{"status":"available","doknr":"OLD263556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.15A1243.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"15 A 1243/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen geändert:\n\nDer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. November \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 wird aufgehoben, \nsoweit die Bewilligung einer Zuwendung durch Bescheide vom 13. September 1995 \nund 6. August 1996 in Höhe von 25.078,76 DM widerrufen und eine den Betrag von \n40.318,15 Euro übersteigende Rückforderung verfügt wird. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 57 % und die \nBeklagte zu 43 %.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\n1988 wurden bei Routineuntersuchungen des F. in I. -L. im \nGrundwasser erhebliche Gehalte an chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt. \nDas Geologen- und Ingenieurunternehmen I1. Q. D. (I2. ) GmbH wurde \nnoch im selben Jahr mit Bodenluftuntersuchungen beauftragt. Als ein Herd der \nVerunreinigungen geriet ein Grundstück in den Blick, auf dem im 19. und 20 \nJahrhundert eine Teerpappenfabrik betrieben wurde und später die J. \nmbH ansässig war. Das Gelände erwies sich als mit polyzyklischen aromatischen \nKohlenwasserstoffen verunreinigt. Zur weiteren Abgrenzung des \nVerursachungsherdes wurden Grundwassermessstellen eingerichtet und \nBodenluftproben genommen. Aufgrund der dadurch gewonnen Feststellungen sollten \ndie Möglichkeit der Sanierung untersucht und sodann die Sanierung durchgeführt \nwerden. Der Kläger holte dazu ein Angebot der I2. GmbH ein.\n\n3\n\nEnde März 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Zuwendung zur \nDurchführung einer Sanierungsuntersuchung hinsichtlich der Belastung mit \nchlorierten Kohlenwasserstoffen und einer Machbarkeitsstudie zur Sanierung der \nBelastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Das Angebot der \nI2. GmbH wurde dem Antrag zur Dokumentation der Kostenberechnung beigefügt. \nSchon im Vorfeld des Antrags kam es zu Kontakten zwischen den Beteiligten über \ndie vorzunehmenden Maßnahmen und deren Bezuschussung, so etwa in \nBesprechungen am 25. Januar und 21. Februar 1995, an denen neben den \nBeteiligten auch das T. V. in L1. teilnahm. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. April 1995 teilte die Beklagte dem Kläger zur \nSanierungsuntersuchung in I. -L. mit: \"Mit der o.g. Maßnahme wollen Sie \nbaldmöglichst beginnen. Die von Ihnen angegebene Sitzung des Kreisausschusses \nzur Freigabe Ihrer Mittel ist der 27.04.1995. Die nächste Sitzung findet nach Ihrer \nAussage erst Anfang Juni statt. Es träte somit eine weitere Verzögerung von ca. 6 \nWochen ein. Dieses kann wegen des schon eingetretenen Grundwasserschadens \nnicht weiter verzögert werden. Wegen der daraus resultierenden Eilbedürftigkeit der \nMaßnahme stimme ich hiermit dem vorzeitigen Baubeginn der Maßnahme: \n\"Sanierungsuntersuchung der Untergrundverunreinigung durch M. und Q1. in I. \n-L. \" zu. Grundlage ist das Angebot der Fa. I1. Q. D. GmbH, I3.----\nstraße , E. vom 02. März 1995.\" Am 16. Mai 1995 beauftragte der Kläger \ndie I2. GmbH mit der Sanierungsuntersuchung.\n\n5\n\nMit Schreiben 13. Juli 1995 reichte der Kläger geänderte Antragsunterlagen ein. \nEr datierte den Antrag nunmehr auf den 13. Juli 1995 und erklärte unter anderem, \ndass mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen \nworden sei. Mit Bescheid vom 13. September 1995 bewilligte die Beklagte auf den \nAntrag vom 13. Juli 1995 eine Zuwendung über 160.800,00 DM. Als Anlage fügte sie \ndie Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an \nGemeinden (GV) (ANBest-G) bei. In dem Bescheid heißt unter dem Wort \n\"Nebenbestimmungen\": \"Die beigefügten ANBest-G/ANBest-P/NBest-Bau sind \nBestandteil dieses Bescheides.