begründet auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die unzutreffend davon \nspricht, dass die Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \neinzureichen sei, keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur \nZulassung führende Zweifel liegen nur vor, wenn die Entscheidung im Tenor falsch oder \nhinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen oder tragenden \nRechtssätze unrichtig ist.\n\n10\n\nAngriffe gegen entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder tragende \nRechtssätze werden von den Klägern mit schlüssigen Gegenargumenten nicht geführt. \n\n11\n\nDies betrifft zum einen die Einwendungen dagegen, dass das Verwaltungsgericht die \nEntscheidung der Eigentümerversammlung, die Feuerwehrzufahrt nicht zu nutzen, als \nunbeachtliches, selbst geschaffenes und ausräumbares Erschließungshindernis ansieht (S. 7 \ndes Urteils). Die Kläger benennen keinen Rechtsgrund, die einer Aufhebung dieser \nEntscheidung durch die Eigentümerversammlung entgegenstünde.\n\n12\n\nGleiches gilt für die These, dass wegen des Charakters der Zufahrt als Feuerwehrzufahrt \ndie Eigentümer gehindert seien, diese zu benutzen. Namentlich wird nicht dargetan, warum \nsich aus der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung, die lediglich eine verwaltungsinterne \nAnweisung darstellt, irgendwelche Verbote für die Eigentümer ergeben sollten. Aus § 3 \nAbs. 6 Satz 1 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) ergibt sich alleine, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass die in Rede stehende Fläche ständig frei \ngehalten werden muss und dort Kraftfahrzeuge nicht abgestellt werden dürfen. Daraus ergibt \nsich im Umkehrschluss, dass die Benutzung im Übrigen zulässig ist, namentlich das Befahren, \num in den inneren Bereich des Grundstücks zu gelangen. Sollten die Kläger meinen, wegen \nder Blumenkübel, die auf den in den Akten befindlichen Lichtbildern zu sehen sind, könne \ndas Innere nicht erreicht werden, ein Halten auf dem frei bleibenden Gelände sei aber wegen \nder Reservierung zu Feuerwehrzwecken nicht möglich, so ist das schon nicht substantiiert \ndargelegt. Im Übrigen wäre aber auch nicht erkennbar, warum Hindernisse in Form solcher \nKübel von den Eigentümern nicht ebenfalls beseitigt werden könnten.\n\n13\n\nIm Punkte der Benutzbarkeit der Zufahrt bestehen somit weder ernstlichen Zweifel, noch \nwirft die Frage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung \nder Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Unabhängig von der \nfestgestellten Benutzbarkeit der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen kommt es auf die Befahrbarkeit \nder Zufahrt durch die Anlieger ohnehin nicht an: Da die Zufahrt Teil des Grundstücks ist, \nreicht die Möglichkeit, dass Grundstück von der H. -B. -Straße aus dort zu betreten, für \neine beitragsrechtlich relevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Straße aus. Weder vom \nVerwaltungsgericht noch von den Klägern werden Gründe genannt, die ausnahmsweise ein \nHerauffahrenkönnen auf das im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück für ein \nErschlossensein erforderten.\n\n14\n\nMit den Ausführungen auf Seite 11 bis 13 des Schriftsatzes der Kläger vom 28. Mai 2007 \nwerden zulassungsrelevante ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Die Ausführungen erschöpfen \nsich darin, vermeintliche Unverständlichkeiten des Tatbestandes und die \nNichtberücksichtigung klägerischen Vortrags zu rügen. Es werden aber keine schlüssigen \nArgumente vorgetragen, die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder tragende \nRechtssätze zu erschüttern geeignet wären.\n\n15\n\nDer Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in \n§ 124 Abs. Nr. 4 VwGO genannten Gerichts ist nicht hinreichend dargelegt. Eine die \nBerufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die \nVorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes \noder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. \n\n16\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Die Kläger versäumen, den in \nBetracht kommenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz zu \nbenennen, mit dem das angegriffene Urteil einem ebensolchem abstrakten Rechtssatz in einer \nEntscheidung des übergeordneten Gerichtes widersprochen haben soll.\n\n17\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine \nbisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und \nAnwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine \ntatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat \ndie Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden \nFall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht \nabsehbarer Zukunft stellt. Eine solche klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage wirft die \nZulassungsschrift nicht auf. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob hier ausnahmsweise wegen \nder besonderen Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks eine von der \nallgemeinen Satzung abweichende Vergünstigungsregelung hätte getroffen werden müssen, \nist eine Frage des Einzelfalls ohne fallübergreifende Bedeutung.\n\n18\n\nSchließlich liegen auch nicht die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nvor. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht verletzt. Insoweit rügen die \nKläger alleine, dass ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, dass es sich bei den \nAbsperrpfählen an der Feuerwehrzufahrt um \"amtliche Absperrpfosten\" gehandelt habe. Es ist \nunverständlich, was \"amtliche Absperrpfosten\" sein sollen und welche Bedeutung DIN-\nVorschriften, also privates Regelwerk, für diese Frage - so sie denn verständlich wäre - haben \nsollen.\n\n19\n\nAuch der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Das \nGebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch \nnicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich \nauseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von \nihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in \nErwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall \nbesondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht \nerwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des \nTatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung \nist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder \naber offensichtlich unsubstantiiert war.\n\n20\n\nDie Kläger bezeichnen keinen Vortrag, den das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis \ngenommen haben soll. Mit der Frage, ob die Zufahrt für die Kläger befahrbar ist, hat sich das \nVerwaltungsgericht auf Seite 7 des angegriffenen Urteils beschäftigt. Soweit auf den Seiten 9 \nund 10 des Schriftsatzes der Kläger vom 28. Mai 2007 die Nichtberücksichtigung des \nSchriftsatzes vom 26. März 2007 sowie die \"Nichtbeachtung von Tatsachen, Beweisen und \nRechtsfragen\" gerügt werden, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Dazu hätte es \nder genauen Bezeichnung des jeweiligen Sachvortrages bedurft, den das Verwaltungsgericht \nnicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben soll. Soweit die Kläger auf eingereichte \nFotos verweisen, ist nicht erkennbar, was diese für die Frage der Befahrbarkeit belegen sollen. \n\n21\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des \nÜberraschungsurteils verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht \ndes Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte \nWürdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche \nBeurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird \nerst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den \nSachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst \nunter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner \nEntscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter \nnach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt \neine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.\n\n22\n\nDa es keinen Grundsatz gibt, dass das beitragsrechtliche Erschlossensein eines \nGrundstücks davon abhängt, dass auf einer befahrbaren Zufahrt gehalten werden kann, kann \nes nicht überraschen, wenn das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand nicht abstellt.\n\n23\n\nSchließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung \nvor (§ 101 Abs. 1 VwGO). Wenn im Urteil davon die Rede ist, dass die Kammer entscheiden \nkönne (Seite 5 des angegriffenen Urteils), so ist mit Kammer der hier zur Entscheidung \nberufene Spruchkörper gemeint. Das ist aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 13. \nFebruar 2007 die Einzelrichterin (§ 6 VwGO). \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung \nergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostensgesetzes.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/15-a-1279-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/15-a-1279-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263557","retrieved":"2026-07-09 02:30:24.182375+00:00"}}