\" Nr. 3 ANBest-G lautet \"Bei der Vergabe von \nAufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach dem \nGemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.\" Mit \nÄnderungszuwendungsbescheid Nr. 2 vom 6. August 1996 wurden für das Projekt \nweitere 10.400,00 DM bewilligt. Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 legte der Kläger \ndie Verwendungsnachweise vor, die die Beklagte nach unbeanstandeter Prüfung mit \nSchreiben vom 24. Juni 1997 zurückreichte. \n\n6\n\nNach Eingang entsprechender Untersuchungsberichte der I2. GmbH \nbeantragte der Kläger unter dem 24. März 1997 eine Zuwendung zur Sanierung des \nKohlenwasserstoffschadens durch Bodenluftabsaugung mit Grundwasserförderung. \nDurch vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 30. Juni 1997 bewilligte die Beklagte \nauf den Antrag hin eine Zuwendung über 1.176.000,00 DM. Auch diesem Bescheid \nwar in derselben Form Nr. 3 ANBest-G als Nebenbestimmung beigefügt. Mit \nÄnderungszuwendungsbescheid Nr. 4 vom 19. September 2001 wurde der \nZuwendungsbetrag auf 547.882,08 DM herabgesetzt. \n\n7\n\nIm Wege der beschränkten Ausschreibung forderte der Kläger im November \n1997 vier Unternehmen, nämlich C. und C1. sowie D1. und T1. \nQ2. - und B. in L1. , die Q3. X. - und S. in F1. und die \nA. V1. in E1. , zur Abgabe von Angeboten im Hinblick auf die zu \nerrichtende Anlagentechnik auf. Die Firma C. und C1. erhielt den Zuschlag. \nIm Vergabevermerk heißt es zur Begründung der beschränkten Ausschreibung: \"Die \nangefragte Leistung kann nur von einer beschränkten Anzahl von Firmen ausgeführt \nwerden. Alle Arbeiten sind während des laufenden Betriebes der betroffenen \nansässigen Firmen durchzuführen, was von den ausführenden Firmen eine \nbesondere Zuverlässigkeit und eine gewisse örtliche Nähe erfordert. Eine öffentliche \nAusschreibung war daher nicht durchführbar.\" Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 legte \ndie Klägerin die Verwendungsnachweise vor. \n\n8\n\nIm Jahre 2001 prüfte das T. Rechungsprüfungsamt L1. die \nZuwendungsvorgänge, die sich auf die hier in Rede stehende \nSanierungsuntersuchung und Sanierung beziehen. Mit Schreiben vom 18. Februar \n2002 teilte das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten das Ergebnis der Prüfung mit. \nUnter anderem beanstandete es die freihändige Vergabe bestimmter Leistungen im \nRahmen der Sanierungsuntersuchung an die I2. GmbH und die beschränkte \nAusschreibung der Sanierung. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom \n25. April 2002 erließ die Beklagte den angefochtenen Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid vom 13. November 2002. Mit diesem widerrief sie mit \nWirkung für die Vergangenheit hinsichtlich der Sanierungsuntersuchung durch die \nZuwendungsbescheide vom 13. September 1995 und 6. August 1996 bewilligte \nZuwendungen in Höhe von 25.078,76 DM und mit Zuwendungsbescheiden vom \n30. Juni 1997 und 19. September 2001 gewährte Zuwendungen zur Sanierung in \nHöhe von 109.576,42 DM. Zusammen mit einem weiteren Widerruf forderte die \nBeklagte insgesamt eine Summe von 88.736,14 Euro zurück. Auf den dagegen \nerhobenen Widerspruch beschränkte sie den Widerruf bezüglich der Sanierung auf \n32.711,36 DM und setzte einen zu erstattenden Betrag von 53.140,72 Euro fest.\n\n9\n\nZur Begründung der Bescheide führte die Beklagte aus: Die die \nSanierungsuntersuchung betreffenden Zuwendungsbescheide könnten gemäß § 49 \nAbs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW teilweise widerrufen werden. \nDurch Rundverfügung vom 8. Februar 1989 habe die Beklagte ein Informationsblatt \nzur Abwicklung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen \nbekannt gegeben. Die Beachtung dieses Informationsblattes sei im Hinblick auf die \nFörderfähigkeit solcher Maßnahmen von Bedeutung. Dieses Informationsblatt \nbezeichne bestimmte - auch hier in Rede stehende - Leistungen, die einer Vergabe \nnach der VOB unterlägen. Außerdem habe Nr. 3 der ANBest-G als Auflage den \nZuwendungen zugrunde gelegen. Die freihändige Vergabe von Leistungen näher \nbezeichneter Positionen habe gegen § 3 Nr. 2 VOB/A verstoßen, der eine öffentliche \nAusschreibung vorschreibe. Gründe für eine freihändige Vergabe hätten nicht \nvorgelegen. Das Schreiben der Beklagten vom 7. April 1995 habe nicht ausgesagt, \ndas Angebot der Firma I2. GmbH im Wege freihändiger Vergabe anzunehmen, \nsondern lediglich, dieses Angebot als Grundlage für die Festlegung eines \nLeistungskataloges im Rahmen einer Ausschreibung heranzuziehen. Die \nDringlichkeit könne die freihändige Vergabe nicht rechtfertigen, da im Rahmen der \nverfügbaren Zeit eine jedenfalls beschränkte Ausschreibung möglich gewesen sei. \nDamit liege ein schwerer Verstoß gegen Vergabebestimmungen vor. Wegen des \nmöglicherweise erweckten Eindrucks, die Beklagte sei mit einer freihändigen \nVergabe einverstanden, werde vom regelmäßigen Rückforderungsrahmen in Höhe \nvon 20 bis 25 % abgesehen und lediglich eine Kürzung der Gesamtzuwendungen \nvon 15 % ausgesprochen.\n\n10\n\nHinsichtlich der Sanierung könne ein Widerruf nach derselben Vorschrift erfolgen. \nAuch liege ein schwerer Verstoß gegen Vergabebestimmungen vor, weil nach § 3 \nNr. 3 VOB/A eine beschränkte Ausschreibung nur unter besonderen Umständen \nmöglich sei, die hier nicht vorgelegen hätten. Soweit auf der Grundlage einer \nBesprechung vom 16. Mai 1997 von den Vertretern der Beklagten keine Einwände \ngegen eine beschränkte Ausschreibung erhoben worden seien, werde dies \ndahingehend berücksichtigt, dass statt der Ausschöpfung des \nRückforderungsrahmes von 20 bis 25 % lediglich 10 % der Fördermittel, die im \nRahmen der beschränkten Ausschreibung für Grundwassersanierungs- und \nBodenluftabsauganlagen ausgezahlt worden seien, nämlich 10 % von 327.113,60 \nDM, vom Widerruf erfasst würden.\n\n11\n\nGegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hat der Kläger rechtzeitig \nteilweise Klage erhoben, soweit es um die Komplexe Sanierungsuntersuchung \n(Komplex A) und Sanierung (Komplex B) geht, und vorgetragen: Ein Auflagenverstoß \nkönne schon deshalb nicht vorliegen, weil Nr. 3 ANBest-G ein bloßer Hinweis auf \nbestehende Verpflichtungen zur Beachtung der Vergabegrundsätze nach dem \nHaushaltsrecht beinhalte. Selbst wenn man in dieser Vorschrift eine Auflage sehen \nwolle, seien die Vergabegrundsätze aber eingehalten worden. Hinsichtlich der \nSanierungsuntersuchung sei die Vergabe mit dem T2. V. abgestimmt \nworden. Auch sei die freihändige Vergabe wegen der besonderen Dringlichkeit der \nMaßnahme angezeigt gewesen, wie die Beklagte selbst mit Verfügung vom 7. April \n1995 zugestanden habe. Damit habe die Sanierungsuntersuchung auch hinsichtlich \nder hier in Rede stehenden Teilleistungen gemäß § 3 Abs. 4 Buchstabe d VOB/A \nfreihändig vergeben werden dürfen. Nach der Kreisausschusssitzung vom 27. April \n1995, in der die Freigabe der Mittel beschlossen worden sei, habe eine \nAusschreibung nicht mehr durchgeführt werden können: Es hätte eine Angebotsfrist \nvon 10 Tagen festgesetzt werden müssen, die Prüfung der Angebot hätte sich über \nmindestens 8 Tage erstreckt. Eine Beauftragung wie hier am 16. Mai 1995 wäre \ndamit nicht mehr möglich gewesen. Dem stehe der Umstand, dass die Arbeiten erst \nim Juli 1995 begonnen worden seien, nicht entgegen. Auch nach Erteilung des \nZuschlages müssten nämlich angemessene Ausführungsfristen gesetzt werden. Des \nWeiteren habe § 3 Nr. 4 Buchstabe b VOB/A die freihändige Vergabe erlaubt, da der \nBodenaufbau und die Schadstoffe unbekannt gewesen seien und daher eine \nAusschreibung gar nicht habe erfolgen können. Erkenntnisse über den Bodenaufbau \nhätten erst nach den Ergebnissen der ausgeschriebenen Leistungen vorgelegen. \nSchließlich seien auch die angestellten Ermessenserwägungen fehlerhaft. Entgegen \ndem Runderlass des Finanzministeriums vom 16. September 1997 habe die \nBeklagte nicht berücksichtigt, dass ein Verstoß gegen das Gebot wirtschaftlicher und \nsparsamer Verwendung der Zuwendungen nicht vorgelegen habe. Zumindest könne \nman keinen schweren Verstoß gegen Vergabebestimmungen konstatieren. Selbst für \neinen solchen Verstoß sei nach dem genannten Runderlass ein Widerruf lediglich \n\"angezeigt\". Hier müsse von einem Widerruf der Zuwendungen bezüglich der \nSanierungsuntersuchung abgesehen werden, da die Beklagte verschiedentlich ihr \nEinverständnis mit einer freihändigen Vergabe ausgesprochen habe. Schließlich sei \nauch die Widerspruchsfrist versäumt. Die Abschlussbesprechung der \nRechnungsprüfung habe am 29. Oktober 2001 stattgefunden, der Widerrufsbescheid \nsei aber erst am 29. November 2002 beim Kläger eingegangen.\n\n12\n\nDie vorgenannten Einwendungen gälten auch für den Komplex der Sanierung. \nDie beschränkte Vergabe sei mit der Beklagten abgestimmt gewesen. Ein Rückgriff \nauf regionale Bieter sei notwendig gewesen, da Mitarbeiter der zu beauftragenden \nFirma kurzfristig hätten verfügbar sein müssen. Dass hinsichtlich der Sanierung kein \nVerstoß gegen Vergabegrundsätze vorgelegen habe, ergebe sich auch aus einer \nentsprechenden vergaberechtlichen Beschwerdeentscheidung vom 17. März 1998 \nhinsichtlich des Bieters A. . \n\n13\n\nDie Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. November \n2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 bezüglich der \nKomplexe A und B insoweit aufzuheben, als hierin Zuwendungen in Höhe eines \n23.593,10 Euro übersteigenden Betrages widerrufen und ein Betrag von 29.547,62 \nEuro zurückgefordert wird.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat vorgetragen: Bei Nr. 3 ANBest-G handele sich um eine Auflage, die nicht \nerfüllt worden sei. § 3 Nr. 2 bzw. 3 VOB/A hätten einer freihändigen Vergabe der in \nRede stehenden Arbeiten zur Sanierungsuntersuchung entgegengestanden, § 3 \nNr. 2 VOB/A der beschränkten Ausschreibung zur Vergabe der Sanierungsarbeiten. \nDie Sanierungsuntersuchung hätte nach der Kreisausschusssitzung vom 24. April \n1995 ausgeschrieben werden können, sodass im Mai/Juni 1995 der Auftrag hätte \nvergeben werden können. Schließlich seien die Arbeiten der am 16. Mai 1995 \nbeauftragten I2. GmbH auch erst am 19. Juli 1995 durchgeführt worden. Eine \nbesondere Dringlichkeit zur freihändigen Vergabe könne daher nicht festgestellt \nwerden. Auch hätten Art und Umfang der Leistungen eindeutig und erschöpfend \nfestgelegt werden können. Ausreichende Erkenntnisse über den Bodenaufbau und \ndas erwartende Schadstoffspektrum hätten vorgelegen. Soweit hinsichtlich der \nSanierung eine auf regionale ansässige Firmen beschränkte Ausschreibung \nstattgefunden habe, sei dies nach § 8 Nr. 1 VOB/A unzulässig. Die \nErmessenserwägungen in dem angegriffenen Bescheid seien fehlerfrei. Es habe ein \nschwerer Verstoß gegen Vergabevorschriften der VOB/A vorgelegen. Ein Grund für \nein vollständiges Absehen von der Rückforderung liege nicht vor. Bei \nschwerwiegenden Verstößen werde regelmäßig zurückgefordert. Hinsichtlich der \nHöhe des widerrufenen und zurückgeforderten Betrages sei berücksichtigt worden, \ndass der Zuwendungszweck erreicht sei, jedoch Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \ntangiert seien. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass bei Einhaltung der \nVergabegrundsätze günstigere Angebote abgegeben worden wären. Auf \nVertrauensschutz könne sich ein öffentlicher Rechtsträger ohnehin nicht berufen. \nHier scheide ein Vertrauensschutz vor allem auch deshalb aus, weil es sich um einen \nauf das Verhalten des Zuwendungsempfängers gestützten Widerruf handele. Soweit \ndie Beratungstätigkeit der Beklagten in Rede stehe, sei dies bei der Höhe des \nausgesprochenen Widerrufs berücksichtigt worden. Auch die Jahresfrist für einen \nWiderruf sei eingehalten worden. Positive Kenntnisse von der Nichterfüllung der \nAuflage habe die Beklagte erst durch den Prüfungsbericht des \nRechnungsprüfungsamtes vom 18. Februar 2002 erhalten. \n\n18\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen wendet sich die zugelassene und rechzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nergänzend vorbringt: Ein schwerer Vergabeverstoß hinsichtlich der Sanierung liege \nauch darin, dass die beschränkte Ausschreibung nur regional ansässige Firmen \nerfasst habe. Zu dieser auch bei einer beschränkten Ausschreibung unzulässigen \nForm der Vergabe habe die Beklagte keinen Verursachungsbeitrag gesetzt. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr trägt vor: Da es sich sowohl in technischer wie auch in finanzieller Hinsicht bei \nder vorliegenden Sanierungsuntersuchung und Sanierung bis heute für den Kläger \num einen Ausnahmefall gehandelt habe, habe er die einzelnen Schritte in \nregelmäßigen Konsultationen mit der Beklagten abgestimmt. Auch die Beschränkung \nauf regionale Anbieter könne nicht beanstandet werden. Es sei um die Beseitigung \neines Notstandes gegangen. Daraus habe sich schon ergeben, dass etwa ein \nAnbieter aus Süddeutschland von vorneherein nicht geeignet sei. Im Übrigen sei \ndurchaus zweifelhaft, ob eine regionale Beschränkung bei dieser Ausschreibung \nvorgenommen worden sei: Schließlich seien neben den beiden Anbietern aus L1. \nnoch ein F2. und ein E2. Unternehmen zur Abgabe von Angeboten \naufgefordert worden. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h ei d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Soweit Zuwendungen widerrufen \nund zurückgefordert werden, die sich auf die Sanierungsuntersuchung beziehen, ist \nder angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), sodass die \nKlageabweisung durch das Verwaltungsgericht insoweit Bestand hat. Nur hinsichtlich \ndes Widerrufs und der Rückforderung von Zuwendungen bezüglich der Sanierung ist \nder angegriffene Bescheid rechtmäßig, so dass dieser Teil der Klage abgewiesen \nwerden muss. \n\n27\n\nDer Widerruf hinsichtlich der die Sanierung betreffenden Zuwendungen \nrechtfertigt sich aus § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift kann ein \nVerwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der \nBegünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n28\n\nNr. 3 ANBest-G stellt eine Auflage dar. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NWVBl. 2005, \n344.\n\n30\n\nInhalt der Auflage ist, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des \nZuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden \nVergabegrundsätze zu beachten. Damit nimmt die Auflage Bezug auf § 31 Abs. 2 der \ndamals geltenden Gemeindehaushaltsverordnung vom 14. Mai 1995 (GV NRW Seite \n516 - GemHVO -), wonach bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze \nanzuwenden sind, die das Innenministerium bekannt gibt (vgl. heute § 25 der \nGemeindehaushaltsverordnung). Diese Vergabegrundsätze sind im Runderlass des \nInnenministeriums vom 15. Juni 1993 (MBl. NRW 1993 S: 1187) niedergelegt. Nach \nNr. 2 Buchstabe a sind Vergabegrundsätze die Teile A und B der \nVerdingungsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Anlagen 1 und 2 des \nRunderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 15. März 1993 (VOB). \nNach § 3 Nr. 2 VOB/A (MBl. NRW 1993 Seite 1128) muss eine öffentliche \nAusschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere \nUmstände eine Abweichung rechtfertigen. Eine beschränkte Ausschreibung ist nach \n§ 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe c VOB/A zulässig, wenn die öffentliche Ausschreibung \naus anderen als den - hier nicht in Betracht kommenden - Gründen der Buchstaben \na und b unzweckmäßig ist, etwa wegen Dringlichkeit oder Geheimhaltung.\n\n31\n\nSolche Gründe lagen nicht vor. Das ergibt sich schon daraus, dass die \nZuwendung mit Bescheid 30. Juni 1997 bewilligt wurde, die hier in Rede stehende \nbeschränkte Ausschreibung der Anlagentechnik aber erst durch Anschreiben vom \n24. November 1997 an die vier Firmen eingeleitet wurde. Erst im Mai 1998 begannen \ndie Bauarbeiten für die Anlage. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst \nerkennbar, warum angesichts dieses Zeitablaufs eine öffentliche Ausschreibung nicht \nmöglich gewesen sein soll. Die im Vergabevermerk niedergelegten Gründe für die \nbeschränkte Ausschreibung sind nicht tragfähig: Die ausgeschriebene Leistung der \nAnlagentechnik konnte grundsätzlich von einem nicht überschaubaren Kreis von \nFirmen ausgeführt werden. Es ist nicht erkennbar, warum die nach diesem Vermerk \nerforderliche besondere Zuverlässigkeit einer öffentlichen Ausschreibung \nentgegengestanden haben soll. Soweit auf die örtliche Nähe von Mitarbeitern \nabgestellt wird, kommt dem ebenfalls keine Bedeutung zu. Es ist üblich, dass bei \neinem Bauvorhaben auch von Unternehmen mit entferntem Geschäftssitz Mitarbeiter \nan die Baustelle entsandt werden. Im übrigen hätten entsprechende \nAnwesenheitspflichten auch Teil der auszuschreibenden Leistung sein können. \nSchließlich ist ebenfalls unerheblich, ob die Beklagte sich mit einer beschränkten \nAusschreibung einverstanden erklärt hat. Die Beachtung der Auflage ist Sache des \nZuwendungsempfängers. Dass die Auflage aufgehoben worden wäre, ist weder \nvorgetragen noch erkennbar.\n\n32\n\nAngesichts des Umstandes, dass ein Grund für eine beschränkte Ausschreibung \nauch nicht entfernt vorlag, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß \ngegen Vergabebestimmungen im Sinne des Runderlasses des Finanzministeriums, \nsodass das Ermessen in diesem Punkte ordnungsgemäß entsprechend der üblichen \nPraxis ausgeübt wurde. Der Einwand des Klägers, das Gebot der wirtschaftlichen \nund sparsamen Verwendung der Zuwendungen sei ungeachtet des \nVergabeverstoßes eingehalten worden, trifft schon aus tatsächlichen Gründen nicht \nzu: Mangels einer öffentlichen Ausschreibung kann gerade nicht festgestellt werden, \nob bei Durchführung einer solchen Ausschreibung ein günstigeres Angebot abgeben \nworden wäre. Soweit Mitarbeiter der Beklagten den Eindruck erweckt haben sollten, \nsie seien mit einer beschränkten Ausschreibung einverstanden, was allerdings \nbestritten ist und sich nicht aus den Akten ergibt, hat die Beklagte diesem \nGesichtspunkt im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen dadurch ausreichend \nRechnung getragen, dass sie lediglich einen Widerruf in Höhe von 10 % der \nZuwendungen ausgesprochen hat. \n\n33\n\nDie Widerrufsfrist von einem Jahr nach dem Erhalt der Kenntnis von Tatsachen, \nwelche den Widerruf rechtfertigen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW), ist eingehalten: Kenntnis in diesem Sinne hat die Beklagte frühestens \nmit dem Zugang des Abschlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes erhalten, der \nim Februar 2002 an die Beklagte übersandt wurde. Der Widerruf im selben Jahr war \nalso rechtzeitig.\n\n34\n\nDie Rückforderung der Zuwendung rechtfertigt sich aus § 49a Abs. 1 VwVfG \nNRW. \n\n35\n\nDemgegenüber sind die Zuwendungen hinsichtlich der Sanierungsuntersuchung \nzu Unrecht widerrufen und zurückgefordert worden. Der Kläger hat nämlich nicht im \nSinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW gegen eine Verpflichtung verstoßen, \neine Auflage zu erfüllen. Zwar bestand auch hier die Verpflichtung nach Nr. 3 \nANBest-G, die Vergabevorschriften einzuhalten. Indes entfaltete diese Auflage erst \näußere Wirksamkeit mit Bekanntgabe des Bescheides (§ 43 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW), mithin nicht vor dem 13. September 1995. Nach dem Inhalt der \nAuflage entfaltete sie auch erst ab diesem Zeitpunkt Wirkung, da ihr keine \nRückwirkung beigelegt war (\"Bei der Vergabe ... sind ... Vergabegrundsätze zu \nbeachten.\") Der Auftrag wurde jedoch mit Zustimmung der Beklagten bereits am \n16. Mai 1995 vergeben, also bevor die Auflage wirksam war. Ob die Klägerin \nallgemein gegen gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben zur Einhaltung von \nVergabebestimmungen oder gegen eine Rundverfügung vom 8. Februar 1989 - wie \ndie Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführt - verstoßen hat, ist unerheblich. \nDabei handelt es sich nämlich nicht um Auflagen im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 VwVfG NRW.\n\n36\n\nSoweit in der Literatur gelegentlich die rückwirkende Anwendung einer \nVerpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts in Auflageform vertreten wird, \n\n37\n\nvgl. etwa Attendorn, Der Widerruf von Zuwendungsbescheiden wegen Verstoßes \ngegen Vergaberecht, NVWZ 2006, 991 (992), \n\n38\n\nist dies allenfalls dann richtig, wenn die Auflage ihrem Inhalt nach rückwirkend in \nKraft treten soll. Das ist hier nicht der Fall, so dass die Auflage wegen der bereits \nvorher getätigten Vergabe ins Leere lief. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der \nBekanntgabe des Zuwendungsbescheides und danach keine Vergaben zur Erfüllung \ndes Zuwendungszwecks mehr vorzunehmen und hat dies auch nicht getan. Damit \nkann ein Verstoß gegen eine Auflage nicht festgestellt werden. \n\n39\n\nDaraus ergibt sich, dass der die Sanierungsuntersuchung betreffende Widerruf, \nnämlich die Gewährung von 25.078,76 DM, aufzuheben ist. Der rechtmäßig \nzurückgeforderte Betrag von 53.140,72 Euro ermäßigt sich entsprechend auf \n40.318,15 Euro.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/15-a-1243-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/15-a-1243-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263556","retrieved":"2026-07-09 02:30:24.093245+00:00"}}